Urteil
306 O 316/23
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0411.306O316.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu. Der Kläger hat den Unfall allein schuldhaft verursacht. Ihm ist ein Verstoß gegen §25 Abs.3 StVO vorzuwerfen. Danach haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Ein Fußgänger muss beim Überqueren einer Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Zu dieser Sorgfalt gehört insbesondere, sich umzusehen und sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert (KG NZV 2003, 483). Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung von Fahrzeugen warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren (BGH Urt.v. 27.06.2000 VI ZR 126/99 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Er hat, ohne ausreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten, die Straße überquert. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest und ist auch vom Kläger nie bestritten worden. Der Kläger lief nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 1) und des als Zeugen gehörten S2 hinter dem vom letztgenannten geführten stehenden Transporter über die Fahrbahn. Das bei der Beklagten zu 3) versicherte Fahrzeug muss zu diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit als unmittelbare Gefahr erkennbar gewesen sein, anderenfalls hätte es nicht zum Unfall kommen können, insbesondere hätte der Kläger sonst nicht gegen den Außenspiegel des VW laufen können. Der Berücksichtigung dieses Verkehrsverstoßes im Rahmen der Abwägung steht §828 Abs.3 BGB nicht entgegen. Der Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls elf 1/2 Jahre alt und unterfällt damit der Regelung des §828 Abs.3 BGB, nach der ein Minderjähriger nach Vollendung des 10. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne dieser Vorschrift, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 21. 12. 2004 - VI ZR 276/03, NJW-RR 2005, 327, beck-online, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige, denn nach der sprachlichen Fassung von §828 Abs.3 BGB wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet (Grüneberg/Sprau, 83. Auflage 2024, § 828 Rn. 6, BGH a.a.O.). Dass dem Kläger diese Einsichtsfähigkeit fehlte, hat er nicht dargetan. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Verschulden des Klägers ist auch erheblich. Er handelte im erheblichen Maße grob fahrlässig. Während der Maßstab der Fahrlässigkeit nach §276 Abs.2 BGB ausschließlich nach objektiven Kriterien der von allen Verkehrsteilnehmern zu beachtenden Sorgfalt zu bestimmen ist, setzt die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht ein gegen die Person des Handelnden gerichtetes Unwerturteil voraus. Demnach können subjektive Besonderheiten den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften (BGHZ 119, 147 [149] = NJW 1992, 2418; NJW 2007, 2988 = MDR 2007, 1367). Solche liegen hier jedoch nicht vor. Geht es um die Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen, sind die gesetzlichen Vorgaben der §§ 828 Abs. 2 und 3 BGB zu beachten: Während ein Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für einen Schaden, der auf einer unzureichenden Einschätzung der Verkehrssituation beruht, nur bei vorsätzlicher Tatbegehung verantwortlich ist, scheidet eine Verantwortlichkeit bei älteren Kindern, wie bereits ausgeführt, aus, wenn dem Kind oder Jugendlichen die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt (§ 828 Abs. 3 BGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten, insbesondere die jungen Menschen wesenseigene Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten, welche bei der typisierenden Betrachtungsweise des § 828 Abs. 2 BGB Kinder unter zehn Jahren an der hinreichenden Einschätzung der aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren hindert, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden. In Anbetracht dessen hat der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit selbst bei elementaren Verkehrsverstößen auch im Anwendungsbereich des § 828 Abs. 3 BGB die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen einzubeziehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Vorrang des Straßenverkehrs gegenüber dem die Straße querenden Fußgänger gehört zu den elementaren Verkehrsvorschriften, die ein mehr als elfjähriges Kind, welches am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, beherrschen muss. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssituation – wie im vorliegenden Fall – deutlich erkennbar ist: Die K. befuhr die bevorrechtigte Straße und dem Kläger war seine Verpflichtung, den Fahrzeugverkehr passieren zu lassen, auch durchaus bewusst. Dennoch ist er ohne auf den rechts kommenden Verkehr zu achten hinter einem die Sicht verdeckenden Transporter auf die Fahrbahn gelaufen, obwohl der VW in unmittelbarer Nähe gewesen sein muss. Der Kläger ist also blindlings auf die Fahrbahn gerannt, was auch und gerade für ein elf ½ jähriges Kind einen vorwerfbar besonders schweren Verkehrsverstoß darstellt. Ein der Beklagten zu 1) vorwerfbares Mitverschulden kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten zu 1) davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Moment der Kollision stand, insbesondere deshalb, weil auch der Transporter vor ihr nach den glaubhaften Angaben des S2 im Moment des Unfalls noch stand. Auch ein Mitverschulden der K. lässt sich nicht feststellen. Entgegen der Behauptung des Klägers betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle 50 km/h. Nach den Angaben des S2 fuhr K. noch deutlich langsamer. Die Behauptung des Klägers, die K. sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, erfolgt naturgemäß ins Blaue hinein, da er deren Fahrzeug vor dem Unfall offenkundig nicht gesehen hat. Sonstige Anhaltspunkte für eine unangepasste Geschwindigkeit liegen nicht vor. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass K. den Kläger vor dem Unfall überhaupt hat wahrnehmen können. Da im Übrigen der Kläger, wie aus den Schadensbildern in der Unfallakte ersichtlich, mit dem Außenspiegel des VW kollidierte, ist erst recht nicht ersichtlich, dass eine – unterstellte – unangepasste Geschwindigkeit unfallkausal war. Gemäß § 7 StVG ist jedoch bei beiden Fahrzeugen grundsätzlich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da der Unfall für beide Fahrerinnen nicht auf höherer Gewalt beruhte. Angesichts des besonders schweren Verschuldens des Klägers, tritt die nur einfache Betriebsgefahr beider beteiligter Fahrzeuge hier vollständig zurück. Es liegt ein grob verkehrswidriger und altersspezifisch auch objektiv besonders vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Klägers vor. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 08. Februar 2023 auf der P. S. in H. in Anspruch. Der damals ca. 11 ½ - jährige Kläger wollte die P. S. als Fußgänger überqueren. Auf der aus seiner Sicht gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte wurde er von einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW VW, gefahren von der als Zeugin gehörten K., erfasst und gegen den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Ford der Beklagten zu 1) geschleudert. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Der Umfang der Verletzungen ergibt sich aus den Anlagen K2 und K3. Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen. Die Zeugin K. sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2023, 15:55 Uhr, in H., P. S. 20, zu ersetzen, letztere, sofern sie nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden. 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1) und 2) tragen vor, der Kläger sei vor dem verkehrsbedingt hinter einem Transporter haltenden Fahrzeug der Beklagten zu 1) über die Fahrbahn und gegen das Fahrzeug der K. gelaufen. Das Verschulden des Klägers überwiege so stark, dass auch eine Haftung aus Betriebsgefahr nicht in Betracht komme. Die Beklagte zu 3) trägt vor, ihre Versicherungsnehmerin sei mit 10 – 20 km/ h gefahren. Der Kläger sei hinter einem Transporter ohne nach rechts zu schauen auf die Fahrbahn getreten und auf Höhe des Außenspiegels gegen die Seite des VW gelaufen. K. habe den Kläger auch vor dem Unfall nicht sehen können, jedenfalls sei weder die Absicht die Straße zu überqueren erkennbar gewesen noch die Tatsache, dass der Kläger jünger als 14 Jahre war. Auch hier trete die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen Das Gericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört und durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Sitzungsniederschriften vom 21. Februar 2024 und 05. März 2025 wird verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft H., ... ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.