Vorlagebeschluss
334 OH 1/15
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0611.334OH1.15.00
2mal zitiert
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:
1. (1) ...
1. (2) Der Verkaufsprospekt „H. H1 P.“ über eine Beteiligung an der M. P. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: „Verkaufsprospekt“) enthält einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen:
a) „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer Deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“
b) „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen, welche der Tabelle 3 auf Seite 34 des Verkaufsprospektes entspricht. Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25% des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“
c) „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nichterfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein.“
2. Zwischen den Treugebern der M. P. GmbH & Co KG und den Beklagten ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen.
3. Die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2 unterfällt den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
4. Die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 stehen in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung.
5. Die spezialgesetzliche Verjährung verdrängt nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 geltende Regelverjährung des BGB.
6. Die Verwendung des genannten Verkaufsprospekts stellt Verletzungen von Pflichten durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der M. P. GmbH & Co. KG dar.
7. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.
8. Die Vermutung aufklärungsrichtigem Verhaltens gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.
9. Ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der M. P. GmbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 dar.
10. Die Beklagten mussten die Treugeber der M. P. GmbH & Co. KG vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren, dass
(1) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher mit einem Bankenkonsortium, bestehend aus mehreren Kreditinstituten, abgeschlossen wurde und/oder
(2) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher dem Darlehensgeber das Recht einräumt, von der M. „P.“ GmbH & Co. KG Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert der M. „H. P.“ während der Darlehenslaufzeit auf unter 125 Prozent der jeweiligen Darlehensvaluta sinken und/oder
(3) der Marktwert der M. „H. P.“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (20. Dezem 2007) unter 125 Prozent der Darlehensvaluta liegt.(Rn.5)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:
1. (1) ...
1. (2) Der Verkaufsprospekt „H. H1 P.“ über eine Beteiligung an der M. P. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: „Verkaufsprospekt“) enthält einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen:
a) „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer Deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“
b) „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen, welche der Tabelle 3 auf Seite 34 des Verkaufsprospektes entspricht. Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25 % des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“
c) „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nichterfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein.“
2. Zwischen den Treugebern der M. P. GmbH & Co KG und den Beklagten ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen.
3. Die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2 unterfällt den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
4. Die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 stehen in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung.
5. Die spezialgesetzliche Verjährung verdrängt nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 geltende Regelverjährung des BGB.
6. Die Verwendung des genannten Verkaufsprospekts stellt Verletzungen von Pflichten durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der M. P. GmbH & Co. KG dar.
7. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.
8. Die Vermutung aufklärungsrichtigem Verhaltens gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.
9. Ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der M. P. GmbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 dar.
10. Die Beklagten mussten die Treugeber der M. P. GmbH & Co. KG vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren, dass
(1) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher mit einem Bankenkonsortium, bestehend aus mehreren Kreditinstituten, abgeschlossen wurde und/oder
(2) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher dem Darlehensgeber das Recht einräumt, von der M. „P.“ GmbH & Co. KG Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert der M. „H. P.“ während der Darlehenslaufzeit auf unter 125 Prozent der jeweiligen Darlehensvaluta sinken und/oder
