OffeneUrteileSuche
Urteil

404 HKO 20/17

LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0810.404HKO20.17.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.02.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.02.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Das Versäumnisurteil war zu bestätigen, denn der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt. Die von den Beklagten erklärte Anfechtung hat nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Rückabtretung der Ansprüche gegen H. B. geführt, denn die für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einer Anfechtung beweispflichtigen Beklagten (vgl. nur Palandt-Ellenberger, BGB, 77.Aufl., § 123 Rdnr. 30) haben das Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Vergleichsvereinbarung vom 16.04.2013 nicht bewiesen. Der Kläger hat die Beklagten nicht dadurch arglistig getäuscht, dass er im Zuge des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 16.04.2013 nicht offenbart hat, die an ihn zurück übertragenen Ansprüche gegen H.- B. weiterabtreten zu wollen und sich mit mit einer endgültigen Abfindung hat einverstanden erklären wollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand keine entsprechende Aufklärungspflicht des Klägers. Bei Vertragsverhandlungen gibt es keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten und es gibt auch keine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können (BGH, NJW 1989, 763, 764). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn sich das Verschweigen von Tatsachen als wissentliches, stillschweigendes Dulden eines fremden Irrtums darstellt, obwohl eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht (vgl. Armbrüster, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 123 Rdnr. 30). Auch die ungefragte Mitteilung von Tatsachen, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder dem anderen Teil erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (vgl.Staudinger/Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 17 m.w.N. BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08 –, Rn. 23, juris). Wird – wie hier – die Anfechtung auf ein Verschweigen gestützt, muss der Anfechtende beweisen, dass dem Gegner die zu offenbarende Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war (BGH, NJW 2001, 2326). Nach Auffassung der Kammer ist allerdings bereits zweifelhaft, ob die Anfechtungserklärung der Beklagten in formeller Hinsicht den Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Anfechtungsrechts innerhalb der nach § 124 Abs. 1 BGB zu wahrenden Ausschlussfrist von einem Jahr seit Kenntnis von der arglistigen Täuschung genügt. Die Anfechtungserklärung bezieht sich nach ihrem Inhalt nicht auf das Unterlassen der Mitteilung konkreter Tatsachen, sondern nimmt nur Bezug auf „Drohungen“ und „arglistige Täuschungen“, die „durch die Weiterabtretung an Herrn R. und die in diesem Zusammenhang erfolgten Täuschungen offensichtlich geworden“ wären, jedoch ohne konkret zu benennen, worüber der Kläger nach Auffassung der Beklagten hätte konkret aufklären müssen. Mangels Zuordnung des vermeintlich arglistigen Verschweigens zu einer konkreten Tatsachenbehauptung lässt daher auch nicht überprüfen, inwieweit der Kläger binnen Jahresfrist von eben jenen Tatsachen erfahren hat und die Anfechtung rechtzeitig erklärt hat. Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen, sie nicht über den beim Kläger zur Zeit der Vertragsverhandlungen bereits vorhandenen inneren Vorbehalt einer beabsichtigten Weiterabtretung an den Insolvenzgläubiger R. R. aufgeklärt zu haben, steht – zu ihren Lasten - bereits nicht fest, dass es diesen von der Beklagten behaupteten inneren Vorbehalt bei Vertragsabschluss im April 2013, also 8 Monate vor der Abtretung der Ansprüche, tatsächlich schon gegeben hat. Der Kläger hat sich insoweit dahin eingelassen, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschluss überhaupt noch keinen festen Plan verfolgt habe. Ursächlich für die spätere Abtretung der Ansprüche sei vielmehr ein Anruf von Herrn G. (Rechtsanwalt von Herrn R. R.) unmittelbar vor dem Silvesterurlaub des Klägers im Dezember 2013 und anschließende Verhandlungen während des Urlaubs, um vor dem Jahreswechsel 2013/2014 die Ansprüche noch im Schiedsverfahren anhängig machen zu können. Dies erscheint auch insbesondere im Hinblick darauf plausibel, dass bis zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung am 16.04.2013 zwischen dem Kläger und