Urteil
335 O 11/16
LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0126.335O11.16.00
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Die Prognosen müssen aber im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante-Sicht vertretbar sein.(Rn.32)
2. Hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft gewährter Darlehensverträge reicht der Hinweis im Prospekt darauf, dass Kündigungsmöglichkeiten bei Leistungsstörungen (Verzug) bestehen.(Rn.35)
3. Eine Informationspflicht in Emissionsprospekten über sämtliche potenziell eingreifenden ausländischen Haftungstatbestände würde das Konzept des Anlegerschutzes durch ein Übermaß an Information konterkarieren.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Die Prognosen müssen aber im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante-Sicht vertretbar sein.(Rn.32) 2. Hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft gewährter Darlehensverträge reicht der Hinweis im Prospekt darauf, dass Kündigungsmöglichkeiten bei Leistungsstörungen (Verzug) bestehen.(Rn.35) 3. Eine Informationspflicht in Emissionsprospekten über sämtliche potenziell eingreifenden ausländischen Haftungstatbestände würde das Konzept des Anlegerschutzes durch ein Übermaß an Information konterkarieren.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder gegen die Beklagte zu 1) (dazu unter 1.) noch gegen die Beklagte zu 2) (dazu unter 2.) zu. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) weder Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung (dazu unter a) noch aus Delikt (dazu unter b). a) Die Kläger haben keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die von ihnen geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor. Es liegt weder eine fehlerhafte Darstellung der Marktentwicklung und der Prognosen vor (dazu unter aa), noch klärt der Prospekt nicht hinreichend über die sog. Loan-to-value-Klausel und die Schiffsgläubigerrechte auf (dazu unter bb). Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann daher dahinstehen. aa) Die unter dem Beweisantritt eines Sachverständigengutachtens aufgestellte Behauptung der Kläger, dass bei der Darstellung der Marktentwicklung und der Prognose hinsichtlich der Ertragsseite nicht dargestellt werde, dass es in der Schifffahrtsbranche einen historisch nachweisbaren Marktzyklus von sieben Jahre gebe und daher jedenfalls ein Markttief hätte mitberücksichtigt werden müssen, während der Prospekt von gleichbleibend hohen Erträgen ausgehe, ist nicht hinreichend substantiiert und kann daher nicht zur Annahme eines Prospektfehlers führen. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt vielmehr der Anleger. Allerdings müssen die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex ante-Sicht vertretbar sein. Prognosen sind nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Für eine Prognose muss ein Prospektherausgeber aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließen (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10 - NJW-RR 2012, 1312 Rn 17). Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben einen Verstoß gegen diese Grundsätze nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger setzen sich bereits nicht substantiiert mit dem Argument der Beklagten zu 1) auseinander, dass sie bei ihrer Betrachtung die Entwicklung des Welthandels und das Verhältnis zwischen dessen Volumen und dem Transportbedarf außer Betracht gelassen habe. Danach war bereits längere Zeit vor der Entstehung des Prospekts (bis zurück ins Jahr 2000) die Steigerung des Welthandels höher als der Anstieg der Frachtkapazitäten, zu einem Einbruch des Welthandels kam es erst durch die Weltfinanzkrise im Jahr 2009. Auf diesen Vortrag haben die Kläger nichts weiter erwidert. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Annahmen der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Marktentwicklung unvertretbar gewesen sind. Im Gegenteil, erscheint es dem Gericht unmittelbar einsichtig, dass Ursache für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds die Weltfinanzkrise war. Dass es einen regelmäßigen, sieben Jahre andauernden Marktzyklus mit regelmäßigen Hoch- und Niedrigphasen gäbe, erscheint dem Gericht dagegen wenig plausibel. Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen besteht daher nicht. Der Beweisantritt Sachverständigengutachten läuft auf eine Ausforschung hinaus. Hinzu kommt, dass der Prospekt nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich auf die Volatilität der Charterrahmen und damit der Ertragslage des Fonds hinweist. So heißt es im Überblick Chancen und Risiken auf Seite 15 des Prospekts, dass die Möglichkeit besteht, dass der Charterer die Charterrate nicht vertragsgemäß bezahlt oder die Chartervereinbarung kündigt, dass er ausfällt oder die Möglichkeit besteht, dass nach Ablauf der ersten Zeitcharter geringere Einnahmen als prospektiert erzielt werden. Dies macht hinreichend deutlich, dass die Kläger bzw. der Erblasser mit anderen als den prognostizierten Einnahmen rechnen mussten. Eine weitergehende Aufklärung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. bb) Ein Prospektfehler liegt auch nicht in Bezug auf eine etwaige Loan-to-Value-Klausel in den Darlehensverträgen mit der finanzierenden Bank vor. Die der Beteiligungsgesellschaft gewährten Darlehensverträge werden auf Seite 45 des Prospekts dargestellt. Es wird zwar nicht - wie in vielen anderen Fondsprospekten - darauf hingewiesen, dass „die bei Darlehensverträgen üblichen Kündigungsrechte bestehen“, wohl aber - und dies ist nach Auffassung des Gerichts gleichbedeutend und ausreichend - dass Kündigungsmöglichkeiten bei Leistungsstörungen (Verzug) bestehen. Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige sog. Loan-to-Value-Klausel bedurfte es daneben nicht. Solche Klauseln, die im Falle von Wertveränderungen von Sicherungsobjekten eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen sollen, sind bankenüblich (vgl. AGB-Banken Nr. 13 Abs. 2) und stellen keinen besonderen risikoerhöhenden Umstand dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen. Letztlich handelt es sich bei diesem Recht lediglich um eine Konkretisierung der dem Darlehensgeber in § 490 Abs. 1 BGB gewährten Rechte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 10.7.2013, 9 U 69/13; ebenso OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.11.2014 - 19 U 83/14 - BeckRS 2015, 02223 Rz 55). Bei potentiellen Schiffsgläubigerrechten und möglichen „maritime liens“ nach ausländischem Recht handelt es sich ebenfalls nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Auf § 8 SchiffsRG und § 596 HGB war in dem Emissionsprospekt nicht hinzuweisen. Es handelt sich im Hinblick auf § 596 HGB um ein allgemeines Risiko, dass gesetzliche Pfandrechte im unternehmerischen Rechtsverkehr auch durch Handlungen von Personen begründet werden können, die nicht Eigentümer der Sache sind, an welchem das gesetzliches Pfandrecht entsteht (vgl. auch § 366 Abs. 3 HGB). Ebenso verhält es sich mit „maritime liens“ nach ausländischem Recht. Die Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen stellt für ein Unternehmen, welches international tätig ist, ein allgemeines Risiko dar. Weitere risikoerhöhende Spezifika liegen nicht vor. Außerdem würde eine Informationspflicht in Emissionsprospekten über sämtliche potentiell eingreifenden ausländischen Haftungstatbestände das Konzept des Anlegerschutzes durch Information durch ein Übermaß an Information konterkarieren. Es bedürfte umfassender rechtsvergleichender Ausführungen, die auch das Intermediärsmodell vor erhebliche Schwierigkeiten stellen würde. Die Möglichkeit der Eintragung einer Schiffshypothek stellt lediglich eine allgemeine Möglichkeit dar, das Schiff als Mittel der Kreditsicherung zu nutzen. Auf das Risiko der Nichteinhaltung von Vertragspflichten des Charterers wird - wie ausgeführt - hinreichend auf Seite 15 unter „Chancen und Risiken im Überblick" hingewiesen. b) Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus § 826 BGB wegen Nichtaufklärung über einen von der Bereederungsgesellschaft erzielten Zwischengewinn bzw. von den Gründungsgesellschaftern erzielte Sondervorteile. Eine entsprechende Offenbarungspflicht bestand nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - tatsächlich ein Zwischengewinn erzielt wurde. Es stellt vorliegend keinen Prospektmangel dar, dass sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt, ob und wenn ja welchen Gewinn Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft mit dem Verkauf der Schiffe an die Beteiligungsgesellschaft erzielt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Prospekt aufklären über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen oder Sondervorteile, die diesem Personenkreis außerhalb des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eingeräumt werden. Der Anleger muss darüber aufgeklärt werden, wenn dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. BGH, Beschl. v. 07.07.2015 - II ZR 104/13 - BeckRS 2015, 12843 Rz 2 f. m.w.N.; Beschl. v. 15.01.2013 - II ZR 43/12 – juris, Rn 9). Dem wird der Prospekt in Bezug auf den Verkauf der Schiffe an