Urteil
305 O 229/15
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0212.305O229.15.0A
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Leitsätze
1. Die Klausel eines Gesellschaftsvertrags ist bei einer AGB-ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle für unwirksam zu erachten, wenn sie die Rückzahlungspflichten der Kommanditisten im Zusammenhang mit den von ihnen erhaltenen Auszahlungen nicht klar und verständlich regelt, welche nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne sind, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen.(Rn.37)
2. Aus der Verwendung des Begriffs "Darlehen" folgt nicht allein eine bereits wirksame Vereinbarung eines Darlehensverhältnisses, auch wenn das Wort "Darlehen" als Rechtsbegriff einen klaren Bedeutungsgehalt dahingehend hat, dass darlehensweise gewährte Leistungen nicht auf Dauer gewährt werden, sondern einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen.(Rn.38)
3. Es ist nicht mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren, wenn sämtliche Zahlungen, die über einen positiven Saldo aus Gewinnen, Verlusten und Entnahmen hinausgehen und unabhängig von der Ertragslage sind, einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen.(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass kein auf eine Darlehenskündigung gestützter Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Auszahlungen auf den Kommanditanteil der Klägerin besteht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie aus Ziff. 4 vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.111,50 € (Antrag zu 1.: 3.450,00€ + Antrag zu 2.: 2.661,50 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel eines Gesellschaftsvertrags ist bei einer AGB-ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle für unwirksam zu erachten, wenn sie die Rückzahlungspflichten der Kommanditisten im Zusammenhang mit den von ihnen erhaltenen Auszahlungen nicht klar und verständlich regelt, welche nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne sind, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen.(Rn.37) 2. Aus der Verwendung des Begriffs "Darlehen" folgt nicht allein eine bereits wirksame Vereinbarung eines Darlehensverhältnisses, auch wenn das Wort "Darlehen" als Rechtsbegriff einen klaren Bedeutungsgehalt dahingehend hat, dass darlehensweise gewährte Leistungen nicht auf Dauer gewährt werden, sondern einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen.(Rn.38) 3. Es ist nicht mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren, wenn sämtliche Zahlungen, die über einen positiven Saldo aus Gewinnen, Verlusten und Entnahmen hinausgehen und unabhängig von der Ertragslage sind, einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen.(Rn.41) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass kein auf eine Darlehenskündigung gestützter Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Auszahlungen auf den Kommanditanteil der Klägerin besteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie aus Ziff. 4 vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.111,50 € (Antrag zu 1.: 3.450,00€ + Antrag zu 2.: 2.661,50 €) festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 2.100,00 EUR (dazu unter 1.). Der Feststellungsantrag ist begründet (dazu unter 2.). 1. Durch die Rückzahlung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.450,00 EUR wurde zwischen den Parteien ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet. a) Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte waren „Leistungen“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB dar. Diese Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Leistungen der Klägerin erfolgten ohne Rechtsgrund, weil zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag bestand, aus dem sich die Rückzahlungspflicht ergeben könnte. Die Beklagte ist deshalb im Sinne des § 812 Abs. 1. Satz 1 BGB 1. Alternative rechtsgrundlos bereichert. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin erfolgten Auszahlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 488 Absätze 1 und 3 BGB, nachdem die Beklagte die Kündigung der Darlehen erklärte. In § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags ist keine wirksame Vereinbarung einer Darlehensgewährung an die Kommanditisten zu sehen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Über § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind weitere Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder sie durch das Einverständnis der Gesellschafter gedeckt sind. Sieht der Gesellschaftsvertrag abweichend von der Regel des § 169 Abs. 1 HGB vor, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten auch dann zu gewähren sind, wenn sie nicht durch entnahmefähige Gewinne gedeckt sind, so kann im Innenverhältnis die Gesellschaft eine Rückzahlung dieser Ausschüttungen von dem Kommanditisten nur verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, Rn 8 zit. nach juris). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu ermitteln. Dabei ist für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Folgendes zugrunde zu legen: "Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben." Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Klausel in § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags unwirksam, weil sie die Rückzahlungspflichten der Kommanditisten im Zusammenhang mit den von ihnen erhaltenen Auszahlungen, die nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne sind, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen, nicht ausreichend klar und verständlich regelt (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 317 S 49/14 - unveröffentlicht). Hierbei bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in zwei Punkten wesentlich von dem Gesellschaftsvertrag unterscheidet, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013 zugrunde lag. So spricht der vorliegende Gesellschaftsvertrag nicht von „Ausschüttungen“ - ein Ausdruck, der typischerweise im Zusammenhang mit der Auskehrung von Gewinnen verwandt wird -, sondern von „Auszahlungen“. Auch ist in § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich davon die Rede, dass die Auszahlungen als „unverzinsliche Darlehen“ gewährt werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war zu der im Streit stehenden Darlehensgewährung im Gesellschaftsvertrag lediglich geregelt, dass der ausgeschüttete Betrag auf das „Darlehenskonto“ gebucht wird. Auch wenn das Wort „Darlehen“ als Rechtsbegriff und im allgemeinen Sprachgebrauch einen klaren Bedeutungsgehalt dahin hat, dass darlehensweise gewährte Leistungen nicht auf Dauer gewährt werden, sondern einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen, folgt aus der Verwendung dieses Begriffs allein nicht bereits die wirksame Vereinbarung eines Darlehensverhältnisses. Denn trotz der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Darlehen“ ist die Regelung nicht ausreichend klar im Hinblick darauf, dass tatsächlich sämtliche von der Beklagten an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen unter einem solchen Rückforderungsvorbehalt stehen und - im Falle der Darlehenskündigung - an die Beklagte wieder herausgegeben werden müssen. Trotz des eindeutigen Wortlauts ist die Klausel überraschend im Hinblick auf die Reichweite des Rückforderungsvorbehalts. Dem Wortlaut des § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags nach werden nicht sämtliche Auszahlungen als Darlehen gewährt, sondern nur solche, die nicht durch Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags gedeckt sind. Der Wortlaut der Vorschrift suggeriert damit, dass die rechtliche Einordnung der Auszahlung als Darlehen von weiteren Umständen abhängig ist, die ebenfalls auf dem variablen Kapitalkonto verbucht werden. Tatsächlich ist es jedoch so, dass das variable Kapitalkonto nach dem Beteiligungskonzept stets negativ ist, eine Auszahlung an die Gesellschafter also immer ein Darlehen wäre. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags werden für jeden Kommanditisten drei Konten geführt: Das Festkapitalkonto für die Pflichteinlagen (Ziff. 2), das variable Kapitalkonto für Entnahmen und Einlagen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen sind (Ziff. 3), sowie das Ergebnissonderkonto, auf dem die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht werden (Ziff. 4). Da das Haftungskapital auf dem Festkapitalkonto verbucht wird, gelangt nur das Agio als positiver Posten auf das variable Kapitalkonto. Sobald die erste Auszahlung an die Kommanditisten erfolgt, wird das Konto - soweit die Auszahlung das Agio übersteigt - negativ. Nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf bleibt es auch negativ bzw. wird der Negativbetrag mit jeder weiteren Auszahlung größer. Das Konto kann nur dann wieder positiv werden, wenn der Kommandist Geld einzahlt, was nicht als Pflichteinlage (die auf das Festkapitalkonto zu buchen wäre) dienen soll. Es ist nicht ersichtlich, welche Zahlungen das sein könnten. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Auszahlungen an die Kommanditisten stets Darlehen sein würden, da das variable Kapitalkonto stets negativ ist. Schon diese Abweichung des Tatsächlichen vom dem, was der Wortlaut des § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags suggeriert, erscheint im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof geforderte klare Erkennbarkeit der Rechte und Pflichten eines Kommanditisten bedenklich. Entscheidend kommt hinzu, dass das Saldo des variablen Kapitalkontos und damit die rechtliche Qualifikation einer Auszahlung an den Gesellschafter als Darlehen von der Ertragslage der Gesellschaft nicht beeinflusst wird. Auch wenn die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne machen würde, bliebe es bei dem negativen Saldo auf dem variablen Kapitalkonto, da die Gewinne auf das Ergebnissonderkonto verbucht würden. Das bedeutet, dass nicht nur die Zahlungen, die über einen positiven Saldo aus Gewinnen, Verlusten