den Beklagten bzw. der Familie L. höchst umstritten war, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) oder zu 2) bestand, die nach klägerischer Auffassung anfechtbar übertragenen Ansprüche zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Vor diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein Anlass, sich darüber Gedanken zu machen, wie er im Falle der Rückgewähr die Realisierung der sich daraus ergebenden Vermögenswerte umsetzen wollte. Erst mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 16.04.2013 wurden für den Kläger überhaupt die Voraussetzungen geschaffen, sich um die Durchsetzung der Ansprüche gegen H. B. kümmern zu können. Allerdings hatte der Kläger auch damit noch nicht die Rechtsstellung erlangt, die ihn die Lage versetzte, über die Ansprüche gegen H. B. – und sei es zu Lasten von Herrn R., wie die Beklagten meinen - ungehindert verfügen zu können. Die Wirksamkeit der Abtretung war noch mehrfach bedingt und sollte u.a. dann nicht eintreten, wenn es den Beklagten bzw. der Familie L. gelingen sollte, bis zum 15.11.2013 ein notarielles Kaufangebot für die Immobilie H. R. vorzulegen, aus dem die Insolvenzforderungen beglichen werden könnten. Der Kläger verpflichtete sich entsprechend nur mit Zustimmung von Herrn L. über die Forderung gegen H. B. zu verfügen. Dass der Kläger gleichwohl schon bei Vertragsabschluss am 16.04.2013 den unbedingten Willen hatte, zugunsten des Gläubigers R. die Ansprüche auf diesen zu übertragen, ist durch nichts belegt. Entgegen der von den Beklagten dem Kläger unterstellten Absicht, den der H. zustehenden Erlös aus den Verhandlungen mit H. B. durch Abtretung Herrn R. zugute zu kommen lassen, gibt es keine objektiven Tatsachen, die eine entsprechende Behauptung stützen können. Der Kläger hat gerade nicht über die Ansprüche gegenüber H. B. endgültig verfügt, sondern lediglich durch eine Sicherungsabtretung der Ansprüche zwecks Beteiligung an dem bereits laufenden Schiedsverfahren, die inzwischen – nach Zweckerfüllung – vollständig rückabgewickelt worden ist. Nichts spricht dafür, dass der Kläger mit Sicherungsabtretung andere Zwecke verfolgt hat, als – wie er selbst in der letzten mündlichen Verhandlung erläutert hat – eine möglichst kostengünstige Beteiligung am Schiedsverfahren. Nachdem für alle Beteiligten klar war, dass der Kläger zur Realisierung der Ansprüche gegen H. B. sich am Schiedsverfahren beteiligen sollte, gab es keine Veranlassung für den Kläger, sich ungefragt dazu zu äußern, auf welchem Weg er dies bewerkstelligen wollte. Für alle am Vertragsschluss Beteiligten bestand Klarheit darüber, dass die Forderungen gegen H. B. den wesentlichen Teil der Vermögensmasse der Insolvenzschuldnerin ausmachten und es bestand unter den Beteiligten, ausweislich des eindeutigen notariellen Vertragswortlauts, auch Einigkeit darüber, dass sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem variablen Kaufpreis sowie alle weiteren Rechte gegenüber H. B. an den Kläger abgetreten werden sollten. Der Vertrag enthält – wie bereits erwähnt - zwar eine zeitliche Einschränkung dahin, dass die Rückabtretung der Ansprüche an den Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin erst nach erfolglosem Ablauf bestimmter Fristen wirksam werden sollte, um der Familie L. die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Erlös aus der Veräußerung der R.- G. Immobilie die Insolvenz der H. abwenden zu können. Dazu ist es aber unstreitig nicht gekommen. Ansonsten war die Abtretung aber weder bedingt noch auf eine bestimmte Durchsetzung der Ansprüche beschränkt. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass es ihm als gerichtlich eingesetztem Insolvenzverwalter in Ausübung des ihm uneingeschränkt zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsrecht allein obliegt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über die Veräußerung und Verwertung der massezugehörigen Vermögensgegenstände zu entscheiden. Ihn traf als Insolvenzverwalter keine Verpflichtung gegenüber den Gesellschaftern der Schuldnerin, diese ungefragt darüber zu informieren, was er nach Rückgewähr zur Masse mit den zum Vermögen der Schuldnerin gehörigen Forderungen zu tun gedenkt. Falls es den am Vertragsschluss der beteiligten Angehörigen der Familie L., die am 16.04.2013 wie auch bei den vorbereitenden Verhandlungen durch Anwälte einer bekannten H. Wirtschaftskanzlei vertreten waren, wichtig gewesen wäre, näheres über die Art der Durchsetzung der