Urteil
305 S 24/19
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1106.305S24.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.03.2019, Az. 17a C 409/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 2.064,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.03.2019, Az. 17a C 409/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 2.064,00 festgesetzt. I. Es wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2019 die Kläger mit ihrer Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Anders als von dem Amtsgericht angenommen, steht den Klägern kein Entschädigungsanspruch aus § 651f Absatz 2 BGB a.F. zu. Die Kläger haben keine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Dem Anspruch steht zwar nicht bereits entgegen, dass nicht bloß Mängel der Reise geltend gemacht werden, sondern diese ganz abgesagt worden ist. Dies entspricht der zwischenzeitlich ganz überwiegenden Rechtsprechung. Die zu entschädigende immaterielle Beeinträchtigung kann auch gegeben sein, wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Entscheidend ist das durch den Tatrichter zu bewertende konkrete Maß der Beeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018, X ZR 94/17, juris). Dieses ist hier jedoch mit Null zu bewerten. Die vierzehntägige Reise sollte am 02. August 2019 beginnen und wurde bereits am 24. Mai 2018, mithin mehr als vierzehn Monate vor Reiseantritt, abgesagt. Von einer nutzlosen Aufwendung von Urlaubszeit ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Eine über ein bloßes Ärgernis hinausgehende Beeinträchtigung der Erholungswirkung einer Reise liegt nicht vor. Den Kläger blieb eine über viele Reiseplanungen hinausgehende Zeit, für den geplanten Zeitraum über den Geburtstag der Klägerin eine andere interessante und erholsame Reise zu planen und zu buchen. Wie bereits die Zivilkammer 21 in dem zitierten Urteil vom 01. Februar 2019 (321 O 232/18) festgestellt hat, stehen dieser Wertung die Entscheidungen des BGH vom 29. Mai 2018 (X ZR 94/17) und 11. Januar 2005 (X ZR 118/03) nicht entgegen. In den dort zu entscheidenden Fällen lag die Absage der jeweiligen Reisen nur bis zu einer Woche vor den jeweils geplanten Reisezeiträumen, so dass die Erwartung auf kurz bevor stehende Urlaubsfreuden zerstört wurde und jede kurzfristige Maßnahme, um die dadurch hervorgerufene immaterielle Beeinträchtigung zu mindern, nicht zu der Aufhebung der Beeinträchtigung führen konnte. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Urlaub anderweitig oder gar nicht verbracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03, juris), zumal bei „Urlaubsreife“ auch die gezwungene Rückgabe des Urlaubs zu einer (immateriellen) Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens führt. Dies ist jedoch grundlegend anders, wenn die Absage der Reise über vierzehn Monate vor dem geplanten Reisetermin stattfindet, diese somit noch nicht unmittelbar bevorstand und sich noch keine schon als Erholung zu bewertende Vorfreude entwickeln konnte. Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.