Beschluss
636 KLs 9/23
LG Hamburg 36. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0331.636KLS9.23.00
1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg legt den Angeschuldigten mit ihrer Anklageschrift vom 15. August 2023 zur Last, in der Zeit vom 1. Dezember bis 27. Dezember 2016 an einer illegalen Abwrackung des Containerschiffes CS D. in Form des sogenannten „Beachings“ mitgewirkt zu haben. 1. Ausweislich des Vorwurfs der Anklage hätten die Angeschuldigten H. und S. als Prokuristinnen der „S1 S2 S3- und V. A. mbH“ spätestens am 1. Dezember 2016 den Entschluss gefasst, das Containerschiff CS D1 an einen „Cash Buyer“ zum Zwecke der Verschrottung zu verkaufen. Die CS D1 habe im Eigentum der „MS L. S.1 mbH & Co KG“ gestanden, deren persönlich haftende Gesellschafterin die „S1 S2 S3- und V. A. mbH“ gewesen sei. In der Folgezeit habe der Angeschuldigte D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der „P. D. S-KG“ über die Verkaufsabteilung die CS D1 zum Zwecke der Verschrottung weltweit zum Verkauf angeboten. Am 16. Dezember 2016 habe er das Angebot der Gesellschaft „B. O. Ltd.“, die CS D1 zu einem Preis von 330 US-Dollar pro Tonne, also insgesamt für 4.776.916,32 US-Dollar, anzukaufen, verbindlich angenommen. Der Kapitän der CS D1, die sich zu diesem Zeitpunkt in G. T. (I.) befand, sei daraufhin angewiesen worden, das Schiff über den Suezkanal nach A. in Indien zu bringen, es auf den dortigen Strand zu fahren und dort abwracken zu lassen. Am 19. Dezember 2016 habe die Angeschuldigte S. mit zwei weiteren Personen für die „MS L. S4 mbH & Co. KG“ den Gesellschafterbeschluss gefasst, die CS D1 - wie am 16. Dezember 2016 vereinbart - an die „B. O. Ltd.“ zu verkaufen. Am 27. Dezember 2016 hätten die Angeschuldigten S. und H. sodann in ihrer Funktion als Prokuristinnen der „S1 S2 S3- und V. A. mbH“ das Bill of Sale über den Verkauf der CS D1 zu einem Preis von 4.776.916,32 US-Dollar unterzeichnet. Das Containerschiff sei dann tatplangemäß am 11. Januar 2017 in A. auf den Strand gefahren und abgewrackt worden. Zum Zeitpunkt der Verbringung der CS D1 aus der Europäischen Union seien 14.317 Tonnen gefährliche Abfälle auf dem Schiff vorhanden gewesen. Den Angeschuldigten sei überdies bewusst gewesen, dass die CS D1 in Indien unter Bedingungen abgewrackt werden würde, die umweltgerechten Standards in keiner Hinsicht genügten. 2. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten der Angeschuldigten als illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG. Dadurch hätten die Angeschuldigten sich gemäß § 18a AbfVerbrG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. II. Die Nichteröffnung des Verfahrens beruht auf Rechtsgründen, § 204 Abs. 1 StPO. Das den Angeschuldigten in tatsächlicher Hinsicht hinreichend wahrscheinlich nachweisbare Verhalten ist nach geltender Rechtslage straflos. 1. Die Kammer folgt der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht. Nach Aktenlage wurde die CS D1 entsprechend den unter I. dargestellten Ausführungen hochwahrscheinlich auf Grundlage eines in H. geschlossenen Vertrages unter Beteiligung der Angeschuldigten von I. nach Indien verbracht, um dort verschrottet zu werden. 2. Eine Strafbarkeit wurde dadurch allerdings nicht begründet. a) Insbesondere folgt eine solche nicht aus § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG. Demnach wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt. Diese Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG wären zwar betreffend der beabsichtigten Verschrottung der C. D1, die als unter l. Flagge fahrendes Schiff dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1013/2006 unterfiel (vgl. Erwägungsgrund 10 der VO (EU) 1257/2013) und jedenfalls ab dem 16. Dezember 2016 als Abfall im Sinne des Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. Art. 2 Nr. 1, 41 Richtlinie 2008/98/EG anzusehen war, erfüllt. Denn am 16. Dezember 2016 lagen nach Zustimmung der H. N. Bank AG die Voraussetzungen des verbindlichen Vertragsschlusses vor und der Kapitän der CS D1 lief aus dem Hafen von G. T. aus, was für eine Verbringung im Sinne des § 18a Abs. 1 AbfVerbrG iVm Art. 2 Nr. 35 VO (EG) Nr. 1013/2006 ausreichend ist. