Urteil
334 O 67/18
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0927.334O67.18.00
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Leitsätze
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. (Rn.20)
2. Mit der bloßen Behauptung des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft wäre zu einem bestimmten Datum nicht mehr in der Lage gewesen, mit den ihr zur Verfügung stehenden liquiden bzw. innerhalb von 3 Wochen liquidierbaren Mitteln die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zumindest zu 90 Prozent zum Ausgleich zu bringen, genügt der Insolvenzverwalter ihrer Darlegungslast für den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten nicht. (Rn.28)
3. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wobei es genügt, dass das Unvermögen zur Zahlung den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten betrifft. Mit dem Begriff der „Zahlungseinstellung“ wird das äußerliche Verhalten der Gesellschaft beschrieben, in dem sich typischerweise für die beteiligten Verkehrskreise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. (Rn.30)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 28.934,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
2. Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche verbotswidrig gezahlt wurden und daher den Insolvenzgläubigern im Insolvenzverfahren zugute gekommen wären, gegen die Klägerin als Insolvenzverwalterin zu verfolgen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. (Rn.20) 2. Mit der bloßen Behauptung des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft wäre zu einem bestimmten Datum nicht mehr in der Lage gewesen, mit den ihr zur Verfügung stehenden liquiden bzw. innerhalb von 3 Wochen liquidierbaren Mitteln die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zumindest zu 90 Prozent zum Ausgleich zu bringen, genügt der Insolvenzverwalter ihrer Darlegungslast für den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten nicht. (Rn.28) 3. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wobei es genügt, dass das Unvermögen zur Zahlung den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten betrifft. Mit dem Begriff der „Zahlungseinstellung“ wird das äußerliche Verhalten der Gesellschaft beschrieben, in dem sich typischerweise für die beteiligten Verkehrskreise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. (Rn.30) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 28.934,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen. 2. Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche verbotswidrig gezahlt wurden und daher den Insolvenzgläubigern im Insolvenzverfahren zugute gekommen wären, gegen die Klägerin als Insolvenzverwalterin zu verfolgen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum geringerem Teil Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von Euro 28.934,16 nebst Verzugszinsen verlangen. I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin als Insolvenzverwalterin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 64 Abs. 1 GmbH. Danach ist der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin und die in der Zeit vom 21.01.2014 bis zum 18.11.2017 durch die Schuldnerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 118.437,13 sind zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ab welchem Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen hat. Während die Klägerin geltend macht, dieses sei bereits spätestens ab dem 21.01.2014 in der Fall gewesen, meint der Beklagte eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei erst Ende 2017 eingetreten. Tatsächlich ist eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin für die Zeit ab Oktober 2016 anzunehmen. Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit richtet sich auch im Rahmen des § 64 GmbH-Gesetz nach § 17 Abs. 2 InsO. Hiernach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Satz 1). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird eine Zahlungsunfähigkeit (widerleglich) vermutet (Satz 2). 1. Eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO hat die Klägerin nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner binnen 3 Wochen eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten voraussichtlich nicht schließen kann. Liegt eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, müssen besondere Umstände vorliegen, die einen Niedergang des schuldnerischen Unternehmens erwarten lassen. Beträgt die Unterdeckung 10 % oder mehr, müssen konkrete Umstände vorliegen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke zwar nicht innerhalb von 2 bis 3 Wochen, jedoch in überschaubarer Zeit beseitigt werden können. Was die Fälligkeit der Forderungen betrifft, so müssen diese über eine Fälligkeit gemäß § 271 BGB hinaus von dem Gläubiger „ernstlich eingefordert“ sein (vgl. dazu Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, Juris; BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger, 35 Edition, Stand 01.05.2105, § 64 Rn. 22). Die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten trägt der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 12.07.2007, IX ZR 210/04, Juris). Mit der bloßen Behauptung der Klägerin, die Insolvenzschuldnerin wäre spätestens seit dem 21.01.2014 nicht mehr in der Lage gewesen, mit den ihr zur Verfügung stehenden liquiden bzw. innerhalb von 3 Wochen liquidierbaren Mitteln die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zumindest zu 90 % zum Ausgleich zu bringen, hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Die Klägerin hat nicht zu den fälligen Gesamtverbindlichkeiten vorgetragen, sie hat keine Aufstellung der Verbindlichkeiten vorgelegt, ebenso auch keine Gegenüberstellung mit den liquiden bzw. liquidierbaren Mitteln nicht erfolgt, d.h. die zur Feststellung der Liquiditätslücke erforderliche Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva (vergl. BeckOK, a.a.O. Rn. 25) wurde durch die Klägerin nicht vorgelegt. Das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, es würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. 2. Auch die Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO per 21.01.2014 hat die Klägerin nicht vorgetragen, so dass eine Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bereits für diesen Zeitpunkt ausscheidet. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wobei es genügt, dass das Unvermögen zur Zahlung den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten betrifft. Mit dem Begriff der „Zahlungseinstellung“ wird das äußerliche Verhalten eines Schuldners beschrieben, in dem sich typischerweise für die beteiligten Verkehrskreise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt (BGH, Urteil vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, Rdnr. 28, zitiert nach Juris; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Vorbemerkung vor § 64 Rdnr. 18). Indizien für die Zahlungseinstellung können aus Einzelbeweisanzeichen oder aus einer Gesamtschau gefolgert werden. In Betracht kommt z.B., wenn Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zurück holen, mehrere Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner laufen, der Schuldner nur noch Neuschulden bedient oder Löhne und Gehälter nur noch schleppend bezahlt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Steuerschulden über längeren Zeiträumen nicht begleicht, Lastschriften widerruft, die vom Überziehungskredit Geschäftskonten nicht gedeckt sind sowie die eigenen Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 64, Rdnr. 19). Auch beim Bestehen von (nicht unbeachtlichen) Verbindlichkeiten, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen werden, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (Baumbach/Hueck, a.a.O. Rn. 19). Als Indizien für die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit nennt die Klägerin die Forderungen des Vermieters, die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuerschulden. Diese Indizien sind jedoch insgesamt nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits per 21.01.2014 zu vermuten. 2.1. Zu den der B. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen gilt Folgendes: Ausweislich der als Anlage K7 vorgelegten Forderungsaufstellung macht die B. Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge für die Zeit ab dem 01.01.2012 geltend, welche durch die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen wurden. Allerdings hat der Beklagte zu der von der B. geltend gemachten Forderung unwidersprochen vorgetragen, dass diese erstmalig mit Beitragsbescheid aus dem Herbst 2018 geltend gemacht wurde und auf die am Ende 2015 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung zurück geht, welche zu einer rückwirkenden Berücksichtigung von den Arbeitnehmern der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Pkw's als Sachbezügen und infolge dessen zu einer Nachforderung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führte. Zwar werden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV grundsätzlich in dem Monat fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wird und sind Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV ab diesem Zeitpunkt für nicht entrichtete Beiträge zu zahlen. Jedoch kann im Hinblick auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin der Umstand, dass die Beiträge erst im Herbst 2016 eingefordert wurden, nicht unberücksichtigt bleiben. Ausweislich der als Anlage zur Forderungsaufstellung der B. vom 14.02.2018 (Anlage K7) erhob die B. Mahngebühren erstmals für die Zeit ab dem 01.10.2016. Nach dem Vorbringen der Parteien sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann nicht exakt festgestellt werden, wann genau die B. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstmals vor dem 01.10.2016 eingefordert hat. Es kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die rückwirkend geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Zeit von 2012 bis 2016 mangels Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht gezahlt wurden, vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Schuldnerin hierzu als nicht verpflichtet ansah. Dann aber kommt der (teilweise) unterbliebenen laufenden Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine Indizwirkung für eine etwaige Zahlungseinstellung zu. Allerdings ist per 01.10.2016 von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin auszugehen. Spätestens und zu diesem Zeitpunkt hatte die B. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 11.768,29 sowie Säumniszuschläge in Höhe von damals Euro 1.830,00 eingefordert. Diese wurden von der Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen. Es wurde damit offenbar, dass die Schuldnerin damals nicht in der Lage war, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 08.01.2015, IX ZR 203/12, Rdnr. 15, zitiert nach Juris). Mit der Festsetzung der nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge haben zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden. Bei einer solchen Gegebenheit ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 18.07.2013, IX ZR 143/12, zitiert nach juris). Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Forderung der B. tatsächlich nicht bestanden hätte. Der bloße Einwand, nach seiner Kenntnis sei bei der B. kein Arbeitnehmer der Schuldnerin versichert, wird als nicht ausreichend angesehen. Der Beklagte selber trägt vor, ein Beitragsbescheid durch die B. sei im Herbst 2016 erlassen worden, er hat nicht dargelegt, dass und mit welchen Gründen er diesem entgegengetreten wäre. 2.2. Zu den Forderungen des Finanzamtes gilt Folgendes: Zu Recht weist der Beklagte zu der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes H. B.- U. (Anlage K8) darauf hin, das aus der Zeit vor Dezember 2016 nur relativ geringe Beträge offen sind, aus denen nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Die erheblichen Nachforderungen für das Jahr 2014 wurden ausweislich der Rückstandsaufstellung offenbar erst im letzten Quartal des Jahres 2016 durch das Finanzamt H. B.- U. geltend gemacht, nämlich mit Datum vom 06.12.2016 der Betrag von Euro 7.941,44 für rückständige Umsatzsteuern aus dem Jahr 2014. Außerdem wurden per 10.12.2016 als weitere größere Summe Körperschaftssteuern in Höhe von Euro 1.834,66 für das vierte Quartal 2016 eingestellt. Soweit die Klägerin nunmehr auf die als Anlagen K19 bis K21 vorgelegten Forderungsaufstellungen verweist und dazu mitteilt, dass bereits im Jahr 2015 nicht unerhebliche Steuerrückstände entstanden seien, erklärt sie nicht, wie sich diese Forderungsaufstellungen zu der zunächst vorgelegten Rückstandsaufstellung verhalten und sie tritt insbesondere nicht dem Vortrag des Beklagten entgegen, dass die nun angemeldeten Steuerforderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt seien, weil das Finanzamt von der Klägerin geltend gemachte Insolvenzansprüche erfüllt hätte. Die dargelegten Forderungen des Finanzamtes H. B.- U. sind mithin nicht geeignet, eine Rückzahlungseinstellung der Schuldnerin vor dem 01.10.2016 festzustellen. 2.3. Zu den Forderungen des Vermieters für das Mietobjekt W. Chaussee..., ... H. gilt Folgendes: Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 18.12.2012 über insgesamt Euro 101.634,53, welches Mietrückstände aus der Zeit bis zum 18.12.2012 betrifft (Anlage K4) sowie aus der Zahlungsvereinbarung vom 16.06.2014 über insgesamt Euro 17.640,00, welche Mietrückstände aus der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 11.06.2014 betrifft (Anlage K5), verpflichtet ist. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich nicht, dass der Beklagte diese als Vertreter der Schuldnerin für diese unterzeichnet hätte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass nicht der Beklagte persönlich, sondern die Schuldnerin Mieterin des Mietobjekts war. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.08.2016 zum Aktenzeichen 333 O 43/16, auf welches sich beide Parteien beziehen, wurde das Mietobjekt bereits am 05.12./08.12.2005 durch den Beklagten angemietet, mithin vor der Gründung der Schuldnerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Eintritt der Schuldnerin anstelle des Beklagten persönlich in das Mietverhältnis oder ein Schuldbeitritt, vereinbart wurde. Zwar ist anzunehmen, dass die Schuldnerin das Mietobjekt im Einverständnis mit dem Vermieter nutzte und die Mietzahlungen auch tatsächlich von ihr geleistet wurden. Allerdings hat der Vermieter niemals Zahlung von der Schuldnerin verlangt und wurde eine Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel nicht dargelegt. Entsprechend hat der