Urteil
305 O 239/19
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0630.305O239.19.00
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Leitsätze
1. Bei Ausbleiben einer Gerichtskostenvorschussanforderung durch das Gericht darf eine Partei im Hinblick auf eine Zustellung ihrer Klageschrift als "demnächst" nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen. In der Rechtsprechung sind Nachfragen innerhalb von längstens 6 Wochen als ausreichend erachtet worden. Wird erst zwei Jahre nach Ende der Verjährungsfrist bzw. ca. 20 Monate nach Ende des Zeitraums, für den ein Verjährungsverzicht erklärt wurde, eine Zahlung des Gerichtskostenvorschusses veranlasst, sind die Voraussetzungen einer „demnächst“ erfolgten Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht mehr gegeben.(Rn.28)
2. Die verlängerte Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB von drei Jahren gilt lediglich bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gemäß § 435 gleichstehenden Verschulden. Hierfür liegt eine sekundäre Darlegungslast beim Anspruchsgegner, wenn Umstände vorgetragen werden, die ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen.(Rn.32)
3. Der sekundär Darlegungsbelastete hat in einem solchen Fall aber nur das darzulegen, was der Anspruchsteller benötigt, um seinerseits vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 65.556,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Ausbleiben einer Gerichtskostenvorschussanforderung durch das Gericht darf eine Partei im Hinblick auf eine Zustellung ihrer Klageschrift als "demnächst" nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen. In der Rechtsprechung sind Nachfragen innerhalb von längstens 6 Wochen als ausreichend erachtet worden. Wird erst zwei Jahre nach Ende der Verjährungsfrist bzw. ca. 20 Monate nach Ende des Zeitraums, für den ein Verjährungsverzicht erklärt wurde, eine Zahlung des Gerichtskostenvorschusses veranlasst, sind die Voraussetzungen einer „demnächst“ erfolgten Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht mehr gegeben.(Rn.28) 2. Die verlängerte Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB von drei Jahren gilt lediglich bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gemäß § 435 gleichstehenden Verschulden. Hierfür liegt eine sekundäre Darlegungslast beim Anspruchsgegner, wenn Umstände vorgetragen werden, die ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen.(Rn.32) 3. Der sekundär Darlegungsbelastete hat in einem solchen Fall aber nur das darzulegen, was der Anspruchsteller benötigt, um seinerseits vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 65.556,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Ein etwaiger Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund einer verschuldensunabhängigen Haftung, gleich ob diese auf § 498 Abs. 1 HGB, §§ 459 S. 1, 425 Abs. 1 HGB oder auf § 461 Abs. 1 HGB beruhen würde, ist jedenfalls verjährt. 1. Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB §§ 463, 439 Abs. 1 S. 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Beförderung, wovon die Ansprüche gem. § 425 Abs. 1 HGB und - über die Verweisung in § 463 HGB - auch Ansprüche gem. § 461 Abs. 1 HGB erfasst sind, ein Jahr. Die Verjährung beginnt gemäß § 439 Abs. 2 S. 1 HGB mit der Ablieferung des Gutes. Vorliegend wurde die Sendung am 27.06.2018 in S./Volksrepublik China abgeliefert. Die Verjährungsfrist endete mithin mit Ablauf des 27.06.2019. Eine Hemmung gemäß § 439 Abs. 3 HGB durch die Erhebung von Ersatzansprüchen ist durch die E-Mail der Firma T. L. GmbH vom 27.06.2018 nicht eingetreten, da die Beklagte die Erfüllung des Anspruchs mit E-Mail vom selben Tag ablehnte. Die Verjährung wurde auch nicht durch die Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Danach hemmt die Erhebung einer Klage auf Leistung die Verjährung. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 1 ZPO. Die Klageschrift wurde der Beklagten erst am 23.07.2021 zugestellt, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese begründet keine Hemmung und keinen Neubeginn der Verjährung. Dem Verzichtenden ist es vielmehr lediglich verwehrt, sich im Fall einer Klage, die innerhalb des Verzichtszeitraums erhoben wird, auf die Verjährung zu berufen. Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO, die auch im Rahmen eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung entsprechend anzuwenden wäre, greift vorliegend nicht ein. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmungswirkung einer Zustellung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Klageschrift ist am 25.09.2019 bei Gericht eingegangen. Sie wurde jedoch nicht „demnächst“ der Beklagten zugestellt. Dies setzt eine Zustellung in angemessenem zeitlichem Abstand zum Fristende voraus (vgl. Dorndörfer in: BeckOK ZPO, 48. Ed., § 167, Rn. 4). Eine absolute zeitliche Obergrenze gibt es insoweit nicht, vielmehr ist die Angemessenheit im Einzelfall wertend zu ermitteln. Vorliegend erfolgte eine Zustellung der Klageschrift zunächst nicht, da der Gerichtskostenvorschuss seitens der Klägerin nicht eingezahlt wurde. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Kostenrechnung vom 15.10.2019 der Klägerin zugegangen ist oder, wie sie vorträgt, nicht. Denn auch bei Ausbleiben einer Vorschussanforderung durch das Gericht darf eine Partei nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen. In der Rechtsprechung sind Nachfragen innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der zu wahrenden Frist (etwa BGH NJW 2016, 568), innerhalb von 5 Wochen (BGH NJW 2017, 2623) und innerhalb von längstens 6 Wochen (BGH BeckRS 2015, 13055) als ausreichend erachtet worden. Vorliegend erfolgte indes keine Nachfrage seitens der Beklagten betreffend den Kostenvorschuss. Vielmehr wurde erst am 24.06.2021, mithin nahezu zwei Jahre nach Ende der Verjährungsfrist bzw. ca. 20 Monate nach Ende des Zeitraums, für den ein Verjährungsverzicht erklärt wurde, eine Zahlung veranlasst. Im Hinblick auf die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB kann unter diesen Umständen keine Rede von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO sein. 2. Die Klägerin kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB drei Jahre betrage. Dem steht nicht bereits entgegen, dass gemäß § 452a S. 1 HGB die Haftung sich nach den Vorschriften über den Seefrachtvertrag, die Verjährung mithin nach §§ 605 ff. HGB, richtet, da der Schaden unstreitig beim Transport auf dem Seeschiff entstanden ist. Denn gemäß § 452b Abs. 2 S. 2 HGB verjähren die Ansprüche auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, mithin bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB frühestens nach drei Jahren. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt indes lediglich bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gemäß § 435 gleichstehenden Verschulden. a. Die Klägerin, die für das Vorliegen einer ausnahmsweise drei Jahre betragenden Verjährungsfrist beweisbelastet ist (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 439 HGB, Rn. 30), hat vorliegend keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die ein entsprechendes Verschulden begründen würden. b. Allerdings ist insoweit ist eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners anzunehmen, wenn Umstände vorgetragen werden, die ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH TranspR 2013, 437). Dies ist im Hinblick auf das Ausmaß des Schadens am Container (vgl. hierzu als Anhaltspunkt Koller, a.a.O., § 435, Rn. 21d, Fn. 479 m.w.N.) vorliegend noch anzunehmen, wenngleich nach den zur Akte gereichten Lichtbildern des Containers (in Anlagen K 16 und B 5) zweifelhaft sein könnte, inwieweit der Schaden äußerlich ohne Weiteres erkannt werden konnte. Indes ist die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts ihrer sekundären Darlegungslast vorliegend nachgekommen. Sie hat insbesondere detaillierte Angaben zum System der Temperaturüberwachung auf dem Schiff, auf welchem es zur Beschädigung des Containers und dem Temperaturanstieg kam, gemacht. Hinsichtlich der konkreten Schadensursache hat sie ihre Nachforschungen über die Reederei, die Firma C., dargestellt und dargelegt, dass sich eine konkrete Schadensursache nicht ermitteln ließ. Hierzu hat sie ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Fa. B. + T. vom 11.09.2018 (Ablage B 5) vorgelegt, in dem als Schadensursache „extraordinary mechanical strains“ angegeben sind. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht nicht für geboten und zumutbar, dass die Beklagte zu weiteren Umständen vorträgt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkundigungen sie noch einholen und darlegen sollte. Soweit die Beklagte die Temperaturprotokolle des Containers im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt hat, da diese nach ihren Angaben durch die Reederei C. nicht herausgegeben würden, steht dies der Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast nicht entgegen. Die Beklagte hat auch insoweit nicht in jedem Detail den Hergang der Beschädigung des transportierten Guts darzulegen. Hintergrund der sekundären Darlegungslast ist vielmehr, dass der primär beweisbelastete Anspruchsteller keinen Einblick in Vorgänge in der Sphäre des Anspruchsgegners hat und daher nicht zum Beweisantritt in der Lage ist. Der sekundär Darlegungsbelastete hat daher nicht mehr darzulegen, als der Anspruchsteller bedarf, um seinerseits vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Insoweit ist die Beklagte, die auf die Existenz der Temperaturprotokolle hingewiesen und deren grundlegende Inhalte nach Auskunft der Reederei - Temperaturanstieg während der Seereise, notdürftige Wiederherstellung der Temperatur - vorgetragen hat, nicht zu einer detaillierteren Schilderung gehalten. c. Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB bereits nicht vorgetragen sind, kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf diese Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist. II. Mangels Hauptforderung der Klägerin besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert entspricht gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO dem Interesse der Klägerin, das in der Höhe der geltend gemachten Forderung besteht. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen des Verderbs von Schweinefleisch auf einem Transport von Deutschland nach China. Die Klägerin ist Warentransportversicherer der T. L. GmbH & Co. KG. Die Beklagte war auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Rahmen eines multimodalen Transports einer Partie gefrorener Schweinerippen mit einem Gesamtgewicht von 28.545 kg und einem Warenwert von 45.105,00 € von W./Deutschland nach Y./Volksrepublik China tätig, wobei die Natur der Tätigkeit der Beklagten zwischen den Parteien streitig ist. Die Sendung wurde in dem Kühlcontainer... transportiert, der eine Transporttemperatur von -20,00 °C gewährleisten sollte. Sie wurde zunächst durch die Firma T. von W. nach H. transportiert. Anschließend wurde sie mit der Bahn nach H1 transportiert. Am 10.05.2018 wurde die Sendung im H1 Hafen auf das Seeschiff „A. L. C.“ der Reederei C. verladen. Im Verlauf des Seetransports wurde der verwendete Container auf ungeklärte Weise beschädigt. Er erlitt einen Bruch des Blech im Bereich der linken Eckseite über eine Länge von 3,30 m und auf der rechten oberen Eckseite einen Bruch über eine Länge von 3,00 m. Hierdurch kam es zu einem Anstieg der Temperatur im Inneren. Es kam zu einer notdürftigen Reparatur des Containers an Bord, wodurch wieder eine niedrigere Kühltemperatur hergestellt werden konnte. Am 26.06.2018 traf der Container im Seehafen von S./Volksrepublik China ein. Am 27.06.2018 wurde der Container in das Kühllager der U. I. F. L. verbracht, um entladen zu werden. Hierbei wurden Verfärbung des Fleisches und ungewöhnliche Gerüche festgestellt. Stichprobenartige Temperaturmessungen ergaben Temperaturen von -3,5 bis 0,0 °C. Die Versicherung I. der Klägerin gab daraufhin ein Gutachten betreffend die Sendung in Auftrag. Dieses kam u.a. zu dem Ergebnis, dass das Schweinefleisch nicht mehr die erforderliche Mindesttemperatur von -18 °C aufweise. Eine Verwertung der Sendung war aufgrund Lebensmittel-und veterinärrechtlicher Vorschriften weder dem Empfänger noch der Versicherungsnehmerin der Klägerin möglich. Die Sendung wurde daher auf Anweisung der chinesischen Behörden der Vernichtung zugeführt. Hierfür entstanden Entsorgungskosten in Höhe von 18.484,50 €, welche durch das ausführende Unternehmen der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Rechnung gestellt und von dieser ausgeglichen wurden. Die Firma T. L. GmbH teilte der Beklagten mit E-Mail vom 27.06.2018 mit, dass ein Totalschaden an der Sendung entstanden sei und hielt sie für den Schaden haftbar. Diese Haftbarhaltung wies die Beklagte mit E-Mail vom selben Tag zurück und lehnte eine Haftung ab. Die Klägerin entschädigte ihre Versicherungsnehmerin in Höhe von 65.556,50 €. Nachdem die von der Klägerin beauftrage Firma G. Z. H.