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Urteil

336 O 53/19

LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0623.336O53.19.00
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Leitsätze
1. Die Zivilgerichte sind an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebunden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04).(Rn.87) 2. Durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchV werden die privaten Interessen insbesondere von Grundstückseigentümern geschützt, so dass die Amtspflicht bezüglich der Genehmigungserteilung drittbezogen ist.(Rn.91) (Rn.94) 3. Wenn bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt wird, dass das beabsichtigte (und baurechtlich zulässige) Bauvorhaben bei Versagung der Fällgenehmigung nicht errichtet werden kann, dann liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.(Rn.107) 4. Die Interessenabwägung ist sorgfaltswidrig, wenn Bebauungsmöglichkeiten bei Verbleib des streitgegenständlichen Baumes berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht gegeben sind.(Rn.123)
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt für materielle Schäden, die den Klägern daraus entstanden sind, dass ihnen amtspflichtwidrig mit Bescheid vom 16.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 die Erteilung der beantragten Fällgenehmigung gem. § 4 HmbBaumSchV für die auf ihrem Grundstück, F. ..., H., Flurstück ... der Gemarkung S., stehende Rotbuche versagt wurde. 2. Die Frage, welche der verschiedenen geltend gemachten Schadenspositionen auf schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen und bei welchen einzelnen Schadenspositionen in (gegebenenfalls) welchem Maße ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Kläger gemäß § 254 BGB anzusetzen ist, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zivilgerichte sind an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebunden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04).(Rn.87) 2. Durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchV werden die privaten Interessen insbesondere von Grundstückseigentümern geschützt, so dass die Amtspflicht bezüglich der Genehmigungserteilung drittbezogen ist.(Rn.91) (Rn.94) 3. Wenn bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt wird, dass das beabsichtigte (und baurechtlich zulässige) Bauvorhaben bei Versagung der Fällgenehmigung nicht errichtet werden kann, dann liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.(Rn.107) 4. Die Interessenabwägung ist sorgfaltswidrig, wenn Bebauungsmöglichkeiten bei Verbleib des streitgegenständlichen Baumes berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht gegeben sind.(Rn.123) 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt für materielle Schäden, die den Klägern daraus entstanden sind, dass ihnen amtspflichtwidrig mit Bescheid vom 16.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 die Erteilung der beantragten Fällgenehmigung gem. § 4 HmbBaumSchV für die auf ihrem Grundstück, F. ..., H., Flurstück ... der Gemarkung S., stehende Rotbuche versagt wurde. 2. Die Frage, welche der verschiedenen geltend gemachten Schadenspositionen auf schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen und bei welchen einzelnen Schadenspositionen in (gegebenenfalls) welchem Maße ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Kläger gemäß § 254 BGB anzusetzen ist, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Die Klage ist mit dem jetzt noch gestellten Zahlungsantrag zulässig. Über einen Feststellungsantrag ist nicht mehr zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. 1). Über die Klage wird durch Grundurteil entschieden (vgl. nachfolgend Ziff. 2); die Klage ist insoweit begründet (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Die Entscheidungen darüber, welche der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auf der Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen, und über ein eventuelles Mitverschulden der Kläger im Sinne von § 254 BGB hinsichtlich einzelner Schadenspositionen wird dem Betragsverfahren vorbehalten (vgl. nachfolgend Ziff. 4). 1. Die Klage ist mit dem jetzt noch gestellten Zahlungsantrag zulässig. Über den früheren Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2 aus der Klageschrift) hat insgesamt keine Hauptsacheentscheidung mehr zu erfolgen. Der Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2 aus der Klageschrift) ist insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Kläger haben diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat den Anschluss an die Erledigungserklärung erklärt. Soweit die Beklagte die Anschlusserklärung mit der Einschränkung versehen hat, sie beziehe sich nur auf materielle Schäden, nicht auf die immateriellen Schäden, die im Feststellungsantrag (auch) genannt worden sind, ist dennoch in der Hauptsache keine Entscheidung über den Feststellungsantrag (bzw. einen Teil dessen) geboten. Der Feststellungsantrag war nämlich nie auf eine Feststellung betreffend (auch) immaterielle Schäden gerichtet. Der Beklagten ist zuzugeben, dass auch immaterielle Schäden in dem Antrag Ziffer 2 der Klageschrift genannt waren. Dies beruhte jedoch ersichtlich auf einem Schreibfehler; es war von Anfang an ersichtlich, dass die Kläger keine Feststellung betreffend immaterielle Schäden begehrt hatten. Der Streitgegenstand bestimmt sich nicht allein nach der Formulierung der Anträge. Die Anträge sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung auszulegen. Zu (drohenden) immateriellen Schäden haben die Kläger an keiner Stelle konkret vorgetragen. Vielmehr haben sie vorgetragen, es seien noch Baumaßnahmen abzuschließen und erst dann könnten alle Positionen abschließend benannt und beziffert werden (S. 35 der Klageschrift), und sie haben beispielhaft ausdrücklich noch nicht bezifferbare Positionen (Erhöhung der Kosten für Hausanschlüsse und für die Gartenanlage) genannt, bei denen es sich um (mögliche) materielle Schäden handeln würde. Das Geltendmachen von immateriellen Schäden wäre in der vorliegenden Konstellation derart fernliegend, dass ausdrücklicher, konkreter Vortrag hierzu zu erwarten gewesen wäre, hätte auch dies geltend gemacht werden sollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, die Nennung immaterieller Schäden in dem Feststellungsantrag der Klageschrift beruhe auf einem Schreibfehler (S. 3 des Verhandlungsprotokolls = Bl. 183 d.A.). 2. Wie von der Klägerseite angeregt, wird vorliegend durch Grundurteil entschieden. Die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil) des § 304 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Ein solches Zwischenurteil erscheint vorliegend auch als den Interessen beider Seiten förderlich. Ein Betragsverfahren, bei dem auch im oben genannten Sinne über die einzelnen Schadenspositionen zu entscheiden sein wird, hat sich noch anzuschließen (hierzu unten, Ziff. 4). 2.1. Das Gericht kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Erforderlich ist danach, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach vorliegen und nur noch Fragen offen sind, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Eine Entscheidung über einzelne Positionen eines Schadensersatzanspruches (wie z.B. anspruchsminderndes Mitverschulden) kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten gelassen werden (Zöller-ZPO/Feskorn, 33. Auflage, § 304 ZPO, Rn. 17 und 19; OLG München, Beschluss vom 12.12.2006, 1 U 4336/06, juris), solange es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, NJW-RR 1991, 599, 600; BGH, NJW 2019, 661 Rn. 38, beck-online). Vorstehende Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Betreffend die anspruchsbegründenden Tatsachen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Die Beklagtenseite ist - wie nachstehend näher begründet wird - aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung den Klägern für den Ersatz des Schadens verantwortlich, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass sich die Realisierung ihres Bauvorhabens infolge der Versagung der Fällgenehmigung um mehrere Monate verzögert hat. Es erscheint auch wahrscheinlich, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei über die Schadenshöhe noch nicht zu entscheiden ist. So erscheint es wahrscheinlich, dass bei den Schadenspositionen, bei denen eine verzögerungsbedingte Kostensteigerung geltend gemacht wird, in irgendeiner Höhe ein Schadensersatzanspruch der Kläger besteht. Zur Entscheidung über die Höhe dieser Schadenspositionen bedarf es aber noch einer Beweisaufnahme, so zum Beispiel (voraussichtlich durch Sachverständigengutachten) zu den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, inwieweit sich die Baupreise betreffend das geplante Objekt und die Preise betreffend die Küche in der Zeit, in der sie aufgrund Zurückweisung der Fällgenehmigung mit dem Bau nicht beginnen konnten, erhöht haben. Dass es zu Preiserhöhungen gekommen ist, erscheint insoweit - was vorliegend ausreicht - wahrscheinlich; dies unter Berücksichtigung auch des Vortrags der Kläger zum Baupreisindex. 