Ansprüche gegen H. B. zu erfahren, wäre es ihre Aufgabe gewesen, im Zuge der Vertragsverhandlungen entsprechende Fragen an den Kläger zu richten oder auf der Festschreibung eines Abtretungsverbots zu bestehen. Die Beklagtenseite hat auch keinen Beweis dafür angetreten, dass die vom Kläger vorgenommene Sicherungsabtretung der Ansprüche an den Gläubiger R. zu irgendeinem Schaden oder einer Vermögenseinbuße auf Seiten der Insolvenzschuldnerin geführt hat. Ausweislich der vorgelegten Anlage vom 22.06.2016 (Anl. K 20) ist (nach Abzug der Kosten für die Beteiligung des Klägers am Schiedsverfahren) eine vollständige Rückabtretung der Ansprüche gegen H. B. erfolgt. Entgegen den stetig wiederkehrenden und in ihrer Intensität im Verfahren ständig gesteigerten Vorwürfen fehlt jegliche tatsächliche Grundlage für die Behauptung, dass der Kläger mit der Abtretung in Wahrheit die Absicht verfolgt hat, die Forderungen aus dem Kaufvertrag mit H. B. zu Lasten der Masse dem Gläubiger R. zukommen zu lassen. Auch die Behauptung der Beklagten, sie seien bei Abtretung der Kaufpreisforderung gegen H. B. an den Kläger davon ausgegangen, dass mit der Rückübertragung nur der Zweck verfolgt würde, laufende Forderungen gegenüber H. B. schiedsgerichtlich durchzusetzen, während sie mit einer endgültigen Abgeltung aller Ansprüche keinesfalls einverstanden gewesen wären, ist zu Lasten der Beklagten unbewiesen. Es ist von Beklagtenseite nicht dargetan, dass eine solche Beschränkung der Ausübung der klägerischen Rechte in irgendeiner Form zum Gegenstand der Vergleichsvereinbarung vom 16.04.2013 gemacht worden ist oder dies im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch nur erörtert worden ist. Die in § 5 Abs. 6 der Vergleichsvereinbarung vom 16.04.2013 enthaltene Verfügungsbeschränkung, wonach der Kläger nur mit Zustimmung von H.-D. L. über die Forderungen gegen H. B. verfügen konnte, sollte am 15.02.2014 enden, so dass der Kläger danach vertraglich keinen Beschränkungen mehr unterlag, was die Ausübung der Rechte gegenüber H. B. betraf. Auch insoweit ist im Übrigen nicht schlüssig dargetan, dass der Kläger schon bei Vertragsabschluss den inneren Vorbehalt hatte, in jedem Fall für eine (wirtschaftlich ungünstige) Abfindung der Gesamtforderungen gegenüber H. B. zu sorgen. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass er nur eine Vollbeendigung des Unternehmenskaufvertrages für sinnvoll erachtet habe und diese daher habe vorantreiben wollen. Vielmehr habe der Kläger es als eine von mehreren sinnvollen Möglichkeiten angesehen, die Ansprüche vollständig abzugelten. Das Gegenteil steht nicht fest und ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P. W.. Ob dem Kläger, wie die Beklagten behaupten, in Hinsicht auf das im Schiedsverfahren erzielte Ergebnis ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist, gehört nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens. Gleichwohl hält es die Kammer auch im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, es wären durch die Gesamtabgeltung Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich vernichtet worden, für notwendig darauf hinzuweisen, dass der im Jahre 2016 abgeschlossene Vergleich Herrn L. zur Zustimmung vorgelegt worden ist, die, wie er am 13.06.2016 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung selbst bekundet hat, im Namen der M. GmbH, der R.- G. KG und der H1 GmbH, also den auf Beklagtenseite stehenden Gesellschaften, auch erklärt hat. Wie sich dieser Umstand, also die nachträgliche Zustimmung zu einem Vergleich auf Basis einer Gesamtabgeltung, mit der Behauptung der Beklagten verträgt, dadurch wären der H. Millionenwerte entgangen, erläutern die Beklagten nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Anfechtung einer Vergleichsvereinbarung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. H1 I.- und P. mbH,... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Amtsgericht H. ordnete mit Beschluss vom 07.01.2011 (Az.:... ) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Am 23.02.2011 eröffnete das Amtsgericht H. (Az.:... ) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (- Anlage K 1 -). Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind H.- D. L. (49 %), dessen Ehefrau J. L. (34 %) und deren gemeinsamer Sohn T. L. (17 %). Herr H.- D. L. ist Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin ist an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, darunter mit 10 % an der N. O. GmbH (im Folgenden: N.). Daneben hielt die Insolvenzschuldnerin einen Anteil von 5 % an der I. S. GmbH N.