Beschluss
605 Vollz 104/16, 609 Vollz 156/14
LG Hamburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0628.605VOLLZ104.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Antragsgegnerin vom 9.11.2014, den Antragsteller unausgesetzt abzusondern (Einzelhaft), rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Streitwert wird auf € 1.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Antragsgegnerin vom 9.11.2014, den Antragsteller unausgesetzt abzusondern (Einzelhaft), rechtswidrig war. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Der Streitwert wird auf € 1.000,-- festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Feststellung, dass die vom 9.11.2014 -13.11.2014 gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Er wurde am 9.11.2014 in der JVA F. lauf der Sicherungsstation in Einzelhaft untergebracht, nachdem er in Verdacht geraten war, in der JVA F. mit Hilfe von Anstaltsbediensteten unerlaubt Gegenstände in die Anstalt eingebracht zu haben. Außerdem waren bei einer Durchsuchung am 9.11.2014 beim Antragsteller ein Mobiltelefon und in seinem Spind ein dazu gehöriges Ladegerät aufgefunden worden. Bei den Gegenständen soll es sich um einen USB-Stick, Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel und um Kosmetika handeln. Die Sicherungsmaßnahmen wurden am 9.11.2014 schriftlich mit der Begründung angeordnet, dass die Gefahr der erheblichen Störung der Anstaltsordnung im Sinne des § 74 Abs. 4 HmbStVollzG bestehe. Vor dem Hintergrund andauernder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen des dringenden Verdachts weiterer Straftaten müsse befürchtet werden, dass der Gefangene sich andernfalls aktiv an Handlungen beteiligen würde, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erheblich stören würde. Im Einzelnen wurden folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet: X Absonderung von anderen Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten durch Unterbringung in der Vollzugsabteilung A 1a X Haftraum in Grundausstattung gemäß § 22 Abs. 2 HmbStVollzG X Entzugs von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, die dem Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten als Hilfsmittel zur Flucht, zum Angriff und/oder zur Selbstverletzung dienen könnten X Umkleidung in Anstaltskleidung gemäß § 23 Abs. 2 HmbStVollzG X Einzelbesuch zu besonders vereinbarten Terminen X mit Trennscheibe gemäß § 27 Abs.1, 4 HmbStVollzG X Überwachung des Schriftverkehrs gemäß § 30 Abs. 1 HmbStVollzG durch VAL A1 X Akustische Telefonüberwachung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 HmbStVollzG X Ausschluss vom gemeinschaftlichen Gottesdienst nach vorheriger Anhörung des Seelsorgers gemäß § 56 Abs. 3 HmbStVollzG X Durchsuchung des Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten, seiner Sachen und seines Haftraums gemäß § 70 Abs. 1 HmbStVollzG in Abständen von maximal 2 Tagen X Körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß § 70 Abs. 2 HmbStVollzG vor und nach jedem Verlassen der Vollzugsabteilung nach Transporten zu Terminen außerhalb der JVA F. X Einzelduschen X Einzelfreistunde X Verbot der Arbeitsaufnahme außerhalb der Station X Einkauf über Bestellschein X Öffnen und Betreten des Haftraumes und Bewegungen im Hause mit mindestens zwei Bediensteten X Verlegungen, Aus- und Vorführungen in außervollzugliche Einrichtungen mit Bewachung X durch mindestens zwei Anstaltsbedienstete X Sonstiges. Der unmittelbare Gesprächskontakt mit dem Gefangenen wird bis auf Weiteres ausschließlich auf die Stationsbediensteten und/oder den Leiter der Revisionsabteilung beschränkt. Weiterhin zugelassen: Anstaltsarzt, Krankenpfleger, Anstaltspsychiaterin Der Antragsteller stellte am 10.11.2014 über seinen Rechtsanwalt einen Aussetzungsantrag gemäß § 114 Abs.2 StVollzG. Am 13.11.2014 verlegte die Antragsgegnerin den Antragsteller in die JVA B.. Der Antragsteller erklärte daraufhin die Eilsache 605 Vollz 156/14 für erledigt. Mit Beschluss vom 24.11.2014 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da der Antragsteller damit eine Vorwegnahme der Hauptsache habe erreichen wollen. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Entscheidung das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmen dürfe, liege nach summarischer Prüfung nicht vor. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 62 und 63 d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2014 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, dass die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Freiheitsentziehende Eingriffe seien als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Im vorliegenden Fall werde eine die Freiheit entziehende Maßnahme beanstandet, nämlich die unausgesetzte Absonderung des Antragstellers (Einzelhaft). Die unausgesetzte Absonderung Gefangener sei nach § 74 Abs. 3 HmbStVollzG nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Absatzes 1 unerlässlich sei. Eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung gemäß § 74 Abs.4 HmbStVollzG sei nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur nur in besonders gravierenden Fällen anzunehmen, namentlich bei Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Sonstige Ordnungsverstöße müssten zwingen den Schweregrad einer Gefahr der Befreiung und der bezeichneten Gewalttätigkeiten erreichen, was hier offenkundig nicht der Fall sei. Für den weiteren Vortrag wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2014 Bezug genommen, Bl. 71-85 d.A.. Er beantragt festzustellen, dass die Anordnung aller besonderen Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin vom 9.11.2014 gegen den Antragsteller rechtswidrig gewesen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, da es hier am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Sie nimmt Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 zum Az. 605 Vollz 28/16. Dem Rehabilitationsinteresse des Antragstellers sei bereits durch den Beschluss der Kammer vom 24.2.2016 in der Sache 605 Vollz 102/16 Genüge getan. In diesem Beschluss sei festgestellt worden, dass die anschließende 4wöchige Einzelhaft in der JVA B. rechtswidrig gewesen sei. Einer Feststellung des relativ kurzen Zeitraums von 4 Tagen bedürfe es deshalb nicht mehr. Die Antragsgegnerin hält den Antrag weiter für unbegründet. Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gemäß § 74 HmbStVollzG sei rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 HmbStVollzG hätten vorgelegen, da vom Antragsteller eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung ausgegangen sei. Nach den bisherigen der Antragsgegnerin bekannten Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden, habe der konkrete Verdacht bestanden, dass aufgrund der Aktivitäten des Antragstellers unerlaubt Gegenstände in die Anstalt eingebracht und weitergeleitet wurden, indem er sowohl mit (zumindest) einer Person außerhalb der Anstalt und zwei Anstaltsmitarbeitern kollusiv zusammengewirkt habe. Er habe diese strafrechtlich relevanten Vorgänge in einem Zeitraum von zumindest Sommer 2014 bis 9. November 2014 gesteuert, wozu er sich unerlaubt eines Mobiltelefons bedient habe. Unter den eingebrachten Gegenständen soll sich zudem auch ein USB-Stick befunden haben. Im Rahmen von Durchsuchungen am 9. November 2014 hätten bei dem Antragsteller (am Körper) ein Mobiltelefon und (in seinem Spind in der Bäckerei) das passende Ladegerät sichergestellt werden können. Die Sicherstellung dieser Gegenstände hätten die der Antragsgegnerin bekannten Verdachtsmomente bestätigt. Aufgrund der Vorfälle seien derzeit zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorläufig vom Dienst freigestellt und das Betreten der Anstalt sei ihnen verboten. Dies belege ebenfalls, wie ernst die Vorwürfe von der Antragsgegnerin genommen werden. Auch gegen diese Mitarbeiter ermittele die Staatsanwaltschaft H.. Die vorstehend erörterten, konkret vorliegenden Verdachtsmomente u.a. gegen den Antragsteller stellten eine erheblich Störung der Anstaltsordnung im Sinne von § 74 Abs. 4 HmbStVollzG dar, die anders als durch die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gegen den Antragsteller nicht habe behoben werden können Es seien, wie ausgeführt, nach den Erkenntnissen der