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Urteil

705 Ns 60/12, 705 Ns 60/12 - (2000 Js 693/10)

LG Hamburg 5. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1119.705NS60.12.00
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2011 (Az.: 727b -87/10) wird das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, und der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger trägt die ihm entstandenen Auslagen seiner Nebenklage. Angewendete Vorschriften: § 223 Abs. 1, 32 StGB.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2011 (Az.: 727b -87/10) wird das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, und der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger trägt die ihm entstandenen Auslagen seiner Nebenklage. Angewendete Vorschriften: § 223 Abs. 1, 32 StGB. I. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt und dem Angeklagten gestattet, die Geldstrafe in Gesamthöhe von 900,- € in monatlichen Raten von 50,- €, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils hat der Angeklagte sein unbestimmtes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelkonkretisierungsfrist nicht näher bezeichnet, so dass es als vollumfänglich eingelegte Berufung zu werten war. Der Angeklagte wollte vom Vorwurf freigesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte ebenfalls gegen das Urteil form- und fristgemäß Berufung eingelegt, die sie auf das Strafmaß beschränkt und mit dem Ziel verfolgt hat, den Angeklagten zu einer höheren Strafe als in der ersten Instanz zu verurteilen. In der Sitzung vom 14. Oktober 2011 hat die Berufungskammer beide Berufungen verworfen. Hiergegen legte der Angeklagte ebenso wie sein Verteidiger form- und fristgemäß Revision ein. Mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 05.04.2012 wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg mit der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg. Er war aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr freizusprechen. II. Zur Sache hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: Am 4. Mai 2010 sollte morgens im Amtsgericht H.- W., S. Str. ... in H., im Saal 405 eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Körperverletzung stattfinden. Es ging dabei um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem auch der Hund der mutmaßlich Geschädigten eine Rolle spielte. Das Verfahren stand auf der so genannten Presseliste, die von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft herausgegeben wurde, und war wie folgt angekündigt: „Der Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht wegen zweier Angriffe auf die Zeugin O. (65), deren Hintergrund in einer schwelenden Streitigkeit wegen ihres Hundes lag, zu verantworten. Am 13.10.2008 soll er zunächst den Hund der Zeugin mit einer unbekannten Flüssigkeit begossen haben und nachdem Frau O. in das Geschehen eingegriffen hatte, dieser die Beine weggetreten haben, woraufhin die Zeugin zu Boden stürzte und sich hierbei die 3., 5., und 7. Rippe brach. Am 18.02.2009 soll der Angeklagte – erneut aus Verärgerung über ihren Hund – diesen wiederum mit einer Flüssigkeit begossen haben. Indem die Geschädigte sich schützend vor das Tier gestellt hatte, soll der Angeklagte versucht haben, mit einer Glasflasche nach der Zeugin zu werfen. Der Zeuge H., ein Fotograf, hatte von seinem Auftraggeber, der H. B.-Zeitung, für diesen Termin den Hinweis erhalten, dass der Prozess gegen einen 58-jährigen Mann laufen und dass es sich hierbei um Nachbarstreitigkeiten handeln solle. Der Zeuge H. suchte deshalb mit dem Redakteur - den nicht gehörten D. S. - an diesem Tag das Gerichtsgebäude auf, um über diesen Prozess zu berichten. Andere Pressevertreter waren nicht anwesend. Während der Redakteur, die weiteren Verfahrensbeteiligten, unter anderem auch der Zeuge P., der in seiner Eigenschaft als psychiatrischer Sachverständiger geladen gewesen war, und Zuhörer im Flur vor dem Sitzungssaal 405 warteten, wartete der Zeuge H. im direkt angrenzenden Treppenhaus vor dem Aufzug auf den Angeklagten. Der Zeuge H. hatte diesen Standort bewusst gewählt, weil das Treppenhaus breiter war als der schmale Flur vor dem Sitzungssaal, und er davon ausging, dass das Fotografieren für ihn und den Betroffenen dort angenehmer sei. Der Zeuge H. war im Besitz einer vom Amtsgericht-H. W. erteilten hausrechtlichen Erlaubnis zur Erstellung von Fotos im Gebäude, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Erlaubnis nicht davon entbindet, die Bestimmunen des Kunsturhebergesetzes -Recht am eigenen Bild - zu beachten. Gegen 9.20 Uhr kam der Angeklagte, bekleidet mit einem roten Pullover, die Treppe herunter. Der Zeuge H. kannte