OffeneUrteileSuche
Urteil

336 O 141/21

LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0427.336O141.21.00
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer ärztlichen Stellvertretervereinbarung kommt es nicht auf die Angabe des konkreten Grundes der Verhinderung des Wahlarztes an. Denn für die Entscheidung des Patienten, wie er mit Mitteilung einer Verhinderung des Wahlarztes bei dem vorgesehenen Eingriff umgeht, ist dies in der Regel nicht maßgeblich. Unerheblich ist zudem, ob der Wahlarzt bei den Operationen tatsächlich verhindert war, wenn der Patient von dem Arzt behandelt wurde, auf den sich die vertraglichen Absprachen von Anfang an bezogen hatten. (Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.673,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.987,18 € seit dem 08.04.2021 und auf 2.686,16 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer ärztlichen Stellvertretervereinbarung kommt es nicht auf die Angabe des konkreten Grundes der Verhinderung des Wahlarztes an. Denn für die Entscheidung des Patienten, wie er mit Mitteilung einer Verhinderung des Wahlarztes bei dem vorgesehenen Eingriff umgeht, ist dies in der Regel nicht maßgeblich. Unerheblich ist zudem, ob der Wahlarzt bei den Operationen tatsächlich verhindert war, wenn der Patient von dem Arzt behandelt wurde, auf den sich die vertraglichen Absprachen von Anfang an bezogen hatten. (Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.673,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.987,18 € seit dem 08.04.2021 und auf 2.686,16 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der mit den Rechnungen vom 26.01.2021 und 30.01.2021 berechneten Beträge in Höhe von insgesamt 7.673,34 € aus § 611 BGB i.V.m. den Wahlleistungsvereinbarungen und Stellvertretervereinbarungen vom 10.07.2020 und 24.08.2020 zu. a) Dass der Kläger unstreitig die operativen Eingriffe vom 14.07.2020 und 21.07.2020 nicht selbst ausgeführt hat, steht der Berechnung der streitgegenständlichen Leistungen nicht entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass der aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtete Arzt seine Leistungen gemäß § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen muss, was seine gebührenrechtliche Entsprechung in § 4 Abs. 2 S. 1 der GOÄ hat, wonach der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen kann, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden, wobei (lediglich) einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegiert werden dürfen. Die seine Disziplin prägende Kernleistung muss der Wahlarzt persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, Rn. 7). Es ist aber - wenn auch unter engen Voraussetzungen - zulässig, dass der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung durch Vereinbarung mit dem Patienten auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter überträgt (BGH, a.a.O., Rn. 8), wobei in diesem Fall gem. § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung kommt. a) Zwischen den Parteien wurde wirksam vor den hier streitgegenständlichen Eingriffen vom 14.07.2020 und 21.09.2020 am 10.07.2020 und 24.08.2020 eine Stellvertretervereinbarung geschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 20.12.2007 kann sich der Wahlarzt durch eine schriftlich geschlossene Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen, wobei der BGH aufgrund der besonderen Situation, in denen sich Patienten im Zusammenhang mit ihrer Behandlung und der Sorge um ihre Gesundheit oder gar Überleben vor Abschluss einer solchen Vereinbarung befinden, die Wirksamkeit an besondere Anforderungen, insbesondere bzgl. der Aufklärung des Patienten, knüpft (BGH, a.a.O., Rn. 13 f., 19). So hat der BGH (a.a.O. Rn. 15 f. ausgeführt): „Danach ist der Patient einerseits so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. (...). Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. (...). Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. (...). Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen“. Die von der Beklagten jeweils unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen mit der Bezeichnung "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung" gem. Anlagen K 5 und K 7 genügten diesen Anforderungen. Sie enthielten die von der Rechtsprechung des BGH geforderten Hinweise und Aufklärungen. Sie enthielten insbesondere den Hinweis darauf, dass der Kläger persönlich in der Zeit vom 14.07. bis zum 15.07.2020 bzw. am 21.09.2020, wobei diese Daten individuell eingetragen waren, „aufgrund von anderweitigen Verpflichtungen persönlich nicht verfügbar“ sei und deshalb die ärztlichen Leistungen bei der bei der Beklagten geplanten Behandlung nicht persönlich werde ausführen können. Ferner war darin der Hinweis enthalten, dass die Operation bis zur Rückkehr des Klägers verschoben werden könne bzw. - bezogen auf den Eingriff vom 21.09.2020 -, dass eine Verschiebung des Eingriffs bis zur Rückkehr des Klägers medizinisch nicht vertretbar sei. Die Vereinbarung enthielt weiter die Aufklärung darüber, dass die Beklagte bei der - in den Vereinbarungen angekreuzten Option, dass eine Verlegung des Operationstermins nicht gewünscht sei - die Wahlmöglichkeit habe, die ärztliche Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen, d.h. ohne Wahlarztvereinbarung zu erhalten, mit der Erläuterung, dass dann kein Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt besteht und die ärztlichen Leistungen von dem jeweils diensthabenden Arzt erbracht werden, oder die Möglichkeit habe, die ärztlichen Leistungen von dem Stellvertreter des Klägers zu erhalten, wobei als Oberarzt jeweils der Name Dr. R. eingetragen war. Die Vereinbarung unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB. Insoweit hat der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 20.12.2007, welche das erkennende Gericht folgt, in Bezug auf eine vergleichbare Stellvertretervereinbarung ausgeführt, dass auch eine vorformulierte Vertragsbedingung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBGB, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt sein kann, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat, sofern der Vertragspartner durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird (BGH, a.a.O., Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind auch im hiesigen Falle erfüllt, da die Vereinbarungen der Beklagten durch die diversen Ankreuzmöglichkeiten gekennzeichnet mehrere Optionen zur Wahl stellte, nämlich wie in dem vom BGH entschiedenen Fall den „Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung und gegebenenfalls Verschiebung der Operation“ und eine Beeinflussung der Beklagten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, nicht erkennbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 21). Letzteres ist auch hier nicht ersichtlich oder vorgetragen. Dass die Beklagte vor Abschluss der Stellvertretervereinbarungen auch im Gespräch mit einem Arzt über die Abwesenheit des Klägers informiert und über die in der Stellvertretervereinbarung dargelegten Optionen (Verschiebung bis zur Rückkehr des Klägers bzw. bezogen auf den Eingriff vom 21.09.2020 dahingehend, dass eine Verschiebung medizinisch nicht vertretbar sei, Erbringung der Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen ohne Wahlarztvereinbarung von dem jeweils diensthabenden Arzt oder Erbringung durch den Stellvertreter des Klägers, Herrn Oberarzt Dr. R. zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers) informiert wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Soweit die Beklagte auf S. 10 der Klagerwiderung (Bl. 36 d.A.) vorträgt, „dass die Inhalte zur Disposition der Beklagten gestellt wurden, behauptet der Kläger selbst nicht“, sind diese Ausführungen auf die Formulierungen der Stellvertretervereinbarung bezogen. Auf den Vortrag der Klägerseite zu den mündlichen Erörterungen mit der Beklagten selbst, geht diese gar nicht ein. Insbesondere ist die Beklagte auch nicht den weiteren Ausführungen der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.12.2021 (S. 11, Bl. 58 d.A.) zu den Erläuterungen am 10.07.2020 und 24.08.2020 und der Entscheidung der Beklagten für eine Durchführung der jeweiligen Operationen durch Herrn PD Dr. R. als Stellvertreter entgegengetreten. Soweit die Beklagte vorträgt, Grund und Dauer der Verhinderung seien in der Vereinbarung nicht mitgeteilt worden und