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Urteil

336 O 169/17

LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0119.336O169.17.00
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Leitsätze
1. Einem Insolvenzverwalter steht gegen die Finanzverwaltung kein Anspruch auf Erstattung von Steuerzahlungen nach einer Vorsatzanfechtung zu, wenn es an der gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Finanzverwaltung von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (hier: einer GmbH) zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen fehlt.(Rn.14) 2. Auch wenn der Finanzverwaltung Jahresabschlüsse der Schuldnerin bekannt waren, aus denen sich jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, so lässt sich hieraus nicht notwendigerweise eine Kenntnis der Finanzverwaltung von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ableiten.(Rn.17) 3. Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Insolvenzverwalter steht gegen die Finanzverwaltung kein Anspruch auf Erstattung von Steuerzahlungen nach einer Vorsatzanfechtung zu, wenn es an der gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Finanzverwaltung von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (hier: einer GmbH) zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen fehlt.(Rn.14) 2. Auch wenn der Finanzverwaltung Jahresabschlüsse der Schuldnerin bekannt waren, aus denen sich jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, so lässt sich hieraus nicht notwendigerweise eine Kenntnis der Finanzverwaltung von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ableiten.(Rn.17) 3. Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der drei Zahlungen vom 15. Januar, 14. und 15. Februar 2013 i.H.v. zusammen € 20.792,43 aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO, andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Frage. Ein Anspruch besteht - unbeschadet der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO - jedenfalls deswegen nicht, weil es an der gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen fehlt. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Von Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, Az.: IX ZR 95/14, juris, Rn 11). Ausreichend aber auch erforderlich für die Annahme der Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil v. 13. August 2009, Az.: IX ZR 159/06, juris, Rn 8; Urteil v. 21. Januar 2016, Az.: IX ZR 32/14, juris, Rn 12 und 21). 1. Aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten haben sich bis einschließlich Mitte Februar 2013 keinerlei Hinweise auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch nur irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ergeben; im Gegenteil: Die Schuldnerin bezahlte ihre Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich 15. Februar 2013 pünktlich und vollständig. Dass die Beklagte andere Umstände kannte, die auf eine Zahlungseinstellung hätten hindeuten können (insb. evtl. bereits ausstehende Verbindlichkeiten oder Lastschriftretouren bei anderen Gläubigern), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Beklagten waren allerdings die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für 2010 und 2011 bekannt, aus denen sich jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, wobei dieser Betrag von € 205.473,78 zum Ende 2010 auf insgesamt € 439.934,75 zum Ende 2011 angestiegen war. Hieraus lässt sich aber keine Kenntnis der Beklagten von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ableiten. a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zu schließen ist, die Überschuldung kann insoweit lediglich „Rückschlüsse zulassen“ oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit „als deren Folge praktisch oft nahe(legen)“ (MüKo-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131, Rn 54 und § 133, Rn 24c). Da eine evtl. Überschuldung der Schuldnerin im Zeitraum bis Mitte Februar 2013 hier als einziges Indiz für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit im Raume steht, kommt ein sicherer Rückschluss hierauf schon wegen dieser lediglich begrenzten indiziellen Bedeutung einer Überschuldung nicht in Frage. b) Hinzu kommt Folgendes: Allein aus den vorgelegten Jahresabschlüssen können eine Überschuldung der Schuldnerin i.S.d § 19 InsO und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht abgeleitet werden. Denn für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, Az.: IX ZR 102/11, juris, Rn. 5). Ergänzend müssten vom Kläger jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf überprüft und erläutert werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden waren (BGH, a.a.O.). Hierzu trägt der Kläger jedoch nicht weiter vor. Er behauptet lediglich pauschal, die Schuldnerin habe nicht über Vermögensgegenstände verfügt, in denen stille Reserven vorhanden gewesen sein könnten. