Urteil
304 O 321/18
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0319.304O321.18.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Treuhänderin einer Namensschuldverschreibung, wenn kein Schaden durch die erfolgte Umwandlung in Aktien nachgewiesen werden kann.(Rn.33)
2. Eine Klausel in den Anleihebedingungen, die Mehrheitsbeschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen ermöglicht, ist gemäß BGH-Rechtsprechung unwirksam, weil sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen würde und von daher dem Transparenzgebot nicht genügt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18). (Rn.35)
3. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anleiheschuldner trägt allein der Anleger als Gläubiger, nicht die Treuhandgesellschaft.(Rn.38)
4. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben kann nur bestehen, wenn Widersprüche oder Unvollständigkeiten in den Angaben zur Besicherung festzustellen sind (Abgrenzung OLG Celle, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 9 U 42/18).(Rn.41)
(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Treuhänderin einer Namensschuldverschreibung, wenn kein Schaden durch die erfolgte Umwandlung in Aktien nachgewiesen werden kann.(Rn.33) 2. Eine Klausel in den Anleihebedingungen, die Mehrheitsbeschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen ermöglicht, ist gemäß BGH-Rechtsprechung unwirksam, weil sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen würde und von daher dem Transparenzgebot nicht genügt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18). (Rn.35) 3. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anleiheschuldner trägt allein der Anleger als Gläubiger, nicht die Treuhandgesellschaft.(Rn.38) 4. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben kann nur bestehen, wenn Widersprüche oder Unvollständigkeiten in den Angaben zur Besicherung festzustellen sind (Abgrenzung OLG Celle, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 9 U 42/18).(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch könnte dem Kläger aufgrund einer Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehen. Der Kläger macht hierzu geltend, dass er einen Schaden erlitten habe, weil durch den Tausch in wertlose Aktien sein Anspruch aus der Namensschuldverschreibung weggefallen sei. Nach § 5 Ziffer 2 des Treuhandvertrages hatte die Beklagte die Rechte aus den Namensschuldverschreibungen im Interesse des Anlegers - und zugleich unter Beachtung ihrer Treupflicht gegenüber den übrigen Anlegern - wahrzunehmen. Die Wahrung der Interessen des einzelnen Anlegers erforderte es, ihn rechtzeitig vor der Versammlung über die wirtschaftlichen Hintergründe der geplanten Ersetzung der Rückzahlungsansprüche durch Übertragung von Aktien und die Auswirkungen auf seine Rechtsposition so umfassend aufzuklären, dass der Anleger die Tragweite der vorgesehenen Beschlüsse erfassen und seine Entscheidung, an der Versammlung teilzunehmen oder der Beklagte Stimmrechtsweisungen zu erteilen, sachgerecht treffen konnte. Dem dürften die Ankündigung der Beklagte in der Einladung vom 08.09.2015, die Anleger über den aktuellen Projektstand informieren zu wollen, nebst Beifügung der Tagesordnung, die über den vorgeschlagenen Beschlusstext hinaus keinerlei weitergehende Informationen enthielt, nicht genügt haben. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob darin ein Pflichtverstoß der Beklagten läge, weil dadurch jedenfalls kein Schaden verursacht wurde. Dem Kläger ist kein Schaden entstanden, denn die auf Rückzahlung des Kapitals und Zinszahlung gerichtete Erfüllungsansprüche aus der Namensschuldverschreibung bestehen nach wie vor. Die Ansprüche sind nicht dadurch erloschen, dass dem Kläger im Anschluss an die Anlegerversammlung vom 08.10.2015 anstelle der Zahlung an Erfüllungs statt Aktien der D. O. & G. S.A. zugeteilt wurden. Die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt führt nur dann gemäß § 364 BGB zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben (vgl. Kerwer in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 364 Rn. 3). Der Kläger hat ein Einverständnis mit einem solchen Austausch jedoch nicht erklärt. Die bloße Entgegennahme der Mitteilung der Beklagten über die Zuteilung der Aktien bzw. des von der D. O. & G. S.A. übersandten Auszugs aus dem Aktienregister (Anlage K2) lässt für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers zur Annahme als Erfüllung erkennen. Die Zustimmung des Klägers ist auch nicht mit für ihn bindender Wirkung durch den Mehrheitsbeschluss vom 08.10.2015 ersetzt worden, durch den der Emittentin die Option eingeräumt worden war, die Anleihezinsen und das Anleihekapital vorzeitig an Erfüllungs statt durch Aktien der D. O. & G. S.A. zu leisten. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die jeweils gleichlautenden Regelungen in § 18 der Anleihebedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4 und 6 bereits entschieden, dass diese als allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, weil sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen würden und von daher jedenfalls dem Transparenzgebot nicht genügen (BGH, Urteil vom 16.01.2020, IX ZR 351/18, Rn. 26 – juris). Das Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung des Bundesgerichtshofs an und macht sie auch für die wortgleiche Regelung in den Anleihebedingungen der N. 5 sich zu eigen. Schließlich ist ein Einverständnis des Klägers mit der Leistung von Aktien anstelle der Zahlung auch nicht wirksam durch die Beklagte erklärt worden. Zwar war der Beklagten als Treuhänderin in Ziffer 1 des Zeichnungsscheins die Vollmacht erteilt worden, die Namensschuldverschreibung für den Kläger zu verwalten und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten für ihn wahrzunehmen. Dadurch war sie jedoch schon im Innenverhältnis zum Kläger aufgrund ihrer Pflicht als Treuhänderin zur Wahrnehmung seiner Interessen weder befugt, anstelle seiner Zahlungsansprüche eine gänzlich andere Leistung zu vereinbaren, noch könnten sich die Emittentin als Verwenderin der unwirksamen Regelung in den Anleihebedingungen (oder deren persönlich haftende Gesellschafterin) in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB auf die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Zustimmung oder die darauf gegründeten Rechtsfolgen berufen. Die Unwirksamkeit der Abänderung der Ansprüche des Klägers aus der Namensschuldverschreibung hat zur Folge, dass diese Ansprüche fortbestehen. Die Emittentin ist zwar im April 2016 infolge des Ausscheidens ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ohne Liquidation aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden (AG Stuttgart, HRA 729230), so dass der Kläger die Erfüllung seiner Ansprüche nicht mehr gegenüber dieser selbst geltend machen kann. Er kann die Erfüllung jedoch sowohl von der E. Beteiligungsgesellschaft mbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB (so BGH, Urteil vom 16.01.2020, IX ZR 351/18) als auch, aufgrund der in den Anleihebedingungen erfüllungshalber vereinbarten Abtretung, von der D. AG (heute B. AG) verlangen. Der Einwand des Klägers, dass beide Gesellschaften wirtschaftlich nicht zur Begleichung der Forderung in der Lage seien, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten. Mit ihrer Aufgabe als Treuhänderin hat die Beklagte nicht per se die Verantwortung für die Erfüllung der Ansprüche aus der Namensschuldverschreibung übernommen. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anleiheschuldner trägt allein der Anleger als Gläubiger, nicht die Treuhandgesellschaft. 