Urteil
406 HKO 121/20
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0727.406HKO121.20.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung anwaltlicher Leistungen in Bußgeldverfahren, insbesondere für das Internetportal g..de mit einer „kostenlosen“ und/oder „kosten- freien“ Verfahrensbearbeitung zu werben und/oder werben zu lassen, wie mit den Angaben
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jeweils wenn dies geschieht wie am 07.07.2020 geschehen und aus Anlagenkonvolut K3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.777,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 15.07.2020 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Im Wege der Widerklage wird der Kläger verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Kläger, zu unterlassen,
als geschäftliche Handlung mit den Angaben
a) ...
b)
„Wir prüfen binnen 24h Ihren Bußgeldbescheid“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB1,
c) ...
d) ...
e) ...
f) ...
und/oder
g)
„Wir bedienen uns der renommiertesten Sachverständigen, um auch die kleinsten Messfehler zu Ihren Gunsten erkennen und nachweisen zu können.“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5,
und/oder
h) ...
i) „Die Zahl derer, die Spezialkenntnisse im Bußgeldrecht vorweisen können, ist verschwindend gering. Genau diese Spezialkenntnisse sind jedoch erforderlich, um eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln zu können“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5,
und/oder
j)
„Häufig sind es eben „die kleinen Tricks“, die erforderlich sind, um dem Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso häufig bedarf es technischer Kenntnisse der Messverfahren die nur die wenigsten der „normalen“ Anwälte für Verkehrsrecht haben.“,
wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5,
und/oder
k) ...
l)
„Bußgeld los in 5 Minuten“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 6,
für anwaltliche Dienstleistungen zu werben;
2.
an die Beklagte 1.042,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % nach einem Streitwert von 125.000,00 € zur Last.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 50.000,00 €, zu IV. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung anwaltlicher Leistungen in Bußgeldverfahren, insbesondere für das Internetportal g..de mit einer „kostenlosen“ und/oder „kosten- freien“ Verfahrensbearbeitung zu werben und/oder werben zu lassen, wie mit den Angaben „Geblitzt - Wir helfen Ihnen Kostenfrei - g..de“, „G..de hilft kompetent √ schnell √ und kostenfrei.“, „Bußgeld Geblitzt - Wir helfen Ihnen Kostenfrei - g..de“, „Zu schnell Geblitzt - Wir helfen Ihnen Kostenfrei - g..de Wir bieten echte Blitzerhilfe. Original: G..de, Kostenfreie Blitzerhilfe“, „Zu schnell gefahren - G..de Wir helfen Ihnen kostenlos, ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu verhindern.“, „G..de, Das Original G..de hilft Kostenfrei Ihr Bußgeldverfahren, Bußgeld und Fahrverbote zu überprüfen. G..de ist bei Bußgeldbescheiden immer für Sie da. Jetzt Unterlagen einreichen. Testsieger 2019 n-tv. 351.138 Fälle seit 2013. Schnell Kostenfreie Hilfe.“, „Geblitzt - Wir helfen Ihnen Kostenfrei - g..de Die echte Original G. Hilfe: Kostenfreie Blitzerhilfe.“, „Wir helfen kostenlos www. g..de“, „Wir helfen bundesweit kostenlos!“ und/oder „Wir helfen kostenfrei!“, jeweils wenn dies geschieht wie am 07.07.2020 geschehen und aus Anlagenkonvolut K3 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.777,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 15.07.2020 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Im Wege der Widerklage wird der Kläger verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Kläger, zu unterlassen, als geschäftliche Handlung mit den Angaben a) ... b) „Wir prüfen binnen 24h Ihren Bußgeldbescheid“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB1, c) ... d) ... e) ... f) ... und/oder g) „Wir bedienen uns der renommiertesten Sachverständigen, um auch die kleinsten Messfehler zu Ihren Gunsten erkennen und nachweisen zu können.“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5, und/oder h) ... i) „Die Zahl derer, die Spezialkenntnisse im Bußgeldrecht vorweisen können, ist verschwindend gering. Genau diese Spezialkenntnisse sind jedoch erforderlich, um eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln zu können“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5, und/oder j) „Häufig sind es eben „die kleinen Tricks“, die erforderlich sind, um dem Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso häufig bedarf es technischer Kenntnisse der Messverfahren die nur die wenigsten der „normalen“ Anwälte für Verkehrsrecht haben.