(3) der Marktwert der M. „H. P.“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (20.12.2007) unter 125 Prozent der Darlehensvaluta liegt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Der Erlass und das Datum dieses Vorlagebeschlusses sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt: 1. (1) ... 1. (2) Der Verkaufsprospekt „H. H1 P.“ über eine Beteiligung an der M. P. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: „Verkaufsprospekt“) enthält einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen: a) „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer Deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“ b) „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen, welche der Tabelle 3 auf Seite 34 des Verkaufsprospektes entspricht. Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25 % des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“ c) „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nichterfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein.“ 2. Zwischen den Treugebern der M. P. GmbH & Co KG und den Beklagten ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen. 3. Die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2 unterfällt den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. 4. Die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 stehen in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung. 5. Die spezialgesetzliche Verjährung verdrängt nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 geltende Regelverjährung des BGB. 6. Die Verwendung des genannten Verkaufsprospekts stellt Verletzungen von Pflichten durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der M. P. GmbH & Co. KG dar. 7. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3. 8. Die Vermutung aufklärungsrichtigem Verhaltens gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3. 9. Ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der M. P. GmbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 dar. 10. Die Beklagten mussten die Treugeber der M. P. GmbH & Co. KG vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren, dass (1) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher mit einem Bankenkonsortium, bestehend aus mehreren Kreditinstituten, abgeschlossen wurde und/oder (2) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher dem Darlehensgeber das Recht einräumt, von der M. „P.“ GmbH & Co. KG Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert der M. „H. P.“ während der Darlehenslaufzeit auf unter 125 Prozent der jeweiligen Darlehensvaluta sinken und/oder (3) der Marktwert der M. „H. P.“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (20.12.2007) unter 125 Prozent der Darlehensvaluta liegt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Der Erlass und das Datum dieses Vorlagebeschlusses sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Die Antragsteller begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen des aus ihrer Sicht fehlerhaften Beitritts zu einem Schiffsfonds. Die Antragsteller der Musterverfahrensanträge haben sich über die als Treuhänderin fungierende Beklagte zu 1) an dem Fonds M. P. GmbH & Co. KG beteiligt. Hierbei handelt es sich um einen Schiffsfonds, der den Erwerb und Betrieb eines Produktentankers mit dem Namen „M. H. P.“ zum Gegenstand hat. Die Beklagte zu 1) (vormals: H. H. S. GmbH, B.) fungierte sowohl als Gründungskommanditistin der M. P. als auch als Treuhänderin im Sinne des Gesellschaftsvertrages der M. P. vom 25. Mai 2007. Die Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 2011 der H. H. S. GmbH, B. hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Beklagte zu 1) beschlossen. Die Beklagte zu 2), (zuvor H. H. GmbH & Co.KG, H.) ist ebenfalls Gründungskommanditistin der M. P.. Das Vermögen der H. H. GmbH & Co. KG ist mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Anwachsungen auf die alleinige verbleibende Gesellschafterin, die H. D. GmbH & Co. KG, nach Umfirmierung die Beklagte zu 2), Hamburg, übergegangen. Grundlage des Beteiligungsangebotes ist der Emissionsprospekt „H. H. P.“ vom 5. Juli 2007 (Anl. K 1). Die Antragsteller halten diesen Prospekt für fehlerhaft, weil die Finanzierung des Erwerbs des Schiffes M. H. P. und die damit verbundenen Risiken im Verkaufsprospekt fehlerhaft und nur unzureichend dargestellt seien. Entgegen den Angaben im Verkaufsprospekt habe die Geschäftsführung der M. P. am 5. Juli 2007 nicht über eine Finanzierungszusage einer deutschen Großbank verfügt. Bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. Dezember 2007 habe das Bankenkonsortium die Zwangslage des Fondsgeschäftsführung erkannt und dies zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem es der Geschäftsführung Vertragskonditionen auferlegte, welche diesem faktisch die Möglichkeit einräumten, das Darlehen jederzeit zu kündigen. Über die hiermit verbundenen Risiken kläre der Verkaufsprospekt nur unzulänglich auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der - gleichlautenden - Klagen und Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Nach Auffassung der Antragsteller haften die Beklagten zu 1) und 2) für diese Prospektfehler in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterinnen bzw. Treuhänder. Die Antragsteller beantragen: 1. (1) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt „H. H. P.“ über eine Beteiligung an der M. „P.“ GmbH & Co KG in der Fassung vom 5.7.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) in wesentlichen Angaben unrichtig und/oder unvollständig ist. 1. (2) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen enthält: a) „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer Deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“ b) „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen, welche der Tabelle 3 auf Seite 34 des Verkaufsprospektes entspricht. Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25 % des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“ c) „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nichterfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein.“ 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Treugebern der M. „P.“ GmbH & Co KG und den Beklagten ein (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zustande kam. 3. Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2 den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt. 4. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen. 5. Es wird festgestellt, dass die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 geltende Regelverjährung des BGB verdrängt. 6. Es wird festgestellt, dass die Verwendung des Verkaufsprospekts -einzeln und/oder kumulativ- Verletzungen von Pflichten durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der M. „P.“ GmbH & Co. KG darstellt. 7. Es wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3. 8. Es wird festgestellt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigem Verhaltens auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3. 9. Es wird festgestellt, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der M. „P.“ GmbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 darstellt. 10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die Treugeber der M. „P.“ GmbH & Co. KG vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren musste, dass (1) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher mit einem Bankenkonsortium, bestehend aus mehreren Kreditinstituten, abgeschlossen wurde und/oder (2) die Finanzierung der M. „H. P.“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher dem Darlehensgeber das Recht einräumt, von der M. „P.“ GmbH & Co. KG Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert der M. „H. P.“ während der Darlehenslaufzeit auf unter 125 Prozent der jeweiligen Darlehensvaluta sinken und/oder (3) der Marktwert der M. „H. P.“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (20.12.2007) unter 125 Prozent der Darlehensvaluta liegt. Die Antragsgegner beantragen, den klägerischen Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, da die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekanntgemacht worden. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche wegen falscher oder irreführender Kapitalmarktinformationen musterverfahrensfähig. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend: Die Antragsteller begründen ihre Klagen mit den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr 1 - 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. mit der Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten der Beitrittsverträge, wobei diese Pflichtverletzungen gerade damit begründet werden, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. 3. Die Kammer hat von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichungen der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. In 19 bei der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren sind gleichgerichtete Musterverfahrensanträge eingegangen, und zwar in den folgenden Verfahren: 334 O 319/14 334 O 320/14 334 O 321/14 334 O 322/14 334 O 8/15 334 O 9/15 334 O 10/15 334 O 11/15 334 O 12/15 334 O 13/15 334 O 14/15 334 O 15/15 334 O 22/15 334 O 24/15 334 O 25/15 334 O 26/15 334 O 27/15 334 O 33/15 334 O 42/15 4. Soweit die Beklagten die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags in Abrede stellen, folgt die Kammer dem weitestgehend nicht. a) Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als sie geltend machen, dass der Feststellungsantrag zu 1. (1) zu unbestimmt sei, da die Antragsteller nicht im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 KapMuG angeben, welche Kapitalmarktinformation denn falsch ist. Der Antrag zu 1 (1) ist auch redundant im Hinblick auf den nachfolgenden - konkreter gefassten - Antrag zu 1(2) (dazu unten unter c)) b) Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) beanstanden, es fehle in dem Antrag des Klägers der Vortrag, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele in dem Musterantrag Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zukommen könne, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Musterverfahrensantrags. In ihrer Vorbemerkung zum Musterverfahrensantrag unter I. 1. haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Hamburg für mindestens 18 geschädigte Kapitalanleger am 16. Dezember 2014 gleichgelagerte Klagen gegen die hiesigen Beklagten erhoben wurden. Danach werden mit dem vorliegenden Musterverfahrensantrag Feststellungsziele begehrt, die für sämtliche dieser Klagen bedeutsam sind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KapMuG sind hier erfüllt. c) Das Feststellungsziel Nr. 1 (2) a) bis c), mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkaufsprospekt unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben enthält, ist statthaft. Die Beklagte zu 1) beanstandet insoweit, es werde nicht erläutert, was an den zitierten Passagen falsch sein solle. Aus der Klagebegründung ergibt sich indes schlüssig, dass die Treugeber Prospektfehler in Form einer unzureichenden Information über die mit der Finanzierung des Schiffserwerbs einhergehenden Risiken geltend machen. Die unter Ziffer 1. a) bis c) zitierten Textpassagen befassen sich erkennbar mit Fragen der Finanzierung. Das Feststellungsziel ist hier eindeutig erkennbar. Das genügt für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags nach § 2 KapMuG. d) Die Beklagte zu 1) beanstandet zu dem Feststellungsziel zu 2. des Musterverfahrensantrags, dass es sich insoweit um eine in jedem Einzelfall zu klärende individuelle Rechtsfrage handele, die keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus habe und daher auch nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein könne. Dem ist nicht zu folgen: Zwar ist das Zustandekommen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses für jeden Antragsteller