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes nicht eröffnet. Die Kammer folgt damit jenen Stimmen in der Literatur, die das Abfallverbringungsgesetz auf Fälle wie den hier in Rede stehenden für nicht anwendbar halten (so Saliger, NStZ 2023, 585, 588; Altenburg/Kremer, wistra 2023, 133, 139 f. wohl auch BeckOK StGB/Witteck, 64. Ed., § 326 Rn. 35.1; aA Elsner, NStZ 2023, 135, 138). Im Einzelnen: aa) Das Abfallverbringungsgesetz gilt gemäß § 1 Nr. 1 AbfVerbrG für die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet. Eine solche ist hier nicht erfolgt: (1) Der Wortlaut des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG erfasst den hinreichend wahrscheinlich nachweisbaren Sachverhalt nicht. (a) Eine Verbringung „in das“ oder „durch das“ Bundesgebiet liegt ersichtlich nicht vor. (b) Die CS D1 wurde nach Aktenlage aber auch nicht „aus dem Bundesgebiet“ nach Indien verbracht. (aa) Bei natürlichem Verständnis des Wortlautes der Norm ist mit einer Verbringung „aus dem Bundesgebiet“ eine Überquerung der deutschen Grenze in das Ausland gemeint. Die Adressaten der Norm - sei es der Rechtsanwender oder die durch das Gesetz Verpflichteten - werden die Formulierung bei unbefangenem Lesen so auffassen, dass sich der Abfall körperlich aus dem Bundesgebiet heraus bewegen muss. Dies entspricht auch der Auslegung zu § 326 Abs. 2 StGB, der eine ähnliche Formulierung - „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ - verwendet. Zu § 326 Abs. 2 StGB war und ist im Einklang damit sowohl zur aktuellen als auch zur vorherigen, durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Fassung weitgehend anerkannt, dass die Vollendung des Tatbestandes eine Ortsveränderung im Sinne eines Überschreitens der Bundesgrenze erfordert (vgl. HansOLG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 2-95/15 (Rev), NZWiSt 2016, 146 Rn. 12; SK-StGB/Schall, 10. Aufl., § 326 Rn. 129; BeckOK StGB/Witteck, 32. Ed., § 326 Rn. 29.1 und 64. Ed., § 326 Rn. 34.; MüKo-StGB/Alt, 2. Aufl., § 326 Rn. 85 und 4. Aufl., § 326 Rn. 83). (bb) Legt man dieses natürliche Verständnis des Wortlauts zugrunde, ist eine Verbringung aus der Bundesrepublik nicht erfolgt, da die CS D1 ihren Weg nach Indien aus Italien angetreten hat. Insbesondere kann für eine Verbringung aus dem Bundesgebiet auch nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem sich die CS D1 letztmalig in Deutschland befand, namentlich am 11. November 2015 in Bremerhaven. Insoweit kann nämlich nicht erkannt werden, dass das Schiff zu diesem Zeitpunkt bereits als Abfall zu qualifizieren gewesen wäre. Die Planungen hinsichtlich der Verschrottung des Schiffes wurden - entsprechend den Ausführungen in der Anklageschrift - erstmals gegen Jahresende 2016 gefasst. Noch im Oktober 2016 wurde das Containerschiff nämlich mit dem Zusatz „no demo!“ (steht für engl. „demolition“ und meint hier: „keine Verschrottung“) zum Verkauf angeboten. (2) Die Wortlautgrenze wird - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch nicht durch den weiten Begriff der Verbringung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dahingehend modifiziert, dass das wahrscheinlich nachweisbare Verhalten von § 1 Nr. 1 AbfVerbrG erfasst wird. (a) Die Anklage argumentiert insoweit wie folgt: Der Begriff der Verbringung in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG knüpfe an die Definition des Artikel 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006 an, wonach die Verbringung den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen meine, der zwischen - näher definierten - Hoheitsgebieten erfolgt oder erfolgen soll. Die Formulierung „erfolgen soll“ knüpfe - was die Gesetzesbegründung zu § 18a Abs. 1 AbfVerbrG belege - an weit im Vorfeld zum eigentlichen Transport liegende Handlungen an, insbesondere auch bereits an den Vertragsschluss. Da diese Vorfeldhandlungen also auch von § 1 Nr. 1 AbfVerbrG erfasst würden, genüge es, wenn nur die Vorfeldhandlung im Inland begangen worden sei. Denn auch dann liege eine Verbringung „aus dem Bundesgebiet“ vor (vgl. S. 18 f. der Anklageschrift). (b) Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. (aa) Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Verbringung im Sinne der VO (EG) Nr. 1013/2006 bereits