Beschluss
304 O 499/09
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0207.304O499.09.0A
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Tenor
Der Streitwert wird auf 19.080,00 € festgesetzt (Klagantrag zu 1: 7.820,00 €, Klagantrag zu 2: 11.260,00 €). Die Hilfsanträge wirken sich, obwohl über sie entschieden wurde, nicht streitwerterhöhend aus, weil sich die Rückabwicklung als Form des Schadensersatzes und die Folgen einer Kündigung wechselseitig ausschließen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird auf 19.080,00 € festgesetzt (Klagantrag zu 1: 7.820,00 €, Klagantrag zu 2: 11.260,00 €). Die Hilfsanträge wirken sich, obwohl über sie entschieden wurde, nicht streitwerterhöhend aus, weil sich die Rückabwicklung als Form des Schadensersatzes und die Folgen einer Kündigung wechselseitig ausschließen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).