die Fondsgesellschaft gerecht. Im Prospekt wird auf Seite 43/44 mitgeteilt, dass die Beteiligungsgesellschaft die Schiffe mit Vertrag vom 17.2.2005 von MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Gesamtpreis von 44,142 Mio USD erworben hat. Es wird weiter mitgeteilt, dass Angaben über die historischen Anschaffungskosten von der Verkäuferin nicht gemacht worden seien. Zu der MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG wird auf Seite 44 des Prospekts mitgeteilt, dass es sich um eine dem Vertragsreeder nahe stehende Gesellschaft handele und dass Gesellschafter u.a. J. und H. W. sowie die Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG seien. Dass es sich bei der Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG zugleich um eine Gründungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft handelt, ergibt sich aus § 3 Nr. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags (S. 64). Im Übrigen drängt sich die Verbindung der Verkäufergesellschaft zu der Gründungskommanditistin und den weiteren Gesellschaftern J. und H. W. bereits wegen der durchgängigen Verwendung des Namens „Gebr. W.“ in der Firmenbezeichnung auf. Danach sind die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen der Verkäuferin der Schiffe und der Gründungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft dem Prospekt hinreichend deutlich zu entnehmen. Es musste nicht angegeben werden, ob und wenn ja welchen Gewinn die MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG durch den Verkauf des streitgegenständlichen Schiffs zum Preis von insg. 44,142 Mio. USD an die Beteiligungsgesellschaft realisiert hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Reederei überhaupt einen Zwischengewinn erwirtschaftet hat, was die Beklagten bestritten haben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nur darauf an, dass der Anleger über die mögliche Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft aufgeklärt wird, „damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann“ (BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130). Das war hier der Fall. Ein Anleger konnte auf Grund der Prospektangaben zweifelsfrei erkennen, dass einer Gründungsgesellschafterin über den Schiffsverkauf die Chance eröffnet worden war, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft durch einen erhöhten Verkaufspreis finanzielle Vorteile zu erlangen. Einem Anlageinteressenten war es aufgrund der gegebenen Informationen ohne weiteres möglich, sich nach einer möglichen Gewinnmarge der Verkäufergesellschaft zu erkundigen. Es entspricht auch dem Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Anlegers, dass der Verkaufspreis nicht identisch sein muss mit dem Preis, zu dem die MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG die Schiffe angekauft hat. 2. Den Klägern stehen auch gegen die Beklagte zu 2) keine Schadensersatzansprüche aus §§ 830 Abs. 2, 826 BGB zu. Es fehlt bereits an einer beihilfefähigen Haupttat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b) Bezug genommen werden. Im Übrigen würde es auch an einem Vorsatz der Beklagten zu 2) fehlen, da sich deren Rolle auf die bloße Finanzierung des Baus und des späteren Erwerbs des Schiffs beschränkte und nicht ersichtlich ist, dass sie davon ausgehen musste oder erkennen konnte, dass die Anleger nicht über einen etwaigen Zwischengewinn aufgeklärt würden. 3. Infolge des Fehlens der geltend gemachten Hauptansprüche besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO. Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung sowie aus Delikt im Hinblick auf eine Beteiligung an einem Schiffsfonds. Die Kläger sind Erben nach dem verstorbenen Herrn J. G.. Dieser beteiligte sich im Jahr 2005 (Unterschrift unter die Beitrittserklärung am 10.05.2005) auf der Grundlage des hier streitgegenständlichen Prospekts vom 31.03.2005 als Treugeber-Kommanditistin an der inzwischen insolventen MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Betrieb eines Containerschiffes. Dieses Schiff wurde im Oktober 2000 von der MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Bestellergesellschaft) bei einer Werft in P. in Auftrag gegeben. Der Kaufpreis betrug USD 32,05 Mio, wurde jedoch später bis auf USD 36,05 Mio angehoben. Die Beklagte zu 2) finanzierte den Schiffsbau für die Bestellergesellschaft. Ihr wurde in diesem Zusammenhang am 05.11.2004 eine Schiffshypothek über USD 44.330.000,00 bewilligt. Die Schiffsablieferung der Werft an die Bestellergesellschaft erfolgte am 10.11.2004. Am 17.02.2005 wurde das Schiff für einen Kaufpreis