Urteil
306 O 473/21
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1201.306O473.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin als insoweit beweisbelastete hat nicht beweisen können, dass die weiter geltend gemachten Kosten durch den Eintritt eines Versicherungsfalls entstanden sind. In Frage kommende Versicherungsfälle sind hier allenfalls „Rohrbruch“ (1.2.3.(2)) der Versicherungsbedingungen und „Rückstau“ (1.2.5.(2)) der Versicherungsbedingungen. Letzteres ist wie folgt definiert: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von - Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern oder - Witterungsniederschlägen aus Rohren der … Abwasserkanalisation … in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird. Ein solcher Fall hat hier unstreitig nicht vorgelegen. Das Vorliegen eines versicherten Rohbruches lässt sich nicht feststellen. Der als Zeuge gehörte Messtechniker D. konnte zur Ursache des Wasseraustritts nichts sagen. Er habe eine Verstopfung im Ablauf der Dusche vermutet. Es sei dort jedenfalls zu einem „Rückstau“ gekommen. Ob dies die Ursache für die Schäden im Ankleidezimmer waren, konnte der Zeuge zwar nicht bestätigen, ebenso wenig aber allerdings auch einen (versicherten) Rohrbruch. Auch der ebenfalls als Zeuge gehörte W. konnte nur schildern, dass eine Rohrverstopfung vorgelegen habe, nicht aber dass es zu einem Rohrbruch gekommen war. Lässt sich aber über den reinen Wasseraustrittsschaden, der von der Beklagten erstattet wurde, ein weitere Versicherungsfall nicht feststellen, bestehen, unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, keine weiteren Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag (K1) auf restliche Versicherungsleistungen in Anspruch. Vereinbart waren die Versicherungsbedingungen gemäß Anlage B 1. Im Mai 2021 wurde im versicherten Gebäude der Klägerin ein Wasserschaden festgestellt. Die Beklagte erstatte der Klägerin gemäß zweier Rechnungen der Firma S. S. GmbH (Konvolut K3) insgesamt 3.270,24 € (Rechnungen ... und ...). Streitgegenständlich sind die weiteren Rechnungen gemäß K3. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe auch die weiteren Rechnungen zu erstatten, da es sich hierbei um erforderliche Maßnahmen zur Behebung eines versicherten Schadens gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 14.805,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2021 zu zahlen 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.1134,55 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, hinsichtlich des reinen Leitungswasserschadens seien die Ansprüche der Klägerin befriedigt worden. Die weiter geltend gemachten Kosten beruhten nicht auf einem Versicherungsfall und seien im Übrigen größtenteils nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 6. September 2023 wird verwiesen.