Vermieter im Rahmen des Räumungsrechtsstreits sowohl den Beklagten persönlich, nämlich als seinen Mieter, wie auch die Schuldnerin, nämlich als diejenige, die die Räumlichkeiten tatsächlich nutzte, in Anspruch genommen und entsprechend hat das Landgericht Hamburg in dem von beiden Seiten in Bezug genommenen Urteil vom 23.08.2016 den Beklagten persönlich (den damaligen Beklagten zu 1)) gemäß § 546 Abs. 1 BGB und die Schuldnerin (die damalige Beklagte zu 2)) gemäß § 546 Abs. 2 BGB zur geräumten Herausgabe des Mietobjekts verpflichtet. Aus der Nutzung des Mietobjekts durch die Schuldnerin, der Zahlung der Mieten durch die Schuldnerin, den Abschluss eines Untermietvertrages über einen Teil des Mietobjekts und der Verwendung des Briefpapiers der Schuldnerin durch den Beklagten folgt nicht, dass die Schuldnerin anstelle des Beklagten persönlich in den Mietvertrag eingetreten ist, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Vermieter einen Wechsel der Mietvertragsparteien zu gestimmt hätte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es ein Vermieter vorzieht, das Mietverhältnis mit einer natürlichen Person fortzusetzen, anstatt dieses auf eine GmbH als Mieterin zu übertragen. Die Schuldnerin ist auch nicht aufgrund von Einbringung des Mietvertrages in die Gesellschaft in das Mietverhältnis als Mieterin eingetreten. Dieses bereits deshalb nicht, weil ausweislich von § 4 des Gesellschaftsvertrages zwar im Rahmen der Sachgründung die in der Anlage Nr. 1 aufgeführten beweglichen Sachen übertragen wurden, nicht das Mietverhältnis oder Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Auch wäre die Schuldübernahme durch die Schuldnerin gemäß § 415 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des Vermieters als Gläubigers abhängig, diese ist nicht vorgetragen. Auch die Vereinbarung eines Schuldbeitritts, aufgrund derer die Schuldnerin als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schuldnerin gegenüber dem Vermieter verpflichtet hätte, neben dem Beklagten für die Forderungen aus dem Mietverhältnis einzustehen. Soweit die Klägerin auf das als Anlage K8 vorgelegte Schreiben vom 08.11.2010 verweist, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, eine Vereinbarung über einen Schuldbeitritt zustande gekommen ist. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Beklagte persönlich unter Verwendung eines Briefkopfes der Schuldnerin dem Vermieter gegenüber eine rückständige Miete in Höhe von Euro 64.513,17 anerkannte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.08.2016 zum Geschäftszeichen 333 O 43/16. Es kann vorliegend dahin stehen, ob § 25 HGB, wonach der Erwerber eines Handelsgeschäftes, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, vorliegend anwendbar ist. Dieses erscheint fraglich, da § 25 HGB einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraussetzt, dem gegenüber vorliegend jedoch lediglich die dem Beklagten persönlich gehörenden Sachen aus seinem bis dahin betriebenen im Wege der Sachgründung in die Schuldnerin eingebracht wurden und der „Veräußerer“ an dem neuen Unternehmen beteiligt bleibt (vergl. Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB). Insbesondere aber kommt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ein Vertragsübergang von Mietverhältnissen nach § 25 HGB nicht in Betracht. Bei Mietverhältnissen ist ein solcher Vertragsübergang kraft Gesetzes auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen. Bei Mietverträgen ist nämlich die besondere Regelung zur Gebrauchs-überlassung der gemieteten Sache an einen Dritten zu beachten. Nach § 540 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bzw. durch Übertragung seines Geschäftsbetriebes einem Dritten ein Gebrauchsrecht gegenüber dem Vermieter einräumen könnte. Daneben hätte der Mieter, würde man den Übergang des Mietvertrages auf den Dritten zulassen, auch eine Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Vermieters vor Ende des Mietvertrages aus dem Mietverhältnis auszuscheiden (BGH, Urteil vom 25.04.2001, XII ZR 43/99; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 I-22 U 43/11, 22 U 43/11, jeweils zitiert nach Juris ). Entsprechend hat Vermieter von der Schuldnerin zwar im Rahmen des Räumungsprozesses Räumung und Herausgabe des Mietobjekts gefordert, nach dem Vorbringen der Parteien und den vorliegenden Unterlagen jedoch niemals die Zahlung von Mietzins von ihr verlangt. Auch die Vereinbarungen vom 18.12.2012 (Anlage K4) und vom 16.06.2014 (Anlage K5) über die damaligen Mietrückstände wurden jeweils zwischen dem Vermieter und dem Beklagten persönlich abgeschlossen. Ein Einfordern von Mietzinszahlungen gegenüber der Schuldnerin kann deshalb nicht festgestellt werden. Darüber hinaus sind die in der Zahlungsvereinbarung vom 16.06.2014 (Anlage K5) festgestellten Mietrückstände sowie die vorübergehende Nichtzahlung der Mieten