bzw. Kläger individuell festzustellen. Dennoch besteht ein Interesse an der Musterfeststellung, nach welchen (abstrakten) Grundsätzen ein solches Schuldverhältnis zwischen den Gründungskommanditisten einer Fondsgesellschaft und den Anlegern zustandekommt. Ebensolche Grundsätze sind Inhalt dieses Feststellungsziels. Durch Musterverfahrensantrag kann nach § 2 KapMuG die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden. Damit können abstrakte Rechtsfragen, wie das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien, grundsätzlich Gegenstand des KapMuG-Verfahrens sein. Es steht nicht fest, dass die Forderungen der Kläger nicht von diesem Feststellungsziel abhängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Ausweislich der Begründung zum Musterverfahrensantrag (S. 25 d. Klagschrift) ist Grundlage der geltend gemachten Ansprüche der Treugeber u. a. ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Damit besteht klägerseits ein Bedürfnis an der Klärung, ob ein solches vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beklagten eine solche Haftung in Abrede nehmen. e) Mit dem Antrag zu 3. begehren die Antragsteller die Feststellung, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2. § 280 Abs. 1 BGB und/oder § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB unterfallen. Insoweit handelt es sich zwar um eine im Grundsatz nicht klärungsbedürftige Frage, weil diese Vorschriften für alle schuldrechtlichen Verträgen geltend. Die Kammer wertet den Antrag jedoch im Zusammenhang mit den unter Ziffern 1 a) bis c) und den nachfolgenden Feststellungszielen als Antrag auf Bestimmung der den Beklagten gegenüber den Anlegern obliegenden Pflichten, die ihren Niederschlag in der angegriffenen Kapitalmarktinformation gefunden haben. Die Forderung der Antragsteller basiert auf dem Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen, die sich in - falschen - Kapitalmarktinformationen manifestiert haben (s.o. zu 2.) Hierdurch ist der erforderliche Bezug des Verfahrens zu Kapitalmarktinformationen hergestellt (vgl. LG Frankfurt, 12. Zivilkammer, Az. 2 - 12 OH 4713, Beschl. vom 27.09.2013, JURIS; OLG München, Beschl. vom 27.08.2013, Az. 19 U 5140/12, JURIS). f) Die Zulässigkeit des 4. Feststellungsziels gemäß Musterverfahrensantrag folgt daraus, dass es für eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller u. a. darauf ankommt, dass die geltend gemachten Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus den zwischen den Parteien begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnisses im Sinne von §§ 311 BGB und/oder 280 Abs. 1 BGB nicht von den verjährten Ansprüchen aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung verdrängt werden. g) Die Zulässigkeit des 5. Feststellungsziels folgt daraus, dass es für eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller darauf ankommt, welche Verjährungsfrist bzgl. der streitgegenständlichen Ansprüche gilt. h) Für eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller kommt es u. a. auch darauf an, dass die Verwendung des Verkaufsprospekts - einzeln und/oder kumulativ - durch die Beklagten gegenüber den Antragstellern eine Verletzung von Pflichten im Sinne des zwischen den Parteien nach Auffassung der Antragsteller begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnisses darstellen. Hieraus folgt die Zulässigkeit des 6. Feststellungsziels. i) Mit dem 7. Feststellungsziel möchten die Antragsteller festgestellt wissen, dass die gesetzliche Verschuldensvermutung auch im konkreten Fall zu Lasten der Beklagten gilt. Von der Frage, ob die Kläger ein Verschulden nachweisen oder sich hiervon entlasten müssen, hängt ein Anspruch ggf. ab. Dies rechtfertigt die Zulassung des 7. Feststellungsziels. j) Steht eine Pflichtverletzung fest, hängt die Entscheidung auch davon ab, welches Beweismaß an die Feststellung der Kausalität für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten gilt. Diese Frage soll mit dem 8. Feststellungsziel geklärt werden. k) Nach Auffassung der Antragsteller stellt der unterbliebene Hinweis auf die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospekts nach Vertragsschluss eine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Da sie ihren Schadensersatzanspruch auch hierauf stützen (siehe Seite 26 der Klagschrift), besteht auch hinsichtlich des Feststellungsziels zu 9. ein Feststellungsinteresse. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) steht der Zulässigkeit dieses Feststellungsziels auch nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht die Kapitalmarktinformation nennen, auf die sie sich beziehen. Denn welche Kapitalmarktinformation gemeint ist, ergibt sich aus den übrigen Feststellungszielen und bedarf zur Zulässigkeit des Antrags keiner erneuten Erwähnung. l) Hinsichtlich des Feststellungsziels zu 10. beanstandet die Beklagte zu 2), dass die Rüge der angeblichen Unvollständigkeit des Prospektes, die Gegenstand dieses Feststellungsziels ist, nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst sei. Die Beklagte zu 2) verkennt dabei, dass ein entsprechend unvollständiger Verkaufsprospekt „falsch oder irreführend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist. Zur Klärung der Frage, ob der streitgegenständliche Verkaufsprospekt aufgrund des Fehlens der Angaben, wie sie im Feststellungsziel 10. formuliert sind, irreführend ist, ist das Feststellungsziel zu Ziffer 10. zuzulassen. m) Die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 6 KapMuG sieht eine Entscheidung durch Beschluss ausdrücklich vor (Kölner Kommentar/Kruis, Rn. 50 zu § 6 KapMuG).