2. Soweit der Kläger daneben Schadensersatz mit der Begründung begehrt, dass die Beklagte ihn nicht auf unzutreffende Angaben zur Besicherung sowie auf widersprüchliche und unverständliche Angaben zum qualifizierten Nachrang der Rückzahlungsansprüche hingewiesen habe, macht er Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB geltend. Der Kläger zitiert hierzu zwar einzelne Ausführungen der zur Namensschuldverschreibung 2 ergangenen Entscheidung des OLG Celle vom 23.10.2018 (9 U 42/18, Rn. 39 bis 46 - juris), beschränkt sich im Weiteren jedoch auf die Behauptung, identische Klauseln fänden sich auch „in dem Prospektmaterial über die von der Klagepartei erworbene Namensschuldverschreibung“ (Seite 7 der Klagschrift). Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Prospekt zu der von ihm selbst erworbenen Namensschuldverschreibung 5 fehlt hingegen. Die vom OLG Celle wiedergegebenen Angaben auf Seite 5 des dortigen Prospektes finden sich schon nicht an entsprechender Stelle des Prospektes der N. 5. Auch die vom OLG Celle beanstandete Formulierung auf Seite 11 ist so nicht im Prospekt der N. 5 enthalten. Auf Seite 11 unten im letzten Absatz wird zwar die beabsichtigte 50 %-ige Besicherung beschrieben, im nachfolgenden Absatz auf Seite 12 oben wird allerdings ausgeführt, dass die Sicherheiten ebenso nachrangig sein sollen wie der Anspruch auf Kapitalrückgewähr und im Insolvenzfall nicht zum Einsatz kommen. Die Feststellung des OLG Celle, dass die Formulierung bei N. 2 einen Prospektfehler darstelle, gründet sich jedoch gerade darauf, dass an dieser Stelle des N.-2-Prospekts nicht auf Einschränkungen der Besicherung hingewiesen werde und der Anleger daher den Eindruck einer umfassenden (hälftigen) Besicherung gewinnen dürfe (OLG Celle, a.a.O., Rn. 43 – juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 09.05.2017, II ZR 345/15, Rn. 14 – juris, m.w.N.). In dem Prospekt des N. 5 wird auch noch an mehreren weiteren Stellen dargestellt, dass die Sicherheiten, die im Rahmen der vorgesehenen 50 %-igen Absicherung bestellt werden sollen, in gleicher Weise wie der Anspruch auf Kapitalrückgewähr nachrangig sind, dass sie also nicht eingesetzt oder verwertet werden können, wenn dadurch die Insolvenz der Emittentin oder der D. AG ausgelöst würde, und dass bestellte Sicherheiten entfallen, wenn es bei Emittentin oder D. AG zu einer Liquidation oder Insolvenz kommt. Diese Ausführungen finden sich, außer auf Seite 11/12, auch im Abschnitt „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ auf Seite 24 unter dem Stichwort „Bedingte Rückzahlbarkeit“ sowie auf Seite 27/28 unter dem Stichwort „Bedingte Sicherheiten“ und außerdem im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 79 unter dem Stichwort „Besicherung der Vermögensanlagen“ – mithin an denjenigen Stellen des Prospektes, an denen ein interessierter Leser Informationen zu Art und Umfang der Besicherung suchen würde. Die Darstellung macht in ausreichendem Maße deutlich, dass die Sicherheiten nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen können. Was daran widersprüchlich oder unvollständig sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen teilt das erkennende Gericht auch nicht die Auffassung des OLG Celle, dass die an einigen Stellen verkürzte Darstellung, sämtliche Ansprüche des Anlegers seien zu mindestens 50 % besichert, inhaltlich unzutreffend sei. Der eigentliche Anspruch auf Kapitalrückgewähr ist bereits nachrangig in der Weise ausgestaltet, dass andere Gläubiger vorrangig zu bedienen sind und die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nicht zur Insolvenz führen darf. Wenn die Sicherheiten gleichartigen Einschränkungen unterliegen, bieten sie eine Absicherung für den Rückgewähranspruch in dem Maße, wie dieser besteht, und bleiben gerade nicht hinter der Erwartung des Anlegers zurück, dass sein (nachrangiger) Anspruch zur Hälfte besichert sei. Ein haftungsbegründender Prospektfehler liegt mithin nicht vor. Der geltend gemachte Zinsanspruch scheitert mit der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Vorbringen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.02.2020 