“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5, und/oder k) ... l) „Bußgeld los in 5 Minuten“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 6, für anwaltliche Dienstleistungen zu werben; 2. an die Beklagte 1.042,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % nach einem Streitwert von 125.000,00 € zur Last. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 50.000,00 €, zu IV. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet. Die streitgegenständliche Werbung mit den Begriffen „kostenfrei“ bzw. „kostenlos“ im Zusammenhang mit der gemäß Anlage K 3 angebotenen Hilfe in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen ist irreführend. Der Leser der Werbung erwartet hier nicht lediglich, dass die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen nicht zu einer direkten Vergütungspflicht des Kunden gegenüber der Beklagten führen. Der Kunde erwartet vielmehr entsprechend dem Wortlaut in der Werbung regelmäßig, dass die gemäß Anlage K 3 angebotene Hilfe in Bußgeldsachen für den Kunden insgesamt kostenfrei ist. Die Werbung enthält nämlich keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass lediglich die Dienstleistungen, die die Beklagte im Rahmen der angebotenen und beworbenen Hilfeleistung erbringt, nicht zu einer direkten Vergütungspflicht des Kunden gegenüber der Beklagten führen. Der Kunde wird daher regelmäßig erwarten, dass die gemäß Anlage K 3 angebotene Hilfe insgesamt kostenfrei ist und nicht zu der Eingehung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten oder gegenüber einem Dritten führt. Der Kunde rechnet daher aufgrund dieser Werbung insbesondere nicht damit, bei Inanspruchnahme der angebotenen kostenfreien Hilfe automatisch ein Mandat an Partnerkanzleien der Beklagten zu erteilen und seine Rechtsschutzversicherung einzuschalten. Die Werbung erweckt vielmehr den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte sei hier allein auf Erfolgsbasis tätig und es entstünden dem Kunden weder direkt noch indirekt über seine Versicherung Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des beworbenen Angebotes. Abweichend davon erteilt der Kunde bei Inanspruchnahme des Angebotes nicht nur einer ihm unbekannten Partnerkanzlei ein Mandat, sondern nimmt auch den entgeltlich aufrechterhaltenen Rechtsschutzversicherungsschutz in Anspruch, was mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen (Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt hinsichtlich der Selbstbeteiligung, Schadenfallkündigung) verbunden sein kann. Auf diese Einschränkungen weist die Beklagte nur zum Teil und nur in ihren Nutzungsbedingungen hin, was nicht sicherstellt, dass die von der Werbung ausgehende Irreführung ausgeräumt ist, bevor der Kunde eine geschäftliche Entscheidung tätigt, nämlich die Beklagte in der angebotenen Art und Weise in Anspruch nimmt. Denn der Leser wird die Nutzungsbedingungen regelmäßig nicht zuvor vollständig lesen, geschweige denn umfassend verstehen und als Einschränkung der beworbenen Versprechungen erkennen. Gemäß § 8 UWG kann der Kläger die Beklagte als Mitbewerberin auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht hier nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs. Zwar erbringt die Beklagte anders als der Kläger selbst keine anwaltlichen Dienstleistungen. Sie konkurriert jedoch mit ihren Dienstleistungen betreffend den Vertrieb anwaltlicher Beratungsleistungen unmittelbar mit dem Angebot derartiger Dienstleistungen durch den Kläger. Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht notwendig, dass die Parteien in der gleichen Art und Weise am Vertrieb austauschbarer Dienstleistungen mitwirken. Auch Tätigkeiten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen sowie das Angebot und die Vermittlung entsprechender Dienstleistungen begründen ein Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich dieser Dienstleistungen, hier der anwaltlichen Beratungsleistung in Verkehrsbußgeldsachen, die der Kläger anbietet und die Beklagte vermittelt. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG a.F., nebst Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB, letzterer jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es hier nicht um ein rechtsgeschäftliches Entgelt geht. Die Widerklage ist zulässig und zum Teil begründet. Die Widerklage ist insbesondere wirksam erhoben worden. Die Widerklage ist dem Kläger am 29.09.2020 von Amts wegen per beA übersandt worden und noch am gleichen Tage zugegangen. Dabei wurde der Klägervertreter zur Abgabe eines Empfangsbekenntnisses aufgefordert. Ihm wurde hierfür jedoch kein strukturierter Datensatz im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 4 ZPO zur Verfügung gestellt. Er hat das Empfangsbekenntnis daher wirksam per 29.09.2020 mit Schriftsatz vom 08.04.2021 als elektronisches Dokument übermittelt, §§ 130a, 174 Abs. 4 Satz 5 ZPO. Im Übrigen wären durch das ausdrückliche Bekennen des Empfangs der Widerklage per 29.9.2020 etwaige Zustellungsmängel nach § 189 ZPO geheilt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2015, VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953). Ohne dass es darauf noch ankäme, wäre es auch widersprüchlich und damit nach dem auch das Zivilprozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtlich, wenn der Klägervertreter zunächst mit Schriftsatz vom 08.04.2021 den Empfang der Widerklage per 29.09.2020 bekennt und nachfolgend mit Schriftsatz vom 11.05.2021 die mangelnde Zustellung der Widerklage rügt. Ebenfalls ohne dass es darauf noch ankommt, wäre die Widerklage spätestens durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung wirksam erhoben worden (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 33 Rn. 12 m.w.W.). Das angerufene Gericht ist für die Widerklage auch örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 14 UWG in der bei Erhebung der Widerklage am 29.09.2020 geltenden Fassung, wobei die dadurch begründete örtliche Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unbeschadet der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung fortbesteht, wie der Kläger zutreffend ausführt. Aber auch nach Änderung des § 14 UWG wäre das angerufene Gericht für die Widerklage örtlich zuständig, und zwar unabhängig davon, ob man die in § 14 Abs. 2 UWG n.F. geregelte Ausnahme von dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand für im Internet erfolgte wettbewerbswidrige Handlungen einschränkend auf nur im Internet mögliche Rechtsverstöße oder gar auf bestimmte internetspezifische Informationspflichten begrenzt. Denn jedenfalls regelt § 14 Abs. 2 UWG n. F. die örtliche Zuständigkeit anders als die sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 UWG n. F. nicht mehr als ausschließlichen Gerichtsstand. Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage würde sich daher nach neuem Recht aus § 33 ZPO ergeben, da der in § 33 ZPO geregelte Gerichtsstand der Widerklage nicht mehr durch einen anderweitigen ausschließlichen Gerichtsstand ausgeschlossen wäre. Die hier mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche entspringen einem einheitlichen Lebensverhältnis im Sinne von § 33 ZPO, das es als treuwidrig erscheinen lassen würde, über die Klageansprüche zu entscheiden, ohne die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen. Die beiderseitigen Ansprüche entspringen nicht nur einem und demselben Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Das beiderseitige Angebot bezieht sich auf dasselbe eng begrenzte Geschäftsfeld unter Nutzung desselben Mediums und hat ähnliche Rechtsverstöße in Form von Irreführungen zum Gegenstand. Die Widerklage ist zum Teil begründet. Zu 1. a) ist die Widerklage unbegründet. Auch wenn nur 20 % der Bußgeldbescheide tatsächlich aufgehoben werden, ist damit die hier streitige Werbebehauptung nicht als irreführend belegt. Denn auch wenn nur jeder fünfte Bußgeldbescheid aufgehoben wird, kann auch ohne weiteres jeder zweite verschickte Bußgeldbescheid fehlerhaft sein, und zwar auch so fehlerhaft, dass er aufgehoben werden würde, wenn sich der Betroffene zu einem Rechtsmittel entschließen könnte. Die zu 1. b) streitige Angabe ist irreführend. Der Kläger ist nicht in der Lage, den Bußgeld- bescheid des Betroffenen binnen 24 Stunden zu prüfen. Aufgrund der nicht weiter eingeschränkten Angabe erwartet der Betroffene hier eine umfassende Prüfung seines Bußgeldbescheides, was häufig erst nach entsprechender Akteneinsicht und Auswertung von Messergebnissen möglich ist. Dass insoweit noch keine elektronische Akteneinsicht und Prüfungsmöglichkeit besteht, wird dem Kunden vielfach nicht bewusst sein, sofern er die Notwendigkeit von Akteneinsicht etc. überhaupt erkennt. Die streitige Angabe ist daher irreführend. Zu 1. c) ist die Widerklage unbegründet, weil keine Alleinstellungsbehauptung vorliegt. Bereits sprachlich handelt es sich um eine bloße Spitzengruppenbehauptung (“keinen besseren Anwalt für Blitzer“), die zweimal relativiert, nämlich als Kundenmeinung und mit der Einschränkung „Nach allem was man so hört“, im Fließtext einer Mandantenbewertung erscheint. Mehr als dass der Kunde keinen besseren Blitzeranwalt kennt, kann man dem nicht entnehmen, also nicht, dass es keinen besseren gibt und erst recht nicht, dass der Kläger besser als alle anderen ist. Zu 1. d) ist die Widerklage