- M. einer insbesondere auf die Entwicklung von Navigationssystemen in Kraftfahrzeugen spezialisierten Gesellschaft -, an der die N. 75,2 % der Geschäftsanteile hielt. Die Insolvenzschuldnerin ist zudem maßgeblich an der Beklagten zu 1.) beteiligt. Sie hält von den insgesamt € 260.000,00 Stammkapital einen Geschäftsanteil von € 150.000,00, also 57,69 %. Weitere Gesellschafter der Beklagten zu 1.) sind Herr T. L. mit € 100.000,00 (entspricht 38,46%) und Frau J. L. mit € 10.000,00 (entspricht 3,85 %). Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) ist ebenfalls H.- D. L.. Die Beklagte zu 2.) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck gemäß Gesellschaftsvertrag die Entwicklung einer Einkaufspassage in der Innenstadt von H.- H1 sowie der Erwerb, die Vermietung und Verwaltung der dafür erforderlichen Grundstücke ist. Das Kommanditkapital der Beklagten zu 2.) beträgt € 500.000,00. Gesellschafter der Beklagten zu 2.) sind zu 10 % die Insolvenzschuldnerin und zu 90 % die Beklagte zu 1.). Sie firmierte zuvor als R.- G. H. GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 3.) war die Komplementärin der Beklagten zu 2.) Ihr Gesellschaftszweck war die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2.) mit Sitz in H. und Tätigkeiten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.) war ausweislich der letzten Gesellschafterliste die Beklagte zu 1.). Das Stammkapital der Beklagten zu 3.) betrug € 25.000,00. Zuvor firmierte die Beklagte zu 3.) als Verwaltungsgesellschaft R.- G. H. mbH. Die Beklagte zu 3.) wurde am 10.05.2016 wegen angeblicher Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Herr H.- D. J. L. wurde jedoch wegen noch vorhandener Rechte und Verpflichtungen mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.06.2016 zum einzelvertretungsberechtigten Nachtragsliquidator bestellt, der berechtigt ist, zur Abwicklung von Ansprüchen und Verpflichtungen alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Insolvenzschuldnerin war neben der N., Herrn R. R. und Herrn P. W. Inhaberin von erheblichen Kaufpreisansprüchen gegen die H. B. A. S. GmbH bzw. der H. I. I1 C. (im Folgenden: H. B.) aus einem Unternehmenskaufvertrag betreffend die Anteile an der I. S. GmbH vom 18.12.1999. Nachdem H. B. über viele Jahre Zahlungen auf den nach dem Kaufvertrag geschuldeten variablen Kaufpreis geleistete hatte, stellte diese die Zahlungen im Jahre 2009 vorläufig und nach zwischenzeitlichen Verhandlungen und kurzzeitiger Wiederaufnahme der Zahlungen auf der Basis einer Stillhaltevereinbarung aus Juni 2010 im Jahre 2010 ganz ein. Die Anspruchsinhaber - mit Ausnahme der Insolvenzschuldnerin - erhoben daraufhin am 29.12.2010 Schiedsklage gegen H. B. und H. I.. Die Insolvenzschuldnerin beteiligte sich an der Schiedsklage nicht. Sie, Herr L. und die S. and N. GmbH, schlossen am 22.10.2010 mit H. B. eine Stillhaltevereinbarung, wonach H. B. an die Insolvenzschuldnerin monatlich € 40.000,00 zahlte (Anlage K 9). Vor dem Insolvenzantrag übertrug die Insolvenzschuldnerin, vertr. d.d. Geschäftsführer L., ihre Forderungen gegen H. B. an die Beklagte zu 1), die diese später an die Beklagte zu 3.) weiter übertrug. H. B. leistete fortan Zahlungen an die Beklagte zu 1.) Der Kläger focht diese Übertragung nach Insolvenzeröffnung mit Schreiben vom 04.07.2011 gemäß §§ 133, 134 InsO gegenüber der Beklagten zu 1.) an und sicherte am 21.03.2013 den anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az.: 304 O 87/13) (Anlage K 10), mit der den Beklagten zu 2) und 3) verboten wurde, anders als durch Rückabtretung an den Kläger über die Ansprüche zu verfügen. Daneben führten die Parteien und Herr L. weitere streitige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen. Parallel hierzu kündigte H. B. die Stillhaltevereinbarung am 11.03.2013 und stellte die Zahlungen ab April 2013 wieder ein (Anlage K 11). Nach umfangreichen Verhandlungen im Zeitraum Februar bis April 2013, insbesondere über die Rückabtretung der Ansprüche gegen H. B. an die Insolvenzschuldnerin durch die Beklagten wegen der erklärten Insolvenzanfechtung und deren weitere Geltendmachung im Insolvenzverfahren der H., schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien am 16.04.2013 eine notarielle Vergleichsvereinbarung vor dem Notar Dr. T. B1 zur UR- Nr...., um die bestehenden Streitigkeiten zu beenden (Anlage K 12). Gemäß § 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung traten die Beklagte zu 3.) für sich und für die Beklagte zu 2.) sowie vorsorglich auch die Beklagte zu 1.) „alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen H. B. und H. I. aus dem Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der I. S. GmbH vom 18.12.1999, insbesondere alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem variablen Kaufpreis sowie aller weiteren Rechte aus diesem Vertrag, mit Wirkung zum 15.11.2013 an den Kläger ab.