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend. Der Kläger zeichnete am 17.09.2014 eine unverbriefte Namensschuldverschreibung der U. Ö. und G. N. 5 GmbH & Co. KG (im Folgenden: N. 5 bzw. N. 5 KG oder Emittentin) über 20.000,00 € nebst einem Agio von 800,00 € (Anlage K1). Dabei wählte er die sog. Tranche A, für die jährliche Zinszahlungen in Höhe von 12 % vorgesehen waren. In Ziffer 1 des Zeichnungsscheins hieß es: „Ich/Wir, der/die Unterzeichnende(n) zeichne(n) und übernehme(n) hiermit die nachfolgend bezeichnete Namensschuldverschreibung (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) ohne Verbriefung der N. 5: ... Weiterhin bevollmächtige(n) ich/wir die Treuhänderin, die von mir/uns unmittelbar gezeichnete Namensschuldverschreibung zu verwalten und sämtliche mit der Namensschuldverschreibung verbundenen Rechte und Pflichten in meinem/unserem Interesse und auf meine/unsere Rechnung wahrzunehmen. ...“. Die Treuhänderin war die Beklagte. Diese war an der N. 5 KG selbst zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafterin beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der N. 5 KG war die E. C. I. B. mbH. Der Kläger zahlte den Anleihebetrag nebst Agio ein. Er erhielt in der Folgezeit Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.800,00 €. Die näheren Bedingungen der Anleihe waren in einem Verkaufsprospekt niedergelegt. Dem dort dargestellten Konzept zufolge sollte das von den Anlegern eingezahlte Kapital (ohne Agio) von der N. 5 KG in eine inhaltsgleiche Namensschuldverschreibung der D. O. & G. AG (im Folgenden: D. AG) investiert werden, die es nach Abzug bestimmter Kosten in Form eines Gesellschafterdarlehens an ihre US-Tochtergesellschaft sowie deren Tochtergesellschaft weiterreichen sollte, die die Darlehensmittel ihrerseits zur Exploration, Produktion und dem Verkauf von Erdöl und Erdgas in einem Fördergebiet „Kitchen Lights Unit“ im Cook Inlet in Alaska verwenden sollten. Die Ansprüche aus der Namensschuldverschreibung der D. AG wurden von der Emittentin N. 5 KG erfüllungshalber an die Anleger abgetreten. Auf Seite 77 des Prospekts heißt es dazu: „Zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Anlegers aus den von ihm erworbenen Rechten gegen die Emittentin, tritt die Emittentin die ihr gegen die D. AG zustehenden gegenwärtigen Ansprüche erfüllungshalber ab. Der Anleger kann seine Ansprüche also gegenüber der Emittentin und der D. AG geltend machen; allerdings muss er vorrangig die D. AG auf Zahlung in Anspruch nehmen. Da die Treuhänderin umfassend mit der Verwaltung der Vermögensanlagen Tranche A und Tranche B beauftragt ist, wird sie die Ansprüche für den Anleger geltend machen. Die Abtretung wird mit Bestätigung des Zeichnungsscheins durch die Treuhänderin wirksam. …“ Die Anleihebedingungen sahen in § 13 eine Befristung der Laufzeit bis zum 30.06.2018 vor, die von der Emittentin einmalig um ein Jahr verlängert werden konnte. § 15 Ziffer 1 sah vor, dass der Anspruch auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen sein sollte, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würde. § 18 enthielt Regelungen für Anlegerversammlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einzuberufen sein sollten und in denen Beschlüsse in Bezug auf Rechte und Pflichten des Anlegers gefasst werden konnten. Die Leitung dieser Versammlungen sollte der Treuhänderin obliegen. In § 18 Ziffer 4 und Ziffer 5 war bestimmt, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnten, Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen jedoch einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Emittentin bedurften. Für Anleger, die nicht an der Versammlung teilnahmen, sollte deren Stimmrecht durch die Treuhänderin nach eigenem freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses aller Anleger, wie es im Verkaufsprospekt zum Ausdruck komme, ausgeübt werden. Mit Schreiben vom 08.09.2015 