2.2. Vorliegend erscheint es unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten zweckmäßig, zunächst durch Zwischenurteil über den Haftungsgrund zu entscheiden. Die Parteien streiten intensiv, ob überhaupt eine Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach besteht. Es erscheint interessengerecht, ihnen Gelegenheit zu geben, diese Frage zunächst rechtskräftig entscheiden zu lassen, bevor der erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwand der Beweisaufnahme entsteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine gütliche Streitbeilegung erreicht und eine Beweisaufnahme vermieden werden kann, wenn über die Haftung dem Grund nach rechtskräftig entschieden sein wird. 3. Dem Grunde nach steht den Klägern auch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte ist den Klägern zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die ihnen daraus entstanden sind, dass die von ihnen beantragte Fällgenehmigung betreffend die Rotbuche nicht am 16.12.2014 erteilt (sondern durch Bescheid von jenem Tag und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 versagt) worden ist und die Erteilung der Fällgenehmigung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16.10.2017 (Anlage K 8) erfolgt ist. Der Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. 3.1. Die Beamten der Beklagten handelten bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Kläger durch den (Ausgangs-)Bescheid vom 16.12.2014 und bei der Entscheidung über den Widerspruch vom 30.06.2015 jeweils in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. 3.2. Dass es dabei zur Amtspflichtverletzung gekommen ist, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts H. vom 16.10.2017 (Az. 7 K 433/15), ergangen in dem Rechtsstreit der hiesigen Parteien betreffend die Verwaltungsentscheidungen vom 16.12.2014 und 30.06.2015, fest. Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebunden (vgl. u.a. BGHZ 77, 338, 341; BGH, Urteil vom 11.02.1988, III ZR 221/86; BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 263/04). Das Verwaltungsgericht H. hat mit o.g. Urteil vom 16.10.2017 rechtskräftig festgestellt, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Fällgenehmigung zusteht. Deshalb ist vorliegend zugrunde zu legen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes (der Genehmigung) zugestanden hat (Zimmerling a.a.O. Rn. 288) und die Versagung der Genehmigung objektiv amtspflichtwidrig gewesen ist. Die den Verwaltungsentscheidungen vom 16.12.2014 und 30.06.2015 zugrundezulegende Norm, § 4 HmbBaumSchV, räumt der Verwaltung ein Ermessen ein. Eine Amtspflichtverletzung in Form fehlerhafter Ermessensausübung liegt hier - wie vom Verwaltungsgericht Hamburg bindend entschieden - vor. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es fehle an einer Amtspflichtverletzung, weil eine solche nach auch der Rechtsprechung des BGH nicht gegeben sei, wenn ein Amtsträger nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer vertretbaren Rechtsauffassung gelangt sei, lässt dies hier keine Zweifel am Vorliegen der Amtspflichtverletzung(en) aufkommen. Die Frage der Vertretbarkeit im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Amtspflichtverletzung stellt sich - wie der BGH auch in einer von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 15.12.2016, III ZR 387/14, Rn. 18, juris) - nicht, wenn das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess - wie vorliegend - an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden ist, die die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme festgestellt hat. Die Frage der Vertretbarkeit und ob eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung durch die Amtsträger der Beklagten erfolgt ist, ist (nur) im Zusammenhang mit dem Verschulden zu prüfen. Soweit die Beklagte geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sei unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangen und lasse nicht auf die Rechtswidrigkeit zu den Zeiten des Erlasses des Verwaltungsaktes und der Widerspruchsentscheidung schließen, hat dies keinen Erfolg. Weder aus dem Vortrag der Beklagten noch sonst sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage zwischenzeitlich in irgendeiner Weise geändert hat. Die Kammer hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 angesprochen, ohne dass solche Anhaltspunkte von der Beklagten vorgetragen worden sind. 3.3. Die verletzten Amtspflichten sind auch im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (betreffend die Kläger) drittbezogen. Ein auf § 839 BGB gestützter Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass die Anspruchstellerseite „Dritter" im Sinne dieser Vorschrift ist, d.h. dass sie in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen war, bei deren Wahrnehmung die Schadensursache gesetzt worden ist. Dabei richtet sich die Drittbezogenheit danach, ob die Amtspflicht – jedenfalls auch – den Zweck hat, gerade den Interessen des Anspruchstellers Rechnung zu tragen (BGHZ 109, 163). Aus den durch die Beklagte in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, dass die in Baumschutzverordnungen geregelten Verbote nicht den Schutz privater Interessen bezwecken, sondern lediglich den Schutz öffentlicher Interessen (u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1987, 13 U 79/87, Rn. 27, juris; OLG München, Urteil vom 11.05.2016, 20 U 4831/15, Rn. 26 - 27, juris). Hier ist aber kein Verbot betroffen, sondern die Regelung des § 4 HmbBaumSchV, in der es heißt, die Naturschutzbehörde könne Ausnahmen von den Vorschriften der HmbBaumSchV zulassen, soweit diese nicht dem Zweck der Verordnung widersprechen. Hierdurch sollen private Interessen insbesondere von Grundstückseigentümern geschützt werden. Die Norm bezweckt, einen Ausgleich zwischen diesen Interessen und den die Rechte aus insbesondere Art. 14 GG einschränkenden Verboten der Verordnung zu erreichen. Ein dahingehendes Verständnis kommt auch in den Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung der Beklagten (dort Ziff. 2.5.1.1., Stand: 11.10.2011, vgl. Bl. 103 d.A.), zum Ausdruck, indem es dort heißt, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 HmbBaumSchV komme typischerweise in Betracht bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das baurechtlich ein Anspruch bestehe, und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden könne. In Konsequenz hat auch das Verwaltungsgericht H. in seinem Urteil vom 16.10.2017 angenommen, aus § 4 HmbBaumSchV folge der Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. 3.4. Die Amtsträger der Beklagten handelten schuldhaft, nämlich fahrlässig. Es gilt insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Für die Beurteilung der Sorgfalt kommt es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind; jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BeckOK-BGB/Reinert, 57. Edition, § 839 Rn. 96; BGH, Urteil vom 22.05.1986, III ZR 237/84, Rn. 29, juris). Es hat eine Betrachtung ex ante zu erfolgen, also nach den Umständen, wie sie im Zeitpunkt des als pflichtwidrig gerügten Verhaltens erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, III ZR 140/15, Rn. 53, juris). Eine Rechtsmeinung muss nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden sein (BGH, Urteil vom 20. 02.2003, III ZR 224/01, Rn. 48, beck-online). Die Amtsträger der Beklagten haben bei den Verwaltungsentscheidungen vom 16.12.2014 und vom 30.06.2015 fahrlässig das ihnen durch § 4 HmbBaumSchV eingeräumte Ermessen fehlerhaft gebraucht. Sie haben nicht alle bei einer sorgfältigen Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände zutreffend berücksichtigt. a) In Konstellationen wie vorliegend ist die Beklagtenseite gehalten, die Auswirkungen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Fällgenehmigung auf die Bebaubarkeit des Grundstückes im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Den Amtsträgern der Beklagten war bekannt, dass die Kläger die Fällgenehmigung beantragt hatten, um auf dem Grundstück ein Haus zu bauen. Die Baugenehmigung (Anlage K 3) war - im vereinfachten Verfahren gem. § 61 HmbBauO - bereits am 21.10.2014 und damit vor Erlass des Verwaltungsaktes vom 16.12.2014 (Versagung der Fällgenehmigung betreffend die Rotbuche, Anlage K 4) - erteilt worden. Aus den Verwaltungsvorschriften der Beklagten „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung“ war für pflichtgetreue Durchschnittsbeamte der Beklagten, die Entscheidungen gem. § 4 HmbBaumSchV zu treffen hatten, ersichtlich, dass eine (beabsichtigte) Bebauung bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. So heißt es in diesen Verwaltungsvorschriften unter Ziff. 2.5.1.1. („Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung“ (Stand: 11.10.2011) (vgl. Bl. 103 d.A.): „Unter Beachtung dieser Vorschrift kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung typischerweise in folgenden Fällen in Betracht: Zulässige Bauvorhaben: Bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das baurechtlich ein Anspruch besteht, und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, kommt eine Ausnahmegenehmigung in Betracht. Zwar ist das Naturschutzrecht dem Baurecht nicht generell untergeordnet, aber im Innenbereich (§ 34 BauGB) und in den Bauplangebieten des § 30 BauGB ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf entsprechend ausgewiesenen Flächen eine derart typische und prägende Form der Eigennutzung, dass in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht. Grundsätzlich ist jedoch zu prüfen, ob durch Verschieben der Gebäude o.