“ Alle Parteien der Vereinbarung stimmten gemäß § 5 Abs. 7 der Abtretung zu. Gemäß § 8 Abs. 7 der Vereinbarung (Anlage K 12) erkannten die Beklagten zu 2.) und 3.) zudem die erwirkte einstweilige Verfügung (Anlage K 10) als verbindliche und endgültige Regelung an. Mit Schreiben vom 18.12.2014 erklärte Herr L. unter dem Briefkopf der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf einzelne Willenserklärungen aus der notariellen Vereinbarung, insbesondere die (Rück-)Abtretung der Ansprüche gegen H. B. gemäß § 5 und den Verzicht auf die Rechte gemäß § 8, in seinem Namen, in behaupteter Vollmacht für seine Ehefrau und im Namen der Beklagten die Anfechtung und den „Widerruf“(Anlage K 13). Als Grund ist in dem Schreiben genannt, dass die von ihm abgegebenen Willenserklärungen „aufgrund von Drohungen und arglistigen Täuschungen“ erfolgt seien. Mit Schreiben vom 19.01.2015 wies der Kläger die Anfechtung zurück, weil keine Drohungs- und Täuschungshandlungen vorlägen. Zudem rügte der Kläger die Nichtvorlage einer Vollmacht für Frau L. (Anlage K 14) Im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung mit H. B. kam es im Juni 2016 zu einer Einigung, wonach H. B. sich verpflichtete, u.a. an die Insolvenzschuldnerin einen Betrag von € 9.709.127,08 zu zahlen. Bedingung für diesen Vergleich war nach der Forderung von H. B. die Abgabe einer Verzichts- und Zustimmungserklärung auch durch Herrn L. persönlich, der seine Zustimmung wiederum davon abhängig machte, dass der Kläger mit der Beklagten zu 1.) und 3.) eine gesonderte Vereinbarung im Hinblick auf die erklärte Anfechtung traf. Am 20.06.2016 wurde zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1.) und 3.) eine Nebenvereinbarung (Anlage K 15) abgeschlossen, wonach sich der Kläger verpflichtete, aus bestimmten Formulierungen von Herrn L. keine Rückschlüsse im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anfechtung zu ziehen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien unter Ziff. 2, dass der Kläger aus den der Insolvenzmasse zufließenden Mitteln des Vergleichs mit H. B. bis zur abschließenden Klärung der Frage der Wirksamkeit der behaupteten Anfechtung vom 18.12.2014 Mittel zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten und -kosten nur bis zu einer maximalen Höhe von € 500.000,00 verwenden dürfe. Der Kläger hält die von den Beklagten erklärte Anfechtung für unwirksam. Der einzige von den Beklagten vorgebrachte Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB „über einen bereits vorhandenen inneren Vorbehalt“ des Klägers zur Weiterabtretung der abgetretenen Ansprüche gegen H. B. an einen „vermeintlichen“ Insolvenzgläubiger liege nicht vor. Es fehle auch an einem täuschungsbedingten Abschluss des Vergleichs. Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB sei nicht erfolgt. Die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten behaupteten dazu lediglich eine Täuschung durch Verschweigen eines inneren Vorbehalts. Der Kläger habe indes den Beklagten zu keinem Zeitpunkt arglistig offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen. Der eigene Vortrag der Beklagten genüge bereits nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände. Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen würden, über einen angeblich vorhandenen inneren Vorbehalt bei Abschluss des Vergleichs getäuscht zu haben, nämlich die an den Kläger zurück abzutretenden Ansprüche gegen H. B. an eine bestimmte dritte Person (nämlich Herrn R.) abtreten bzw. diesen Anspruch für eine wirtschaftlich nachteilige Vollbeendigung des Vertrages nutzen zu wollen, fehle es gänzlich an Vortrag der Beklagten, warum dieser angeblich bestehende innere Vorbehalt über eine spätere Verfügung des (rück-)abgetretenen Anspruchs nach den Maßstäben von § 242 BGB eine Aufklärung erfordert habe und warum ausgerechnet die Beklagten hierüber redlicherweise hätten Aufklärung erwarten dürfen. Aus der Vereinbarung (Anlage K 