Urteil
335 O 8/16
LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0504.335O8.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 433, 434 BGB verlangen. Der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2015 erklärte Rücktritt hat den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Für die Entscheidung der Kammer konnte letztlich dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Zwar spricht das vorläufige Ergebnis der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durchgeführten Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer dafür, dass zumindest hinsichtlich des gerügten „automatischen Tankvorgangs“ und des „Summtons“ jeweils ein Sachmangel anzunehmen wäre. In der Sache konnte die Kammer weder eine abschließende Entscheidung treffen (siehe Hinweis der Kammer vom 19.01.2018), noch war dies aus Gründen der Entscheidungserheblichkeit erforderlich. Vorliegend ist das Rücktrittsrecht des Käufers gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Denn falls die gerügten Mängel bestünden, wäre die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung jedoch unerheblich. Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Frage der Behebbarkeit des Mangels maßgeblich an. Ist der Mangel behebbar, ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Liegt dagegen ein unbehebbarer Mangel oder ein solcher vor, der nur mit hohen Kosten behebbar ist, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (vgl. BGH, Urteil v. 29.06.2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, S. 2872, 2874). 1. Demnach war in der Sache hinsichtlich der gerügten Punkte des „automatischen Tankvorgangs“ und des „Summtons“ auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Zwar trägt die Beklagte in Bezug auf den gerügten „Summton“ vor, dass sich dieser mit Kosten von ca. 579,20 EUR, mithin also mit einem Aufwand von 0,4 %, beseitigen ließe. Auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 03.07.2017 ausgeführt, dass durch den Austausch des Drosselklappenstutzens möglicherweise eine Verringerung des Geräuschs erzielbar wäre. Da aber die Mangelursache zum Zeitpunkt der Rücktritterklärung ungeklärt und deswegen nicht absehbar war, ob und mit welchem Aufwand der Mängel beseitigt werden kann, war für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf die Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Dies galt auch für den bemängelten „automatischen Tankvorgang“. Weder der bemängelte „automatischen Tankvorgang“ noch der als Mangel gerügte „Summton“ überschreiten die Erheblichkeitsgrenze. Bei der Frage des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigung ist u.a. zu berücksichtigen, ob die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, S. 508, 509). Dabei spielt neben der Einsatzfähigkeit und der Fahrsicherheit auch der Fahrkomfort eine Rolle, wobei ein bloßer Komfortmangel in der Regel weniger stark ins Gewicht fällt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014 Rn. 1036, 1039). a) In Bezug auf den bemängelten „automatischen Tankvorgang“ hat die Augenscheineinnahme zwar ergeben, dass die Zapfpistole beim Betanken des klägerischen Fahrzeugs automatisch heraussprang, obwohl der Tank noch nicht voll war. Vielmehr konnten noch 6,96 Liter per Hand „nachgetankt“ werden, während bei dem Vergleichsfahrzeug nur noch 1,59 Liter per Hand „nachgetankt“ werden konnten. Dabei bewertet die Kammer es als allgemein bekannt, dass letzteres Ergebnis in etwa dem üblichen Hergang beim Betanken von Fahrzeugen entspricht. Der Umstand aber, dass der Kläger bei jedem Tankvorgang noch 6,5 - 7 Liter, also 5,5 - 6 Liter mehr als üblich per Hand nachtanken oder im Laufe der Monate 11 mal (11 x 61 Liter) statt 10 mal (10 x 68 Liter) tanken muss, stellt aus Sicht der Kammer eine bloße Lästigkeit dar. Weder die Gebrauchstauglichkeit noch der Fahrkomfort sind hierdurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt; vielmehr führt dies lediglich zu einer geringfügigen Einbuße im Bedienungskomfort, die den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt. b) Auch im gerügten „Summton“ ist kein erheblicher Mangel zu sehen. Hierbei ist das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung vorwiegend im Bereich des Fahr- und Bedienungskomfort zu sehen, mithin handelt es sich um einen sogenannten Komfortmangel. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Funktion des Fahrzeuges gewährleistet. Demnach sei das Fahrzeug technisch funktionsfähig. Von einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und Einsatzfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Ein solcher Komfortmangel kann zwar dem Grunde nach die Gebrauchstauglichkeit einschränken. Da ein solcher aber weniger stark ins Gewicht fällt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014 Rn. 1039), müssen die Beeinträchtigungen beträchtlich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat der persönliche Eindruck der Kammer bei der Augenscheinnahme am 13.07.2016 zwar ergeben, dass das Geräusch für die damalige Berichterstatterin grundsätzlich wahrnehmbar war. Doch auch die Berichterstatterin, die angesichts des geführten Rechtsstreits für das Geräusch sensibilisiert war, konnte, angesichts der übrigen normalen Fahr- und Umgebungsgeräusche, das streitgegenständlichen Geräusch während der Probefahrt nicht mehr hören. Mit Blick darauf, dass es zum einen wohl nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen dürfte, dass sämtliche Fahr- und Umgebungsgeräusche, wie zum Beispiel Audioanlage, Gebläse und Gegenverkehr, ausgeschaltet sind und damit nicht auf den Fahrzeuginsassen einwirken. Und zum anderen darauf, dass vorliegend auf die Wahrnehmungen und Empfindungen eines durchschnittlichen, nicht besonders für das Geräusch sensibilisierten Fahrzeuginsassen abzustellen ist, dürfte das Geräusch kaum zu isolieren und damit wahrzunehmen sein, wenn dies bereits der sensibilisierten Kammer nicht gelang. Insoweit ist das Geräusch nicht als störend für einen durchschnittlichen Fahrzeuginsassen einzuordnen. Dies gilt selbst in Ansehung der Tatsache, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Qualitäts-Anforderung höher sein dürften als bei Fahrzeugen der Mittelklasse oder gar bei einem Kleinwagen, da auch hier nicht auf die durchschnittliche Erwartung abzustellen war. Ebenso wenig führte der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug täglich in Gebrauch hat zu einer anderen Bewertung. Auch der Umstand, dass der Sachverständige das Geräusch grundsätzlich wahrnahm und dieses intensiver einstufte als bei den übrigen Vergleichsfahrzeugen, war einzubeziehen. Dennoch führt dies nicht zu einer beträchtlichen Einschränkung des Fahrkomforts. So hatte der Sachverständige bei seinen Probefahrten sämtliche zusätzlichen Geräte, also insbesondere Audioanlage und Gebläse, ausgeschaltet. Auch gelang es dem Sachverständigen nicht, das Geräusch zu dokumentieren bzw. aufzuzeichnen, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass dies nicht nur auf die besondere Charakteristik des Geräuschs, sondern auch auf die vorhandene Technik zurückzuführen war. 2. Zudem führt auch der gerügte Mangel der unzureichenden Befestigung des Gurtreiters mit der Folge, dass die Schlosszunge nach unten rutscht, nicht zu einem Rücktrittsrecht des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen behebbarer Mangel. Da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bei Mängeln, für deren Beseitigung – wie hier – lediglich Aufwendung von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises zu erwarten sind, unzweifelhaft als unerheblich einzustufen sind (vgl. BGH, Urteil v. 14.09.2005, VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490), kann hierauf ein Rücktritt nicht gestützt werden. 3. Letztlich stellen sich die als Mängel gerügten Punkte auch in ihrer Gesamtheit als unerheblich dar. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass wiederum die berechtigte Erwartung des Käufers eines Neuwagens, der aufgrund des Anspruchs der Marke auf dem Markt und der hochwertigen Baureihe von besonderer Qualität, technische Zuverlässigkeit, Reife und überdurchschnittlichen Komfort ausgehen darf, miteinzubeziehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27.04.2010, I 15 U 185/09, NJW-RR 2011, 61-63). Diese berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers eines solchen Fahrzeuges werden in seiner Gesamtheit durch die vorliegend vom Kläger als Mängel gerügten Punkte aber nicht empfindlich enttäuscht. So ist die überwiegende Anzahl der Beanstandungen im Bereich einer bloßen Lästigkeit (z.B. Tankvorgang) bzw. auf der untersten Stufe einer Beeinträchtigung (z.B. Staueinschüsse, Folie auf der Felge) einzuordnen, die, wie bereits ausgeführt, das Fahrkomfort nicht wesentlich beeinträchtigen. Der durch den gerügten „Summton“ eingetretene Fahrverlust tritt lediglich in einem bestimmten Betriebszustand auftritt. Somit ist aus Sicht der Kammer die einem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeughersteller zugrundeliegende Erwartung, ein überdurchschnittlich motorisiertes Fahrzeug und eine damit einhergehende besondere Fahrfreude zu erwerben, nur unwesentlich getrübt. Schließlich hat die Kammer dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger wiederholt die Werkstatt der Beklagten aufsuchen musste, um die verschiedenen geringeren Beanstandungen zu beseitigen. II. Mangels Entstehung eines Rückabwicklungsverhältnisses waren auch die Klageanträge zu 2., 3. und 4. als unbegründet abzuweisen. So befand sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Annahmeverzug. Auch konnte der Kläger mangels Pflichtverletzung von Seiten der Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Beschluss vom 09.05.2018: Der Streitwert wird auf 147.720,78 € festgesetzt. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über ein Neufahrzeug sowie den Ersatz der in diesem Zusammenhang nutzlos gewordenen Aufwendungen. Am 09.07.2014 bestellte der Kläger bei der Beklagten das streitgegenständliche Neufahrzeug vom Typ P. 911 T. 4S. Der Kaufpreis zzgl. der Nebenkosten (Überführungspaket, Nummernschilder, etc.) belief sich, nach Abzug eines von der Beklagten gewährten Rabattes, auf insgesamt 142.413,12 EUR (Anlage K3). Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von 46.500,00 EUR durch Inzahlungnahme des klägerischen Altfahrzeugs des Typs P. 911 C. S3.8 in Abzug gebracht. Im Übrigen beglich der Kläger, mit Ausnahme eines von Seiten der Beklagten erlassen Betrags in Höhe von 13,12 EUR, den Kaufpreis durch entsprechende Überweisung. Am 15.12.2014 erfolgte die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger. Bereits kurz nach der Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Punkte am Fahrzeug; so rügte er zwei Lackunebenheiten im Einstiegsbereich der Beifahrerseite, eine matte Stelle auf der Chromleiste der Fahrerseite, das Vorhandensein einer Schutzfolie an der rechten Felge sowie den Umstand, dass sich das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß betanken ließe. Zwecks Beseitigung dieser Beanstandungen führte der Kläger das Fahrzeug der Beklagten vor. Eine Behebung dieser erfolgte aus Sicht des Klägers nicht. Am 29.03.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass, zusätzlich zu den bereits beanstandeten Punkten, der Gurthalter die Schlosszunge nicht mehr halte und herunterrutsche. Dies habe zu Beschädigungen in Form von Druckstellen an der Innenverkleidung und am Leder geführt. Des Weiteren rügte er im Frühjahr 2015 einen Summton, der bei jeder Abstellung des Motors durch die „Start-Stopp-Funktion“ auftrete. Am 14.07.2015 führte der Kläger das Fahrzeug erneut bei der Beklagten vor. Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Am 09.09.2015 verbrachte der Kläger das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten. Diese beseitige die gerügten Lackunebenheiten sowie die Beschädigungen am Leder. Des Weiteren teilte die Beklagte mit, dass sie versucht habe, den Summton zu reduzieren, und einen neuen Tank verbaut habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begründete diesen mit dem weiterhin bestehenden, mangelhaften Tankvolumen bei automatischer Betankung, dem auftretenden Summton sowie mit dem Herabrutschen des Gurthalters. Der Kläger behauptet, dass der Gurtreiter nicht richtig arretiere und damit nicht ordnungsgemäß funktioniere. Eine Fehlbedienung durch den Kläger liege nicht vor. Die Beschädigungen am Leder und der Innenverkleidung seien in der Werkstatt der Beklagten entstanden. Zudem breche der automatische Tankvorgang schon bei einer ungefähren Füllmenge von 55 Litern ab, sodass das vom Hersteller angegebenen Tankvolumen von 68 Litern nicht erreicht werde und die nachfolgende Betankung durch händische Bedienung der Zapfsäule erfolgen müsse. Auch sei der auftretende Summton weiterhin deutlich hörbar und führe zu einer ständigen Beeinträchtigung und insoweit zu einer erheblichen Einschränkung des Fahrerlebnisses. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den gerügten Punkten um Mängel handele, die ihn, bereits jeder Punkt für sich genommen, zumindest aber bei Zugrundelegung der sogenannten „Montagsautorechtsprechung“, zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen. Der gerügte Summton weiche negativ vom Stand der Serie ab. Für die Frage der Erheblichkeit sei zum einem zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handele. Zum anderen sei auch die individuelle Beeinträchtigung des Klägers, der täglich dem Geräusch ausgesetzt sei, miteinzubeziehen. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass das klägerische Altfahrzeug bereits weiterverkauft worden war, hat der Kläger den Hauptantrag aus der Klageschrift auf Rückzahlung von 101.220,78 EUR und Rückübereignung des Altfahrzeugs nicht mehr gestellt und beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147.720,78 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges P. ... T. 4S (Fahrgestellnummer... ) inklusive des montierten Satzes Sommerreifen 20 Zoll an die Beklagte sowie Rückübereignung der im Besitz der Beklagten befindlichen Winterreifen zu der Einlagerungsnummer... an die Beklagte, wobei sich der Kläger für die gefahrenen Kilometer bis zur Übergabe des Fahrzeuges und des Sommerreifensatzes eine Nutzungsentschädigung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anrechnen zu lassen hat, sowie 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Verpflichtung zur Abholung des unter 1. genannten Fahrzeuges (P. ... T. 4S) im Annahmeverzug befindet, sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, das unter 1. genannte Fahrzeug (P. ... T. 4S) inklusive des unter 1. bezeichneten Satz Winterreifen mit Radzierdeckeln beim Kläger abzuholen, sowie 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.371,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2015 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger das vom Hersteller angegebene Tankvolumen vollumfänglich zur Aufnahme von Kraftstoff zur Verfügung stünde. Sowohl der Tank als auch der Tankeinfüllstutzen würden mangelfrei funktionieren. Zudem sei der reklamierte Gurtreiter voll funktionstüchtig; die gerügten Druckstellen an der Seitenverkleidung seien bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorhanden gewesen und durch eine Fehlbedienung des Klägers verursacht worden. Bei dem reklamierten Summton nach Abschalten des Motors durch die aktivierte „Start-Stopp-Automatik“ handele es sich um ein elektromechanisches Geräusch des Drosselklappenstellmotors. Dieses Geräusch trete bei jedem Fahrzeug mit einer „Start-Stopp Automatik“ auf und sei konstruktionsbedingt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp anders wahrnehmbar; eine Funktionsbeeinträchtigung bzw. ein technischer Mangel bestehe aber nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die klägerisch gerügten Punkte nicht zum Rücktritt berechtigen; die Beanstandungen seien unterhalb der Schwelle zum Mangel einzuordnen. Insbesondere der gerügte Summton sei eine technische Notwendigkeit und damit nicht als Sachmangel einzustufen. Maßstab sei darüber hinaus die objektive Käufererwartung und nicht die im Einzelfall überzogenen Ansprüche des jeweiligen Käufers. Zudem sei der Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S.2 BGB ausgeschlossen, denn die Komforteinbuße sei vorliegend nicht als beträchtlich zu bewerten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 13.07.2016 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.05.2016, 13.07.2016 und 19.03.2018 sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.