ä. ein Erhalt der Bäume möglich ist (s. auch 2.5.1.2).“ b) Der Ausgangsbescheid vom 16.12.2014, Anlage K 4, beruhte auf einem Sorgfaltsverstoß, indem die Konsequenzen, die die Versagung der Fällgenehmigung für die von den Klägern beabsichtigte (und baurechtlich genehmigte) Bebauung des Grundstücks haben würde, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. In der Begründung des Ausgangsbescheides vom 16.12.2014 heißt es lediglich, „zum Schutz des Baumes ist der vorgesehene Carport außerhalb des Kronenbereichs des Baumes zu errichten.“ Dass die Errichtung des eigentlichen Wohngebäudes unter Wahrung der fachtechnischen Normen der DIN 18920, die in dem Ausgangsbescheid selbst ausdrücklich angeführt wurden, bei Erhalt des Baumes nicht wie vorgesehen und genehmigt möglich war, wird in dem Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt. Insoweit liegt nicht nur eine Unvollständigkeit des Ausgangsbescheides vor (wie in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015, Anlage K 6, dort unten auf Seite 6 geschrieben). Der Amtsträger der Beklagten verkannte bei Erlass des Ausgangsbescheides ersichtlich die Konsequenzen der Entscheidung für die beabsichtigte Errichtung des Wohngebäudes. In dem Ausgangsbescheid heißt es (unter Ziff. 1.1.4.), geschützte Bäume - Wurzeln, Stamm und Äste – dürften nicht entfernt oder beschädigt werden. Der Wurzelbereich umfasse nach der DIN 18920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m. Die Rotbuche hatte einen Kronendurchmesser von circa 19 m (vgl. S. 4 der Anlage K 7), also einen Radius von circa 9,5 m. Der Wurzelbereich im Sinne der DIN 18920 umfasste also einen Radius von circa 11 m (9,5 m Kronentraufbereich plus 1,5 m). Das geplante Wohngebäude konnte ersichtlich nicht ohne Eingriff in diesen Wurzelbereich (gem. DIN 18920) errichtet werden. Es reichte ersichtlich nicht aus, die Lage des Carports zu verschieben oder auf den Carport zu verzichten. Der Amtsträger der Beklagten, der den Ausgangsbescheid vom 16.12.2014 erlassen hat, hat in seine Ermessensentscheidung nicht eingestellt, dass das von den Klägern beabsichtigte (und baurechtlich zulässige) Bauvorhaben bei Versagung der Fällgenehmigung nicht errichtet werden konnte. Es liegt insoweit ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Sach- und Rechtslage wurde nicht - wie von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu erwarten - sorgfältig und gewissenhaft geprüft. Äußerungen der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - eine Umplanung sei zu bestimmten Kosten möglich, schließen das Verschulden bei der Ermessensausübung nicht aus. Diese Äußerungen sind auch nicht Gegenstand der Begründung des Bescheides vom 16.12.2014 gewesen. Soweit die Beklagte vorträgt, der Amtsträger (Herr Sch...), der den Ausgangsbescheid erlassen habe, habe das Grundstück der Kläger und den dortigen Bewuchs in Augenschein genommen (S. 4 der Klagerwiderung = Bl. 52 d.A.), folgt daraus nicht, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt sorgfältig und gewissenhaft geprüft wurde. c) Der Widerspruchsbescheid setzt sich zwar mit der Bebaubarkeit des Grundstücks (betreffend ein Wohngebäude) auseinander. Auch insoweit liegt jedoch schuldhafter Ermessensfehlgebrauch vor. In der Begründung des Widerspruchbescheides heißt es: „Ein Ausnahmefall in diesem Sinne ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Auf der ersten Stufe ist zu beurteilen, ob die Verschiebung des Baukörpers vertretbar, also dem Bauherrn zumutbar ist (…). Ist diese Frage zu bejahen, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, ob eine solche Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dazu führt, dass geschützte Bäume auch tatsächlich erhalten werden können. Im vorliegenden Fall erfordert die Umplanung – gemäß Gutachten vom 09.04.2015 – eine Verschiebung des Gebäudekörpers um etwa 2 m, im Bereich außerhalb der noch stehenden Kellerwand noch etwas mehr. Insofern war die Begründung des Ausgangsbescheides, der lediglich auf eine Verschiebung des Carports eingeht, unvollständig und war im Widerspruchsbescheid zu ergänzen. Da der geplante Neubau lediglich einen Abstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze von ca. 3 m aufweist, wäre unter Berücksichtigung der Mindestabstandsflächen von 2,50 m nach § 6 Abs. 5 der Hamburgischen Bauordnung eine Verschiebung des Baukörpers nicht ohne weiteres möglich (max. 50 cm). Zum Erreichen des Abstands von der geplanten Hauswand um 2 m in nordwestlicher Richtung wäre vielmehr der Baukörper dahingehend zu modifizieren, dass er etwa 2 m schmaler (im Bereich außerhalb der noch vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr) umgeplant und modifiziert wird. Im Gegenzug könnte der Neubau – wie zuvor das Bestandsgebäude oder etwa das Nachbarhaus F. ... – länglicher geplant werden. Dies würde kaum zu einem Verlust an Wohnfläche führen. Selbst wenn auf einen Keller von 3 m Tiefe verzichtet werden müsste – was bislang weder nachgewiesen noch vorgetragen ist – erscheint auch diese Modifikation vertretbar und zumutbar mit Blick auf die Grundstücksgröße und die umliegenden Nachbargebäude (…) sowie unter Abwägung der herausragenden Bedeutung und dem sehr hohen ökologischen und gestalterischen Wert des Baumes.“ Soweit dem Widerspruchsbescheid offenbar die Annahme zugrundeliegt, eine Verschiebung des Gebäudekörpers um maximal 50 cm sei unter Berücksichtigung der Mindestabstandflächen des § 6 HmbBauO (von 2,5 m; dies im Regelfall gemessen ab der Grundstücksgrenze, § 6 Abs. 2 HmbBauO) möglich, scheint dies das Wegerecht der Eigentümer des hinten liegenden Grundstücks von 3 m Breite (gemessen ab der nordwestlichen Grundstücksgrenze) nicht zu beachten. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid bei den diesbezüglichen Ausführungen offenbar zu dem zutreffenden Schluss kam, dass eine Verschiebung des von den Klägern geplanten Baukörpers nicht möglich sei. Schuldhaft verkannt wurde aber, dass eine Verschmälerung des Baukörpers um circa 2 m - wie in dem Widerspruchsbescheid als Möglichkeit der Bebauung angeführt - ersichtlich nicht für die Errichtung eines Wohngebäudes ausreichen konnte, bei der in den nach DIN 18920 zu schützenden Wurzelbereich und in den Kronenbereich der Rotbuche nicht eingegriffen worden wäre. Die DIN 18920 wird in dem Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber in dem zugrundeliegenden, durch den Widerspruchsbescheid bestätigten Ausgangsbescheid vom 16.12.2014. Wie auch aus den oben (im Tatbestand) abgebildeten Lageplänen ersichtlich, nahm der Kronenbereich der Rotbuche (mit seinem Radius von circa 9,5 m) deutlich mehr als die Hälfte der Breite des (unter Berücksichtigung des Wegerechtes der Nachbarn) relativ schmalen klägerischen Grundstücks ein. Bei Wahrung eines Abstandes von 11 m (gem. DIN 18920) von dem Stamm bzw. den Stämmen der Rotbuche würde zwischen dem Wurzelbereich und der aufgrund des Wegerechtes nicht bebaubaren Fläche im Bereich seitlich neben der Rotbuche nur ein Abstand von 0,75 m verbleiben. Auf die Anlage K 1 - nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben – sei insoweit verwiesen: Aus vorstehendem Lageplan - dass dieser den damaligen räumlichen Gegebenheiten entspricht, wird von der Beklagten nicht in Abrede genommen – ist auch ersichtlich, dass sich im Bereich neben der Krone der Rotbuche unter Berücksichtigung der Bestimmungen der DIN 18920 nur - wie durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt (S. 15 der Anlage K 7) ein quasi sichelförmiger Bereich mit einer Breite zwischen 0,75 m und 5 m ergäbe, der den Klägerin zur Bebauung zur Verfügung stehen würde. Soweit die Beklagte