12) ergebe sich nicht, dass die Beklagten Wert auf eine nur eingeschränkte Verfügung des Klägers über den (rück-)abgetretenen Anspruch gegen H. B. an einen bestimmten Personenkreis gelegt hätten und ein solches Verhalten, das die Beklagten jetzt dem Kläger vorwerfen würden. Im Gegenteil: Hierüber sei während der Verhandlungen nicht gesprochen worden. Vielmehr habe der Kläger als pflichtgemäß handelnder Insolvenzverwalter die vorinsolvenzlich erfolgte Übertragung des Anspruchs von der H. auf die Beklagte zu 1.) (die den Anspruch auf die Beklagte zu 2.) weiter übertragen hatte) im Wege der Insolvenzanfechtung (§§ 133, 134 InsO) rückgängig machen müssen und deshalb auch Wert darauf gelegt, dass die gegen die Beklagte zu 2.) erwirkte einstweilige Verfügung (Anlage K 10) als rechtsverbindliche und endgültige Regelung anerkannt werde (§ 8 (7) des Vergleichs). Danach sei der Kläger grundsätzlich frei gewesen, über diesen Anspruch im Rahmen ordnungsgemäßen Handelns als Insolvenzverwalter zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis habe der Kläger im Rahmen des Vergleichs nur in zeitlicher Hinsicht (nicht in gegenständlicher Hinsicht) eingeschränkt, um Herrn L. nochmals die - zeitlich beschränkte - Möglichkeit zu geben, das Insolvenzverfahren der H. aufheben zu lassen. So hätten im Hinblick auf den rückabgetretenen Anspruch gegen H. B. nur die in § 5 Abs. 4 abschließend geregelten Beschränkungen bestanden. Da bis zum 15.11.2013 kein Angebot für die H. Immobilie vorgelegen habe, das den Anforderungen des § 5 (6) genügt habe, habe der Kläger deshalb aufgrund des Vergleichs ab dem 15.11.2013 über den Anspruch gegen H. B. frei verfügen können. Soweit die Beklagten dem Kläger eine Abtretung des Anspruchs gegen H. B. an Herrn R. am 30.12.2013 - also 1 1/2 Monate später – vorwerfen würden, sei er hierzu also nach dem Vergleich ohne weiteres berechtigt gewesen. Schon deshalb sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagten hierauf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützen wollen. Selbst wenn der Kläger eine Abtretung nach dem 15.11.2013 bei Vergleichsabschluss geplant hätte (was er nicht getan habe), hätten die Beklagten hierüber keine Aufklärung erwarten dürfen, weil diese Möglichkeit unmittelbar aus dem Vergleich folgte und den Beklagten hätte bewusst sein müssen. Zu bestreiten sei, dass Familie L. sowie die Beklagte zu 1.) bei Abschluss des Vergleichs am 16.04.2013 davon ausgegangen seien, dass die darin erklärte Abtretung der Kaufpreisforderung gegen H. B. nur dazu gedient habe, diese schiedsgerichtlich durchzusetzen. Gleichermaßen sei zu bestreiten, dass die Beklagten nicht damit gerechnet hätten, dass es zu einer Vollbeendigung des Kaufvertrages käme und der Kläger die Forderungen gegen H. B. weiter zedieren würde. Der Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs auch keinen inneren Vorbehalt über eine zukünftige Abtretung der rückabgetretenen Ansprüche gegen H. B. an Herrn R. oder eine Vollbeendigung des Vertrages mit H. B. gehabt, über den er hätte aufklären können. Der Kläger habe bei Vergleichsabschluss keinen festen Plan verfolgt, den laufend fällig werdenden unbefristeten variablen Kaufpreisanspruch gegen H. B. im Rahmen eines Gesamtvergleichs gegen Einmalzahlung zu beenden. Der Kläger habe dabei auch nicht unterstützend für Herrn R. R. gewirkt. Ursächlich für die Sicherungsabtretung sei keine vorherige Planung bei Vergleichsabschluss gewesen. Vielmehr sei ursächlich ein Anruf von Herrn G. (Rechtsanwalt von Herrn R. R.) unmittelbar vor dem Silvesterurlaub des Klägers im Dezember 2013 und anschließende Verhandlungen während des Urlaubs, um vor dem Jahreswechsel 2013/2014 die Ansprüche der H. noch im Schiedsverfahren anhängig machen zu können. Der Kläger habe vor den Verhandlungen mit Herrn Rechtsanwalt G. nicht gegenüber Herrn P. W. mitgeteilt, dass er ausschließlich eine Übertragung der Ansprüche an Herrn R. R. oder die Navigation O. GmbH plane. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger nur eine Vollbeendigung des Unternehmenskaufvertrages für sinnvoll erachtet habe und diese daher habe vorantreiben wollen. Vielmehr habe der Kläger es als eine von mehreren sinnvollen Möglichkeiten angesehen, die Ansprüche vollständig zu verwerten. Dies sei Herrn H.- D. L. auch bekannt gewesen. Deshalb habe der Kläger zusammen mit seinem Kollegen W1 und Herrn L. in F. am 30.01.2014 in den Räumlichkeiten der Kanzlei H. M. mit einem Vertreter von H. B. ein Gespräch über die vollständige Erledigung geführt. Das Abgeltungsangebot von H. B. habe damals bei € 1,5 Mio € gelegen. Auf der Rückfahrt habe Herr H.