klassische Vorbereitungshandlungen umfasst, die CS D1 also bereits mit ihrem Ablegen am 16. Dezember 2016 im Sinne der Verordnung als „als Abfall verbracht“ anzusehen war, so dass die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG - eine Anwendbarkeit des Abfallverbringungsgesetzes unterstellt - vorliegen würden. (bb) Als Konsequenz daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass damit auch die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG erfüllt sind und das Gesetz somit anwendbar ist. Denn § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nennt als Voraussetzung der Anwendbarkeit des Gesetzes eben nicht nur irgendeine Verbringung, sondern eine Verbringung von Abfall gerade „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“. Diese Formulierung, der ein Element der Bewegung immanent ist, erhellt, dass der erforderliche Inlandsbezug nur durch eine Überschreitung der deutschen Grenze hergestellt werden kann. Ein anders gelagerter Inlandsbezug ist demgegenüber nicht ausreichend. Würde in einem Fall wie dem hiesigen, in dem nur der Vertragsschluss in Deutschland erfolgt, das Abfallverbringungsgesetz anwendbar sein, müsste § 1 AbfVerbrG zusätzlich formulieren, dass die Anwendbarkeit des Gesetzes durch eine Verbringung „im Bundesgebiet“ eröffnet werde. Denn dann - und nur dann - würde für die Anwendbarkeit des Abfallverbringungsgesetzes und eine Strafbarkeit nach § 18a Abs. 1 Nr. 2b) AbfVerbrG jede tatbestandsmäßige Handlung im Inland dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, die auf die Verbringung von Abfall aus irgendeinem EU-Staat in einen Drittstaat gerichtet ist. Das Erfordernis der Grenzüberschreitung würde sich dann nämlich nicht aus dem Abfallverbringungsgesetz, sondern allein aus Art. 1 Abs. 2 c) VO (EG) Nr. 1013/2006 ergeben. (cc) Dieses Verständnis widerspricht - entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft - nicht dem von der Staatsanwaltschaft zutreffend angeführten Umstand, dass für eine Verbringung von Abfällen „in das“ oder „durch das“ Bundesgebiet nicht entscheidend ist, ob der Abfall tatsächlich in das Bundesgebiet gelangt, mithin eine Grenzüberschreitung erfolgt (S. 19 der Anklageschrift). Soweit die Literatur hierauf teilweise explizit hinweist (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, 30. Aufl., § 326 Rn. 12a), wird damit lediglich der Charakter des Unternehmungsdeliktes bzw. der vorverlegte Vollendungszeitpunkt umschrieben (Altenburg/Kremer, wistra 2023, 133, 140). Voraussetzung, dass in diesen Fällen das Abfallverbringungsgesetz anwendbar ist, ist jedoch die Absicht, die Grenze des Bundesgebietes zu überqueren. Genau diese Maßstäbe gelten auch für die Ausfuhr „aus dem“ Bundesgebiet, was die Staatsanwaltschaft verkennt, wenn sie beanstandet, an die Ausfuhr würden andere Maßstäbe angelegt, sollte man das hier in Rede stehende Verhalten für straflos halten. Denn Konsequenz aus dem weiten Verbringungsbegriff ist in Zusammenhang mit § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nicht, dass es auf eine Grenzüberschreitung in das oder aus dem Bundesgebiet überhaupt nicht ankommt. Konsequenz ist vielmehr, dass es ausreicht, dass die Grenzüberschreitung das anvisierte Ziel der Verbringung ist (vgl. BT-Drucks. 18/8961, S. 19: „sobald ein für das Ausland bestimmter Transport …“). Der weite Verbringungsbegriff hat namentlich zur Folge, dass auch solche Ausfuhrfälle dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, in denen es bei einer Vorbereitungshandlung - beispielsweise dem Vertragsschluss - bleibt und zugleich beabsichtigt war, dass der Transport Bundesgrenzen überschreiten soll. bb) Dass § 18a Abs. 1 AbfVerbrG aufgrund der Regelung des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nur auf Verbringungen Anwendung findet, bei denen die deutsche Grenze überquert wird oder werden soll, findet eine Stütze in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2016 (BGBl. I 2016, Nr. 52). In der Begründung zur vorgesehenen Einführung des § 18a Abs. 1 AbfVerbrG heißt es, dass die Sanktionsregelung des § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz „verlagert“ werden solle (BT-Drucks. 18/8961, S. 18). Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass trotz der erwähnten „Verlagerung“, die darauf hindeutet, dass eine bestehende Strafnorm ohne Veränderung ihres materiellen Gehaltes lediglich in ein anderes Gesetz umgebettet wird, durchaus auch eine Erweiterung der Strafbarkeit stattgefunden hat. Denn der Gesetzgeber hat - wie bereits dargelegt - für § 18a Abs. 1 AbfVerbrG in Abgrenzung zu § 326 Abs. 2 StGB aF ausdrücklich den weiten Verbringungsbegriff der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für anwendbar erklärt (BT-Drucks. 18/8961, S. 11, 19; BeckOK StGB/Witteck, 64. Ed., § 326 Rn. 34; Lorenz, Abfallstrafrecht, Rn. 471; vgl. auch Saliger, NStZ 2023, 585, 588). Mit dieser erweiterten Strafbarkeit setzt sich die Gesetzesbegründung aber auch ausdrücklich auseinander (vgl. BT-Drucks. 18/8961, S. 19). Dass der materielle Gehalt der zuvor in § 326 Abs. 2 StGB aF normierten Strafvorschrift hinsichtlich des Inlandsbezuges geändert, namentlich erweitert werden sollte, wird in der Gesetzesbegründung demgegenüber nicht erwähnt. Wäre im Rahmen der „Verlagerung“ der Strafvorschrift beabsichtigt gewesen, die Strafbarkeit auch dahingehend erheblich zu erweitern, dass die deutsche Strafjustiz für illegale Abfallverbringungen in einer Vielzahl von Staaten verantwortlich sein soll, solange der Täter nur im Sinne des § 18a Abs. 1 AbfVerbrG in Deutschland gehandelt hat (§ 3 iVm § 9 Abs. 1 StGB), hätte dies naheliegend in der Gesetzesbegründung Erwähnung gefunden (vgl. auch Saliger, NStZ 2023, 585, 589). cc) Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 AbfVerbrG folgt nicht, dass der nach § 1 Nr. 1 AbfVerbrG erforderliche Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass eine Verbringungshandlung im Inland vorgenommen wurde. Im Gegenteil spricht die Gesetzeshistorie eher für das Erfordernis des Überschreitens einer deutschen Grenze. § 1 Nr. 1 AbfVerbrG in der aktuell gültigen Fassung wurde mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 (BGBl. 2007, Nr. 33) eingefügt und besteht seitdem unverändert fort. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der Geltungsbereich des Gesetzes im Jahr 2007 an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst werden, wobei sodann Ausführungen zur klarstellenden Funktion des § 1 Nrn. 2 bis 4 AbfVerbrG gemacht werden (BT-Drucks. 16/5384, S. 14). Zuvor war das Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen - Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I. 2771) in Kraft, welches in § 1 Abs. 1 AbfVerbrG aF den sachlichen Anwendungsbereich für die Verbringung von Abfällen „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung)“ eröffnete. Die Legaldefinition der „grenzüberschreitenden Verbringung“ in § 1 Abs. 1 AbfVerbrG aF geht auf Art. 2 Nr. 3 des Baseler Übereinkommens zurück (BT-Drucks. 12/6351, S. 14) und stellte demnach einen Inlandsbezug dergestalt her, dass von den zwei Staaten, die nach Art. 2 Nr. 3 des Baseler Übereinkommens in die Verbringung des Abfalls einbezogen sein müssen, einer die Bundesrepublik Deutschland („Geltungsbereich dieses Gesetzes“) sein muss, damit der Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetztes aus 1994 eröffnet wurde. Hätte sich bei der Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes im Jahr 2007 an diesem Umstand etwas ändern sollen, wären dazu - zumal die Formulierung in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG leicht modifiziert wurde - in der Gesetzesbegründung naheliegend Ausführungen erfolgt und es wäre nicht nur auf § 1 Nrn. 2 bis 4 AbfVerbrG eingegangen worden. dd) Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass eine Strafbarkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Denn mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot hätte dies im Gesetz Niederschlag gefunden. (1) Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. zum Bestimmtheitsgebot nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1009 - 2 BvR 1980/07, NJW 2370, 2371 mwN). Dies wäre hier aber unter Zugrundelegung des Verständnisses der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. (2) § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nimmt nicht ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug, so dass sich die Anwendbarkeit des weiten Verbringungsbegriffs aus Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, auf den die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung stützt, nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dass dieser weite Verbringungsbegriff dem § 1 Nr. 1 AbfVerbrG zugrunde liegen soll, lässt sich stattdessen nur aus der Gesetzesbegründung herleiten. Denn dort wird zu § 1 AbfVerbrG ausgeführt, dass der Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes an die VO (EG) Nr. 1013/2006 angepasst werden sollte (BT-Drucks. 