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Beschluss

604 Qs 14/17

LG Hamburg 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0829.604QS14.17.00
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Leitsätze
Retrograde Standortdaten müssen zumindest zur Aufklärung von Katalogtaten gem. § 100g Abs. 2 StPO zur Verfügung gestellt werden. Nicht dagegen spricht eine fehlende Umsetzung der geltenden Rechtslage lediglich aufgrund einer summarischen Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2017 wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben, soweit das Amtsgericht die retrograden Standortdaten gemäß § 96 TKG ausdrücklich von der Auskunftsverpflichtung ausgenommen hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 lit. g) , 101a Abs. 1 Satz 1, 100e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO i. V. m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TKG zusätzlich angeordnet, dass die Netzbetreiber D. T. AG, T. G. GmbH & Co. OHG, V. GmbH auch unverzüglich Auskunft zu erteilen haben über die retrograden Standortdaten ab dem 30.07.2017 betreffend das Mobilfunkendgerät mit der IMEI:  ... Sowie IMEI:  ... Berechtigter Geräteinhaber O. Z. Gerätenutzer unbekannter Täter für den Zeitraum bis zum Ablauf des 29.09.2017.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Retrograde Standortdaten müssen zumindest zur Aufklärung von Katalogtaten gem. § 100g Abs. 2 StPO zur Verfügung gestellt werden. Nicht dagegen spricht eine fehlende Umsetzung der geltenden Rechtslage lediglich aufgrund einer summarischen Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2017 wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben, soweit das Amtsgericht die retrograden Standortdaten gemäß § 96 TKG ausdrücklich von der Auskunftsverpflichtung ausgenommen hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 lit. g) , 101a Abs. 1 Satz 1, 100e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO i. V. m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TKG zusätzlich angeordnet, dass die Netzbetreiber D. T. AG, T. G. GmbH & Co. OHG, V. GmbH auch unverzüglich Auskunft zu erteilen haben über die retrograden Standortdaten ab dem 30.07.2017 betreffend das Mobilfunkendgerät mit der IMEI: ... Sowie IMEI: ... Berechtigter Geräteinhaber O. Z. Gerätenutzer unbekannter Täter für den Zeitraum bis zum Ablauf des 29.09.2017. Hinsichtlich des Tatverdachts sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2017 verwiesen. Soweit das Amtsgericht die Erhebung retrograder Standortdaten für die Zeit ab dem 30.07.2017 abgelehnt hat unter Hinweis auf die Übergangsfrist nach § 12 EGStPO, wonach eine Erhebung der nach § 96 TKG gespeicherten Daten nur bis zum 29.07.2017 möglich sein soll, war die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufzuheben und die Auskunftserteilung auch über den Zeitraum hinaus bis zum 29.09.2017 anzuordnen. Denn unabhängig davon, in welchem konkreten Datenpool die herauszugebenden Daten gespeichert sind, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass insbesondere beim Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO auch weiterhin retrograde Standortdaten ausgewertet werden sollen, § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 113b TKG (vgl. hierzu: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 100g Rn 23a; § 12 EGStPO Rn 1f.; BeckOK StPO/Bär, Stand: 01.01.2017, § 12 EGStPO Rn 1). In der Erwartung, dass ab dem 01.07.2017 Verkehrsdaten auch nach § 113b TKG gespeichert werden, da die Speicherpflicht nach § 150 Abs. 13 TKG erst spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen war, hat der Gesetzgeber die entsprechende Übergangsfrist in § 12 EGStPO lediglich bis zum 29.07.2017 normiert, sodass jedenfalls bei Katalogtaten nach § 100g Abs. 2 StPO eine lückenlose retrograde Standortdatenerhebung möglich sein sollte. Dass die Speicherpflicht, an deren Rechtmäßigkeit nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel bestehen, entgegen der Gesetzeslage bislang nicht umgesetzt wurde, ist lediglich zurückzuführen auf einen Beschluss des OVG Münster vom 22.06.2017 (13 B 233/17), das im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt hat, dass jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Speicherpflicht für die Provider nach § 113b Abs. 3 TKG bestehe. Dies wiederum hat zur Folge, dass durch die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine zwangsweise Anordnung oder Sanktionierung bei Verstößen gegen die Speicherpflicht erfolgen wird(vgl.https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113aTKG/VDS.html), weshalb jedenfalls derzeit keine Daten nach § 113b TKG durch die Provider gespeichert werden. Nach Auffassung der Kammer kann und soll die fehlende Umsetzung der geltenden Rechtslage lediglich aufgrund einer summarischen Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz jedoch letztlich nicht dazu führen, dass selbst zur Aufklärung von Katalogtaten nach § 100g Abs. 2 StPO - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - keinerlei retrograden Standortdaten mehr zur Verfügung stehen. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden besteht ein überragendes staatliches Aufklärungsinteresse, da die Standortdaten geeignet sind, neue Hinweise für die Ermittlung der beiden unbekannten Täter zu erlangen und andere Ermittlungsansätze zum derzeitigen frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens auch nicht ersichtlich sind.