Beschluss
304 T 10/20
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0813.304T10.20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unvollständig und damit unzulässig, wenn ihm keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides beigefügt ist. Allerdings kann die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein. (Rn.8)
2. Nur wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, ist das Gericht nicht von Amts wegen gehalten, den Nachweis der Prozessvollmacht zu verlangen. Daraus folgt, dass das vereinfachte Verfahren ohne Übersendung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides im Ergebnis nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten zur Verfügung steht. Inkassounternehmen als Bevollmächtigte sind hiervon ausgeschlossen. (Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18.05.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 08.05.2020 (Az. 615a M 422/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unvollständig und damit unzulässig, wenn ihm keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides beigefügt ist. Allerdings kann die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein. (Rn.8) 2. Nur wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, ist das Gericht nicht von Amts wegen gehalten, den Nachweis der Prozessvollmacht zu verlangen. Daraus folgt, dass das vereinfachte Verfahren ohne Übersendung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides im Ergebnis nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten zur Verfügung steht. Inkassounternehmen als Bevollmächtigte sind hiervon ausgeschlossen. (Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18.05.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 08.05.2020 (Az. 615a M 422/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin begehrt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dessen Erlass das Amtsgericht abgelehnt hat. Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner in Höhe von 52,29 € nebst Zinsen und Kosten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren lässt sich die Gläubigerin von einem Inkassounternehmen, der N.-S.-I. M. M. OHG, vertreten. Mit Antrag vom 24.02.2020 beantragte diese die Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen seine Bank in Höhe von insgesamt 208,01 € inklusive Zinsen und Kosten. Der Antrag war nicht händisch unterschrieben, sondern wurde digital signiert und gemäß § 829a ZPO über das EGVP eingereicht. Auf Anforderung des Amtsgerichts reichten die Bevollmächtigten der Gläubigerin eine Vollmacht nach, bei der es sich um die elektronische Ablichtung einer privatschriftlichen Vollmachtsurkunde handelt, die am Ende der Seite einen Beglaubigungsvermerk eines Notars in Textform beinhaltet. Die Datei, die die Vollmacht enthält, wurde laut dem Aktenausdruck von dem Notar M. S. qualifiziert elektronisch signiert. Auf die Urkunden wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.05.2020 (Bl. 21 ff. d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag auf Pfändung und Überweisung zurückgewiesen und zur Begründung zunächst ausgeführt, der Nachweis der Vollmacht nach § 80 Satz 1 ZPO sei nicht geführt, da die elektronische Signatur des Notars nicht vorliege. Der Transfervermerk der elektronischen Einreichung ersetze nur die Unterschrift der Bevollmächtigten, nicht hingegen die des Notars. Darüber hinaus sei eine Antragstellung nach § 829a ZPO durch die Bevollmächtigten der Gläubigerin unzulässig. Der Beschluss ist den Bevollmächtigten der Gläubigerin am 15.05.2020 zugestellt worden. Unter dem 18.05.2020 (Eingang am 20.05.2020) hat die Gläubigerin hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 39 f. d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 03.08.2020, Bl. 32 f. d.A.), in der Begründung aber eingeräumt, dass die Ablichtung der Vollmacht tatsächlich durch den Notar digital signiert worden war. Allerdings sei der Nachweis der Vollmacht dennoch nicht geführt, da der Notar nicht die Unterschrift des Vollmachtgebers, sondern nur die Übereinstimmung des digitalen Dokumentes mit der analogen Vorlage bescheinigt habe. Mit Beschluss vom 13.08.2020 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die begehrte Pfändung und Überweisung zu Recht abgelehnt. 1. Der Antrag der Gläubigerin ist unvollständig und damit unzulässig, da ihm keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides beigefügt war. Zwar ist nach § 829a Abs. 1 ZPO im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf (wie hier), bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Nach § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist dieses vereinfachte Antragsverfahren nur zulässig, wenn die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist. An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Bevollmächtigten stets eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nur wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, ist das Gericht nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen gehalten, den Nachweis der Prozessvollmacht zu verlangen. Daraus folgt, dass das vereinfachte Verfahren nach § 829a ZPO ohne Übersendung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides im Ergebnis nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten zur Verfügung steht. Inkassounternehmen als Bevollmächtigte sind hiervon ausgeschlossen. Dabei ist eine einschränkende Auslegung des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahingehend, dass mit „anderen Urkunden“ nicht die Prozessvollmacht gemeint sein kann, nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Gläubigerin wird durch die hier vertretene Auffassung der Rechtsgedanke des § 829a ZPO nicht unterlaufen. Die Vorschrift ist vielmehr vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention eng auszulegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die vereinfachte Antragstellung wegen der im Vergleich zu Originaltiteln eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit auf bestimmte Fälle beschränkt werden (vgl. BTDrucks. 