Ermittler auf Veranlassung des Antragstellers und in seinem Zusammenwirken mit Personen innerhalb und außerhalb der Anstalt über einen nicht unerheblichen Zeitraum unerlaubt Gegenstände in die Anstalt eingebracht und weitergeleitet worden. Dass dies in erheblichem Maß die Sicherheit und Ordnung der Anstalt - zumal einer Hochsicherheitsanstalt - gefährde, weil alle relevanten Vorschriften über die Zulassung und kontrollierte Überlassung von Gegenständen unterlaufen würden, liege auf der Hand. Selbst wenn die Behauptung des Antragstellervertreters zutreffend sein solle, dass nach polizeilichen Erkenntnissen in der Vergangenheit lediglich „harmlose“ Gegenstände eingebracht worden sein sollten, so bestehe offensichtlich die Gefahr, dass die illegalen Wegen zum Einschleusen von Gegenständen in die Anstalt, die der Antragsteller geschaffen habe, auch zum Einschleusen gefährlicher Gegenstände genutzt werden könnten oder im schlimmsten Fall bereits hätten. Der Antragsteller sei durch seine illegalen Aktivitäten zudem in der Lage, sich Mitarbeiter gefügig und erpressbar zu machen. Art und Umfang der Tätigkeiten legten es mit Sicherheit nahe, dass der Antragsteller im Begriff gewesen sei/sei, sich ein Netzwerk aufzubauen, welches ihm habe ermöglichen sollen, auch weitere Handlungen zu begehen, die die Sicherheit der Anstalt sowie deren Bedienstete und Gefangene ernsthaft gefährden können. Zumindest bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und hiesiger Kenntnisnahme von den Ermittlungsergebnissen habe die konkrete Gefährdungslage für die JVA F. angedauert, da konkrete Erkenntnisse über die personellen Verflechtungen und die einzelnen Tatmodalitäten hätten ausgewertet werden müssen. Mildere als die angeordneten Maßnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Insbesondere sei die Anordnung von Einzelhaft unerlässlich gewesen. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass es dem Antragsteller gelungen sei, gleich mehrere Mitarbeiter der Antragsgegnerin in unerlaubte Handlungen zu verstricken und zu der Zeit weder der genaue Personenkreis noch die genauen Wege, derer sich der Antragsteller bedient habe, hätten ermittelt werden können II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. a) Es ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der isolierten Feststellungsklage auszugehen, auch wenn der Wortlaut des § 115 Abs. 3 StVollzG dagegen spricht. Rechtsprechung und Literatur sind sich jedoch einig, dass auch bei Erledigung vor Antragstellung, Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, hier eine Feststellungklage zuzulassen, da der von einer Grundrechtsverletzung Betroffene ansonsten rechtsschutzlos wäre (BVerfG, Beschluss vom 30.6.2015, Az.: 2 BvR 1206/13, Rz. 21 und 22 mwN). Der Umstand, dass der Antragsteller zuvor Eilrechtsschutz begehrt hat, kann nicht dazu führen, dass sein Antrag nun nicht mehr zulässig ist. Eine solche Schlechterstellung hätte keinen sachlichen Grund. b) Der Antragsteller hat hier – anders als in der Sache 605 Vollz 28/16 – auch ein Feststellungsinteresse. aa)Es kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Dies könnte allerdings nahe liegen, da die Anstalt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9.6.2016 trotz des Beschlusses der Kammer vom 24.2.2016 in der Sache 605 Vollz 102/16 davon ausgeht, dass die Anordnung der Einzelhaft rechtmäßig war. bb)Jedenfalls besteht hier ein Rehabilitationsinteresse. Bei dem Beschluss vom 24.5.2016 in der Sache 605 Vollz 75/16 war die Kammer noch davon ausgegangen, dass einem solchen Interesse bereits durch den Beschluss der Kammer vom 24.2.2016 in der Sache 605 Vollz 102/16 Genüge getan war. Es war für die Kammer nicht ersichtlich, dass jemand davon ausgehen würde, dass die Voraussetzungen für die Einzelhaft in dem kurzen Zeitraum vom 9.12. – 13.12.2014 vorgelegen haben sollten, nachdem die Kammer in dem Beschluss ausgeführt hatte, dass die Einzelhaft vom 13.11. – 9.12.2014 nicht rechtmäßig angeordnet worden war, da ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Hier ist es aber so, dass die Anstalt trotz