und Entnahmen hinausgingen, einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen, sondern sämtliche Zahlungen, unabhängig von der Ertragslage. Dies steht mit der Gesetzessystematik jedoch nicht im Einklang. Überdies entsteht hierdurch bei dem Kommanditisten, der eine nicht näher bezeichnete Auszahlung erhält, eine erhebliche Rechtsunsicherheit: Selbst wenn die Gesellschaft Gewinne macht und ein positives Saldo auf dem Ergebnissonderkonto besteht, fällt eine an den Kommanditisten erfolgte Zahlung - jedenfalls dem Wortlaut nach - unter den § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags. Der Kommanditist müsste also auch in diesem Fall mit der Rückforderung der Zahlung rechnen. Dieses Risiko wiegt umso schwerer, also die Rückzahlungspflicht - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu Recht beanstandet hat - sogar für jahrelang erhaltene Zahlungen mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Monaten bestände. Der Anleger kann nicht ausreichend schnell und klar erkennen, dass alle Auszahlungen unabhängig von der Ertragslage darlehensweise erfolgen und sie alle nach jederzeitiger freier Kündigung zurückgezahlt werden müssen, also auch noch nach Jahren. Denn die Kündigung hängt weder davon ab, ob Liquidität nötig ist, noch - wie dargelegt - davon, ob in der Zwischenzeit Gewinne gemacht wurden oder nicht. Sind die von der Klägerin erhaltenen Auszahlungen somit nicht wirksam als Darlehen vereinbart und gewährt worden, bestand kein Anspruch der Beklagten auf die geforderten und erhaltenen 3.450,00 EUR. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Rückzahlung aus § 812 Abs.1 Satz 1 Var. 1 BGB ist damit entstanden. b) § 814 BGB sperrt die Rückforderung nicht, da die dort vorausgesetzte Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit bei der Klägerin nicht gegeben war. Für eine „Kenntnis der Nichtschuld“ im Sinne des § 814 BGB ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, nicht ausreichend. Der Leistende muss vielmehr im Zeitpunkt der Leistung aus den bekannten Tatsachen, ggf. aufgrund „Parallelwertung in der Laiensphäre“, die zutreffende rechtliche Folgerung der Nichtschuld schließen (Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 814 Rn. 4). Grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rückzahlung positiv wusste, dass sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet war, wurde nicht vorgetragen. c) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in Höhe von 2.100,00 EUR durchsetzbar. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Rückzahlung weiterer 1.350,00 EUR von der Beklagten verlangt, ist der Anspruch verjährt. aa) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann im Hinblick auf den Anspruch auf Rückzahlung der am 17.11.2009 an die Beklagte geleisteten Zahlung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2009 und endete am 31.12.2012, 24 Uhr. Die erst am 14.11.2013 bei Gericht anhängig gemachte Klage erfolgte damit nach Verjährungseintritt. Anders als im Zusammenhang mit § 814 BGB kommt es für den Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (Sprau, in: Palandt, § 199 Rn. 27). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte am 17.11.2009 Kenntnis von ihrer Leistung und dem Gesellschaftsvertrag, aus dem sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nach der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die rechtliche Würdigung des Vorgangs durch ihre Prozessbevollmächtigte im Oktober 2012 gerade nicht an. bb) Der Anspruch auf Rückzahlung der am 13.06.2010 erfolgten Zahlung in Höhe von 2.100,00 EUR unterliegt dagegen nicht der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Schluss des Jahres 2010 und endete zum Schluss des Jahres 2013. Die Verjährung ist jedoch seit dem 14.11.2013, dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht, gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar trat erst am 14.01.2014 mit Zustellung der Klage Rechtshängigkeit ein. Diese wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück, da die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zahlte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 06.12.2013 ein. Dass die Klage erst einen Monat später zugestellt wurde, kann der Klägerin nicht angelastet werden. d) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist dadurch begründet, dass die Beklagte die Klägerin bereits zur Rückzahlung weiterer gewinnunabhängiger Auszahlungen in Höhe von 2.400,00 EUR aufgefordert hat. Jedenfalls nach weiterer Konkretisierung des Feststellungsantrags mit Schriftsatz vom 15.08.2014 (Bl. 85 d.A.) bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung von geleisteten Zahlungen als Darlehen und die Rückforderung dieser Zahlungen. Die Beklagte ist eine Schifffahrtsgesellschaft mit dem Zweck des Erwerbs und des Betriebs des Containerschiffs „MS W. W.