- D. L. erklärt, dass er einen Betrag in Höhe von € 5 Mio. für akzeptabel halte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt T. W1). Falsch sei auch, dass der Kläger die Kaufpreisforderung gegen H. B. ungesichert an Herrn R. R. am 30.12.2013 übertragen habe. Die Abtretung sei lediglich sicherungshalber zur Absicherung eines Massekredits erfolgt. Da der Kredit zwischenzeitlich zurückgezahlt sei, sei am 22.06.2016 die Rückabtretung erfolgt (Anlage K 20). Insofern sei auch kein maßgeblicher Verfügungsgegenstand aus der Masse dem unmittelbaren Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen worden. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die H. B. A. S. GmbH und die H. I. I1 I2 aus dem Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der I. S. GmbH N.- M. vom 18.12.1999, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem variablen Kaufpreis sowie aller weiteren Rechte aus diesem Vertrag gemäß § 5 der notariellen Urkunde vor dem Notar Dr. T. B1 vom 16.04.2013 (UR- Nr.... ) an den Kläger wirksam und insbesondere nicht aufgrund der am 18.12.2014 erklärten Anfechtung unwirksam geworden ist. Nachdem für die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 niemand erschienen war, hat das Gericht auf Antrag des Klägers ein dem Klageantrag stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.03.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.02.2018 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.02.2018 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten halten die Klage für unbegründet. Der Vergleichsvertrag sei rückwirkend nichtig nach § 142 Abs. 1 BGB. Ergänzend ergebe sich seine Unwirksamkeit aus § 779 BGB. Am 18. Dezember 2014 habe Herr H.- D. L. sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der H1 sowie seiner Ehefrau, J. L., und im Namen ihres Sohnes, Herrn Dr. T. L., wirksam die Anfechtung des Vergleichsvertrags vom 16 April 2013 erklärt (Anlage B 8). Der Anfechtungsgrund bestünde im Kern in Täuschungshandlungen des Klägers in Bezug auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung gegen H. B.. Die Eheleute L. seien bei Abschluss des Vergleichsvertrags vom 16. April 2013 davon ausgegangen, dass der Kläger die Forderung im eigenen Namen in ein anhängig gemachtes Schiedsverfahren gegen H. B. überführen würde, mit dem Ziel, die laufende Zahlungspflicht von H. B. schiedsgerichtlich zu klären und zu titulieren. Dieses sei zudem der Klagegegenstand des seit Ende 2010 laufenden Schiedsverfahrens gewesen. Tatsächlich habe der Kläger jedoch den Plan verfolgt, den laufend fällig werdenden und unbefristeten variablen Kaufpreisanspruch gegen H. B. im Rahmen eines Gesamtvergleichs gegen Einmalzahlung zu beenden. Er habe insoweit unterstützend für Herrn R. R. gewirkt, der diesen Plan aus bislang noch nicht vollständig ermittelten Gründen bereits spätestens ab dem Jahre 2010 verfolgt habe. Dies könne zeugenschaftlich bestätigt werden durch Herrn P. W., der insoweit die als Anlage B 9 beigefügte eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Daraus ergäbe sich, dass der Insolvenzantrag gegen die H. seitens Herrn R. initiiert worden sei, um die Mitwirkungsrechte der Familie L. in der H. und der N. auszuschalten und um Herrn L. aus den Verhandlungen mit H. B. herauszuhalten. Auf Bitten der anwaltlichen Berater von R. R. habe sich P. W. Anfang 2011, also vor der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der H., mit dem Kläger ins Benehmen gesetzt. Die Zielsetzung dieses Gesprächs habe darin bestanden, den Kläger dazu zu bewegen, ein Insolvenzgutachten zu fertigen, das noch vor Ende Februar 2011 zur Insolvenzöffnung führen würde. Tatsächlich sei dann auch vor Ende Februar 2011 die Insolvenz eröffnet worden. Dies wäre aus Sicht von R. R. und dem in dessen Tatplan eingeweihten Kläger wichtig gewesen, um von einer Vertragsbestimmung des Unternehmenskaufvertrags Gebrauch zu machen, die als „sunset-Option“ bezeichnet werde und bis Ende Februar 2011 befristet gewesen sei. Es habe sich hierbei um eine Vollbeendigung des Kaufvertrags gegen Einmalzahlung und damit Verzicht auf alle vertraglichen Kontrollrechte gehandelt. Es sei nämlich bekannt gewesen, dass H.