es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass überhaupt eine Verhinderung des Klägers vorgelegen habe, führt dies auch nicht zu einer anderen Betrachtung. Ungeachtet der Frage, ob dies zur Wirksamkeit erforderlich ist, war die Dauer der Verhinderung in den Stellvertretervereinbarungen jeweils angegeben. Auf die Angabe des konkreten Grundes kam es nicht an, da es für die Entscheidung des Patienten, wie er mit Mitteilung einer Verhinderung des Wahlarztes bei dem vorgesehenen Eingriff umgeht, für den Patienten in erster Linie maßgeblich ist, ob bzw. dass der Wahlarzt verhindert ist, nicht warum. Sollte dies für die persönliche Entscheidung des Patienten anders sein, etwa aus den von der Beklagten allgemein vorgetragenen Gründen, dass dies etwa in Bezug auf die Verschiebung eines Eingriffes eine Rolle spielen kann, ist dem jedenfalls im konkreten Fall durch die Angabe der jeweils konkreten Dauer der Verhinderung des Klägers genüge getan. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, es sei für den Patienten auch bedeutsam, den Grund der Verhinderung zu erfahren, insbesondere, falls die Verhinderung daran liege, dass der Wahlarzt seine Tätigkeit schlicht einem anderen Patienten gegenüber erbringe, hat der Patient die Möglichkeit, dies durch Befragung in Erfahrung zu bringen, wenn dies für seine individuelle Entscheidung tatsächlich von Bedeutung ist. Dass dies im konkreten Fall erfolglos geschehen ist, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Angesichts der vor den streitgegenständlichen Eingriffen abgeschlossenen Stellvertretervereinbarungen ist es letztlich auch unerheblich, ob der Kläger bei den Operationen vom 14.07.2020 und 21.09.2020 durch PD Dr. R. tatsächlich verhindert war. Denn die Beklagte wurde hier von dem Arzt behandelt, auf den sich die vertraglichen Absprachen von Anfang an bezogen hatten. Insoweit ist unstreitig, dass die Eingriffe von dem in den Stellvertretervereinbarungen jeweils genannten Oberarzt Dr. R. durchgeführt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass bezüglich des Eingriffs vom 21.09.2021 in dem OP-Protokoll neben Dr. R. an 2. Stelle ein weiterer Arzt, Dr. G., aufgeführt ist, der auch unter Assistenz genannt wird. b) Auch die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Datum 10.07.2020 (Anlage K 1) und 28.08.2020 (Anlage K 2) sind wirksam. Sie erfüllen insbesondere die formellen Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2, 3 KHEntgG. Ferner sind die Wahlleistungsvereinbarungen entsprechend der Rechtsprechung des BGH ihrem Inhalt nach auf die Fälle der bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits absehbaren Verhinderung begrenzt und enthalten die konkrete namentliche Benennung der ständigen ärztlichen Vertreter des Klägers (vgl. Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, Rn. 9 ff.). Die Beklagte tritt der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen inhaltlich grundsätzlich auch nicht entgegen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Vereinbarungen seien deshalb unwirksam, weil schon bei deren Unterzeichnung festgestanden habe, dass der Kläger die vorgesehenen Eingriffe nicht selbst durchführen könne, so dass die Vereinbarungen auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen seien, greift dieser Einwand nicht durch. Aufgrund der zugleich - bzw. im Falle der Wahlleistungsvereinbarung vom 28.08.2020 bereits zuvor, nämlich am 24.08.2020 - geschlossenen schriftlichen Stellvertretervereinbarungen, wurde die Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Leistungserbringung wie vorstehend unter Lit. a) ausgeführt, wirksam auf den benannten Stellvertreter übertragen. c) Inhaltlich ist die Beklagte den in Rechnung gestellten Forderungen nicht weiter entgegengetreten. Ein Abzug gem. § 6a Abs. 1 GOÄ ist in den Rechnungen enthalten. Bedenken hinsichtlich der Formwirksamkeit der streitgegenständlichen Rechnungen hat das Gericht nicht, so dass die Leistungen auch gem. § 12 Abs. 1 GOÄ fällig sind. 2. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Ablehnung der Zahlungen der Rechnungen unter dem 07.04.2021 (bzgl. der Rechnung gem. Anlage K 3) und dem 28.04.2021 (bzgl. der Rechnung gem. Anlage K 4) ab dem 08.04.2021 bzw. dem 29.04.2021 in Verzug. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung eines Honorars für ärztliche Behandlungen. Der Kläger ist Direktor und liquidationsberechtigter Arzt der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie des Universitätsklinikums H. (U.). Die Beklagte unterhält bei der S. I. Krankenvers. a.G. (der Streitverkündeten) eine private Krankenversicherung. Die Beklagte wurde vom 14.07.2020 bis zum 12.08.2020 und sodann vom 18.09.2020 bis zum 12.10.2020 stationär im U. behandelt. Die Beklagte unterzeichnete in Bezug auf den stationären Aufenthalt vom 14.07.2020 bis zum 12.08.2020 eine als „Wahlleistungsvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Datum 10.07.2020, wonach unter Ziff. 2) als „Wahlleistung Unterkunft/Zimmerzuschlag“ die Unterbringung in einem 2-Bettzimmer auf einer Wahlleistungsstation angekreuzt war sowie die Ziffer 1), die mit dem folgenden Satz begann: „Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des U., sofern diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen entsprechend der ab Seite 3 der Vereinbarung gemachten Übersicht ‚Leistende Ärzte mit der Ermächtigung zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen‘ berechtigt sind“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Ferner unterzeichnete die Beklagte am 10.07.2020 eine als „Schriftliche Fixierung einer Stellvertretervereinbarung“ bezeichnete Erklärung. Nach dem Text der Erklärung wurde die Beklagte darin u.a. darüber aufgeklärt, dass der Kläger in der Zeit vom 14.07.-15.07.20 „aufgrund von anderweitigen Verpflichtungen persönlich nicht verfügbar“ sei. Die Erklärung enthielt u.a. auch den vorformulierten Text: „Ich erhalte die ärztlichen Leistungen vom Stellvertreter des Prof. Dr. I., Oberarzt Dr. med. …“ die angekreuzt war und mit dem Namen „R.“ ausgefüllt war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Am 14.07.2020 wurde die Beklagte durch PD Dr. R. operiert. Bei dem Eingriff erfolgte u.a. die Anlage eines doppelläufigen Stomas (vgl. OP-Bericht gem. Anlage K 6). In Bezug auf den stationären Aufenthalt vom 18.09.2020 bis zum 12.10.2020 unterzeichnete die Beklagte am 24.08.2020 erneut eine als „Schriftliche Fixierung einer Stellvertretervereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung, welche im vorgedruckten Text inhaltlich identisch mit der am 10.07.2020 unterzeichneten Vereinbarung war. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 21.09. bis zum 21.09.20 persönlich nicht verfügbar sei. Ferner wurde der Text „Ich erhalte die ärztlichen Leistungen vom Stellvertreter des Prof. Dr. I., Oberarzt Dr. med. ...“ angekreuzt und mit dem Namen „R.“ ausgefüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Am 28.08.2020 unterzeichnete die Beklagte eine „Wahlleistungsvereinbarung“ entsprechend der Vereinbarung unter dem Datum 10.07.2020, in welcher unter Ziff. 1) „Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen“ und unter Ziff. 2) die Unterbringung einem 2-Bettzimmer auf einer Wahlleistungsstation angekreuzt war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Am 21.09.2020 wurde die Beklagte - nach dem OP-Bericht zur Rückverlagerung des Ileostoma - erneut operiert, wobei die Operation nach dem OP-Bericht durch die Operateure „PD Dr. M. R. und PD Dr. med. T. G.“ erfolgte (vgl. Anlage K 8). Unter dem 26.01.2021 berechnete der Kläger der Beklagten insgesamt einen Betrag von 4.987,18 € bezogen auf ärztliche Leistungen während des stationären Aufenthalts vom 14.07.2020-12.08.2020, insbesondere auch bzgl. der Operation vom 14.07.2020 (vgl. Anlage K 3). Unter dem 30.01.2021 berechnete der Kläger der Beklagten einen Betrag von 2.686,16 € bezogen auf ärztliche Leistungen während des stationären Aufenthalts vom 18.09.2020 - 12.10.2020, insbesondere auch bzgl. der Operation vom 21.09.2020 (vgl. Anlage K 4). Die Beklagte reichte diese Rechnungen bei der Streitverkündeten ein, welche im Einverständnis der Beklagten die Abrechnungsstelle um Übermittlung der Behandlungsunterlagen bat und nach deren Erhalt um Mitteilung von Grund und Dauer der jeweiligen Verhinderungen des Klägers fragte (Anlage BLD 4 und BLD 9). Nachdem die Abrechnungsstelle gegenüber der Streitverkündeten jeweils im Auftrag des Klägers die Mitteilung des Grundes der Abwesenheit des Klägers abgelehnt hatte (Anlagen BLD 5 und BLD 10), lehnte die Streitverkündete für die Beklagte unter dem 07.04.2021 die Zahlung der Rechnung gem. Anlage K 3 und unter dem 28.04.2021 die Zahlung der Rechnung gem. Anlage K 4 ab. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei aufgrund der wirksamen Wahlleistungsvereinbarungen zur Zahlung der jeweiligen Rechnungsbeträge verpflichtet. Dass der Kläger die operativen Kernleistungen nicht selbst, sondern durch seinen Stellvertreter, Herrn PD Dr. R., erbracht habe, stünde der Berechnung nicht entgegen. Die insoweit jeweils geschlossenen schriftlichen Stellvertretervereinbarungen seien wirksam. Insbesondere handele es sich dabei nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass diese keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterlägen. Vielmehr handele es sich dabei nach der Rechtsprechung, u.a. des BGH in der Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, um eine Individualabrede. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, den genauen Grund seiner - ohnehin vorhersehbaren - Abwesenheit der Patientin gegenüber anzugeben bzw. angeben zu lassen. Ob der Kläger auf einem Kongress sei, eine andere dienstliche Verpflichtung als Hochschullehrer habe oder ein anderer Grund vorliege, sei für die Entscheidung des Patienten ohne Bedeutung, weil die fehlende Verfügbarkeit ja feststünde und lediglich die weitere Art und Weise der weiteren Behandlung zu regeln sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.673,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.987,18 € seit dem 08.04.2021 sowie auf weitere 2.686,16 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht zur Zahlung verpflichtet, da keine wirksamen Wahlleistungsvereinbarungen und auch keine wirksamen Stellvertretervereinbarungen vorlägen. Da die Verhinderung des Klägers bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarungen vorhersehbar gewesen sei, mithin festgestanden habe, dass der dadurch zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtete Kläger die Leistungen nicht erbringen werde, habe die Wahlleistungsvereinbarung von Beginn an ihren Sinn nicht erfüllen können. Es sei hier angesichts der vorhersehbaren Verhinderung des Klägers auch keine wirksame Stellvertretervereinbarung getroffen worden, da eine solche nur durch eine Individualvereinbarung getroffen werden könne. Bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen handele es sich aber um vorformulierte, formularmäßige Vereinbarungen. Dass die Inhalte zur Disposition gestellt wurden, sei schon gar nicht vorgetragen. Zudem verstießen die Vereinbarungen auch gegen das Transparenzgebot, da Zeitraum und Grund der Verhinderung nicht bezeichnet seien. Dies sei aber für eine aufgeklärte und überlegte Entscheidung des Patienten über die drei ihm zu gewährenden Wahlmöglichkeiten von Relevanz, insbesondere für die dem Patienten zu offerierende Verschiebung bis zum Ende der Verhinderung. Auch werde aus der Vereinbarung nicht deutlich, dass der Kläger tatsächlich daran gehindert gewesen sei, seine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Aber auch dies sei für den Patienten von entscheidender Bedeutung, etwa, falls die Verhinderung, welche von der Beklagten auch in Abrede gestellt werde (Bl. 30 f. d.A.), allein daran liege, dass der Wahlarzt seine Tätigkeit schlicht gegenüber einem anderen Patienten erbringe. Die streitgegenständlichen Leistungen seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Delegation abrechenbar, da gem. § 4 Abs. 2 GOÄ grundsätzlich eine höchstpersönliche Leistungserbringung erforderlich sei. Insoweit sei erforderlich, dass der Wahlarzt der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gebe, wozu insbesondere die persönliche Durchführung operativer Eingriffe gehöre, die hier unstreitig nicht durch den Kläger erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 15.03.2022 und 16.03.2022 (Bl. 70, 74 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 21.03.2022 (Bl. 75 d.A.) hat das Gericht das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.