“. Die Klägerin ist - zuletzt unstreitig - Kommanditistin der Beklagten mit einem Kommanditanteil von 15.000,00 EUR. Der Beitritt der Klägerin erfolgte im Dezember 2001. § 12 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K 4) lautet: „§ 12 Besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaftern (...) 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 3 verlangen. Die im Prospekt vorgesehenen halbjährlichen Auszahlungen an die Kommanditistin wird die persönlich haftende Gesellschafterin I auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss gem. § 9 f) vornehmen, sobald des die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt. Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.“ Zu den Konten der Gesellschafter enthält § 4 des Gesellschaftsvertrags die folgende Regelung: „§ 4 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein variables Kapitalkonto und ein Ergebnissonderkonto geführt. 2. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 und 3 werden auf den Festkapitalkonten gebucht. 3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen sind und Entnahmen gebucht. 4. Auf dem Ergebnissonderkonen werden die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten übersteigen. (...)“ Hinsichtlich des weiteren Wortlauts der Regelungen und des Gesellschaftsvertrags insgesamt wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. In den Jahren 2002 bis 2007 erhielt die Klägerin von der Beklagten insgesamt 6.600,00 EUR ausgezahlt. Die Beklagte geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mit Schreiben vom 17.08.2009 (Anlage K 7) informierte die Treuhänderin, die L. T. GmbH, die Klägerin über ein angestrebtes Sanierungskonzept der Beklagten, das dazu dienen sollte, Liquidität einzusammeln, um so die Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden. Im Rahmen dieses Sanierungskonzeptes war u.a. vorgesehen, dass die Kommanditisten die in der Vergangenheit erhaltenen Auszahlungen teilweise an die Gesellschaft zurückzahlen sollen (sog. „auflebendes Eigenkapital“). Wegen weiterer Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Verwaltungs-GmbH der Beklagten vom 14.08.2009 (Anlage K 8), wonach die Auszahlungen, die die Anleger in der Vergangenheit erhalten haben, gemäß § 12 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, welche nun gekündigt würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.10.2009 (Anlage K 10) wurde die Klägerin - nachdem dem Sanierungskonzept auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zugestimmt wurde - aufgefordert, die erste Tranche des „auflebenden Eigenkapitals“ in Höhe von 1.350,00 EUR an die L. T. GmbH für die Beklagte einzuzahlen. Dies tat die Klägerin am 17.11.2009. Außerdem zahlte sie aufgrund einer „Bonusvereinbarung“ (Anlage K 12) weitere 2.100,00 EUR am 13.06.2010 an die Beklagte. Wegen erneuter wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wurden später weitere Restrukturierungsmaßnahmen beschlossen. Zum Zwecke der Restrukturierung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 (Anlage K 21) aufgefordert, weitere 2.400,00 EUR zurückzuzahlen. Zuvor hatte die Beklagte sämtliche als unverzinsliche Darlehen gewährte Auszahlungen gekündigt (vgl. Anlage zum Schreiben der Treuhänderin vom 01.06.2012 gemäß Anlage K 20). Nachdem die Zahlungsaufforderung erfolgt blieb, beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen mit der Verfolgung der Ansprüche. Die Klägerin wurde aufgefordert, neben der Rückzahlung von 2.400,00 EUR die Auslagenpauschale des Inkassounternehmens in Höhe 261,50 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des von ihr insgesamt an die Beklagte gezahlten Betrags von 3.450,00 EUR bis zum 20.06.2013 auf. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre stehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, da keine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen bestanden habe. Die erhaltenden Zahlungen seien keine unverzinslichen Darlehen. Der Anspruch sei insgesamt nicht verjährt, da die Klägerin erst durch Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigen Ende Oktober 2012 Kenntnis davon erhalten habe, dass kein Rechtsgrund zur Zahlung bestehe. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen, 2. festzustellen, dass kein auf eine Darlehenskündigung gestützter Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Auszahlungen auf den Kommanditanteil der Klägerin besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der erhaltenen Auszahlungen sei § 12 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags. Dort seien die Zahlungen ausdrücklich als Darlehen deklariert, weswegen es zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Gesellschafter deutlich gewesen sei, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Auch § 17 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags mache deutlich, dass Auszahlungen zurückzuzahlen sind, wenn sie Gewinne nicht übersteigen. Dies sei nicht überraschend, sondern entspreche der Gesetzessystematik und dem Konzept der Beteiligung als Steuerstundungsmodell. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.