den Angeklagten nicht, vermutete aber sofort, dass es sich um ihn handeln müsse. Bereits hier fotografierte der Zeuge H. den Angeklagten das erste Mal, der, als er dies bemerkte, versuchte sich durch Wegdrehen des Kopfes dem zu entziehen (Bild 1, Bl. 12 d.A.). Der Angeklagte, der nun weiterhin in Richtung des Gerichtssaals ging, forderte den Zeugen H. auch laut und mit wütendem Ton mehrfach auf, das Fotografieren einzustellen. Diesem kann der Zeuge H. nicht nach, sondern fotografierte den Angeklagten weiter und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Dabei fotografiert er den Angeklagten als dieser mahnend den Zeigefinger erhob (Bild 2, Bl.13 d.A.) und in weiteren sechs Positionen, in denen der Angeklagte noch versuchte, sein Gesicht mit der Hand zu verdecken (Bilder 2, 3, 4, 5 und 6, Bl.14 bis17 d.A.). Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte dem Zeugen H. während dieser Bildaufnahmen auch angedroht hat, er werde etwas mit der Kamera machen, wenn der Zeuge nicht aufhöre zu fotografieren. Der Zeuge H. gab das Fotografieren nicht auf, da er nicht sicher gewesen sei, ob er das „beste“ Bild von dem Angeklagten bereits gehabt habe. Als der Zeuge H. immer weiter fotografierte, holte der Angeklagte nach der mindestens 8. Bildaufnahme mit dem rechten Arm aus und schlug mit der flachen Hand mit Wucht gegen die Kamera. Der Angeklagte handelte so, um das weitere Fotografieren zu verhindern. Der Zeuge H. hatte in diesem Moment die Kamera gerade vor seinem Gesicht, was der Angeklagte auch erkannte Der Angeklagte hat dem Zeugen H. bewusst und gewollt mit der flachen Hand gegen die Kamera geschlagen und dabei auch erkannt, dass er durch sein Tun eine Verletzung des Zeugen durch die Kamera bewirken könne. Dies nahm er auch billigend in Kauf. Jedoch hat er dies ausschließlich getan, um das weitere von ihm als unerlaubt angesehene Fotografieren zu verhindern, was ihm jedoch letztendlich nicht gelungen ist. Durch den Schlag wurde die Kamera dann auch in das Gesicht des Zeugen H. gedrückt. Der Zeuge H. taumelte etwas zurück und schubste den Angeklagten von sich weg. Gleichwohl fotografierte er weiter, so dass zumindest ein weiteres Bild von dem Angeklagten nach dem Vorfall entstand (Bild 10, Blatt 21 der Akte). Für die genauen Details der Abbildungen nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug auf die Blätter 12 bis 21 der Akte. Noch während der Verhandlung sah sich der Zeuge H. die von ihm gefertigten Bilder an, löschte die seiner Meinung nach Schlechteren und versah mindestens 10 Bilder des Angeklagten neben weiteren technischen Angaben mit folgenden Untertext: „Prozess gegen K. H. A. (58) im Amtsgerichts W., der zweimal auf seine Nachbarin C. O. (65) und ihren Hund losging und beide mit einer unbekannten Flüssigkeit begoss. Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. (ACHTUNG PERSÖNLICHKEITSRECHTE BEACHTEN)“ Zudem erhielt jedes Bild eine Bildnummer. Danach verschickte der Zeuge die so gekennzeichneten Bilder sofort per Internet an die Redaktion der B.-Zeitung. Der Zeuge H. zeigte danach noch am gleichen Tag gegen 11.30 Uhr den Vorfall bei der Polizei an. Der aufnehmende Polizeibeamte - der Zeuge J. – nahm die Anzeige auf und fotografierte die Verletzung des Zeugen H.. Der Zeuge H. erlitt durch den Vorfall leichte Schmerzen im Unterkiefer, ein bis zwei Tage Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne, welches aber nach einigen Tagen wieder verschwand. Ferner hatte er eine kleine gerötete Stelle – eine 10 mm lange nicht klaffende Platzwunde auf dem Nasenrücken, die folgenlos abheilte Wegen der genauen Einzelheiten der sichtbaren Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das gefertigte Foto, Bl. 5 d. Akte verwiesen. Die Kamera wurde nicht beschädigt. Am nächsten Tag erschien in der „B.-Zeitung“ ein fast über die halbe Seite (Seitenformat ca. 40 cm x 67 cm) reichender Artikel, dem das vergrößerte Farbbild Nr. 2 des Angeklagten mit dem erhobenen Zeigefinger beigefügt war. Dabei sind von dem Angeklagten sowohl der Kopf als auch fast der gesamte Oberkörper und ein Teil des Unterkörpers zuerkennen. Das Gesicht des Angeklagten ist nur über die Augen mit einem schwarzen Balken verdeckt. Als obere kleinere Überschrift ist dort in weißer Schrift aufgeführt: „Schäferhund mit Gurkenwasser und Urin begossen, Frauchen drei Rippen gebrochen“. Danach ist als Überschrift in Schwarz folgender Text vermerkt in einer deutlich größeren Schrift neben der großen Abbildung des Angeklagten: „Ist das Hamburgs schlimmster Hundehasser?