Urteil
306 O 318/20
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1029.306O318.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Soweit der Kläger eine Entschädigung für entgangene Privatfahrten verlangt, scheitert dies schon daran, dass ihm ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand. Dass dies nur bedingt fahrfähig gewesen sein soll, ändert hieran nichts. Zum einen ist dies Angabe des Klägers unklar. Zum anderen wäre die Reparatur der Kupplung deutlich günstiger gewesen, als die nunmehr begehrte Entschädigung für Nutzungsausfall. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der BMW mit dem Bentley nicht vergleichbar sei, verfängt dies ebenfalls nicht. Es wird nochmals, wie im Hinweis vom 28. Juli 2020 auf BGH, VI ZR 248/07, verwiesen. Dort wird grundlegend ausgeführt, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall nur dazu dient, die fehlende Gebrauchsmöglichkeit auszugleichen, nicht aber eine individuelle Genussschmälerung. Hier hatte aber der Kläger die Möglichkeit des Gebrauchs, nämlich der Fortbewegung, da ihm ein anderer PKW zu Verfügung stand. Soweit der Kläger Entschädigung für Nutzungsausfall für den Ausfall des Fahrzeuges als Zugfahrzeug der US S. S. V.. mbH geltend macht, fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, da es insoweit an der Nutzungsmöglichkeit durch die GmbH fehlte. Auf die Frage, ob solche Schäden hier konkret oder abstrakt zu berechnen sind, kommt es daher nicht an. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet. Streitig ist zwischen den noch, ob dem Kläger eine Entschädigung für Nutzungsausfall zusteht. Beschädigt wurde ein im Eigentum des Klägers stehender Bentley Bentayga W12. Der Unfall ereignete sich am 13. Januar 2020. Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 31. März 2020 repariert aus der Werkstatt zurück. Der Kläger ist zudem im Besitz u.a. eines BMW 316i compact. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde Entschädigung für Nutzungsausfall für die gesamten 77 Tage des Ausfalls des Bentleys. Der BMW sei wegen eines Kupplungsschadens nur bedingt fahrtauglich gewesen und zudem kein vergleichbarer Ersatz. Zudem sei der Bentley in seiner, des Klägers, Firma auch als Zugfahrzeug für Anhänger genutzt worden. Der BMW habe keine Anhängerkupplung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 13.475,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger stünde eine Entschädigung für Nutzungsausfall nicht zu, da er ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe. Die Nutzung des Bentleys in der Firma wird bestritten. Jedenfalls gehörte er dann zum Betriebsvermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diebstahl Gericht hat den Kläger persönlich angehört und durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf das Protokoll vom 9. Juni 2021 wird verwiesen.