- D. L. seit 1995 als Verhandlungsführer genau und umfangreich in die technischen, industrierelevanten und rechtlichen Grundlagen der Verträge mit H. B. und dem Leitkunden D. B. eingebunden und eine Beendigung des Vertrages und der Kaufpreisregelung in Höhe der laufend fällig werdenden Kaufpreisforderungen für wirtschaftlich absolut schädlich gehalten und strikt ablehnt habe (Beweis: Zeugnis des P. W.). Der Kläger habe die Vollbeendigung für den besten Weg gehalten, was er wenige Tage vor der Insolvenzeröffnung Herrn P. W. telefonisch eröffnet habe (Beweis: Zeugnis des P. W.). Der Kläger habe sodann nach erfolgter Insolvenzeröffnung versucht, von der sog. „sunset-Option“ Gebrauch zu machen. Dies sei jedoch misslungen, weil die Kaufpreisforderung zwischenzeitlich an die H1 abgetreten worden war. Zur Vermeidung weiterer gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen habe sich die Familie L. sowie die H1 auf den Vergleich vom 16. April 2013 eingelassen. Dabei seien sie jedoch davon ausgegangen, dass die darin erklärte Abtretung der Kaufpreisforderung gegen H. B. nur dazu gedient habe, diese schiedsgerichtlich durchzusetzen. Mit einer Vollbeendigung hätten sie nicht gerechnet, zumal nach der missglückten Wahrnehmung der „sunset- option“ der Kläger im Detail über die desaströsen Folgen einer solchen Entscheidung informiert gewesen und es außerhalb ihrer Vorstellung gewesen sei, dass der Kläger bereit sein könne, auf über 90 % des Vermögens der Gesellschaft und mit ruinösen Folgen ohne Gegenleistung zu verzichten. Ebenso wenig hätten sie damit gerechnet, dass der Kläger die Forderung sodann weiter zedieren würde. Am 30.12.2013 habe der Kläger die Kaufpreisforderung gegen H. B. an den Herrn R. R. übertragen, der durch vorgetäuschte Forderungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt erst eingeleitet habe. Diese Abtretung sei für sich genommen rechtlich höchst bedenklich, weil hierdurch der maßgebliche Vermögensgegenstand der Masse aus dem unmittelbaren Zugriff des Insolvenzverwalters entfernt worden. Zudem bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem vom Kläger als Grund für die Abtretung genannten Massekredit, dessen Höhe ca. 10.000,-- betrage und den abgetretenen Forderungen gegen H. B., die sich allein für die Jahre 2009 – 2011 auf 3,3 Millionen € beliefen. In Kenntnis der erst jetzt vorliegenden eidesstattlichen Angaben von P. W. werde deutlich, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Abtretung an ihn den Plan gehabt haben müsse, die Forderung an R. R. weiter zu zedieren. Fest stehe auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an R. R. Kenntnis von dessen Plan einer Vollbeendigung des Unternehmenskaufvertrags gehabt habe. Dies sei ihm bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens durch P. W. eröffnet worden. Hiermit müsse er sich zumindest abgefunden, wenn nicht sogar gebilligt haben, als er die Forderung an R. zediert habe. Anderenfalls hätte er die Forderung nicht an R. abgetreten. Dann müsse er aber auch zwischen beiden benannten Zeitpunkten zumindest billigend in Kauf genommen, eher gewollt haben, dass es nach einer Abtretung an den Kläger zu einer Vollbeendigung des Unternehmenskaufvertrags kommen würde. Diesen inneren Vorbehalt habe er treuwidrig der H1 und der Familie L. verheimlicht. Er hätte diesen Vorbehalt offenlegen müssen, weil es sich hierbei um eine auch von ihm erkannt vertragswesentliche Frage gehandelt habe. Dem Kläger sei aufgrund der Gespräche mit P. W. bekannt gewesen, dass H.- D. L. eine Vollbeendigung ablehnt und dieses umfangreich begründet hätte. (Beweis: Zeugnis des P. W.). Es sei dem Kläger auch die Begründung des Herrn L. bekannt gewesen: Eine Vollbeendigung hätte ca. 90% des Wertes der vertraglich begründeten Kaufpreisansprüche zu Lasten der H. und zugunsten des Schuldners H. vernichtet, ein Schaden in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages. Dass er dies beabsichtigte oder zumindest nicht verhindern würde, hätte der Kläger daher auch ungefragt offenbaren müssen. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass Herr L. auf keinen Fall zu einer Vollbeendigung unter Verzicht auf 90% des Wertes der vertraglichen Ansprüche in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages seine Zustimmung geben würde. Das habe zu fortgesetzten Täuschungshandlungen geführt, die erst durch eine Information durch einen Dritten, den StB D. D1, im November 2014 für Herrn L. aufgedeckt worden seine und zur Anfechtung vom 18. Dezember 2014 geführt hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.