“ Als Artikeltext ist wird folgendes aufgeführt: „Schäferhündin M. hat 14 Jahre auf dem Buckel. Sie ist schwerhörig und sieht schlecht und sie hat ihrer Besitzerin C. O. (65) zufolge, niemandem etwas getan. Und doch hasst Nachbar K. H. A. (58) Hund und Frauchen. So sehr, dass er nun sogar wegen Körperverletzung vor Gericht steht. Am 13. Oktober 2008 sitzt Rentnerin O. bei Freunden im Vorgarten. M. döst auf dem Rasen bis K. H. A., der Mieter aus dem 1. Stock, mit einem Gurkenglas an der Gruppe vorbei „schnurstracks auf M.“ zugeht, so eine Zeugin. Dann leert er eine undefinierbare Flüssigkeit über ihrem Rücken aus. „Ich wollte ihm mit der Leine das Glas aus der Hand schlagen“ sagte C. O. „Da hat er mich zu Boden geworfen“. Die Zeugin ergänzt: „Auf dem Rasen liegend hat er ihr den Ellenbogen in die Seite gerammt“. Das Opfer: „Ich bekam keine Luft mehr, hatte irre Schmerzen“. O. hat sich drei Rippen gebrochen. Eine Diagnose mit Folgen: „Ich musste M. 3 ½ Monate in Pflege geben, weil ich mich nicht bücken konnte“. Der Angeklagte schweigt – auch zu einem zweiten Vorwurf. Am 18. Februar 2009 soll er von der Brüstung aus wiederum eine Flüssigkeit, vermutlich Urin, auf M. gegossen, danach „mit voller Wucht“ ein Glas auf C. O. geworfen haben. „Das hat mich nur knapp verfehlt“. K. H. A. – eine tickende Zeitbombe ein Fall für den Psychiater? Einem Photographen stieß der Hartz-IV-Empfänger im Gerichtsflur die Kamera ins Gesicht. Die Richterin bestellte einen Wachmann und einen Nervenarzt. Der soll begutachten, ob der Angeklagte überhaupt schuldfähig ist. Prozess wird fortgesetzt“. Zu den genaueren Einzelheiten des Aussehens des Bildes und der Anordnung wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Blatt 101 der Akte verwiesen. Der Angeklagte leitete zivilrechtliche Schritte gegen den Zeugen H. und den A. S. Verlag ein. Der A. S. Verlag gab folgende Unterlassungserklärung ab: „Die A. S. AG verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Herrn K. H. A. es bei Vermeidung eines für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Herrn K. H. A. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Herrn K. H. A. zu zahlenden Vertragsstrafe, zukünftig es zu unterlassen: 1. das nachstehende Foto erneut zu verbreiten oder/und verbreiten zu lassen (es folgt das in der B.-Zeitung veröffentlichte Foto des Gesichtes), 2. unter Bezugnahme auf Herrn K. H. A. zu verbreiten, a) dieser habe einen Hund mit Urin begossen, b) dieser sei Hartz-IV-Empfänger, wie in der B.-Zeitung vom 5.5. auf Seite 10 im Rahmen der Berichterstattung „Ist das Hamburgs schlimmster Hundehasser?“ geschehen.“ Der Angeklagte hatte sich vor dem ursprünglichen Verfahren nicht an die Presse gewandt, eine Berichterstattung in anderen Hamburger Zeitungen konnte nicht festgestellt werden: Sicher ist, dass eine weitere Hamburger Zeitung, die Morgenpost, nicht über das Verfahren berichtet hat. Tatsächlich wurde der Angeklagte in dem Anlassverfahren in einem weiteren Termin vor dem Amtsgericht H.- W. am 11. Juni 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8,--€ verurteilt, wobei das Amtsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. „Am 13.10.2008 gegen 18:30 Uhr war die Nebenklägerin C. O. zu Besuch bei ihren Freunden A. J. und J. H. im Haus T. Hauptstraße... . Alle drei saßen vor Tür. Der Hund von Frau O. lag auf der Wiese. Der Angeklagte, der eine Abneigung gegen den Hund von Frau O. hegt, näherte sich und goss aus einem großen Joghurt-Glas Wasser auf den Hund, woraufhin dieser davon rannte. Frau O. sprang auf und kam schnellen Schrittes auf den Angeklagten zu. Dabei rief sie: „Auf meinen Hund geht keiner!“. Sie hielt eine Stoffhundeleide in der Hand schlug mit dieser über die linke Schulter des Angeklagten, so dass dieser von dem Karabinerhacken auf dem Rücken getroffen wurde. Er erlitt hierdurch weder Schmerzen noch Verletzungen. Frau O. packte den Angeklagten mit den Händen am T-Shirt. Es entstand ein Gerangel zwischen beiden, in dem der Angeklagte, der erheblich größer und schwerer als Frau O. ist, diese festhielt und heftig hin und her zog. Frau O. verlor hierdurch das Gleichgewicht und stürzte. Da sie den Angeklagten weiter festhielt, fiel auch dieser zu Boden und landete auf Frau O.. Der Angeklagte entfernte sich anschließend vom Ort des Geschehens. C. O. erlitt durch den Sturz und den Fall des Angeklagten auf sie eine Rippenfraktur links mit Bruch der 3., 5. und 7. Rippe. Sie musste mehrere Tage im Krankenhaus bleiben und medikamentös behandelt werden.