der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 24.2.2016 davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der Einzelhaft im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hätten. Anders kann ihr Vortrag im Schriftsatz vom 9.6.2016 nicht verstanden hat. Das Rehabilitationsinteresse liegt auch darin begründet, dass hier – anders als in der Sache 605 Vollz 75/16 - die Kostenentscheidung in der vorhergehenden Eilsache 609 Vollz 156/14 zu Lasten des Antragstellers getroffen worden war, da das Gericht bei summarischer Prüfung davon ausging, dass die Anordnung der Einzelhaft nicht offenkundig rechtswidrig war. In einem solchen Fall hat der Antragsteller, der mit den Kosten des Eilverfahrens belastet worden ist, ein legitimes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Anordnung der Einzelhaft doch rechtswidrig war. 2. Die Anordnung der unausgesetzten Absonderung(Einzelhaft) gemäß § 74 HmbStVollzG war rechtswidrig. Mit der Anordnung vom 9.11.2014 hatte die Anstalt Einzelhaft angeordnet, denn sie hatte die Trennung des Antragstellers von anderen Gefangenen sowohl während der Arbeit als auch der Freizeit als auch während aller Gelegenheiten, bei denen der Antragsteller auf andere Gefangene hätte treffen können, angeordnet. Die Antragsgegnerin geht selber in ihrem Vortrag davon aus, dass hier Einzelhaft angeordnet wurde. Auf die Norm des § 74 Abs. 4 HmbStVollzG kann aber die Anordnung von Einzelhaft nicht gestützt werden. § 74 Abs. 3 HmbStVollzG erklärt ausdrücklich, dass Einzelhaft nur zulässig ist, wenn sie aus Gründen des Absatzes 1 unerlässlich ist. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass keiner dieser Gründe vorlag. Für die Auslegung des § 74 Abs. 3 HmbStVollzG kann nicht ergänzend der § 89 Abs. 1 StVollzG herangezogen werden. Es ist bereits fraglich, ob eine Auslegung entgegen des ausdrücklichen Wortlauts bei einer Eingriffsnorm zulässig ist. Das kann hier aber offen bleiben, denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Anordnung der Einzelhaft über die Fälle des § 74 Abs. 1 HmbStVollzG hinaus erweitern wollte. Wenn er in der Begründung zur ersten Fassung eines eigenen Hamburgischen Strafvollzugsgesetz zum damaligen § 75 (entspricht dem heutigen § 74) ausführt, dass Absatz 3 mit redaktionellen Anpassungen die Regelungen in § 89 Absätze 1 und 2 StVollzG übernehme (Drs 18/6490), hat er sichtlich die Vorstellungen, dass der damalige § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 den gleichen Regelungsgehalt hatte wie § 89 Abs. 1 StVollzG. Diese Vorstellung vom Regelungsgehalt des § 89 Abs. 1, nämlich eine Beschränkung auf die Gründe des § 88 Abs. 1 StVollzG, entsprach und entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur. So führt das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 26.2.2002 aus, dass Einzelhaft und besondere Sicherungsmaßnahmen nur solange Bestand haben dürfen, als aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen im erhöhten Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten besteht und die angeordneten Maßnahmen gerade zur Abwendung dieser Gefahren unerlässlich (Einzelhaft) bzw. erforderlich sind (3 Ws 132/02 juris). Auch das OLG Celle geht für die anhand der mit der bundesgesetzlichen Regelung insoweit identischen §§ 81 und 82 NdsStVollzG davon aus, dass die Absonderung eines Gefangenen nur angeordnet werden darf, wenn nach seinem Verhalten in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegenüber Personen besteht (NStZ 2011, 191; mit Gründen BeckRS 2010, 26925). Ebenso führt zum Strafvollzugsgesetz von Callies/Müller-Dietz aus, dass die Einzelhaft voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 StVollzG vorliegen(10. Aufl., § 89, Rz 2 und § 88 Rz 2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Gesetzgeber von geringeren oder anderen Voraussetzungen für die Anordnung von Einzelhaft gemäß § 89 Abs. 1 StVollzG ausgegangen wäre und dann versehentlich darauf verzichtet hätte, diese im Hamburgischen Gesetz zu übernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO; der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 60 GKG festgesetzt.