Beschluss
406 HKO 75/22
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0726.406HKO75.22.00
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 80.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 80.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Wiederholungsgefahr für die streitige Rechtsverletzung durch die aus Anlage LSG 11 ersichtliche Unterlassungserklärung entfallen ist. Mit dieser Erklärung hat die Antragsgegnerin ein erhöhtes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, nämlich eine von Antragstellerseite angemessen festzusetzende Vertragsstrafe ohne die in der Erklärung vom 23.3.2018 noch enthaltene Obergrenze von maximal 5001,00 €. Damit sind auch schwerwiegendere Verstöße ausreichend sanktioniert. Eine Mindestvertragsstrafe von 10.000,00 € erscheint angesichts des eher bescheidenen Zuschnitts des Geschäftsbetriebes der Antragsgegnerin sowie der nicht sehr hohen Verkaufspreise der streitigen Pokale auch für einen wiederholten Verstoß als deutlich übersetzt. Die Unterlassungserklärung lässt auch den Verletzungsgegenstand hinreichend klar erkennen. Dabei ist die Erklärung als Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist. Zwar ist der Ausdruck der abgebildeten Pokale in der Gerichtsakte recht unscharf. Das elektronisch eingereichte Dokument lässt jedoch die streitige Pokale noch hinreichend genau erkennen. Ob das der Antragstellerin offenbar nicht elektronisch übermittelte Original der Unterlassungserklärung weitere Details erkennen lässt, ist daher unerheblich, zumal eine weniger hochauflösende Abbildung den Umfang der Unterlassungserklärung erweitert und nicht beschränkt. Außerdem beschränkt sich die Erklärung nicht auf die abgebildeten Pokale der Antragstellerin, sondern nennt diese nur beispielhaft (“insbesondere,...“) Vor dem Hintergrund der Abmahnung, die die im Übrigen allseits bekannten F. Pokale mehrfach abbildet, kann die Unterlassungserklärung schlechterdings nicht anders verstanden werden, als dass die Antragsgegnerin Unterlassung des Vertriebs dieser Pokale verspricht. Die Erklärung lässt in keiner Weise Anhaltspunkte dafür erkennen, dass in der Sache eine Abweichung von der geforderten Unterlassung gewollt sein könnte, zumal die Abmahnung auf Seite 6 die qualitativ vergleichbaren Abbildungen des Verletzungsgegenstandes aus der Unterlassungserklärung vom 23.3.2018 wiedergibt. Insgesamt kann daher auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Unterlassungserklärung die hier streitigen Pokale erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung fällt nach § 3 ZPO deutlich niedriger als in der Antragsschrift angegeben aus. Zwar geht es um ein sehr bekanntes Kennzeichen, jedoch ist der Umfang der Verletzungshandlung durch das streitige, nicht hervorgehoben beworbene Angebot eher als gering einzuschätzen. Zudem hat die bereits vorprozessual erfolgte Beseitigung des Angebotes zwar nicht die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, das wirtschaftliche Interesse insbesondere an einer vorläufigen Regelung des Streitverhältnisses jedoch weiter gemindert.