“ Der zweite Vorwurf wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt Das Verfahren wurde letztendlich nach § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungshauptverhandlung am 20.September 2010 eingestellt. III. Der Angeklagte selber hat sich im Berufungsverfahren nicht eingelassen. Den Sachverhaltsfeststellungen liegen im Wesentlichen die Angaben des Zeugen H. und des Zeugen P. zu Grunde. Der geschädigte Zeuge H. hat das Gesamtgeschehen, wie in den Feststellungen aufgeführt geschildert und bekundet, dass er im Treppenhaus auf das Erscheinen des Angeklagten, den er nur mit einem Namen und mit dem Alter gekannt habe, gewartet habe. Von den Angeklagten sei ihm sonst nicht bekannt gewesen. Als der mit dem roten Pulli bekleidete Mann gekommen sei, habe er sofort gedacht, dies sei der damalige Angeklagten und habe sofort begonnen, diesen zu fotografieren. Der Angeklagte sei schnell laut geworden. Ob der Angeklagte ihn auch beleidigt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er – der Zeuge H. – habe den Angeklagten weiter fotografiert und ihn auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dieser sein Gesicht mit den Händen oder mit der Tüte verdecken könne. Er habe ihm auch erklärt, dass er eine Erlaubnis zum Fotografieren habe. Es sei richtig, dass der Angeklagte ihn mehrfach aufgefordert habe, das Fotografieren zu unterlassen. Er glaube auch, dass der Angeklagte ihm angedroht habe, er – der Angeklagte - werde irgendetwas mit seiner Kamera machen, wenn er – der Zeuge - das Fotografieren nicht unterlasse. Der Angeklagte sei dann auf ihn zugekommen, habe mit dem rechten Arm ausgeholt und mit Kraft gegen das Objektiv der Kamera geschlagen, die ihm dadurch ins Gesicht gedrückt worden sei. Er sei sich sicher, dass auf das Objektiv geschlagen worden sei, wobei er meine, dass das Blitzlicht nach oben ausgerichtet gewesen sei. Richtig sei auch, dass die in der Akte befindlichen Bilder Blatt 12 – 21 von ihm stammen. Dies seien nur die Bilder, die noch da gewesen seien, er sei sich aber sicher, dass er deutlich mehr Bilder gemacht habe. Er habe nicht aufgehört zu fotografieren, weil er das „beste“ Bild des Angeklagten hatte haben wollen. Auch wenn das Format des Bildes auf Blatt 20 dafür spreche, dass hier das Blitzlicht an der Seite gewesen sei, sei in seiner Erinnerung das Blitzlicht nach oben gerichtet gewesen und der Angeklagte habe auf das Objektiv geschlagen. Er selbst sei etwas zurückgetaumelt und habe zugleich den Angeklagten etwas von sich weggeschubst. Richtig sei auch, dass er den Angeklagten danach weiter fotografiert habe. Er habe infolge seines Berufes bereits Auseinandersetzungen mit Personen gehabt, die nicht fotografiert werden wollten. Auf Nachfrage des Gerichts hat er weiter angegeben, dass bei 10 Personen, die nicht fotografiert werden wollen, 9 im Nachhinein nichts mehr dagegen tun würden. In seiner langjährigen Berufsausübung sei es ihm jedoch noch nicht widerfahren, dass man ihn angegriffen hätte. Er verstehe, dass sich die Fotografierten dadurch belästigt fühlen. Er gehe davon aus, dass es dem Angeklagten darum gegangen sei, das Fotografieren zu verhindern und nicht darum, ihn zu verletzen oder ihm Schmerzen zuzufügen. Die Rötung habe er nach dem Schlag auf die Kamera erhalten, wobei er nicht genau wisse, wie dies geschehen sei. Er habe die besten Bilder herausgesucht, diese beschriftet und noch während der laufenden Verhandlung an die Redaktion geschickt. Dabei habe er auch, wie es sich aus den Untertexten zu den Bildern von Blatt 12 bis Blatt 21 der Akte ergebe, immer darauf hingewiesen, dass Persönlichkeitsrechte zu wahren seien. Es sei nicht seine Aufgabe, zu entscheiden, welche Bilder in einem Artikel erscheinen oder ob überhaupt eine Bebilderung stattfinde. Dies sei ausschließlich Entscheidung der Redaktion. Die Inaugenschein genommenen Bilder Bl. 12 bis Bl. 21 der Akte seien die von ihm an die Redaktion gesendeten Bilder. Die verlesenen Untertitel unter den Bildern seien von ihm. Die Angaben des Zeugen H. sind glaubhaft. Der Zeuge hat ohne erkennbare übertriebene Belastungstendenz seinen Angaben detailreich und differenziert gemacht. Insbesondere hat er auch den Angeklagten entlastende Details berichtet, wie z. B. die vorherige Ankündigung des Angeklagten. Zudem hat er auch angegeben, er gehe davon aus, dass der Angeklagte nur das Fotografieren habe verhindern wollen. Darüber hinaus hat der Zeuge H. auch die Verletzungen und die Folgen in keiner Weise dramatisiert. Diese Angaben werden durch die Angaben des Zeugen P. bestätigt. Dieser hat berichtet, er sei im damaligen Verfahren als psychiatrischer Gutachter geladen gewesen und habe auf dem Gang gesessen. Er sei auf die Situation im Treppenhaus aufmerksam geworden wegen des Blitzlichts und des Angeklagten, der dort laut gesprochen habe. Er habe auch gesehen, dass der Angeklagte auf die Kamera geschlagen habe, als der Zeuge weiter fotografiert habe. Der