16/10069, Seite 34). Hierbei hat der Gesetzgeber die vereinfachte Antragstellung insbesondere auf Vollstreckungsbescheide mit einem titulierten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten von bis zu 5.000,00 € beschränkt (vgl. § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wodurch zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Verfahren Zurückhaltung und Vorsicht walten lassen wollte. Dieser Vorgabe entspricht es, die vereinfachte Antragstellung auf Gläubiger zu beschränken, die selbst handeln oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wie in § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, genießen verkammerte Rechtsanwälte in Bezug auf ihre eigene Versicherung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, ein größeres Vertrauen als andere Prozessbevollmächtigte, Inkassounternehmen eingeschlossen (vgl. nur AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Nürtingen, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 1 M 1611/09, juris; AG Hannover, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533; weitere Fundstellen bei Göbel, FoVo 2018, 201 ff.). Dieser Rechtsgedanke findet daher auch in der Regelung des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO seinen Niederschlag. 2. Selbst wenn man dies mit der Gläubigerin anders sehen und annehmen würde, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gelte nicht für die Prozessvollmacht von Inkassounternehmen, wäre die Beschwerde dennoch nicht erfolgreich. Der Antrag wäre auch in diesem Fall unvollständig, da die Bevollmächtigte der Gläubigerin entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht hat. Erforderlich ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO stets die Vorlage des Originals (stRspr., vgl. nur BGHZ 126, 266, 267 = NJW 1994, 2298) oder einer Ausfertigung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die dem Original nach § 47 BeurkG gleichsteht (vgl. Toussaint in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 80 Rn. 17). Dies hat die Bevollmächtigte der Gläubigerin aber nicht getan. Eine Originalurkunde mit Unterschrift wird im elektronischen Rechtsverkehr durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments ersetzt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 130a Abs. 3 ZPO). Für die Prozessvollmacht wäre somit eine qualifizierte elektronische Signatur des Vollmachtgebers (hier: des Landrats Dr. M1 als Vertreter der Gläubigerin) erforderlich gewesen, die - soweit unstreitig - nicht vorliegt. Die Ausfertigung einer öffentlich beurkundeten Vollmacht kann hingegen nicht durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Selbst die Neufassung des § 49 BeurkG (die ab dem 01.01.2022 in Kraft treten wird), der die Möglichkeit einer elektronischen Urschrift vorsieht, verlangt für die Ausfertigung einen Ausdruck mit Ausfertigungsvermerk. Dieser Punkt kann aber im Ergebnis dahinstehen, da die Vollmacht der Gläubigerin - was ebenfalls unstreitig ist - nicht öffentlich beurkundet worden ist. Bei der Vollmacht, die die Gläubigerin übermittelt hat, handelt es sich hingegen um eine notariell elektronisch beglaubigte Abschrift einer analogen, privatschriftlichen Vollmachtsurkunde. Die elektronische Beglaubigung einer Abschrift ist zwar nach §§ 39, 39a BeurkG grundsätzlich zulässig. Die (klassisch oder elektronisch) beglaubigte Abschrift einer privatschriftlichen Prozessvollmacht genügt aber nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie keinen Nachweis darüber erbringt, dass die Vollmacht über den Zeitpunkt der Beglaubigung hinaus noch fortbesteht (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 7 T 185/11, BeckRS 2012, 7264; Toussaint, a.a.O., § 80 Rn. 17). Nur die Vorlage des Originals, von dessen Existenz der Vollmachtgeber weiß und das er gemäß § 175 BGB nach Erlöschen der Vollmacht zurückverlangen kann, bietet diese Gewähr. Hingegen ist nicht sichergestellt, dass der Vollmachtgeber überhaupt weiß, dass von seiner Vollmachturkunde beglaubigte Abschriften hergestellt worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist vorliegend der Fall. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob es Inkassodienstleistern, die einen Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vertreten, grundsätzlich verwehrt ist, die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung im vereinfachten Verfahren nach § 829a ZPO zu beantragen, da sie - anders als anwaltliche Prozessbevollmächtigte - nach §§ 80 Satz 1, 88 Abs. 2 ZPO stets gehalten sind, eine schriftliche Prozessvollmacht vorzulegen. Der Kammer liegen bereits mehrere Fälle vor, in denen Inkassounternehmen meinen, ihnen stünde die vereinfachte Antragstellung nach § 829a ZPO offen. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim gewerblichen Forderungsinkasso um ein Massengeschäft handelt, dessen Betreiber nach der Lebenserfahrung zur Kostenersparnis in der Regel eine Vereinfachung der Prozesse anstreben, ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für eine Vielzahl von Fällen im gesamten Bundesgebiet Rechtssicherheit schaffen wird.