16/5384, S. 14). Soweit die Strafbarkeit in § 18a Abs. 1 AbfVerbrG im Vergleich mit § 326 Abs. 2 StGB aF auf solche Fälle erweitert wird, in denen die Überschreitung der deutschen Grenze nur beabsichtigt ist, bereitet dies zwar mit Blick auf die Bestimmtheit der Norm keine Probleme. Denn auch in solchen Fällen ist eine Verbringung von Abfällen „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“ unzweifelhaft das Ziel der Handlung, so dass sich die Konstellation nicht anders darstellt als in den Versuchsfällen des § 326 Abs. 2 StGB (vgl. zur Versuchsstrafbarkeit des § 326 Abs. 2 StGB nur MüKoStGB/Alt, 4. Aufl., § 326 Rn. 120). Die vorverlagerte Strafbarkeit im Sinne eines Unternehmungsdeliktes lässt sich dann aus dem Verweis des § 18a Abs. 1 Nr. 2b) AbfVerbrG auf die VO (EG) Nr. 1013/2006 entnehmen. Deutlich weiter geht aber die Staatsanwaltschaft, wenn sie den weiten Verbringungsbegriff für eine Auslegung des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG heranzieht, die über das natürliche Verständnis von der Formulierung des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG deutlich hinausgeht. Dies hätte dem Gesetzgeber bei Normierung des § 18a AbfVerbrG im Jahr 2016 Anlass dafür gegeben, die Anwendbarkeit des Abfallverbringungsgesetzes klarer zu formulieren, sofern er einen Inlandsbezug wie den hier gegenständlichen für eine Strafbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 AbfVerbrG hätte genügen lassen wollen. Denn die Reformierung des § 326 Abs. 2 StGB aF einschließlich der Einführung der §§ 18a ff AbfVerbrG erfolgte auch mit Blick darauf, dass die alte Rechtslage - etwa aufgrund ins Leere gehender statischer Verweisungen - in ein Spannungsverhältnis mit dem Bestimmtheitsgebot geriet und nachgebessert werden sollte (vgl. Michalke, Umweltstrafsachen, 3. Aufl., Rn. 287 ff.; Lorenz, Abfallstrafrecht, Rn. 457; Pfohl, ZWH 2025, 1, 6; vgl. auch Müller-Gugenberger/Pfohl, Wirtschaftsstrafrecht, 8. Aufl., Rz. 54.247, BeckOK StGB/Witteck, 64. Ed., § 326 Rn. 32.1; Pfohl, ZWH 2025, 1, 6). Dass dann aber davon abgesehen wurde, an einem so wesentlichen Punkt die Voraussetzungen der Strafbarkeit genau zu konturieren, liegt nicht nahe. ee) Nach alldem würde eine Anwendbarkeit des § 1 Nr. 1 iVm § 18a AbfVerbrG auf die hiesige Fallkonstellation die Wortlautgrenze des § 1 Nr. 1 in einem nicht hinnehmbaren Maße überschreiten. Der den Angeschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist folglich von § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nicht umfasst. 3. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auch nicht nach § 1 Nr. 2 bis 4 AbfVerbrG eröffnet. Insbesondere handelt es sich hier nicht um eine mit der Verbringung verbundene Beseitigung im Sinne des § 1 Nr. 4 AbfVerbrG. Auch diese Alternative setzt nämlich voraus, dass die Beseitigung mit einer Verbringung im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 AbfVerbrG in Zusammenhang steht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, AbfVerbrG, 254. EL, § 1 Rn. 7). 4. Ist das Abfallverbringungsgesetz demnach nicht anwendbar, folgte eine Strafbarkeit auch nicht aus anderen Normen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 StGB schon mangels Inlandsbezugs nicht vor. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse gemäß § 2 StrEG war nicht auszusprechen, da die Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Angeschuldigten nicht vollstreckt wurden (LA Bl. 155) und die Nebenbeteiligte nicht zu den Entschädigungsberechtigten zählt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juli 2002 - 3 Ws 737/02, NStZ-RR 2002, 320; MüKoStPO/Kunz/Grommes, StrEG, 2. Aufl., § 2 Rn. 36 ff.).