Fotograf habe vielfach fotografiert, dies sei für ihn am Blitzlicht zu erkennen gewesen Der Angeklagte habe mehrfach durch Ansprache an den Fotografen deutlich gemacht, dass er nicht fotografiert werden wolle. Er – der Zeuge – könne sich an die genaue Wortwahl aber nicht erinnern. Der Zeuge hat auch angegeben, dass es richtig sei, dass der Angeklagte zuerst die Hand vor das Gesicht gehalten und dann im weiteren Verkauf auf die Kamera geschlagen habe, ohne dass er sagen könne, wo genau der Angeklagte hingeschlagen habe. Er könne aber verstehen, dass die Vehemenz des Fotografierens dem Angeklagten zu viel geworden sei und diese sich gewehrt habe. Andere Fotografen oder erkennbare Presse seien nicht da gewesen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hier den Angeklagten zu Unrecht belastet hat, haben sich nicht ergeben. Dabei haben auch beide Zeugen unabhängig voneinander den Sachverhalt fast übereinstimmend, lebensnah, plausibel, detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. Dabei hat auch keiner der Zeugen eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten zuerkennen gegeben. Gegenteiliges ist sogar der Fall, denn auch der Zeuge P. hat erklärt, er könne verstehen, dass es dem Angeklagten zu viel geworden sei. Die Kammer hat nach diesen Angaben keine Zweifel, dass der Angeklagte auf die Kamera geschlagen und den Zeugen H., wie beschrieben verletzt hat. Unterstützend hat die Kammer dabei auch das Bild Nr. 9 (Blatt 20 der Akte) herangezogen, in der eindeutig eine rechtsgerichtete Bewegung des rechten Armes des Angeklagten zu erkennen ist. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Zeuge H. einen wahrheitsgemäßen Vorgang geschildert hat, zumal er – wie der Zeuge J. bekundete – diesen Sachverhalt auch sofort bei der Polizei angezeigt hat. Unredliche Interessen für ein derartiges Handeln sind bei den Zeugen H. nicht zu er kennen, zumal die Tatsache des Schlagens bereits in dem Artikel erwähnt und dies damit medienwirksam verarbeitet wurde. Dass der Geschädigte H. in der festgestellten Art und Weise verletzt worden ist, folgt aus seinen glaubhaften Angaben und aus den Angaben des Zeugen J.. Dieser hat bekundet, er habe in seiner Funktion als Polizeibeamter die Anzeige aufgenommen, die Verletzungen des Zeugen H. gesehen und auf dem der Akte beiliegenden Bild (Bl. 5 d. A ), welches in Augenschein genommen wurde, dokumentiert. Ferner wird die Verletzung auch durch das verlesene Attest des Arztes Dr. K. belegt, der die 10mm lange nicht klaffende Platzwunde auf dem Nasenrücken attestiert hat. Die Feststellungen zu der Anzahl der Bilder, der dort abgelichteten Positionen und den Bildern insgesamt beruhen auf deren Inaugenscheinseinnahme, Verlesung der Untertexte und den Angaben des Zeugen H., der die Bilder als diejenigen anerkannt hat, der er an diesem Tag unter anderen gemacht hat. Die Feststellungen zu der Größe der Zeitung und zu dem veröffentlichten Artikel beruhen auf der Inaugenschein genommenen Ausgabe einer B. Zeitung vom 5. Mai 2010 und auf der Verlesung und Inaugenscheinseinnahme des Artikels, von dem der Zeuge H. bekundet hat, dies sei so richtig. Dass das im Mai 2010 gegen den Angeklagten geführte Verfahren auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft stand und mit dem oben angeführten Text dort veröffentlicht wurde, folgt aus den Bekundungen des Zeugen H. und der gemäß § 249 StPO verlesenen Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Hamburg. Der Inhalt der erstinstanzlichen Verurteilung sowie die Tatsache, dass das Verfahren § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden ist, ergibt sich aus dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts W. vom 11. Juni 2010 und der verlesene Anlage 1 zum Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 20. September 2010. Die Tatsache, dass der Zeuge H. eine vom Amtsgerichts H.- W. ausgestellte Erlaubnis zum Fotografieren hatte, ergibt sich aus seinen Angaben und der verlesenen Genehmigung vom 4. Mai 2010. Die Feststellungen, dass die Zeitung Hamburger Morgenpost nicht über den Fall berichtet hat und der Angeklagte sich vorher nicht an die Zeitung gewandt hat, ergeben sich aus der verlesenen Antwort der Hamburger Morgenpost vom 3. Juli 2012 und als Schlussfolgerung daraus, dass der Zeuge H. erklärt hat, er habe bis auf den wenigen Informationen, die er von seinem Auftraggeber erhalten habe, nichts über den Angeklagten gewusst und weiteres sei ihm auch nicht gesagt worden. Hätte sich der Angeklagten vorher schon medienträchtig verhalten, so schließt die Kammer es aus, dass dem Zeugen H. dies nicht auch mitgeteilt worden wäre und dass eine solche Tatsche keinen Eingang in den Artikel gefunden hätte. Weiterhin hat der Zeuge P. bekundet, dass nur der Zeuge H. Fotos gemacht habe. Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem objektiven Tatgeschehen. Schon durch die Tatsache, dass der Zeuge H. überhaupt mit einer Kamera fotografiert hat, musste dem Angeklagten klar sein, dass er den Zeugen H. verletzen oder ihm Schmerzen zufügen könnte, wenn er mit Wucht in dem Moment auf die Kamera schlägt, in dem der Zeuge die Kamera direkt vor sein Gesicht hält, um zu fotografieren. Dem Angeklagten war weiterhin auch deutlich, dass er dem Zeugen die Kamera durch einen Schlag auf die Kamera diese in schmerzhafter Weise in das Gesicht drücken kann, was der Angeklagte bei seinem vorrangig auf das Unterbinden weiterer Fotos gerichteten Tun billigend in Kauf genommen hat. IV. Damit hat der Angeklagte eine Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen H. gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen. Er hat gezielt und mit gewisser Wucht auf die Kamera des Zeugen geschlagen, die dieser zu diesem Zeitpunkt direkt vor sein Gesicht hielt. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dem Zeugen H. dadurch Schmerzen zuzufügen. Die Körperverletzung ist aber nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen worden. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Entscheidend ist dabei die konkrete Benutzung als Werkzeug und die Erheblichkeit der Verletzung, die der Täter durch den Einsatz dieses Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte. Unabhängig von der Frage, ob die objektive Eignung der Kamera für die Herbeiführung erheblicher Verletzungen gegeben war, sind solche letztendlich nicht eingetreten. Die entstandenen Verletzungen sind vergleichsweise geringer Art, die sich kaum unterscheiden von Verletzungen, die auch durch einen Schlag mit einer bloßen Hand in das Gesicht hätten herbeigeführt werden können. Entscheidend war, dass die Kammer keine Feststellungen hat dazu treffen können, dass der Angeklagte die Kamera als gefährliches Werkzeug hat benutzen und durch den Schlag gegen die Kamera erhebliche Verletzungen mittels der Kamera habe bewirken wollen. Insofern ist die Tathandlung nicht unter zweckgerichteter Verwendung des Gegenstandes durch den Täter erfolgt. Der Schlag des Angeklagten war aufgrund des Vorliegens eines rechtswidrigen Angriffs gerechtfertigt, § 32 StGB. Der Angeklagte hat sich hier durch das Schlagen auf die Kamera auch eines rechtswidrigen Angriff auf seine Rechtsgüter erwehren wollen, denn das Herstellen von Bildern von Angeklagte gegen dessen erklärten Willen durch den Zeugen H. verletzte den Angeklagten zumindest im Zeitpunkt seines Handelns in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und war in der konkreten Situation nicht vom Grundrecht der Pressefreiheit, Art. 5 GG, gedeckt. Grundsätzlich sichert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, auch bereits soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfGE 97, 228 , 101, 361 ). Bereits durch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen werden (vgl. so auch Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG Rn. 9; Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rn. 119, 123, jeweils m.w.N.; BGH NJW 2006, S. 3406 f). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (siehe BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 ; Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a.). In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Im Hinblick auf die Pressefreiheit ist hierbei in besonderem Maße das Erfordernis der Informationsbeschaffung zur Befriedigung des Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit zu beachten (vgl. OLG Hamburg, 15. August 1991, 3 U 99/91=AfP 1992, 279). Es begegnet zwar Bedenken, diese Grenzen nicht erst bei der Frage der Verbreitung zu beachten, sondern den Schutz des Betroffenen schon vorher, nämlich bei der Anfertigung der fotografischen Aufnahme, eingreifen zu lassen (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35; vgl. auch Wankel, Foto- und Bildrecht, 2. Auflage, Rn. 55). Andererseits können – wie oben erörtert- schon wegen des Eingriffs in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Aufnahmen aus diesen Gründen nicht generell erlaubt sein. Auch wenn das Kunsturhebergesetz hier keine direkte Anwendung findet, so ist seine grundsätzliche Wertung, nämlich die Frage nach der Bedeutung für die Zeitgeschichte, auch bei der Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen. Dabei ist Begriff des Zeitgeschehens zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)). Allerdings bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist auch von Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer befriedigen (vgl. dazu BGH, NJW 2010, 3025 (3027)). Für den Bereich der Gerichtsverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Persönlichkeitsrecht eines Angeklagten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerfGE 103, 44, 68 -ntv-; BVerfGE 119, 309 – Fernsehberichterstattung: zur Einschränkung der Berichterstattung in der Hauptverhandlung siehe BVerfG NJW 2009, 350 ff), da sich Angeklagte unfreiwillig der emotional nicht selten angespannten Situation der Verhandlung und damit auch der Öffentlichkeit stellen müssen. Dabei hat die Kammer bei der Abwägung hier berücksichtigt, dass durch das Anfertigen der Bilder, insbesondere wie eines davon dann auch veröffentlich wurde, bereits nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten vorlag. Der Angeklagte war vor diesem Artikel bisher ohne medienwirksame Aufmerksamkeit und hat diese auch nicht gesucht. Weiterhin ist der Angeklagte auf den Bildern auch deutlich wiederzuerkennen. Wie auf den in Augenschein genommenen Bildern zu erkennen ist, ist der Angeklagte jeweils entweder fast in seiner gesamten Größe, zumindest mit gesamten Oberkörper und auch mit gut erkennbaren Gesicht von vorn abgelichtet worden. Darüber hinaus zeigen die Aufnahmen auch immer eine Dynamik in der Bewegung, sodass insgesamt eine gute Wiedererkennbarkeit gegeben ist. Der Angeklagte wurde von dem Zeugen H. bereits vor dem Auftakt der Verhandlung, also noch im Rahmen der Unschuldsvermutung, fotografiert. Dabei war der Angeklagte im damaligen Verfahren als Angeklagten grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet. Der Angeklagte selber hatte vorher nicht die Öffentlichkeit wegen dieses Verfahrens gesucht. Insgesamt hatte der Angeklagte nicht mit einer solchen Vorgehensweise der Presse zu rechnen, denn es handelt sich bei dem ihm angelasteten Vorwurf und dem zugrundeliegenden Sachverhalt um ein Verfahren, was im Hinblick auf die Allgemeinheit nur von einem ganz untergeordneten Informationsbedürfnis war. Die dem Angeklagten damals vorgeworfenen Tatsituation war ausschließlich auf ihn und die Geschädigte begrenzt, diesem lag ein Nachbarschaftsverhältnis zugrunde, dass weder in seinen Auswirkungen noch in den Handlungen aus diesem engen situativen und örtlichen Zusammenhang heraustrat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Amtsgericht in seinem Urteil festgestellt hatte, dass letztendlich die ihm angelasteten Verletzungen der Geschädigten durch sein Fallen auf die Geschädigte nach einer Rangelei entstanden sein sollen und insofern nicht der mit einer Körperverletzung einhergehenden typischen gewollten Handlungsweise entsprach. Letztendlich ist dann das Verfahren auch wegen geringer Schuld eingestellt worden. Indizielle für die Frage des öffentlichen Interesses an der Tat hat die Kammer auch die stattfindende Berichterstattung herangezogen. Dabei sprach für das sehr geringe öffentliche Interesse auch die Tatsache, dass eine weitere Hamburg Boulevard-Zeitung - die Morgenpost - über diesen Fall nicht berichtet hat. Auch wenn es sich hierbei um eine ex-post Betrachtung handelt, ist diese möglich und notwendig. Das Bildnis selbst ist ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung in Bezug auf die vorgeworfene Tat, nicht die Tatsache, ob der Angeklagte ein Hundehasser ist, war Gegenstand des Verfahrens, sondern ob er eine Körperverletzung an einem Menschen begangen hatte. Dabei war das Informationsinteresse an dem Bildnis - auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung - sehr gering und eher geprägt von dem einzigen Interesse der Darstellung eines reißerischen Bildnisses, um die Aufmerksamkeit des Lesers zu wecken. Insofern zeigt auch gerade die Veröffentlichung, die nicht von der Möglichkeit einer großflächigen Pixelung sondern nur von der Instrument des Augenbalkens gebraucht gemacht hat, dass der Angeklagte auch nicht darauf vertrauen konnte, wirklich unkenntlich gemacht zu werden. Ein bloßer Augenbalken hat dabei nicht genügt, um die Erkennbarkeit zuverlässig auszuschließen. Der Wortberichterstattung mag zwar noch ein öffentliches Interesse zukommen, mit dieser steht das nur mit einem Balken versehene Bild aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Das Bild hat mit Blick auf die Straftat auch keine Belegfunktion, denn dass der Angeklagte sich zu dem Gerichtssaal begibt ist, ist kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern eine alltägliche Selbstverständlichkeit. Ganz entscheidend war hier auch zu berücksichtigen, dass Angeklagte hat erst nach mehrmaliger Aufforderung und Vorwarnung gehandelt. Im Zeitpunkt