der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zugrundegelegt hat, es reiche aus, den Baukörper (im Bereich der noch vorhandenen Kellerwand) um etwa 2 m schmaler zu planen, „im Bereich außerhalb der vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr“ (S. 6 des Widerspruchsbescheides, Anlage K 6), entsprach dies nicht den offensichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Dass eine vorhandene Kellerwand des Bungalows, der sich vormals auf dem Grundstück befunden hatte, als „verlorene Schalung“ dienen und eine Bebauung zulassen könnte, die näher an die Rotbuche heranreicht, als nach der DIN 18920 vorgesehen, hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid nicht aufgezeigt. Zudem reichte die Kellerwand - deren Breite und Lage nicht vorgetragen ist - nur 1,30 m in das Erdreich hinein (vgl. S. 17 der Anlage K 7), sodass sich unterhalb dessen Wurzeln ausgebreitet haben konnten, die bei Ausschachtungsarbeiten betroffen werden konnten. Allein der Verzicht auf einen 3 m tiefen Keller, wie in dem Widerspruchsbescheid als Möglichkeit erwähnt, durfte nicht ohne Weiteres als ausreichend angesehen werden, eine Bebauung mit einem Wohnhaus bei gleichzeitig verlangter Schonung der Rotbuche zu ermöglichen. In einer von den Klägern im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeholten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Baumpflege in H. vom 09.04.2015 hieß es (vgl. S. 15 f. der Anlage K 7): „(…) Die Außenkante des aufgehenden Mauerwerks befindet sich in einem Abstand von nur ca. 1,0 m zum Stammfuß. Bei einem so geringen Abstand vom Stammfuß des Baumes zur Außenkante des Verbaus sind erhebliche Verluste im Wurzelbereich der Buche die Folge. Dies gilt auch für den Fall, wenn hier z.B. mit einer verlorenen Schalung gearbeitet wird (…).“ Jedenfalls ist festzustellen, dass die Beklagtenseite im Rahmen der Ermessensentscheidung im Widerspruchsverfahren sorgfaltswidrig Bebauungsmöglichkeiten annahm und - allerdings nur sehr ungenau - skizzierte, die so und auch in ähnlicher Weise ersichtlich nicht bestanden haben. Dass Abweichungen von der DIN 18920 vorliegend in Betracht kommen - die DIN 18920 wurde in dem Widerspruchsbescheid nicht einmal genannt- und welche konkreten vorherigen Untersuchungen hierfür zunächst vorgenommen werden müssten, wird in dem Widerspruchsbescheid nicht erwähnt. Soweit die Beklagte jetzt vorträgt, sie habe den Klägern im Widerspruchsbescheid eine Bebauung vorgeschlagen, die sich an der Ausrichtung des auf dem Grundstück vormals vorhandenen Bestandsgebäudes orientiert habe (S. 15 der Klagerwiderung = Bl. 63 d.A.), trifft dies so nicht zu. Im Widerspruchsbescheid ist nur unspezifisch erwähnt, der Neubau könne „wie zuvor das Bestandsgebäude oder etwa das Nachbarhaus F. ... (…) länglicher geplant werden“ (S. 6 der Anlage K 6). Wie auch aus dem Lageplan, Anlage K 1, ersichtlich (dort ist die ehemalige Lage des „Bestandgebäudes“ in gelber Schraffur eingezeichnet, lag ein großer Teil des „Bestandgebäudes“ jedoch unterhalb des - grundsätzlich geschützten - Kronenbereichs der Rotbuche. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides wurde mithin zwar - anders als bei dem Ausgangsbescheid - berücksichtigt, dass das von den Klägern beabsichtigte (und baurechtlich zulässige) Bauvorhaben bei Versagung der Fällgenehmigung nicht errichtet werden konnte. Es liegt dennoch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Sach- und Rechtslage wurde nicht - wie von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu erwarten - sorgfältig und gewissenhaft geprüft, denn die Annahmen, es würde ausreichen, dass das Gebäude „etwa 2 m schmaler (im Bereich außerhalb der noch vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr) umgeplant und modifiziert wird“ und es „wie zuvor das Bestandsgebäude oder etwa das Nachbarhaus F. ... (…) länglicher geplant“ werde, konnte nicht auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung beruhen. Die Interessenabwägung der Beklagten war sorgfaltswidrig, indem Bebauungsmöglichkeiten der Kläger (bei Verbleib der Rotbuche) berücksichtigt worden sind, die (angeblich) „kaum zu einem Verlust an Wohnfläche führen“ sollten (S. 6 f. des Widerspruchsbescheides, Anlage K 6), die tatsächlich aber nicht als gegeben angenommen werden durften. In der Widerspruchsentscheidung wurden diese (vermeintlichen) Bebauungsmöglichkeiten nicht einmal als unsicher (sondern offenbar als gegeben) berücksichtigt. Soweit die Beklagte vorträgt, (auch) die Amtsträgerin (Frau K.), die über den Widerspruch entschieden habe, habe das Grundstück der Kläger und den dortigen Bewuchs in Augenschein genommen (S. 4 der Klagerwiderung = Bl. 52 d.A.), folgt daraus nicht, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt sorgfältig und gewissenhaft geprüft wurde. Angebliche Äußerungen der Kläger zu Kosten einer Umplanung stehen dem Verschulden nicht entgegen. Solche Kosten sind nicht Gegenstand der Begründung des Widerspruchsbescheides. Auch lassen Umplanungskosten allein keinen Rückschluss darauf zu, ob das Ergebnis der Umplanung den Klägern zumutbar ist. 3.5. Soweit die Beklagte jetzt mit weiteren bzw. teilweise anderen Argumenten, als aus dem Widerspruchsbescheid ersichtlich, argumentiert, die Versagung der Fällgenehmigung sei jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen, und auch soweit darauf verwiesen wird, dass das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil vom 08.11.2017 zugelassen hat, steht dies ihrer Schadensersatzpflicht nicht entgegen. Als solche (weiteren) Argumente macht die Beklagte unter anderem geltend, den Klägern sei bei Erwerb des Grundstücks bereits bekannt gewesen, dass sich dort die Rotbuche mit ihrem nicht unerheblichen Ausmaß befunden habe. Dieser Einwand hat keinen Erfolg; die Kläger mussten bei Erwerb des Grundstücks nicht davon ausgehen, dass die am seitlichen Rand des Grundstücks befindliche Rotbuche die Möglichkeiten zur Errichtung eines (neuen) Wohngebäudes maßgeblich einschränken könnte. Dass das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, steht einem Anspruch der Kläger dem Grunde nach ebenfalls nicht entgegen. Vorliegend ist der Beklagtenseite - wie oben ausgeführt - schuldhafter Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen, da hinsichtlich der Interessen der Kläger an der Bebaubarkeit keine sorgfältigen und gewissenhaften Ermittlungen erfolgt und deshalb im Rahmen der Interessenabwägung Bebauungsmöglichkeiten als gegeben berücksichtigt worden sind, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt als tatsächlich nicht (bzw. jedenfalls nicht als sicher gegeben) hätten berücksichtigt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 08.11.2017 zwar tatsächlich zugelassen, dies mit der Begründung, der Rechtssache komme im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 4 (Hmb)BaumSchV grundsätzliche Bedeutung zu, „und zwar hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs einer aufgrund des Verbleibs eines Baumes auf einem Grundstück bestehenden Einschränkung der Bebaubarkeit“ (S. 25 des genannten Urteils, Anlage K 7). Das Verwaltungsgericht nahm also eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage an, ob bei einer Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks im Falle des Verbleibs eines Baumes eine Ermessensreduzierung „auf Null“ angenommen werden kann, die die Erteilung der Fällgenehmigung gebietet. Diesbezüglich kann letztlich dahinstehen, ob es sich hier angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fällgenehmigung um eine Ermessensentscheidung handelt, um eine Frage der Kausalität des Schadens oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens handelt (vgl. Staudinger-BGB/Wöstmann, 2020, § 839, Rn. 233). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH in Amtshaftungssachen eine fehlerhafte Ermessensentscheidung grundsätzlich nur dann ursächlich für einen Schaden, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018, Az. III ZR 54/17, Rn. 42, zit. nach Juris). Ferner kommt auch im Bereich der Amtshaftung die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten in Betracht, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden (BGH, Urteil vom 03.02.2000, III ZR 296/98, Rn. 9 m.w.N., juris). Dabei ist das Berufen auf rechtmäßiges Alternativverhalten jedoch nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW 1993, 520 m.w.N., beck-online). Es ist im konkreten Fall nicht anzunehmen, dass hier tatsächlich auf ermessensfehlerfreier Basis eine Fällgenehmigung hätte versagt werden können bzw. sogar müssen. Fest steht jedenfalls, dass die durch Art. 14 GG geschützte bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks bei Verbleib der Rotbuche - aufgrund ihrer Ausdehnung und ihrer Lage im Bereich der Baulinie sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach öffentlichem Baurecht nur 2/10 der Grundstücksfläche in eingeschossiger Bauweise überbaut werden durfte - zumindest stark eingeschränkt gewesen wäre. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dürfte eine Abmilderung der Einschränkung der Rechte der Kläger aus Art. 14 GG im Hinblick auf die Einschränkung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks bei Verbleib der Rotbuche insbesondere auch durch eine Umplanung des Bauvorhabens nicht ernsthaft in Betracht gekommen sein. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sowohl einer Ausweichung in die Höhe als auch einer Verschiebung des Baukörpers auf dem Grundstück – außerhalb des gem. § 34 BauGB bestehenden faktischen Baufensters – die Regelungen des geltenden Baurechts entgegenstanden (vgl. Anlage K 7, S. 20 f.). Dass die betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, wie sie von den Klägern durch Bezugnahme auf das Urteil mit Substanz vorgetragen werden, unzutreffend sind, hat die Beklagte nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die insoweit erforderlichen (baurechtlichen) Befreiungen erteilt hätte bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachbarrechte hätte erteilen können (vgl. Anlage K 7, S. 21 und 24). Insoweit kann es vorliegend auch offenbleiben, ob es sich hier um Umstände der haftungsbegründenden Kausalität (welche grundsätzlich von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen wäre) oder des (von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden) Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifend, es habe den Klägern oblegen nachzuweisen, dass keine Bebauung unter Erhalt der Rotbuche möglich gewesen wäre. Wie die Klägerseite substantiiert aufzeigt, ergaben sich die Einschränkungen für die Bebaubarkeit einerseits aus den der Beklagten bekannten tatsächlichen Gegebenheiten bzgl. des Umfanges des Baumes, der Grundstücksgröße und dem zu beachtenden Wegerecht sowie andererseits insbesondere aus dem öffentlichen Baurecht. Zudem haben die Kläger jedenfalls auch in ihrem Widerspruch auf die Umstände hingewiesen, die insbesondere einer Verlegung des Baukörpers nach vorne oder nach hinten entgegenstanden (vgl. Anlage K 5). Selbst wenn sich aus Ermittlungen und Umplanungsversuchen der Kläger ergeben hätte, dass (irgend-)eine andere Bebauung (betreffend Lage, Abmessungen und Form) als von ihnen geplant (unter Wahrung der durch das öffentliche Baurecht gesetzten Grenzen und bei Erhalt der Rotbuche) möglich gewesen wäre, ist damit nicht anzunehmen, dass die Fällgenehmigung hätte verweigert werden können. Denn es steht jedenfalls fest, dass die durch Art. 14 GG geschützte bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks bei Verbleib der Rotbuche - aufgrund ihrer Ausdehnung und ihrer Lage im Bereich der Baulinie sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach öffentlichem Baurecht nur 2/10 der Grundstücksfläche (eingeschossig) überbaut werden durften - ganz erheblich eingeschränkt gewesen wäre, sodass das Ermessen der Beklagten tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen – dahingehend „auf Null“ reduziert war, dass die Fällgenehmigung erteilt werden musste. Die Frage, ob das Ermessen der Beklagten „auf Null“ reduziert und die Erteilung der Fällgenehmigung deshalb geboten war, ist zwar Grund für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gewesen. Auch die (Zivil-)Kammer geht jedoch – wie dargestellt – von einer solchen Ermessensreduktion aus. Ob die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass ihr Ermessen „auf Null“ reduziert und die Erteilung der Fällgenehmigung geboten war, kann dahinstehen, denn hier geht es um die objektiven Merkmale der Kausalität bzw. des rechtmäßigen Alternativverhaltens und nicht um die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit im Sinne des Verschuldens. 4. Die Kläger haben mithin grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der durch die Versagung der Fällgenehmigung mit Bescheid vom 16.12.2014 und 30.06.2015 entstandenen Schadens. Die Fragen, welche der verschiedenen geltend gemachten Schadenspositionen auf schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen und bei welchen einzelnen Schadenspositionen in (gegebenenfalls) welchem Maße ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB anzusetzen ist, werden dem Betragsverfahren vorbehalten. Dies gilt sowohl betreffend die Frage der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadensposten des dem Grund nach bestehenden Ersatzanspruchs (BGH NJW 93, 1793; Zöller-ZPO/Feskorn, 33. Auflage, § 304 ZPO, Rn. 19), als auch hinsichtlich der Frage anspruchsmindernden Mitverschuldens (OLG München, Beschluss vom 12.12.2006, 1 U 4336/06, juris; Zöller- ZPO/Feskorn a.a.O., Rn. 17). Die Kläger erheben eine Schadensersatzforderung, die sich aus zahlreichen einzelnen Positionen zusammensetzt, so zum Beispiel Preissteigerung betreffend Bauträger, Gebühren für die Verlängerung der Überfahrtgenehmigung und der (ursprünglichen) Baugenehmigung, Zusatzkosten einer „Berliner Verbaus“ und Mietkosten eines Baustromverteilerkastens. Betreffend einzelne Schadenspositionen ist Beweis zu erheben. Dies gilt zum Beispiel - wie oben bereits ausgeführt - für die behaupteten Kostensteigerungen. Es ist auch zur Frage, ob und in welchem Maße einzelne Schadenspositionen durch die Beklagte oder die Kläger verursacht worden sind, Beweis zu erheben. So beantragt die Beklagte Zeugenvernehmung betreffend ihre Behauptung, die Kläger hätten erklärtermaßen von Anfang an geplant, einen „Berliner Verbau“ errichten zu lassen. Es erscheint zur Übersichtlichkeit und auch aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig, über den Komplex zu den Fragen der Schadenshöhe und der Verursachung bzw. Verantwortlichkeit für einzelne Schadenspositionen einheitlich im Betragsverfahren zu entscheiden, sobald die Frage der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig entschieden sein wird. Klargestellt sei, dass sich die Vorbehalte nur auf die einzelnen Schadenspositionen beziehen, nicht auf die Frage, ob den Klägern durch die Versagung der Fällgenehmigung überhaupt irgendein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Den Klägern kann (im Betragsverfahren) insbesondere nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten das Grundstück in Kenntnis der Existenz der darauf befindlichen Rotbuche erworben. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen angeblicher Amtspflichtverletzung in Anspruch, da ihnen eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche zunächst versagt wurde. Sie machen geltend, hierdurch sei es zu einer Verzögerung des von ihnen geplanten Bauvorhabens und zu Mehrkosten als Schaden gekommen. Die Kläger sind Eigentümer des im F. ... in H. - Flurstück ... der Gemarkung S. - belegenen Grundstücks. Das Grundstück hatten sie im Frühjahr 2014 erworben (vgl. Anlage K 2). Damals war es mit einem Bungalow bebaut; es befanden sich mehrere Bäume auf dem Grundstück, unter anderem die hier streitgegenständliche Rotbuche. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße F.. Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans S. vom 14.01.1955, der hierfür insbesondere die Festsetzung „W 1 o“ trifft. Es umfasst eine Fläche von 619 m² und entstand aus der Teilung eines ehemals einheitlichen Grundstücks mit einer Fläche von insgesamt 1.238 m², bestehend aus den Flurstücken ... und ..., wobei das Flurstück ... hinter dem Grundstück der Kläger liegt und (ebenfalls) mit einem Einfamilienhaus bebaut werden sollte (und inzwischen bebaut worden ist). Die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück verläuft über einen 3 m breiten, auf dem klägerischen Grundstück an dessen nordwestlicher Grenze verlaufenden Streifen und ist durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht gesichert. Der auf dem ehemals einheitlichen Grundstück befindliche Bungalow wurde zwischenzeitlich – (zunächst) mit Ausnahme einer im südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen ehemaligen Kellermauer, welche ca. 1,30 m tief in die Erde reichte – beseitigt. Die Kläger planten, auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus als Neubau zu errichten. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie als Anlage K 1 und in der Anlage K 2 (dort auf Seite 2) folgende Lagepläne betreffend das Grundstück vorgelegt: Aus dem oberen der beiden Lagepläne (Anlage K 1) ergeben sich unter anderem die Lage der Rotbuche und (als gelb schraffierte Fläche) die Lage des vormals auf dem Grundstück vorhanden gewesenen Bungalows. Aus dem unteren Lageplan (Seite 2 der Anlage K 2) ergibt sich unter anderem die Lage des damals von den Klägern geplanten Neubaus. Auf ihren Antrag vom 12.09.2014 hin erteilte die Beklagte den Klägern im Verfahren nach § 61 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) am 21.10.2014 eine Baugenehmigung (Anlage K 3). Der Neubau sollte eine Grundfläche von 101,64 m² aufweisen, über ein Keller-, ein Voll- und ein Dachgeschoss verfügen und eine Höhe von 7,19 m haben. Der Hauptbaukörper sollte in einem Abstand von ca. 11,70 m zur Straße, einem Abstand von ca. 3,20 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze und einem Abstand von ca. 0,60 m zur Zufahrtsfläche zum rückwärtigen Grundstück errichtet werden. Zwischen dem Hauptbaukörper und der südöstlichen Grundstücksgrenze war die Errichtung eines Carports mit einer Grundfläche von 15,125 m² geplant. Die nordwestlich an den F. grenzenden Grundstücke waren straßenparallel in offener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die jeweils einen Abstand von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche einhielten. Teilweise befand sich im hinteren Bereich der Grundstücke Bebauung in zweiter Reihe (vgl. S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts H. zum Az. 7 K 4333/15, Anlage K 7). Mit Schreiben vom 07.09.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, dem Bezirksamt H.- W., Abteilung Natur- und Baumschutz, eine Fällgenehmigung zur Beseitigung diverser auf dem Grundstück befindlicher Bäume, u.a. der oben genannten ca. 100 Jahre alten Rotbuche mit zwei Stämmen und einem Kronendurchmesser von ca. 19 m, deren Standort sich im südöstlichen Bereich des Grundstücks, ca. 1,80 m entfernt von der südöstlichen Grundstücksgrenze und ca. 2,10 m vom ehemals auf dem Grundstück befindlichen Bungalow, befindet (vgl. den oberen der vorstehend abgebildeten Lagepläne). Dem Antrag waren eine baumgutachterliche Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs T. und der untere der oben abgebildeten Lagepläne beigefügt. In der baumgutachterlichen Stellungnahme wurde die Rotbuche mit der Bewertung „besonders erhaltenswürdig“ versehen und hinsichtlich ihrer Vitalität unter die Kategorie 1 (keine bis leichte Schäden) eingeordnet (vgl., auch zum Nachfolgenden, den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts H., Anlage K 7). Der Gutachter empfahl, die Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes im Hinblick auf diesen Baum baumpflegerisch zu begleiten. Weiterhin heißt es im Gutachten in Bezug auf die Rotbuche: „Im Rahmen der Neubaumaßnahmen ist der Wurzelbereich zu schützen. Das zukünftige Gebäude muss baumseitig sich inkl. Arbeitsraum innerhalb des abzubrechenden Bestandsgebäudes befinden. Der bestehende Bereich zwischen Bestandsgebäude und Baum darf nicht (beispielsweise durch Abgrabungen) beeinträchtigt werden. Der Wurzelbereich des Baumes ist (bereits während der Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes) durch einen ortsfesten Baumschutzzaun zu sichern.“ In ihrem oben genannten Antrag vom 07.09.2014, Anlage K 2, schrieben die Kläger, die Rotbuche befinde sich unmittelbar an der zukünftigen Baugrube bzw. am zukünftigen Baukörper. Daher würden sie auch insoweit eine Fällgenehmigung beantragen. Mit Bescheid vom 16.12.2014, Anlage K 4, erteilte die Beklagte den Klägern die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Beseitigung der übrigen auf dem Grundstück befindlichen Bäume und Hecken. Hinsichtlich der Rotbuche lehnte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahme- / Fällgenehmigung in dem Bescheid jedoch ab, wobei es zur Begründung der Ablehnung in dem Bescheid heißt: „(…) die im Antrag bezeichnete Buche (Nr. 27) mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm zu fällen. Der Baum ist besonders erhaltenswert und zudem augenscheinlich gesund und sicher. Zum Schutz des Baumes ist der vorgesehene Carport außerhalb des Kronenbereiches des Baumes zu errichten.“ Unter „Auflagen“ heißt es in dem Bescheid unter anderem: „Gemäß Baumschutzverordnung dürfen geschützte Bäume (Wurzeln, Stamm und Äste) nicht entfernt oder beschädigt werden. Der Wurzelbereich umfasst nach DIN 18 920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m (§ 36 HambVwVfG) (…). Sind Eingriffe in den Kronen- und Wurzelbereich nicht zu vermeiden, dann ist die Maßnahme im Vorwege durch einen vom Bauträger hinzuzuziehenden öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.v.) Baumsachverständigen auf Machbarkeit zu prüfen. Ggf. sind Planungs-/ Bauanpassungen nach Maßgabe des Baumsachverständigen erforderlich. Die durch den Baumsachverständigen bestätigte Planung (in Hinblick auf den Baumschutz) ist einschließlich Baumschutzmaßnahmenkatalog mit dem Bauantrag / Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Hamburger Baumschutzverordnung einzureichen. Alle erforderlichen Maßnahmen an geschützten Gehölzen, ihren Kronen- und Wurzelbereichen, in Landschaftsschutzgebieten und während der Schutzfrist sind genehmigungspflichtig (…).“ Betreffend die Einzelheiten des Bescheides vom 16.12.2014 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 20.12.2014 Widerspruch (Anlage K 5). Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Baum stehe nicht nur der Errichtung des Carports im Wege, dieser Carport könne auch an anderer Stelle errichtet werden. Die Errichtung des Einfamilienhauses gemäß der Baugenehmigung sei ohne das Fällen der Rotbuche nicht möglich. Eine Verlegung des geplanten Baukörpers des Einfamilienhauses komme nicht in Betracht. Eine Verlegung in Richtung Straße würde die sichtbare einheitliche Baulinie missachten und zu einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung für sie, die Kläger, führen. Eine Verlegung des Baukörpers nach hinten würde ebenfalls die Baulinie missachten und dazu führen, dass der Garten aus dem rückwärtigen in den vorderen Grundstücksbereich verlegt werden müsste, wo er starken Lärmimmissionen von der Straße ausgesetzt wäre. Auch eine Anpassung des geplanten Gebäudes komme nicht in Betracht. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden und würde zu einem komplett anderen Grundriss, sehr wahrscheinlich auch einer anderen Gebäudeform-/art führen. Das Baurecht erlaube nur eine eingeschossige Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Auch dabei wären wenigstens Eingriffe im Kronenbereich der Rotbuche notwendig. Die Beklagte führte am 03.03.2015 einen Ortstermin mit der Klägerseite durch, bei dem u.a. darüber gesprochen wurde, ob Alternativen (so betreffend Umplanungen) in Betracht kommen. Der Inhalt des Gesprächs ist (teilweise) streitig. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015, Anlage K 6, wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Baum diene als Zierde und der Belebung des Landschaftsbildes und trage durch seinen ökologischen Wert nachhaltig zur Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes bei. Es würde dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen, eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zu erteilen. Weiter hieß es in der Begründung des Widerspruchsbescheides: „Im vorliegenden Fall erfordert die Umplanung - gemäß dem Gutachten vom 09.04.2015 - eine Verschiebung des Gebäudekörpers um etwa 2 m, im Bereich außerhalb der noch vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr. Insofern war die Begründung des Ausgangsbescheides, der lediglich auf die Verschiebung des Carports eingeht, unvollständig und war im Widerspruchsverfahren zu ergänzen. Da der geplante Neubau lediglich einen Abstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze von ca. 3 m aufweist, wäre unter Berücksichtigung der Mindestabstandsflächen von 2,50 m nach § 6 Abs. 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) eine Verschiebung des Baukörpers nicht ohne weiteres möglich (max. 50 cm). Zum Erreichen eines Abstandes von der geplanten Hauswand um 2 m in nordwestlicher Richtung wäre vielmehr der Baukörper dahingehend zu modifizieren, dass er etwa 2 m schmaler (im Bereich der vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr) umgeplant und modifiziert wird. Im Gegenzug könnte der Neubau – wie zuvor das Bestandsgebäude F. ... – länglicher geplant werden. Dies würde kaum zu einem Verlust an Wohnfläche führen. Selbst wenn auf einen Keller von 3 m Tiefe verzichtet werden müsste – was bislang weder nachgewiesen noch vorgetragen ist – erscheint auch diese Modifikation vertretbar und zumutbar mit Blick auf die Grundstücksgröße und die umliegenden Nachbargebäude (z.B. F. ... wäre dann vergleichbar von der Hausbreite) sowie unter Abwägung der herausragenden Bedeutung und dem sehr hohen ökologischen und gestalterischen Wert des Baumes.