- und I. B. H. GmbH gegenüber der Versicherungsmaklerin der Beklagten, der Firma N. Versicherungsmakler GmbH, einen Schaden in dieser Höhe geltend gemacht hatte, erklärte diese Versicherungsmaklerin mit E-Mail vom 13.06.2019 (Anlage K 10), es werde, auch im Namen der Beklagten, bis zum 25.09.2019 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Fixkostenspediteuren mit der Durchführung des Transports beauftragt gewesen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast im Bezug auf den Schadenshergang nicht hinreichend genüge getan. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 65.556,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, keine Beförderungsleistungen ausgeführt zu haben, sondern lediglich Beförderungsverträge, insbesondere den Seebeförderungsvertrag, zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und den Reedereien vermittelt zu haben. Vertraglich sei die Beklagte insoweit lediglich mit der T. L. GmbH verbunden. Sie habe den streitgegenständlichen Container auch nie in ihrer Obhut gehabt. Das Schiff MV „A. L. C.“ verfüge über Kühlcontainer-Steckdosen, deren elektrische Anschlussleistung für 20-Fußcontainer ca. 4-8 kW beträgt und für 40-Fußcontainer ca. 6-12 kW. Die Überwachung der Kühlcontainer erfolge in Form von Trägerfrequenzanlagen, die Container seien mit Modems ausgestattet und würden die Daten der Kontrolleinheit am Container in das Schiffssystem übertragen. Wenn vom System Unregelmäßigkeiten festgestellt würden, werde ein Alarm ausgelöst. Es seien darüber hinaus zweimal täglich Sichtkontrolle der Container durchgeführt worden. Nach den von ihr eingeholten Auskünften der Reederei C. sei der Container während der Seereise durch eine außergewöhnliche Krafteinwirkung beschädigt worden. Die konkreten Umstände seien weder der Reederei noch der Beklagten bekannt. Es sei in der Folge zu einem Temperaturanstieg im Container auf dem Schiff gekommen, die Transporttemperatur sei nach Auskunft der Reederei zumindest notdürftig wiederhergestellt worden. Dies ergebe sich nach Angaben der Reederei aus den Temperaturprotokollen des Containers. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Etwaige Schadensersatzansprüche seien gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt. Die Klageschrift ist am 25.09.2019 per Fax bei Gericht eingegangen. Nach Aktenlage wurde mit Kostenrechnung vom 15.10.2019 zum Kassenzeichen ... ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.358,00 € angefordert. Nachdem ein Gerichtskostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt wurde, wurde mit Kostenrechnung vom 15.01.2020 zum Kassenzeichen ... ein Betrag von 706,00 €, entsprechend einem Drittel des Gerichtskostenvorschusses, angefordert und zum Soll gestellt. Am 24.06.2021 überwies die Firma G. Z. H.- und I. H1 GmbH einen Betrag von 2.358,00 € an die Justizkasse H1 unter Angabe des Kassenzeichen ... (vgl. Anlage K 12). Hiervon wurde am 30.06.2021 seitens der Justizkasse H1 einen Betrag von 1.567,00 € unter Angabe einer Überzahlung zurück gebucht (vgl. Anlage K 13). Mit Schreiben der Justizkasse H1 vom 08.07.2021 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Fortgang des Verfahrens von einer Vorschusszahlung in Höhe von 1.572,00 € abhängig sei (Anlage K 14). Daraufhin überwies die vorgenannte Firma G. Z. H.- und I. H. GmbH am 14.07.2021 diesen Betrag an die Justizkasse H1. Die Klageschrift wurde daraufhin auf richterliche Verfügung vom 19.07.2021 am 23.07.2021 bei der Beklagten zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 35 d.A.).