des Schlages hatte der Zeuge H. den Angeklagten bereits mindestens 8mal fotografiert und trotz zwischenzeitlicher mehrfacher Aufforderung weitergemacht hatte, weil er – wie er selbst einräumt – das „beste“ Bild hatte haben wollen. Die Kammer kann nicht erkennen, dass das Recht auf Pressefreiheit bzw. die Berufsfreiheit auch die Freiheit beinhaltet, die Grundrechte anderer für das „beste“ Foto, in welchem Beurteilungsrahmen dies auch immer liegt, so weit einzuschränken, dass auch diese fremdbestimmte Beurteilung hinzunehmen war. Der Zeuge H. hatte nämlich auch bis zu dem Zeitpunkt des Schlages bereits ausreichendes Bildmaterial – dabei ist in der Veröffentlichung bezeichnender Weise ein sehr frühes Bild (Nr. 2) beigefügt - so dass auch das Begehren des Angeklagten, mit dem Fotografieren aufzuhören, kein unverhältnismäßiges Verlangen dargestellt hat. Eine Einschränkung des Schutzes des Angeklagten ist aber weder deshalb gegeben, weil das Verfahren auf der Presseliste des Pressesprechers der Hamburger Staatsanwaltschaft stand, noch deshalb weil der Zeuge H. eine Erlaubnis des Amtsgerichts H. W. hatte, denn Dritte können nicht über die die höchstpersönlichen Grundrechte anderer verfügen. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde, denn auch hierauf bezieht sich der Grundrechtsschutz. Diesem Ergebnis stehen auch nicht die von der Nebenklage mitgeteilten Entscheidungen entgegen, denn auch hier wird grundsätzlich die Notwendigkeit der Abwägung zwischen den Grundrechten anerkannt. Dabei ist die angeführte Rechtsprechung zu den vorbeugenden Unterlassungsklagen nicht übertragbar, da es sich in jene Fällen um Vorgänge in der Zukunft handelt oder Anforderung an die staatliche Gewalt im Vorbereitung von Pressearbeit postuliert werden, während in diesem Fall das konkrete Beenden des Fotografierens Gegenstand der Erörterung ist. Die Notwehrhandlung des Angeklagten war auch erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB. Ob die Verteidigungshandlung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Der Angeklagte hat hier mehrfach den Zeugen H. aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen, dem ist der Zeuge nicht nachgekommen. Weiterhin hat er ihm angedroht, etwas mit der Kamera anzustellen, damit er nicht weiter fotografiert wird. Auch hierauf hat der Zeuge H. nicht reagiert. Erst nach diesen erfolglosen Versuchen hat der Angeklagten auf die Kamera geschlagen. In der konkreten Situation war für ihn kein anderes Mittel vorhanden, den Angriff zu stoppen. Angesichts der sich in kurzer Zeit abspielenden Situation und dem Pochen des Zeugen H. auf seine hausrechtliche Erlaubnis war der Angeklagten auch nicht verpflichtet, nun sich an den möglicherweise vorhandenen Wachmeister zu wenden. Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 – 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17). Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass auch das gewählte Mittel des Angeklagten letztendlich nicht erfolgreich war, denn der Zeuge H. hat auch nach dem Schlag zumindest ein weiteres Bild von dem Angeklagten gemacht. Der Angeklagten brauchte sich auch nicht auf die Verdeckung seines Gesichts zu beschränken, denn dieses hat den Angriff nicht beenden, denn der Zeuge H. hat trotzdem weiterfotografiert. Hilfsweise merkt die Kammer noch an: Selbst bei der Verneinung der Rechtswidrigkeit des Angriffes hatte die Kammer den Angeklagten freigesprochen, da ein Erlaubnisirrtum gemäß § 17 StGB, der nicht vermeidbar gewesen wäre, nicht ausgeschlossen werden können. Irrt der Täter aufgrund fehlerhafter rechtlicher Bewertung eines zutreffend erkannten tatsächlichen Sachverhalts über die Frage der Rechtswidrigkeit des Angreiferverhaltens, so unterliegt er einem Erlaubnisirrtum. Grundsätzlich hängt die Frage der Vermeidbarkeit davon ab, dass der Täter sein Gewissen anspannt und die nach den konkreten Umständen von ihm zu erwartenden Bemühungen unternimmt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu klären. Der Angeklagte befand sich hier in einer für ihn überraschenden Situation. Die Möglichkeit sich über die Rechtslage und die dazu erforderlichen schwierigen Abwägungen der Rechtsgüter zuverlässigen Rechtsrat einzuholen, bestand für ihn nicht. Den Rechtsrat des „Angreifers“, das Fotografieren zu dulden und sich einen Gegenstand vors Gesicht zu halten, musste er nicht ungeprüft akzeptieren, wofür ihm der Zeuge H. auch keine Gelegenheit gegeben hatte. Aus diesen Gründen lag auch keine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor, denn eine Sorgfaltspflichtverletzung ist zu verneinen. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat dieser zu tragen.