sowie der vereinbarten Raten in der Zeit in der Zeit von Oktober bis Dezember 2014 ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht geeignet, eine Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vermuten zu lassen. Ausweislich der Zahlungsvereinbarung vom 16.06.2014 beigefügten Aufstellung der Mietrückstände hatten sich in der Zeit bis Februar 2014 Mietrückstände in Höhe von insgesamt Euro 17.640,00 aufgebaut. Über diese schlossen die Mietvertragsparteien die als Anlage K 5 vorgelegte Zahlungsvereinbarung. Die rückständigen Mieten wurden offenbar, dieses ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 28.06.2016 zu dem Aktenzeichen 333 O 43/16, in der ersten Hälfe des Januars 2015 nachentrichtet. Der Vermieter hatte mit Schreiben vom 19.01.2015 den Eingang von Euro 32.400,00 bestätigt und auf die Rechte aus der von ihm zuvor ausgesprochenen Kündigung vom 06.01.2015 verzichtet. Für die Folgezeit sind keine unterbliebenen oder schleppenden Mietzahlungen dargelegt. Ebenso sind auch keine weiteren Indizien dargelegt, aufgrund derer bei einer Gesamtwürdigung eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet werden könnte. 3. Der Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Beklagte nicht entgegen getreten. 4. Ausweislich der von der Klägerin in der Klage aufgestellten Aufstellung über die Zahlungen der Schuldnerin in der Zeit ab dem 01.01.2014 (Blatt 16 ff. der Akte) leistete diese in der Zeit ab Oktober 2016 Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 28.934,16. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Zahlungen vom 29.09.2017 und vom 30.10.2017 in Höhe von jeweils Euro 532,34, um die Zahlung vom 18.11.2017 in Höhe von Euro 354,91, die Zahlungen vom 14.10.2016, 14.11.2016, 14.12.2016, 11.01.2017, 15.02.2017, 23.03.2017, 20.04.2017, 15.05.2017, 15.06.2017, 27.07.2017 und 04.09.2017 in Höhe von jeweils Euro 200,00, um die Zahlungen vom 28.10.2016 in Höhe von Euro 1.533,88, vom 30.11.2016 in Höhe von Euro 1.302,06, vom 30.12.2016 in Höhe von Euro 1.417,97, vom 31.01.2017 in Höhe von Euro 5.500,00, sowie die Zahlungen vom 31.01.2017, 27.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 28.07.2017, 31.08.2017, 30.10.2017 und 30.10.2017 in Höhe von jeweils Euro 1.421,13 sowie die Zahlung vom 18.11.2017 in Höhe von Euro 1.171,93. In Höhe des Betrages von insgesamt Euro 28.934,16 erfolgten die Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sind mithin von dem Beklagten zu erstatten. II. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2018 weiter vorträgt, erfolgte dieser Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung und findet gem. § 296a ZPO keine Beachtung. Der Klägerin war Schriftsatzfrist bis zum 29.08.2018 eingeräumt, sie hat nicht dargelegt, warum sie daran gehindert war, binnen dieser Frist vorzutragen. III. Die Zinsforderung für den zuvor genannten Betrag ist ab dem 27.02.2018 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. IV. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.- H. T. und C. B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), sie nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Geschäftsführerhaftung auf Zahlung von Euro 118.437,13 nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte gründete 1995 zunächst die Firma „A.- M.“ als Einzelunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Autoreparaturen. 1996 mietete er von dem Vermieter Dr. C. S. für seine betrieblichen Zwecke unter der Anschrift W. Chaussee..., ... H., eine Gewerbefläche von ca. 550 m². 1998 meldete der Beklagte „A.- M.“ ab und gründete die „A.- M. GmbH“ mit dem Gegenstand Handel mit Kraftfahrzeugen und Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Mit Datum vom 05.12./08.12.2005 wurde der ursprüngliche Mietvertrag durch den Beklagten und den Vermieter durch einen neuen Mietvertrag über eine größere Fläche von nunmehr 810 m² ersetzt. Als Mietzweck wurde der Handel mit Autos und Ersatzteilen, Kfz-Reparaturen, kleine Cafeteria, kalte Küche angegeben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.04.2006 erfolgte die Gründung der Schuldnerin. Ausweislich des als Anlage K11 vorgelegten Gesellschaftsvertrages ist als Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen sowie der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt und eines Café-Bistros genannt. Ausweislich § 4 des Gesellschaftsvertrages leistete der Beklagte die Einlage des Stammkapitals durch die Einbringung von Sachwerten (Anlage K11). Die Schuldnerin nutzte für ihren Betrieb die von dem Beklagten durch den zuvor genannten Mietvertrag angemietete Gewerbefläche. Die Mietzahlungen wurden durch die Schuldnerin an den Vermieter geleistet. Mit Datum vom 18.12.2012 erkannte der Beklagte an, dem Vermieter rückständige Miete in Höhe von Euro 101.634,93 zzgl. Zinsen zu schulden (Anlage K4). Mit Datum vom 16.06.2014 trafen