Urteil
306 O 91/20
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1211.306O91.20.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung i.S.d. § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 setzte voraus, dass sie den Versicherungsnehmer auf das ihm zustehende Recht hinreichend deutlich aufmerksam macht. Hiervon ist auszugehen, wenn durch den fettgedruckten Absatz unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld auf die sogenannten "Schlusserklärungen" hingewiesen wird, die auf der Rückseite abgedruckt sind und klar ist, dass sich der Hinweis ausdrücklich auch auf das "Recht zum Widerruf" bezieht.(Rn.26)
2. Dass sich auf der Rückseite mehrere Hinweise befinden, ist unerheblich, wenn durch die gewählte Form der Untergliederung, d.h. mit strichförmigen Abtrennungen zwischen den jeweiligen Hinweisen und linksseitigen Stichworten, die Übersichtlichkeit nicht verloren geht und sich die Belehrung in dem mit Stichwort "Widerrufsrecht/Bindefrist" gekennzeichneten Abschnitt befindet sowie drei Unterstreichungen im Belehrungstext enthalten sind, die als zusätzliches Hervorhebungsmittel dienen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.321,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung i.S.d. § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 setzte voraus, dass sie den Versicherungsnehmer auf das ihm zustehende Recht hinreichend deutlich aufmerksam macht. Hiervon ist auszugehen, wenn durch den fettgedruckten Absatz unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld auf die sogenannten "Schlusserklärungen" hingewiesen wird, die auf der Rückseite abgedruckt sind und klar ist, dass sich der Hinweis ausdrücklich auch auf das "Recht zum Widerruf" bezieht.(Rn.26) 2. Dass sich auf der Rückseite mehrere Hinweise befinden, ist unerheblich, wenn durch die gewählte Form der Untergliederung, d.h. mit strichförmigen Abtrennungen zwischen den jeweiligen Hinweisen und linksseitigen Stichworten, die Übersichtlichkeit nicht verloren geht und sich die Belehrung in dem mit Stichwort "Widerrufsrecht/Bindefrist" gekennzeichneten Abschnitt befindet sowie drei Unterstreichungen im Belehrungstext enthalten sind, die als zusätzliches Hervorhebungsmittel dienen.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 35.321,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträge bzw. Rückzahlung der eingezahlten Beiträge nebst gezogener Nutzungen gemäß §§ 812, 818 BGB. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs im Jahr 2019 war die Widerrufsfrist des Klägers gemäß § 8 Abs. 4 VVG (a.F.) bereits abgelaufen. Maßgeblich ist für beide Verträge insoweit die Vorschrift des § 8 Abs. 4 VVG (in der Fassung vom 17.12.1990). Dieser lautet wie folgt: „Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren.“ Besondere Formerfordernisse werden von dem damaligen Gesetzeswortlaut - abweichend von späteren Fassungen - an die Belehrung nicht geknüpft. Gleichwohl ist anerkannt, dass eine Belehrung im Sinne der Vorschrift voraus setzt, dass sie den Antragsteller auf das ihm zustehende Recht hinreichend deutlich vermittelt. Es ist eine Form der Belehrung erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 166/12 –, Rn. 12, juris). Diesen formalen Voraussetzungen genügen beide Belehrungen. Sie machen den Antragsteller im jeweiligen Einzelfall hinreichend auf das ihm zustehende Widerrufsrecht aufmerksam. Soweit es den Vertrag... betrifft, wird der Antragsteller durch den fettgedruckten Absatz unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld auf die sogenannten „Schlusserklärungen“ hingewiesen, die auf der Rückseite abgedruckt sind. Der Hinweis bezieht sich ausdrücklich auch auf das „Recht zum Widerruf“. Auf der Rückseite wiederum finden sich zwar mehrerer Hinweise, die jedoch durch die gewählte Form der Untergliederung, d.h. mit strichförmigen Abtrennungen zwischen den jeweiligen Hinweisen und linksseitigen Stichworten, nicht unübersichtlich ist. Die Belehrung findet sich in dem mit Stichwort „Widerrufsrecht/Bindefrist“ gekennzeichneten Abschnitt. Sie enthält drei Unterstreichungen im Belehrungstext, die aus zusätzliches Hervorhebungsmittel dienen. Das ist in einer Gesamtschau zur Hervorhebung der Belehrung (zumindest noch) ausreichend (vgl. zu eben dieser Belehrung auch HansOLG, B.v. 10.10.2019, 9 U 184, 19, Anlage B 9). Bei dem Vertrag... findet sich die Widerrufsbelehrung kurz vor der Unterschriftszeile auf Seite 2 des Antragsformulars. Sie findet sich unmittelbar nach den Gesundheitsfragen, enthält eine fettgedruckte und unterstrichene Überschrift und - anders als der andere Text auf dieser Seite - noch drei weitere Unterstreichungen als besonderes Hervorhebungsmittel. Zwar ist die Belehrung nicht so wie der nachfolgende Absatz vor den Unterschriftsfeldern zusätzlich noch drucktechnisch hervorgehoben. Gleichwohl wird hier durch die Gesamtgestaltung der Seite des Antragsformulars das Augenmerk des Antragstellers nicht von der Belehrung weg gelenkt. Insbesondere die Positionierung der Belehrung unmittelbar nach den Gesundheitsfragen und kurz vor dem Unterschriftsfeld führen dazu, dass ein hinreichend sorgfältiger Antragsteller beim Ausfüllen oder zumindest bei der Durchsicht des bereits ausgefüllten Antrages vor Abgabe der Unterschrift die Belehrung nicht übersehen kann. Inhaltliche Fehler enthalten die Belehrungen nicht. Nach alldem kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung die Ausübung eines „ewigen Widerrufsrechts“ gemäß § 242 BGB möglicherweise verwirkt haben könnte. Mangels einer begründeten Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung der „finanzwissenschaftlichen Berechnungen“ und der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert der Klaganträge zu 1) und 2). Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückabwicklung zweier Kapital-Lebensversicherungsverträge. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der V. D. L. AG. Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 zwei Versicherungsverträge ab: Vertrag ... Mit Antrag vom 24.06.1991 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss eines Kapital-Lebensversicherungsvertrages. Das Antragsformular (Anlage K 1) enthält auf Seite 2 unmittelbar über dem Unterschriftsfeld folgende - fettgedruckte - Erklärung: „Die Schlusserklärung auf der Rückseite sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie weisen auf Ihr Recht zum Widerruf dieses Antrages hin und enthalten Einwilligungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Schlußerklärungen zum Inhalt dieses Antrages.“ Auf der Rückseite des Antrages finden sich folgenden Ausführungen zum „Widerrufsrecht/Bindefrist“: „Lebens- und Unfallversicherung Ich kann meinen Antrag innerhalb von zehn Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die V. ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der V. eingegangen ist. ...“. Wegen der genauen Gestaltung der Belehrungen im Antragsformular wird auf die eingereichte Anlagen K 1 Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag des Klägers an. Versicherungsbeginn war der 01.08.1991, die Beitragszahlungsdauer sollte bis zum 01.05.2034 laufen. Der monatliche Anfangsbeitrag sollte DM 88,00 betragen, wobei sich die Prämien aufgrund einer Beitragsdynamik während der Vertragslaufzeit erhöhen sollten. Der Kläger nahm seinerseits die monatlichen Beitragszahlungen auf. Im Jahr 2011 wurde dem Kläger nach Mitteilung seiner Kontoverbindung eine (Teil-)Ablaufleistung ausgezahlt. Vertrag ... Im Jahr 1993 beantragte der Kläger den Abschluss einer weiteren Kapital-Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Antragsformular enthält auf der Seite 2 einen mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Passus, der in normaler Schrifttype verfasst und - im Gegensatz zur Überschrift - nicht fettgedruckt ist: „Für den/die Antragsteller/in gilt: Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die V. ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb dieser Frist an die V. abgesandt worden ist. Maßgebend ist da Datum des Poststempels.“ Wegen der genauen Gestaltung der Belehrung im Antragsformular wird auf die eingereichte Anlagen K 2 Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm auch diesen Antrag an. Versicherungsbeginn war der 01.05.1993, die Beitragszahlungsdauer sollte bis zum 01.05.2038 laufen. Der monatliche Anfangsbeitrag sollte DM 42,00 betragen. Der Kläger nahm seinerseits die monatlichen Beitragszahlungen auf. Im Jahr 2008 endete bedingungsgemäß der Berufsunfähigkeitsschutz. Mit zwei Schreiben vom 19.02.2019 erklärte der Kläger erklärte der Kläger den Widerruf beider Verträge. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 23.03.2019 eine Rückabwicklung ab. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten. Diese wiederholten das Rückabwicklungsverlangen des Klägers. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kam dem Verlangen des Klägers nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach. Der Kläger holte daraufhin „versicherungsmathematische Berechnungen“ ein, auf die er sein Zahlungsverlangen stützt (Anlagen K 7 bis K 9 sowie K 8a und K 9a). Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Versicherungsverträge durch die im Jahr 2019 abgegebenen Widerrufserklärungen gemäß § 8 Abs. 4 VVG (a.F.) widerrufen zu haben. Die Beklagte sei daher zur Erstattung der Prämienzahlungen und zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. Im vorliegenden Fall würden die jeweils verwendeten Belehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 4 VVG (a.F.) genügen. Sie seien nicht deutlich genug hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse die Form einer Belehrung dem Aufklärungsziel insoweit Rechnung tragen, als dass sie geeignet sein muss, den Angesprochenen auf den Inhalt der Belehrung und dessen besondere Bedeutung aufmerksam zu machen,. Dem würden die hier verwendeten Belehnungen nicht gerecht. Sein sich hieraus ergebender Rückabwicklungsanspruch sei auch nicht aufgrund des Zeitablaufes verwirkt. Auf der Basis der als Anlage K 7 und K 8 eingereichten finanzwissenschaftlichen Berechnung stehe ihm, dem Kläger, ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 26.265 für den Vertrag... und in Höhe von € 8.342,00 für den Vertrag... zu. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 34.607,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Erstellung der gutachterlichen finanzwissenschaftlichen Berechnungen einen Betrag in Höhe von € 714,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.03.2020) zu zahlen; 3.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über einen Betrag in Höhe von € 1.474,89 für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe - abweichend von der von ihm eingereichten Berechnung - für den Vertrag... lediglich Beiträge in Höhe von insgesamt € 27.394,59 entrichtet. Ein Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht (mehr) zu. Die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 4 VVG (a.F.) sei im Jahr 2019 abgelaufen gewesen. Die von ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten Belehrungen seien gesetzeskonform gewesen. Im Übrigen sei dem Kläger die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB verwehrt, weil er es verwirkt habe, bzw. die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts treuwidrig sei. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch sei zudem von dem Kläger unrichtig ermittelt. Die mit dem Klagantrag u 2) geltend gemachten Gutachterkosten seien kein ersatzfähiger Schaden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.