lud die Beklagte den Kläger wegen der N. 5 zu einer Anlegerversammlung ein und kündigte an, dass sie ihn in der Versammlung über den aktuellen Projektstand informieren wolle (Anlage K3). Der Einladung war eine Tagesordnung beigefügt, deren TOP 5 wie folgt lautete: „Aussprache und Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen der Namensschuldverschreibungen, die dahingehend abgeändert werden, dass im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung der zukünftig fällig werdenden Anleihezinsen, die Emittentin die Option erhält, das Anleihekapital und die restlichen Anleihezinsen an Erfüllung statt durch Aktien der D. O. & G. S.A. auszubezahlen.“ In der Versammlung am 08.10.2015 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die vereinbarten Zinsen und die Rückzahlung des Anleihekapitals vorzeitig erfüllt werden konnten. Durch einen weiteren Mehrheitsbeschluss wurde der Emittentin darüber hinaus im Falle einer vorzeitigen Auszahlung der zukünftig fälligen Anleihezinsen und der vorzeitigen Rückzahlung des Anleihekapitals die Option eingeräumt, die Anleihezinsen und das Anleihekapital an Erfüllungs statt durch Aktien der D. O. & G. S.A. zu leisten. Dabei hatte die Beklagte mit den Stimmen der Anleger, die ihr eine entsprechende Weisung gegeben hatten, wie auch mit den nicht weisungsgebundenen, von ihr wahrgenommenen Stimmrechten der nicht erschienenen Anleger für die Beschlussfassung gestimmt. Die Emittentin nahm die Option noch in der Anlegerversammlung wahr. Der Kläger erhielt anschließend 2.119 Namensaktien Klasse D der D. O. & G. S.A (Anlage K2), die für einen Zeitraum von rund 3 Jahren vinkuliert waren und deren Stückpreis mit 13,50 € angegeben wurde. Die Vinkulierung der Aktien ist am 06.10.2018 ausgelaufen. Die Deutsche O. & G. S.A. war 2015 an keiner Börse gelistet und ist dies auch bis heute nicht. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 23.10.2018, 9 U 42/18 geltend, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil diese durch die Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen bei der Anlegerversammlung am 08.10.2015 gegen ihre Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag verstoßen habe, die Anlegerinteressen zu wahren. Durch den Tausch in illiquide, wertlose Aktien sei ihm ein Schaden in Gestalt des Wegfalls seines Anspruchs aus der Namensschuldverschreibung entstanden. Hinzu komme, dass die Beklagte auch in der Einladung zu der Versammlung schon nicht hinreichend deutlich auf die Tragweite und die Hintergründe der vorgesehenen Beschlussfassung hingewiesen habe und ihn auch nicht darüber aufgeklärt habe, dass eine Mehrheitsentscheidung Wirkung für alle Anleger entfalten werde (Anlage K3). Schließlich habe die Beklagte auch nicht darauf hingewiesen, dass die Anlage fälschlich als zur Hälfte besichert dargestellt werde, obwohl dies so nicht stimme. Soweit im Prospekt an einigen Stellen auf den qualifizierten Nachrang der Rückzahlungsansprüche hingewiesen werde, seien die gemachten Angaben widersprüchlich und unverständlich. Die Erfüllung der ursprünglichen Zahlungsansprüche aus der N. 5 könne im Übrigen weder von der Komplementärin noch von der D. AG erlangt werden. Zwangsvollstreckungsversuche gegen die E. B. mbH seien bereits erfolglos geblieben. Die D. AG habe unter ihrer neuen Firma B. AG am 26.08.2019 bereits Insolvenzantrag gestellt; sie verfüge an der Firmenanschrift W. Straße... in B. nicht über Geschäftsräume, sondern lediglich über einen Briefkasten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 19.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer 2.119 vinkulierten Namensaktien Klasse D der D. O. & G. S.A. aus L.. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass sich ihre Aufgaben in Bezug auf die Namensschuldverschreibung auf eine reine Verwaltungs- und Einzahlungstreuhand beschränkt hätten und sie in dieser Funktion weder zu einer Prüfung der Anlage noch zu einer Aufklärung der Anleger verpflichtet gewesen sei. Dies sei in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages auch ausdrücklich vereinbart worden. Die Einladung zu der Anlegerversammlung am 08.10.2015 habe alle relevanten Informationen enthalten. Im Übrigen seien die Anleger ausweislich des Protokolls auch auf der Versammlung umfassend über die zu beschließenden Tagesordnungspunkte informiert worden. Die Regelung über Mehrheitsbeschlüsse in § 18 der Anleihebedingungen orientiere sich an den Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes als gesetzlichem Leitbild und sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auf den Umstand, dass die 50 %-ige Besicherung der - qualifiziert nachrangigen - Ansprüche der Anleger auf Kapitalrückgewähr durch Sicherheiten der D. AG unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass über das Vermögen der D. AG nicht aus anderen Gründen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde, werde in dem Verkaufsprospekt mehrfach klar und deutlich hingewiesen. Die Zustimmung zu den Beschlüssen auch mit den nicht weisungsgebundenen Stimmen durch sie, die Beklagte, habe keine Auswirkung auf das Ergebnis gehabt, denn auch im Falle einer Enthaltung seien ausreichend viele Ja-Stimmen für das Erreichen der qualifizierten Mehrheit vorhanden gewesen (Anlage B1). Die Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Rückzahlungsverpflichtung durch Übertragung von Aktien zu erfüllen, habe den Hintergrund gehabt, dass es im Jahr 2014 zu einer witterungsbedingten Verzögerung bei der Fertigstellung der Produktionsinfrastruktur in Alaska gekommen sei. Die dadurch entstandenen Mehrkosten von 220 Mio. Euro seien von einem US-amerikanischen Finanzinvestor vorfinanziert worden, der jedoch bestimmte Eigenkapitalanteile für die D. O.- und G.-Gruppe vorgegeben habe. Um die im Falle der Nichteinhaltung drohende Verwertung von Sicherheiten (Pfandrechte an der Projektgesellschaft) mit der Folge eines möglichen Totalverlustes für die Anleger zu vermeiden, sei es geboten gewesen, den Eigenkapitalanteil der D. O. & G. S.A. im Wege des durchgeführten Debt-to-Equity-Swap zu erhöhen. Die Bewertung der Aktien beruhe auf einem Gutachten (Reserve Report) der S. P. R. I. Inc. aus dem Januar 2015 zu Öl- und Gasvorkommen in dem fraglichen Fördergebiet und sei nicht zu beanstanden. Schließlich liege insoweit auch kein Schaden vor, denn der Kläger habe nicht dargelegt, dass die erhaltenen Aktien weniger werthaltig seien als der Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe. Angesichts der in der Anlegerversammlung besprochenen drohenden Zahlungsschwierigkeiten der Anleiheschuldnerin sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rückzahlungsanspruch ohne den Debt-to-Equity-Swap nicht bedient worden wäre, sondern dass die N. 5 KG sich auf den qualifizierten Nachrang gemäß § 15 der Anleihebedingungen berufen hätte. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 22.12.2018 beim Landgericht Hamburg eingegangen und der Beklagten am 01.02.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Es wird außerdem auf den Inhalt des Verkaufsprospektes der N. 5 Bezug genommen. Der Prospekt ist den Parteivertretern bekannt. Er ist bereits in einer Anzahl von Parallelverfahren eingereicht worden und liegt dem Gericht zudem in digitaler Form (PDF) vor, so dass für diese Instanz davon abgesehen wurde, den Prospekt auch in diesem Verfahren noch einmal in Papierform anzufordern. Schließlich wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2019 Bezug genommen. Das Gericht hatte den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Erörterungen und Hinweisen im Termin sowie anschließend zur gegenseitigen Erwiderung durch eine Schriftsatzfrist bis zum 30.01.2020 gewährt. Beide Parteien haben innerhalb der Frist Schriftsätze eingereicht, der Kläger darüber hinaus einen weiteren Schriftsatz vom 28.02.2020.