ebenfalls unbegründet. Dass der Kunde das „Formular kostenlos ausfüllen“ kann, ist als solches unstreitig und auch keineswegs eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wobei sich aus dem Zusammenhang der Werbung (Anlage JBB 3) ergibt, dass dies auch für die nachfolgende Übermittlung der Daten und Unterlagen und deren Beurteilung durch den Kläger gilt. Auf Beklagtenseite ist dies keineswegs kostenlos, wie im Zusammenhang mit der Klage ausgeführt wurde. Auch ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Inanspruchnahme entsprechender Hilfsangebote von dritter Seite stets kostenlos wäre. Auch zu 1. e) ist die Werbung dementsprechend nicht unter dem Gesichtspunkt der Kostenlosigkeit irreführend. Die Werbung enthält insoweit auch kein unzulässiges Erfolgsversprechen, sondern lediglich einen Hinweis auf „Erfolgsaussichten“ und „Möglichkeiten zum erfolgreichen Einspruch“, was beides den Erfolg lediglich als möglich darstellt. Auch zu 1. f) ist die Widerklage unbegründet. Weder ist eine konsequente Spezialisierung des Klägers auf Verkehrsordnungswidrigkeiten widerlegt noch entnimmt der Kunde der Werbeangabe das Versprechen, dass sein Fall in jedem Fall zu einem positiven Ende geführt werden könnte. Zu 1. g) ist die Widerklage begründet. Der Hinweis auf die „renommiertesten Sachverständigen“ wird vom Leser nicht nur als Werturteil verstanden, sondern auch als Tatsachenbehauptung dahingehend, dass die Sachverständigen ihr Renommee zu Recht tragen, also dass es sich um die Sachverständigen mit der besten Sachkunde handelt, die dann auch in der Lage sind, „auch die kleinsten Messfehler zu ihren Gunsten erkennen und nachweisen zu können“. Damit werden hier Erwartungen erweckt, die der Kläger nicht erfüllen kann. Zum einen ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Kläger ausschließlich Sachverständige mit einer deutlich besseren Sachkunde als alle anderen Sachverständigen beauftragt. Zum anderen versteht der Leser die Werbeangabe dahin, dass bereits kleinste Messfehler zur Aufhebung des Bußgeldbescheides führen, was jedenfalls in dieser Allgemeinheit insbesondere angesichts der in den Bescheiden regelmäßig berücksichtigten Fehlertoleranz der Messung nicht der Fall ist. Zu 1. h) ist die Widerklage unbegründet. Der Kläger hat unwiderlegt dargelegt, dass er und seine Kanzlei sich in einem Umfang auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert haben, die den Hinweis „Spezialisten sind für Sie da“ rechtfertigen. Die zu 1. i) und j) streitigen Angaben sind irreführend, weil sie den Eindruck erwecken, die für eine geeignete Verteidigungsstrategie erforderlichen Kenntnisse, um dem Verfahren zum Erfolg zu verhelfen, sei nur bei ganz wenigen Rechtsanwälten vorhanden. Dies trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die „normalen“ Anwälte für Verkehrsrecht nicht in der Lage wären, die Masse der durchschnittlich schwierigen Verkehrsordnungswidrigkeitssachen angemessen zu betreuen. Zu 1. l) ist die Widerklage begründet. Auch mit der Angabe „Bußgeld los in 5 Minuten“ verspricht der Kläger mehr, als er halten kann. Angesichts der unmittelbar im Zusammenhang damit erfolgenden Angabe „kostenfrei prüfen lassen“ wird der Leser zwar nicht von einem unbedingten Erfolgsversprechen ausgehen. Auch wird er naturgemäß nicht davon ausgehen, bereits nach Ablauf von 5 Minuten sei er den Bußgeldbescheid los, dieser sei nach 5 Minuten aufgehoben. Aufgrund der streitigen Angaben wird der Leser jedoch annehmen, mit lediglich 5 Minuten Zeitaufwand sei der Fall jedenfalls im Erfolgsfall für ihn erledigt und er müsse sich um nichts weiter kümmern. Das ist aber nicht der Fall. Gerade bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens wird der Betroffene sich bis zur Aufhebung des Bußgeldbescheides vielfach noch mehrfach mit der Angelegenheit befassen müssen. Da die Widerklage nach Anzahl und wirtschaftlicher Bedeutung der begründeten Anträge lediglich zur Hälfte begründet ist, hat der Kläger auch lediglich die Hälfte der geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten, nebst Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Die von Klägerseite beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf neues Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 16.06.2021 war nicht zu gewähren, weil der Schriftsatz nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten der Klägerseite rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am 17.06.2021, zugestellt worden ist. Außerdem enthält der Schriftsatz auch kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen. Der Kläger ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich insbesondere mit dem Bußgeldrecht. Er wirbt für seine diesbezüglichen Dienstleistungen in der aus Anlagen JBB1 bis 6 ersichtlichen und vorliegend im Rahmen der Widerklage streitgegenständlichen Art und Weise. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren auf der Grundlage der aus Anlage K 4 ersichtlichen Nutzungsbedingungen an und bewirbt diese in der aus Anlagenkonvolut K 3 ersichtlichen und vorliegend im Rahmen der Klage streitgegenständlichen Art und Weise unter Verwendung u.a. des Begriffs „kostenfrei“. Der Kläger macht geltend, die Bewerbung des Angebotes der Beklagten als „kostenfrei“ bzw. „kostenlos“ in der hier streitgegenständlichen Art und Weise gemäß Anlage K 3 sei aus den in der Klageschrift näher genannten Gründen irreführend. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehe, dass der von einem Bußgeldbescheid Betroffene für die Dienstleistung der Beklagten selbst an die Beklagte direkt keine Vergütung zu zahlen habe, seien die angebotenen Leistungen keineswegs kostenfrei. Denn der Verbraucher erwarte von dieser Werbung nicht lediglich, dass er für die von Beklagtenseite erbrachten Tätigkeiten an die Beklagte direkt keine Vergütung zu zahlen habe. Der Leser der Werbung erwarte vielmehr, dass die dort angebotenen Dienstleistungen insgesamt kostenfrei seien, was aber nicht der Fall sei. Denn bereits mit der Einreichung der Bußgeldunterlagen aufgrund des streitgegenständlichen Angebotes der Beklagten erteile der Betroffene den Partnerkanzleien, mit denen die Beklagte zusammenarbeite und die das jeweilige Bußgeldverfahren betreuen, ein entgeltliches Mandat. Selbst wenn der Kunde hierfür keine Vergütung an die Partneranwälte zu zahlen habe, sei die gemäß Anlage K 3 als kostenfrei beworbene Hilfe in Bußgeldangelegenheiten damit keineswegs kostenfrei. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der Kunde zwingend eine bei ihm vorhandene Rechtsschutz- versicherung in Anspruch zu nehmen habe. Bereits damit sei das Angebot nicht mehr kostenfrei. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, seien mit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der angebotenen Hilfe in Bußgeldleistungen über die Bezahlung der Prämie hinausgehende Aufwendungen und wirtschaftliche Nachteile für den Kunden verbunden bzw. möglich, nämlich insbesondere mit dem Verlust eines Schadensfreiheitsrabattes im Zusammenhang mit der üblichen Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung sowie wegen des Risikos einer Schadensfallkündigung. Die Klägerin beantragt (mit Ausnahme eines höheren Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung und erhebt Widerklage mit den Anträgen, den Kläger zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Kläger, zu unterlassen, als geschäftliche Handlung mit den Angaben a) „Jeder zweite verschickte Bußgeldbescheid ist fehlerhaft! Ist es Ihrer auch?“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB1, und/oder b) „Wir prüfen binnen 24h Ihren Bußgeldbescheid“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB1, und/oder c) „Nach allem was man so hört, gibt es aktuell keinen besseren Anwalt für Blitzer als Blitzerkanzlei“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 3, und/oder d) „Formular kostenlos ausfüllen“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 3, und/oder e) „Kostenlose Bewertung erhalten Wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen erhalten Sie umgehend von einem qualifizierten Fachanwalt für Verkehrsrecht eine ausführliche Beurteilung Ihres persönlichen Falles. 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Ebenso häufig bedarf es technischer Kenntnisse der Messverfahren die nur die wenigsten der „normalen“ Anwälte für Verkehrsrecht haben.“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 5, und/oder k) ... l) „Bußgeld los in 5 Minuten“, wenn dies geschieht wie in Anlage JBB 6, für anwaltliche Dienstleistungen zu werben; 2. an die Beklagte 2.085,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Beklagte macht geltend, die Widerklage sei begründet, weil die angegriffenen Werbe- aussagen des Klägers aus den im Schriftsatz vom 25.09.2020 näher genannten Gründen irreführend seien. Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage. Der Kläger macht geltend, die Widerklage sei aus den im Schriftsatz vom 11.05.2021 genannten Gründen weder zulässig noch begründet. Der Kläger rügt die mangelnde Zustellung der Widerklage sowie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und macht geltend, aus den im Schriftsatz vom 11.05.2021 genannten Gründen sei die Werbung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht irreführend. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.