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Beschluss

406 HKO 53/24

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0514.406HKO53.24.00
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Leitsätze
Eine grüne Kastenform für Türwächter ist marktüblich und damit als Hinweis auf die Funktion des Produktes auch technisch bedingt und nicht ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar, zumal die grüne Farbe als Hinweis auf Rettungswege üblich und teilweise auch vorgeschrieben ist. Ebenso liegt der Fall im Hinblick auf die rote Farbe eines Voralarms, der dem Nutzer die Alarmauslösung signalisieren soll. In solchen Fällen handelt sich um gemeinfreie technische Lösungen, die zwar variiert werden können, aber nicht ohne Qualitätseinbuße bzw. Änderung der Funktionalität frei wählbar oder austauschbar sind.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine grüne Kastenform für Türwächter ist marktüblich und damit als Hinweis auf die Funktion des Produktes auch technisch bedingt und nicht ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar, zumal die grüne Farbe als Hinweis auf Rettungswege üblich und teilweise auch vorgeschrieben ist. Ebenso liegt der Fall im Hinblick auf die rote Farbe eines Voralarms, der dem Nutzer die Alarmauslösung signalisieren soll. In solchen Fällen handelt sich um gemeinfreie technische Lösungen, die zwar variiert werden können, aber nicht ohne Qualitätseinbuße bzw. Änderung der Funktionalität frei wählbar oder austauschbar sind.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das streitgegenständliche Angebot eines Türwächters verstößt nicht gegen § 4 Nr. 3 a UWG, wonach unlauter handelt, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung von Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführt. Hierzu ist es erforderlich, dass das Originalprodukt aufgrund seiner Gestaltung eine wettbewerbliche Eigenart aufweist, woran es regelmäßig fehlt, wenn das Originalprodukt vom Hersteller und ggf. seinen Kooperationspartnern unter verschiedenen Herstellermarken vertrieben wird oder wenn weitere identische Produkte auf dem Markt sind. Davon abgesehen scheidet eine wettbewerbliche Eigenart aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht. Lediglich solche Gestaltungsmerkmale, die zwar technisch bedingt sind, aber ohne Qualitätseinbußen frei wählbar und austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart mitbegründen. Zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen kommt insbesondere das Anbringen von Herkunftskennzeichnungen in Betracht, wobei es auf das jeweilige Produktangebot ankommt, da sich § 4 Nr. 3 a UWG nur gegen das Angebot unlauterer Nachahmungen wendet. Bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch ein Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer zu berücksichtigen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.24, 3.24 a, 3.28 a,3.39, 3.46 a, 3.47, 3.50, jeweils m. w. N.). Vorliegend scheidet eine wettbewerbliche Eigenart der Gestaltung der Originalprodukte bereits deshalb aus, weil die Originalprodukte von der Antragstellerin und anderen Anbietern in nicht ganz unerheblichem Umfang unter verschiedenen Kennzeichnungen vertrieben wurden und werden. Davon abgesehen ist die grüne Kastenform für derartige Produkte marktüblich und damit als Hinweis auf die Funktion des Produktes als Türwächter letztlich auch technisch bedingt und nicht ohne Qualitätseinbuße frei austauschbar, zumal die grüne Farbe als Hinweis auf Rettungswege üblich und in anderem Zusammenhang auch vorgeschrieben ist. Ähnliches gilt auch für das rote Bauteil für den Voralarm, dessen rote Farbe dem Nutzer die Alarmauslösung signalisieren soll und dessen Größe für eine einwandfreie Funktion bei den unterschiedlichen Türgriffen relevant ist. Es handelt sich daher bei den übereinstimmenden Merkmalen der Vergleichsprodukte um eine gemeinfreie technische Lösung, die zwar variiert werden kann, aber nicht ohne Qualitätseinbuße bzw. Änderung der Funktionalität frei wählbar oder austauschbar ist. Deutlich abweichende Gestaltungsformen wie beispielsweise der rote Hebel bei dem Türwächter A1 A2 haben regelmäßig Auswirkungen auf die Funktionalität (Montage, Bedienung etc.). Zudem besteht hier ein berechtigtes Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer, da die Verwendung deutlich unterschiedlicher Systeme für deren Handhabung insbesondere im Notfall nachteilig bzw. gefährlich sein kann. Ferner ist das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegnerin sehr deutlich mit der Angabe „AlertLatch“ gekennzeichnet (siehe Seite 5 der Antragsschrift), wobei dieser im Inland unbekannte fremdsprachige Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen keineswegs als rein beschreibend für Türwächter verstanden und zusammen mit einem Hinweis auf die Firma der Antragsgegnerin verwendet wird. Ein (drohendes) Angebot der Produkte ohne diese Kennzeichnung ist nicht belegt, so dass für das zu I. 1. beantragte Verbot auch keine Begehungsgefahr festgestellt werden kann. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, ist auch das Produkt selbst deutlich mit dieser Angabe gekennzeichnet und unterscheidet sich in seinen weiteren Gestaltungsmerkmalen ebenfalls deutlich von dem Antragstellerprodukt. Die streitige Verwendung der Bezeichnung G. erfolgt lediglich zur Beschreibung der Kompatibilität der Bohrabstände und ist im Übrigen auch nach Art 14 Abs 1 c, Abs. 2 UMV zulässig, wobei nicht darauf ankommt, ob die Nutzung der Bezeichnung G. hier zwingend erforderlich ist. Die bloße Bezifferung der Bohrabstände erschwert dem Käufer die Beurteilung der Kompatibilität erheblich, da sie regelmäßig eine Entfernung der alten Türwächter und ein Nachmessen der Bohrabstände erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch im Hinblick auf das Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer die Verwendung der Bezeichnung G. in der hier streitigen, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobenen Weise zur Umschreibung der Kompatibilität auch mit den anständigen Gepflogenheiten im Handel vereinbar. Die Entscheidung ergeht nach § 937 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen im Kosten- und Beschleunigungsinteresse der Parteien ohne mündliche Verhandlung, da der Sachverhalt durch die gewechselten Schriftsätze hinreichend geklärt ist, wobei die Entscheidung nicht auf neuem Vorbringen aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.5.2024 beruht. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch die Zivilkammer war bereits für diese nicht bindend (vgl. Pastor/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 55, Rn. 11). Nach Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist unabhängig davon über die Frage der Terminierung neu zu entscheiden (vgl. auch § 102 Satz 3 GVG; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.6.2006, 408 HKO 237/06).