von USD 44,25 Mio von der Bestellergesellschaft an die Fondsgesellschaft verkauft und am 30.03.2005 an diese abgeliefert. Die Beklagte zu 2) finanzierte auch diesen Erwerb mit zwei erstrangigen Schiffshypothekenkrediten über USD 23,5 Mio und USD 6,25 Mio. Die Beklagte zu 2) erhielt Hypotheken in Höhe von USD 41 Mio und USD 10,8 Mio. Eine im Darlehensvertrag verwandte Klausel betreffend die Sicherheiten lautet: „Die Bank ist berechtigt, ihre Ansprüche aus dem Kredit und den Versicherungsverträgen durch fristlose Kündigung fällig zu stellen bzw. die Kreditauszahlung zu verweigern, wenn die der Schiffshypothek der Bank vorgehenden Schiffsgläubigerrechte oder sonstige Schiffshypotheken so hoch anwachsen, dass der Kredit nicht mehr von den ersten 60/100 des von dem Sachverständigen der Bank geschätzten Wert des Schiffes gedeckt wird oder der Bank nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung vom Kreditnehmer oder Schiffseigentümer nachgewiesen wird, dass die Forderung sämtlicher gesetzlicher Schiffsgläubiger bezahlt sind." Ob und wenn ja in welcher Höhe die Bestellergesellschaft als Zwischenerwerberin durch die Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft einen Zwischengewinn erzielte, ist zwischen den Parteien streitig. Der streitgegenständliche Prospekt informiert über den Umstand des Zwischenerwerbs auf Seite 44 wie folgt: „Bei der MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um eine dem Vertragsreeder nahe stehende Gesellschaft. Gesellschafter sind u.a. J. und H. W., Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG und die W. M. & Co. (GmbH & Co.). Angaben über die historischen Anschaffungskosten wurden von der Verkäuferin nicht gemacht.“ Gesellschafter der Bestellergesellschaft waren u.a. J. und H. W. und die Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG. J. und H. W. waren außerdem Geschäftsführer der Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH, welche ihrerseits Komplementärin der Bestellergesellschaft war. Die Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der Bestellergesellschaft übernahm später zum einen die Bereederung des Fondsschiffs während der Fondslaufzeit und war zum anderen auch Gründungsgesellschafterin des Fonds. Die Beklagte zu 1) war Emittentin des streitgegenständlichen Prospekts und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Kläger reichten am 19.05.2015 einen Schlichtungsantrag bei der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) ein. Die Kläger behaupten, der Veräußerungsgewinn durch den Zwischenverkauf des Fondsschiffs habe rund € 4,93 Mio betragen. Diesem erhöhten Kaufpreis habe kein wie auch immer gearteter Wertzuwachs gegenübergestanden. Das Schiff sei technisch nicht verbessert worden. Der Zwischengewinn sei letztlich über das einzuwerbende Kommanditkapital finanziert worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft ist. So seien die Darstellung der Marktentwicklung und die Prognosen fehlerhaft. Insgesamt werde dem gegenständlichen Markt der Containerschifffahrt bescheinigt, dass er sich im Wachstum befinde und weiter wachsen werde. Diese Prognose entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Prognose in einem Fondsprospekt zu stellen seien, denn ein wesentlicher, dem Schiffsmarkt eigener Effekt werde bei der vorliegenden Darstellung außer acht gelassen. Der Schiffsmarkt unterliege einem historisch nachweisbaren Marktzyklus von etwa sieben Jahren Dauer, bei dem regelmäßig auf eine Phase des Markthochs ein Absturz mit wesentlich geringeren Frachtraten folge. Man habe also bei Prospekterstellung davon ausgehen müssen, dass zumindest ein solcher Zyklus mit Hochphase und Markttief vollständig würde durchlaufen werden müssen. Tatsächlich aber seien im Prospekt die Erträge gleichbleibend über einen Zeitraum von 14 Jahren bis in das Jahr 2019 dargestellt worden, zu erwartende Einbrüche der Einnahmen seien nirgends abgebildet worden. Dabei sei zum Zeitpunkt der Prospektierung bereits ein sichtbares Hoch in der Containerschifffahrt erreicht worden, so dass mit einem Abfallen der Charterraten akut zu rechnen gewesen sei. Hierüber habe der Prospekt indes nicht aufgeklärt. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass die im konkreten Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) verwandte sog. Loan to value-Klausel, wonach die finanzierende Bank bei einer Veränderung der Werthaltigkeit des Sicherungsobjekts eine Nachbesicherung oder entsprechende Sondertilgungen verlangen kann, an sich im Prospekt aufklärungsbedürftig sei, da sie besondere Risiken für die darlehensnehmende Beteiligungsgesellschaft mit sich bringe. Die Finanzplanung einer Beteiligungsgesellschaft weise - wie hier auch - regelmäßig kein ausreichendes Liquiditätspolster zur Bedienung von Drittforderungen aus bzw. bei einem Schiff als einzigem Vermögenswert bestehe keine Möglichkeit einer Nachbesicherung. Der Prospekt kläre an keiner Stelle darüber auf, dass eine (modifizierte) LTV-Klausel überhaupt vereinbart worden sei. Das aber wäre erforderlich gewesen, damit sich ein potentieller Anleger ein zutreffendes Bild von der Risikolage hätte machen können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass diese Klauseln möglicherweise im Schifffahrtsbereich als üblich zu bewerten seien. Üblichkeit in Schiffshypothekendarlehensverträgen könne nicht gleichgesetzt werden mit Kenntnis in Anlegerkreisen. Die Kläger meinen weiter, in dem streitgegenständlichen Prospekt sei pflichtwidrig nicht über Schiffsgläubigerrechte aufgeklärt worden. Entsprechend dem internationalen Standard sei vorliegend ein Chartervertrag geschlossen worden, welcher die Übernahme der Treibstoff- und Nebenkosten durch den Charterer beinhalte. Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer des Schiffs, sondern durch den Charterer verwirklicht wurde. Dieses Risiko gehe über das Risiko eines Ausfalls des Charterers weit hinaus. Die dinglichen Sicherungsrechte stellten ein enormes Haftungsrisiko für die Schiffsgesellschaft dar, über welches hätte aufgeklärt werden müssen. Die Schiffsgläubigerrechte führten schlimmstenfalls zum Verlust des Schiffes und daran anknüpfend könnten sie eine Insolvenz der Einschiffsgesellschaft herbeiführen. Mitnichten seien die aus den Schiffsgläubigerrechten herrührenden Risiken fernliegend oder zu vernachlässigen. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass im Prospekt keine hinreichende Aufklärung über den von der Bestellergesellschaft erzielten Zwischengewinn erfolgt sei, von dem auch die Gesellschafter der Bestellergesellschaft (J. W., H. W. und Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG) profitiert hätten. Im Prospekt werde lapidar mitgeteilt, dass das Schiff von einer dem Vertragsreeder nahestehenden Gesellschaft erworben werde. Die Sondervorteile in Form des Zwischengewinns fänden jedoch keine Erwähnung, so dass gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflicht zur Aufklärung über Sonderzuwendungen an Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft verstoßen worden sei. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 1 für die vorgenannten Prospektfehler aufgrund ihrer Rolle als Gründungsgesellschafterin der Schiffsgesellschaft gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hafte. Darüber hinaus hafte die Beklagte zu 1 den Klägern auch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, indem sie diese nicht über die von der Zwischenerwerberin erzielten Sondervorteile sowie weitere eminent wichtige Gesichtspunkte für die Vermögensanlage aufgeklärt habe. Die Beklagte zu 2 hafte den Klägern zumindest wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 1, §§ 830 Abs. 2, 826 BGB. Die Beklagte zu 2 habe Beihilfe geleistet, indem sie die Ausreichung der - wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigten - Sondervorteile durch ihre Finanzierung erst ermöglicht habe. Im eigenen Interesse an der Zurverfügungstellung des gewollten Eigenkapitals habe sie einen nicht ausreichend aufklärenden Verkaufsprospekt hierfür nutzen lassen. Die Kläger beantragen: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 15.750,00 zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 1.1.2006 bis 31.8.2015 und nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2015, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger an der Beteiligung an der insolventen MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 1.184,05 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Zug-um-Zug-Übertragung der im Antrag zu 1 genannten Rechte im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass sie im Hinblick auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht passivlegitimiert sei, weil die Klägerin kein persönliches Vertrauen der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei der Prospekt fehlerfrei. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie als bloßer Darlehensgeberin im Rahmen des Baus und des Erwerbs des Schiffes keine Haftung treffe, insbesondere nicht aus Delikt. Im Übrigen ist auch sie der Ansicht, dass keine Prospektfehler vorliegen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 Bezug genommen.