der Beklagte und der Vermieter die als Anlage K5 vorgelegte Zahlungsvereinbarung, danach kannte der Beklagte an, dem Vermieter für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 11.08.2014 rückständige Miete in Höhe von Euro 17.640,00 zu schulden und verpflichtete sich, diesen Betrag neben der laufenden Miete in monatlichen Raten von Euro 1.000,00 abzubezahlen. Nachdem ab Oktober 2014 keine Zahlungen geleistet wurden, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis am 06.01.2015 fristlos (Anlage K6). Diese Kündigung wurde durch den Vermieter wenige Tage später zurückgenommen, nachdem die offenen Mietforderungen vollständig beglichen worden waren. Das Mietverhältnis wurde später vom Vermieter durch ordentliche Kündigung beendet. Diese, sowie die Frage, ob eine Option ausgeübt worden war, war Gegenstand eines vor dem Landgericht Hamburg unter dem Geschäftszeichen 330 O 43/16 geführten Rechtsstreit. Durch Urteil vom 23.08.2016 wurden der Beklagte als Inhaber der A.- M. und die Schuldnerin zur Räumung und Herausgabe der Mietfläche an den Vermieter Dr. C. S. verurteilt (Anlage B3). Ende 2015 erfolgte eine Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt H. B.- U.. In dem Prüfbericht dazu wurde festgestellt, dass die Schuldnerin ihren damaligen Arbeitnehmern Firmenwagen zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hätte und dieses als geldwerter Vorteil nachträglich zu versteuern sei (Anlage B4). Infolge dieser Feststellung kam es auch zu einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die Schuldnerin stellte am 09.01.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde durch das Amtsgericht H. durch Beschluss vom 07.02.2018 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Anlage K2). Die B. meldete mit Datum vom 14.02.2018 ihre Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt Euro 13.747,29 zur Insolvenztabelle an. Diese resultieren aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 in Höhe von Euro 11.768,29 sowie aus Säumniszuschlägen und Mahngebühren, letztere werden für die Zeit ab dem 01.10.2016 geltend gemacht (Anlage K7). Das Finanzamt H. B.- U. hatte mit Datum vom 22.01.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt und diese mit Forderungen in Höhe von insgesamt Euro 36.096,52 begründet (Anlage K8). Im Insolvenzverfahren meldete das Finanzamt H. B.- U. Forderungen in Höhe von insgesamt Euro 49.165,49 an (Anlage K19). Die Schuldnerin leistete in der Zeit vom 21.01.2014 bis zum 18.11.2017 die in der Klage vom 09.04.2018 unter Ziffer 4. im Einzelnen aufgeführten Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 118.437,13. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2018 zur Zahlung dieses Betrages bis zum 26.02.2018 aufgefordert (Anlage K9). Die Klägerin macht geltend, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 21.01.2014 zahlungsunfähig gewesen, seit diesem Zeitpunkt sei sie nicht in der Lage gewesen, mit dem ihr zur Verfügung stehenden liquiden bzw. innerhalb von 3 Wochen liquidierbaren Mitteln die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zumindest zu 90 % zum Ausgleich zu bringen. Sie verweist dazu auf die Forderungen des Vermieters und meint, Schuldnerin dieser Forderungen sei die Insolvenzschuldnerin, für die der Beklagte gegenüber dem Vermieter aufgetreten sei. Sie verweist auch darauf, dass die Zahlung der Mieten durch die Schuldnerin erfolgten, sowie darauf, dass die Schuldnerin über einen Teil der Gewerbefläche einen Untermietvertrag (Anlage K17) abgeschlossen hatte. Das Mietverhältnis sei im Wege der Schuldübernahme von dem Beklagten auf die Schuldnerin übergegangen, zumindest aber liege ein Schuldbeitritt der Schuldnerin vor. Auch ergebe sich eine (Mit-)Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aufgrund der Forderungen des Finanzamtes B.- U. sowie aus der Forderungen der B.. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 118.437,13 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen, 2. dem Beklagten vorbehalten zu lassen, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche verbotswidrig gezahlt wurden und daher den Insolvenzgläubigern im Insolvenzverfahren zugute gekommen wären, gegen die Klägerin als Insolvenzverwalterin zu verfolgen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass die Schuldnerin nicht bereits seit dem 21.01.2014 zahlungsunfähig gewesen sei. Aus dem Mietvertrag sei nicht die Schuldnerin, sondern der Beklagte persönlich verpflichtet, die Beitragsforderungen der B. seien erst mit Erlass des Beitragsbescheides im Herbst 2016 fällig geworden und gegenüber dem Finanzamt H. B.- U. seien aus der Zeit vor Dezember 2016 nur Kleinstbeträge offen gewesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Klägerin war nachgelassen, bis zum 29.08.2018 weiter vorzutragen. Sie hat mit Schriftsatz vom 15.08.2018 ergänzend vorgetragen.