“ Betreffend die Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Am 24.07.2015 erhoben die Kläger Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht H. gab der Klage mit Urteil vom Oktober 2017, Az. 7 K 4333/15, Anlage K 7, statt. Die Beklagte wurde unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 (soweit damit der Antrag der Kläger abgelehnt wurde) verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Rotbuche zu erteilen. Die Rotbuche unterfalle zwar grundsätzlich dem Schutz von § 2 HmbBaumSchV, wonach es u.a. verboten sei, Bäume, Hecken oder Teile davon zu entfernen oder zu beschädigen. Gemäß § 4 HmbBaumSchV könne die Naturschutzbehörde hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Aufgrund einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Es liege ein atypischer Sonderfall vor. Der Verbleib der Rotbuche würde die Kläger in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Interesse an einer baulichen Ausnutzung des Grundstücks unzumutbar belasten. Die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks dürfe nicht in einem Maße eingeschränkt werden, dass das Grundstück für den Eigentümer nicht mehr sinnvoll bebaubar sei. Dies gelte jedenfalls, wenn das Grundstück in einem grundsätzlich zur Bebauung vorgesehenen Bereich liege. Auch die internen ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 HmbBaumSchV gingen davon aus, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung typischerweise in Betracht zu ziehen sei bei einem Bauvorhaben, auf das rechtlich ein Anspruch bestehe und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden könne. Im gegebenen Fall würde bei einem Verbleib der Rotbuche die Bebaubarkeit des Grundstücks in einem Maße eingeschränkt, das als weitgehender Entzug des Baurechts erscheine. Nach dem Baustufenplan dürfe nur in offener Bauweise und nur mit einem Vollgeschoss gebaut werden. Die bebaubare Fläche sei auf 2/10 des Grundstücks beschränkt. Die Bebauung müsse sich in die umgebende Bebauung einfügen, die dadurch geprägt werde, dass sich die vorhandenen Wohngebäude ganz überwiegend in einem Abstand von circa 8 bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche der Straße befänden. Zwar seien vorhandene, in zweiter Reihe errichtete Gebäude weiter von der Straße entfernt. Das Grundstück der Kläger weise jedoch keine ausreichende Tiefe aus, um in vergleichbarer Entfernung zur Straße zu bauen. Weitere Einschränkungen der Bebaubarkeit ergäben sich zu den Grundstücksseiten hin wegen des Gebots der Einhaltung der Mindestabstandsfläche gem. § 5 Abs. 5 HmbBauO und des Erfordernisses, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze einen Streifen von 3 m Breite als Zufahrt für das dahinterliegende Grundstück freizuhalten. Bei Berücksichtigung auch der baumschutzrechtlichen Bestimmungen stünde keine ausreichende Fläche mehr für eine sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks zur Verfügung. Gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 seien Bäume u.a. zum Schutz der Wurzeln durch einen 2,00 m hohen Zaun zu schützen, welcher den gesamten Wurzelbereich umschließen müsse, sofern der Schutz nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt sei. Als Wurzelbereich gelte die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,5 m (Nr. 4.6 Abs. 2 DIN 18 920). Bei dem Kronenradius der Rotbuche von 9,5 m ergebe sich ein Wurzelbereich von 11 m um die Stämme des Baumes herum. Der hiernach zur Bebauung verbleibende Bereich würde quasi eine Sichelform aufweisen und an die nordwestliche Grundstücksgrenze gedrängt sein. Dass im gegebenen Fall ein Schutz der Rotbuche auf andere Weise möglich wäre, sei von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Beklagte habe zwar in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht) ausgeführt, sie halte auch Maßnahmen wie eine Wurzelbrücke oder eine verlorene Schalung zum Schutz der Rotbuche für denkbar. Sie habe aber nicht substantiiert vorgetragen, warum und inwieweit solche Maßnahmen den bebaubaren Bereich auf dem Grundstück vergrößern würden und vielmehr selbst auf die Unsicherheiten verwiesen, die hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes bestünden, zu deren Aufklärung sie sich aber weder in der Lage noch als verpflichtet ansehe. Nach der von den Klägern vorgelegten Untersuchung des Instituts für Baumpflege H. könne auch eine verlorene Schalung nicht sicherstellen, dass das Wurzelwerk bei einer Bebauung geschont werde. Weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine vollständige Erforschung des gesamten Wurzelbereichs im Hinblick auf einen möglichen atypischen Wurzelverlauf, sei nicht geboten. Anhaltspunkte, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung geböten, seien von der Beklagten (auch nach richterlichem Hinweis) nicht vorgetragen worden. Eine Abmilderung der unzumutbaren Folgen eines Verbleibs der Rotbuche auf dem Grundstück sei auch durch Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erreichbar, da sich vorliegende Beschränkungen nicht aus dem Baustufenplan sondern aus der Anwendung des § 34 BauGB ergäben. Zudem würde eine Befreiung auch nur dann zu einer verbindlichen erweiterten Nutzbarkeit des Grundstücks führen, wenn sie bestandskräftig von der Beklagten erlassen worden wären. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil (Anlage K 7), auf das vorliegend betreffend die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zu, da der Rechtssache „im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 4 BaumSchV, und zwar hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs einer aufgrund des Verbleibs eines Baumes auf einem Grundstück bestehenden Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks“ grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Beklagte legte keine Berufung ein und erteilte die begehrte (Ausnahme-) Fällgenehmigung. Die Kläger begannen (laut Baubeginnanzeige) am 19.06.2018 mit der Bebauung des Grundstücks. Ob und inwieweit der späte Baubeginn auf einer Verzögerung der Erteilung der Fällgenehmigung beruht, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz, inzwischen in Höhe von EUR 93.715,02, in Anspruch. Die Mitarbeiter des Bezirksamtes H.- W. hätten das ihnen durch § 4 HmbBaumSchV eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hätten verkannt, dass das Ermessen „auf Null“ reduziert gewesen sei. Dabei hätten sie jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Schuldvorwurf werde zwar nicht durch jeden objektiven Rechtsirrtum begründet. Die Verneinung des Schuldvorwurfs setze aber voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden sei. Den Amtsträgern der Beklagten hätte es sich aufdrängen müssen, dass der Verbleib der Rotbuche für sie – die Kläger – eine unzumutbare Belastung im Hinblick auf ihre durch Art. 14 GG geschützten Interessen darstellen würde. Dass die Erteilung der Fällgenehmigung die einzige vertretbare Rechtsmeinung gewesen wäre, ergebe sich auch aus den ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 HmbBaumSchV. Die Einschätzung, eine Verschiebung des Baukörpers wäre möglich gewesen, sei fehlerhaft gewesen. Die Erteilung der Fällgenehmigung wäre die einzige vertretbare Rechtsmeinung gewesen. Betreffend das Verschulden sei auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen, der die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitze, wozu auch die Bestimmungen des öffentlichen Baurechts gehörten. Soweit die Beklagte behaupte, sie (die Kläger) hätten im Rahmen der Sitzung des Widerspruchsausschusses auf dem Grundstück vom 03.03.2015 geäußert, die Kosten für die Modifizierung des Baukörpers würden lediglich EUR 8.000 bis EUR 10.000 betragen, werde dies bestritten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hätten sie vielmehr ausgeführt, dass die Umplanungskosten nicht tragbar seien. Durch die Amtspflichtverletzung seien ihnen bereits folgende Schäden entstanden: Notwendigkeit erneuter Baustelleneinrichtung, Mehrbetrag von EUR 1.071,00 Mehrbetrag für Abbruch der Kellerreste von EUR 1.677,90 Durch die Verzögerung des Baubeginns um 39 Monate sei es zu einer erheblichen Preissteigerung des Bauträgers um EUR 43.306,68 gekommen. Sie hätten sich dann zwar für ein anderes Bauträgerunternehmen mit einem noch höheren Preis entschieden und den Vertrag mit dem ursprünglichen Bauträger gekündigt, was Kosten der Vertragsauflösung von EUR 24.251,88 verursacht habe. Bei dem neuen Vertrag seien aber auch umfangreichere Gegenleistungen enthalten gewesen. Die Preissteigerung sei ihnen als Schaden entstanden und zu ersetzen. Ihnen seien für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 19.05.2018 Mietkosten für den Baustromkasten von EUR 2.760,80 entstanden. Der Baustromkasten sei auf dem Grundstück belassen worden, da die Abbaukosten verhältnismäßig hoch gewesen seien und man mit der Möglichkeit eines kurzfristigen Baubeginns weiterhin gerechnet habe. Sie hätten aufgrund der Verzögerung des Bauvorhabens mehrfach Überfahrtsgenehmigungen beantragen und hierfür jeweils Gebühren entrichten müssen. Die Gebühren der Überfahrtsgenehmigung für Dezember 2015 bis Ende November 2016 von EUR 144,00, der Überfahrtsgenehmigung von Dezember 2016 bis Ende 2017 von EUR 156,00 und 50 Prozent der Gebühr der Überfahrtsgenehmigung für das Jahr 2018, also EUR 74,40, seien als Schaden entstanden und von der Beklagten zu ersetzen. Da sich das Bauvorhaben um über drei Jahre verzögert habe, hätten sie die Baugenehmigung verlängern lassen müssen. Ihnen seien (unstreitig) Kosten von EUR 173,60 entstanden. Aufgrund zwischenzeitlicher Preissteigerungen seien die Kosten für die Erdarbeiten um EUR 4.981,24 gestiegen, was ihnen ebenfalls als Schaden zu ersetzen sei. Die Preissteigerung ergebe sich unter Zugrundelegung eines Angebots der Fa. J. A. T.