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, denn ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Jahresabschlusses resultierte die hohe Belastung der Schuldnerin mit Verbindlichkeiten ganz maßgeblich aus Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (€ 420.000,--), so dass sich die Frage stellt, ob die Schuldnerin auf absehbare Zeit tatsächlich diesen Forderungen in dieser Höhe ausgesetzt war oder ob die Gesellschafter womöglich bereit waren, auf ihre Forderungen (teilweise) zu verzichten oder sie zu stunden. Derartige Fragen stellen sich umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass im Jahresabschluss 2011 trotz ausdrücklicher Benennung der „Unterbilanz“ eine Unternehmensfortführung „aufgrund der vorliegenden positiven Geschäftsplanungen“ prognostiziert wird. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, sich mit diesen Angaben näher auseinanderzusetzen und hierzu weiter vorzutragen. Hierzu dürfte er allerdings schon deswegen gar nicht in der Lage sein, weil er nicht über die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin und ihre Geschäftskorrespondenz verfügt. Es ist im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht Aufgabe der Beklagten, zunächst ihrerseits zu etwaigen stillen Reserven konkret vorzutragen. Eine solche Verteilung der Darlegungslast ist lediglich für den Rechtsstreit mit dem GmbH-Geschäftsführer anerkannt, der gemäß § 64 GmbHG auf Schadensersatz wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen wird und sich hiergegen mit dem Verweis auf eine positive Fortführungsprognose verteidigt (BGH, Urteil v. 18. Oktober 2010, Az.: II ZR 151/09, juris, Rn 11 ff.). Der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin kann aber nicht mit einem Gläubiger gleichgesetzt werden, der wie die Beklagte mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sowie deren Organisation und sonstigen Interna nichts zu tun hatte. c) Selbst wenn aber dem Kläger erläuternder Vortrag zu den Ansätzen der Jahresabschlüsse möglich sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagten im hier allein relevanten Zeitraum bis Mitte Februar 2013 derartige weitere Erläuterungen der Jahresabschlüsse (noch) nicht vorgelegen haben, so dass es für ihren hier maßgeblichen Kenntnisstand bei der allenfalls indiziellen Bedeutung der Bilanzen für eine ihrerseits ebenfalls nur indiziell bedeutsame Überschuldung i.S.d. § 19 InsO bleibt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Fehlbeträge zum Anlass zu nehmen, selbst die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin näher zu prüfen und hierbei ggf. eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festzustellen. Eine solche Prüfungspflicht lässt sich weder aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 26. Januar 2017 zum Az. IX ZR 285/14 ableiten noch aus den besonderen Beobachtungs- und Erkundigungspflichten, welche die Beklagte als institutionelle Gläubigerin nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 30. Juni 2011, Az.: IX ZR 155/08) treffen. Diese Pflichten knüpfen an besondere Umstände an und bedeuten inhaltlich, dass sich ein institutioneller Großgläubiger der Kenntnis von Umständen, die auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hindeuten, nicht verschließen darf und sich so behandeln lassen muss, als seien ihm die Erkenntnisse anderer Behörden etc. bekannt, wenn er mit diesen bspw. zwecks Ermöglichung von Aufrechnungen zusammenwirkt (BGH, Urteil v. 30. Juni 2011, juris, Rn 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit anderen Behörden etc. zusammengearbeitet hätte oder dass dort nähere Erkenntnisse über eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen hätten. Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Fehlbeträge können zudem nicht als besonderer Umstand gewertet werden, welcher die Beklagte überhaupt zu näheren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Zu derartigen Erkundigungen betreffend die Frage, ob ein Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung überhaupt noch nach Fortführungswerten bilanziert werden kann, mag ein mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragter Steuerberater verpflichtet sein (BGH, Urteil v. 28. Juni 2017, Rn 33 ff.), mit dem die Beklagte als bloße Gläubigerin und Leserin des Jahresabschlusses aber nicht gleichgesetzt werden kann. Für sie gilt vielmehr der Grundsatz, dass der Steuerberater mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss bestätigt hat, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der Fortführungsvermutung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zwingen (vgl. BGH, a.a.O., Rn 20). Die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund und auch angesichts der schon oben zitierten ausdrücklichen Passage im Jahresabschluss 2011 zur Fortführungsprognose annehmen, dass der Steuerberater der Schuldnerin trotz der ausgewiesenen Fehlbeträge zu der Einschätzung einer nach wie vor gerechtfertigten positiven Fortführungsprognose gelangt war. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, dies noch weiter zu hinterfragen und herauszufinden, ob sich der Steuerberater womöglich geirrt hatte oder seine Fortführungsprognose auf der Basis unzureichender Informationen abgegeben hatte und tatsächlich doch ein Insolvenzgrund vorlag. Insgesamt bleibt es dabei, dass die nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 auf gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schuldnerin hindeuteten und ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Indizien den sicheren Schluss auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit hätten zulassen können. Die Fehlbeträge allein rechtfertigen einen solchen Schluss aber nicht. II. Da dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der angefochtenen Steuerzahlungen zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Steuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. P. I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 16. August 2013 vom Amtsgericht H. eröffnet worden ist. Die Beklagte erhielt aufgrund einer Zahlung der Schuldnerin vom 15. Januar 2013 einen Betrag i.H.v. € 9.856,85, aufgrund Zahlungen der Schuldnerin vom 14. und 15. Februar 2013 erhielt die Beklagte weitere € 4.661,67 und € 6.274,01. Die Zahlungen erfolgten im Wege des Lastschrifteinzuges von einem Konto der Schuldnerin bei der H.. Mit ihnen wurden jeweils pünktlich Forderungen der Beklagten beglichen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten war jedenfalls bis einschließlich der drei genannten Zahlungen ohne jede Beanstandung; Rückstände waren nicht zu verzeichnen, Lastschriften sind nicht zurückgegeben worden. Die Schuldnerin war durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2010 gegründet worden. In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 wies sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. € 205.473,78 aus. Ihr Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag - inkl. des Fehlbetrags vom Vorjahr - von nunmehr € 431.382,11 aus. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 wird auf Anlage K 5 verwiesen. Die Schuldnerin reichte die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 jeweils zusammen mit den Jahressteuererklärungen bei der Beklagten ein. Der Kläger verfügt nicht ansatzweise über die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin und deren Geschäftskorrespondenz. Der Kläger hält die drei Zahlungen aus der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2013 für anfechtbar gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Er ist der Auffassung, dass die Schuldnerin spätestens seit Ende 2010 überschuldet i.S.d. § 19 InsO und insolvenzreif gewesen sei. Dies werde durch die nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge indiziert. Über Vermögensgegenstände, in denen stille Reserven hätten vorhanden sein können, habe die Schuldnerin nicht verfügt. Die Schuldnerin habe am finanzwirtschaftlichen Abgrund operiert und ihre Pflicht zur ständigen Prüfung evtl. Insolvenzgründe missachtet. So habe sie angesichts der Fehlbeträge schon gar nicht auf der Basis der Annahme einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bilanzieren dürfen, sondern nach Zerschlagungswerten bilanzieren müssen. Der Kläger behauptet zudem, dass die Schuldnerin schon zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte andere fällige Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen habe, die dann auch bis zur Verfahrenseröffnung unbezahlt geblieben seien. Dies gelte namentlich für wenigstens drei Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern i.H.v. zusammen € 7.437,63, vgl. im Einzelnen die tabellarische Darstellung auf S. 11 oben der Klageschrift und die als Anlage K 2 vorgelegte Insolvenztabelle. Zudem sei es ab November 2012 vermehrt zu Lastschriftretouren mangels Deckung gekommen. Vor diesem Hintergrund sei von Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO, mindestens aber von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe; jedenfalls aber sei es ihr verwehrt, sich auf Unkenntnis zu berufen, denn angesichts der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen und sich erhöhenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge habe sie die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin gekannt. Im Übrigen habe die Beklagte als institutionelle Gläubigerin aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, die ihr durch die Jahresabschlüsse vermittelt worden sei, besondere Nachforschungs- oder Erkundigungspflichten gehabt. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, wie stark die Schuldnerin in wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen sei. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.792,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf € 9.856,85 seit dem 15. Januar 2013, auf € 4.661,57 seit dem 14. Februar 2013 sowie auf € 6.274,01 seit dem 15. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin mit Nichtwissen. Es komme in Frage, dass die drei Zahlungen mit Mitteln Dritter bewirkt worden seien, die über das Konto der Schuldnerin lediglich an die Beklagte durchgeleitet worden seien. Die Beklagte sei jedenfalls bis zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht verpflichtet gewesen, auf eine etwaige insolvenzrechtliche Schieflage der Schuldnerin zu reagieren oder zu ermitteln, ob es eine solche gegeben habe. Die Finanzverwaltung sei weder verpflichtet noch berechtigt, aus einer ihr ggf. bekannten Überschuldung irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.