- und S. GmbH vom 01.03.2014 mit den dort genannten Einzelpreisen je qm bzw. je t (Anlage K 22) im Vergleich zur Rechnung dieser Firma vom 06.09.2018 (Anlage K 21) mit den dort angesetzten Einzelpreisen und den dort genannten Mengen. Es seien Zusatzkosten für den Verbau von Versorgungsleitungen von EUR 23.300,63 und EUR 1.487,50 entstanden. Damit der Zugang zum hinten liegenden Grundstück gewährleistet war und die Versorgungsleitungen zu jenem Grundstück geschützt waren, habe ein Verbau errichtet werden müssen. Dies wäre nicht erforderlich geworden, hätten sie bereits – wie geplant – Anfang 2015 mit dem Bau beginnen können, denn der Bau des Hauses auf dem hinten liegenden Grundstück sei erst im November 2015 begonnen worden. Es seien ihnen Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zum hinten liegenden Grundstück von EUR 5.405,08, EUR 1.204,51 und EUR 1.452,70 entstanden. Die Kosten wären nicht entstanden, hätten sie nach rechtzeitiger Erteilung der Fällgenehmigung bereits Anfang 2015 mit dem Bau beginnen können. Betreffend die Kosten für die Küche sei ihnen aufgrund Preissteigerung ein Schaden von EUR 2.065,93 entstanden. Die Kläger behaupten, in 2018 eine Küche zu einem Preis von EUR 24.000 erworben zu haben. Nach dem Baupreisindex des statistischen Bundesamtes sei es zwischen dem zweiten Quartal 2015 und dem zweiten Quartal 2018 zu einer Preissteigerung um 9,4 Punkte gekommen, was auf den aktuellen Rechnungswert bezogen einer Kostensteigerung von 8,6 Prozent entspreche. Betreffend die Kosten für Hausanschlüsse seien ihnen Schäden von EUR 70,14 (Trinkwasseranschluss) und von EUR 531,23 (weitere Hausanschlüsse) entstanden und betreffend die Kosten der Gartenanlage ein Schaden von EUR 3.851,68. Dies alles ergebe sich wiederum aus der Preissteigerung um 8,6 Prozent. Die Kläger haben die Klage zunächst mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zur Zahlung von EUR 89.261,97 (nebst Zinsen) zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die den Klägern aus der Amtspflichtverletzung in Form der rechtswidrigen Versagung der Erteilung der beantragten Fällgenehmigung gem. § 4 BaumSchV für die im Eigentum der Kläger stehende Buche mit Bescheid vom 16.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist und soweit der Anspruch nicht bereits durch den bezifferten Klageantrag (Antrag zu 1) abgegolten ist. Den bezifferten Klageantrag haben die Kläger zweifach erhöht. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigungserklärung insoweit zugestimmt, als sich dieser auf die materiellen Schäden bezog, hinsichtlich der immateriellen Schäden hat sie erklärt, keine Zustimmung zu erteilen. Die Kläger regen an, durch ein Grundurteil zu entscheiden und beantragen (betreffend die ausdrückliche Antragstellung), die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 93.715,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten erklären sich zur teilweisen Erledigungserklärung wie oben dargestellt und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Amtspflichtverletzung sei nicht bzw. jedenfalls nicht schuldhaft begangen worden. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien nach eingehender und sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen. Betreffend die Frage der Amtspflichtverletzung beziehe sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Frage, ob die Bescheide am 16.12.2014 und 30.06.2015 rechtswidrig gewesen seien, sondern nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne von § 4 HmbBaumSchV um einen höchst unbestimmten Rechtsbegriff handle. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil unzutreffend angenommen, dass sie (die Beklagte) nachzuweisen habe, dass Bebauungsalternativen bei Fortexistenz der Rotbuche bestünden. Tatsächlich hätten die Kläger dies nachzuweisen gehabt, da sie sich auf einen Ausnahmetatbestand berufen hätten. Insbesondere wäre es Sache der Kläger gewesen, durch Beauftragung eines Baumsachverständigen Suchschachtungen vornehmen zu lassen, um zu ermitteln, welche Areale des Grundstücks mit Wurzeln der Rotbuche durchzogen seien und in welchen Bereichen eine Bebauung unter Berücksichtigung der Belange des Gehölzschutzes in Betracht gekommen wären. Es wäre Sache der Kläger gewesen, sich während des Verwaltungsverfahrens konkret zu der Frage zu verhalten, inwieweit bei einer Umplanung des Bauvorhabens ein – ggf. auch eingeschränkter – Verbleib der Rotbuche möglich gewesen wäre. Dass die von ihr im Widerspruchsbescheid vorgeschlagene, an der Ausrichtung des vormals vorhandenen Bungalows orientierte Bebauung nicht umzusetzen gewesen wäre, stehe keineswegs fest. Die von ihr vorgenommene Ermessensentscheidung sei nach umfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergangen. Die besondere Werthaltigkeit und Erhaltungswürdigkeit der Rotbuche, wie auch durch den Gartenbauingenieur T. in seiner Stellungnahme vom 06.08.2014, Anlage E 1, festgestellt, sei zu berücksichtigen gewesen. Es habe sich (unstreitig) um einen circa 100 Jahre alten vitalen Baum mit einem Kronendurchmesser von gut 19 m gehandelt. Den Klägern sei (unstreitig) bereits bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen, dass sich auf diesem die Rotbuche befunden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fällgenehmigung zu erteilen sei bzw. wann die Grenze zumutbarer baumschutzbedingter Einschränkungen erreicht sei, in der Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte nicht beantwortet sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Rechnung getragen, indem die Berufung zugelassen worden sei. Zur Frage der (Un-)Zumutbarkeit seien widersprüchliche Entscheidungen ergangen. So habe das Verwaltungsgericht München eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle bereits angenommen, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird, während das SaarlOVG Unzumutbarkeit erst angenommen habe, sofern die Bebaubarkeit aufgrund baumschutzrechtlicher Vorgaben weitgehend entzogen werde. Die Kläger seien im Übrigen nicht geschützte Dritte der hier in Rede stehenden Amtspflichten. Die öffentlich-rechtlichen Regelungen der HmbBaumSchV bezweckten nicht den Schutz eines einzelnen Eigentümers sondern dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse am Schutz vorhandenen Baumbestandes. Jedenfalls fehle es am Verschulden. Wenn eine Rechtsfrage – wie im vorliegenden Fall – nicht einfach zu beurteilen sei, bzw. die Auslegung einer Vorschrift bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zweifelhaft sein könne und insoweit die Sache weder in der Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt sei, fehle es am Verschulden, wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstelle. Kausalität zwischen der Verzögerung der Erteilung der Fällgenehmigung und den angeblichen Schäden bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger bei unmittelbarer Erteilung der beantragten Fällgenehmigung umgehend mit den Bauarbeiten begonnen hätten. Auch im Anschluss an das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Ende des Jahres 2017, hätten sie nicht unmittelbar mit der Errichtung begonnen, sondern im Frühjahr 2018 noch genehmigungspflichtige Umplanungen an dem ursprünglich zur Genehmigung gestellten Vorhaben vorgenommen. Nach Wechsel des Bauträgers sei mit der baulichen Umsetzung (unstreitig) erst am 19.06.2018 begonnen worden. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten. Insoweit sei der Klägervortrag bereits unschlüssig, da die Kläger eine Vergleichsrechnung vornehmen müssten, in die sie nicht nur einzelne Schadenspositionen einstellen, sondern auch ihnen günstige Umstände einstellen. Auch die einzelnen Schadenspositionen würden bestritten. Betreffend die Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf die Schriftsätze der Parteien (einschließlich der Anlagen) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 (Bl. 181 ff. d.A.) Bezug genommen.