Urteil
334 O 214/13
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1030.334O214.13.0A
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Leitsätze
1. Seitens der Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft besteht gegenüber den neu eintretenden Gesellschaftern die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Der Haftung steht nicht entgegen, dass die Beteiligung an der Gesellschaft nur mittelbar über einen Treuhandvertrag erfolgt, da die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegensteht, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden. Darüber hinaus kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht darauf an, ob ein "Altgesellschafter" Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war, sondern es ist darauf abzustellen, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikumsgesellschaft war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, da er in diesem Fall wie ein Gründungskommanditist haftet.(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.34)
2. Die Aufklärungspflicht kann durch die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllt werden, was aber voraussetzt, dass der Anleger das Prospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung erhält, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das Prospekt zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht vorgelegen hat und an den Anleger erst zu einem späteren Zeitpunkt übersandt worden ist.(Rn.39)
3. Bzgl. der unterbliebenen Aufklärung führt der Einwand, dass es sich bei den Anlegern um erfahrene Anleger handele, die über erhebliche Vorerfahrungen mit Beteiligungen an Schiffsfonds verfügten und über die typischen Risiken eines Schiffsfonds informiert seien, nicht zu einer Entlastung, da die Aufklärungspflichten nicht aufgrund eines mangelnden Aufklärungsbedürfnisses von vornherein aufgehoben sind und allein aufgrund einer Vorerfahrung nicht angenommen werden kann, dass auf eine anlage- und anlegergerechte Beratung verzichtet wird.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 53.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 02.07.2005 bis zum 06.05.2013 und weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.05.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klagantrag zu Ziffer 1. bezifferten Schäden hinausgehen, und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klägerin an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klagantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klägerin im Verzug befinden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 77,35 sowie einen weiteren Betrag für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.364,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu bezahlen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seitens der Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft besteht gegenüber den neu eintretenden Gesellschaftern die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Der Haftung steht nicht entgegen, dass die Beteiligung an der Gesellschaft nur mittelbar über einen Treuhandvertrag erfolgt, da die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegensteht, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden. Darüber hinaus kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht darauf an, ob ein "Altgesellschafter" Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war, sondern es ist darauf abzustellen, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikumsgesellschaft war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, da er in diesem Fall wie ein Gründungskommanditist haftet.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) 2. Die Aufklärungspflicht kann durch die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllt werden, was aber voraussetzt, dass der Anleger das Prospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung erhält, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das Prospekt zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht vorgelegen hat und an den Anleger erst zu einem späteren Zeitpunkt übersandt worden ist.(Rn.39) 3. Bzgl. der unterbliebenen Aufklärung führt der Einwand, dass es sich bei den Anlegern um erfahrene Anleger handele, die über erhebliche Vorerfahrungen mit Beteiligungen an Schiffsfonds verfügten und über die typischen Risiken eines Schiffsfonds informiert seien, nicht zu einer Entlastung, da die Aufklärungspflichten nicht aufgrund eines mangelnden Aufklärungsbedürfnisses von vornherein aufgehoben sind und allein aufgrund einer Vorerfahrung nicht angenommen werden kann, dass auf eine anlage- und anlegergerechte Beratung verzichtet wird.(Rn.42) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 53.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 02.07.2005 bis zum 06.05.2013 und weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.05.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klagantrag zu Ziffer 1. bezifferten Schäden hinausgehen, und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klägerin an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klagantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klägerin im Verzug befinden. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 77,35 sowie einen weiteren Betrag für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.364,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu bezahlen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB). Für eine anlegergerechte Beratung haben die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht einzustehen. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der die Beklagten gegebenenfalls auch verpflichtet hätte, eine anlegergerechte Beratung vorzunehmen. Eine anlegergerechte Beratung gehört nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) und 2). Ob ein derartiger Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma F.. & P.. GmbH geschlossen worden ist, kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls keine Wirkung für die Beklagten entfalten würde. Die Beklagten haften jedoch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 68, Anl. K 6). Die Beklagte zu 1) war mit einer Pflichteinlage in Höhe von EUR 125.000,00 und die Beklagte zu 2) mit einer Pflichteinlage in Höhe von EUR 25.000,00 beteiligt. Die Beklagten sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zur Klägerin einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikums KG - durch Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, II ZR 16/10, RdNr. 7, zitiert nach juris). Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZD 2003, 920). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissenvorsprungs gegenüber dem Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin nicht direkt als Kommanditistin, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH vom 23.04.2012; II ZR 211/09, RdNr. 10 zitiert nach juris). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar erklärt sich der Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeberkommanditisten. Jedoch lautet es unter § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages: „Soweit die Bestimmungen des Treuhandvertrages die Rechtsstellung der Gesellschaft oder der Gesellschafter als solche berühren, gelten sie als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“. Im Treuhandvertrag wiederum lautet es unter § 6, dass die Treugeber-Kommanditisten im Innenverhältnis so gestellt werden, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft. Gemäß § 4 des Treuhandvertrages sind die Treugeber-Kommanditisten berechtigt, selber an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung auszuüben und so ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen. Danach werden die Treugeber-Kommanditisten, so auch die Klägerin, nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten auch nicht darauf an, ob ein „Altgesellschafter“ Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, in diesem Fall haftet er wie ein Gründungskommanditist (BGH v. 09.07.2013, II ZR 9/12, RdNr. 29, zitiert nach juris). Dieses gilt, wie ausgeführt, für beide Beklagten, die beide bereits im Prospekt erwähnt werden. Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten, denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später Beigetretenen haften würden (BGH v. 09.07.2013; II ZR 9/12, RdNr. 28). Die Beklagte zu 2) fungierte vorliegend auch nicht ausschließlich als Treuhand-Kommanditistin, sondern hielt ausweislich § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einen eigenen Anteil, und zwar eine Pflichteinlage in Höhe von EUR 25.000,00. Die vom BGH in dem oben genannten Urteil vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, RdNr. 29) ausdrücklich offen gelassene Frage, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog als ein Gründungsgesellschafter bzw. ein wie ein Gründungsgesellschafter haftender „Altgesellschafter“ unterliegt, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Anders als ein rein kapitalistischer Anleger verfolgte die Beklagte zu 2) nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr erhielt sie gemäß § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Bl. 84 des Prospekts) für die Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung. Zudem hatte die Beklagte zu 2) zumindest insoweit einen eigenen Gestaltungsspielraum, als sie Angebote von Anlageinteressenten zum Abschluss eines Treuhandvertrages annehmen oder ablehnen konnte (§ 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Ohne die Annahmeerklärung der Beklagten zu 2) konnte der mittelbare Beitritt eines Anlegers zu der Fondsgesellschaft nicht zustande kommen. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) irgendeinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von Gesellschaftern hatte nehmen können oder genommen hat, kommt es für die Haftung nicht an (vgl. BGH II ZR 9/12, RdNr. 29). Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin nicht genügt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, II ZR 14/03, RdNr. 24, zitiert nach juris). Dieser Aufklärungspflicht haben die Beklagten nicht genügt. Die Beklagten hätten ihrer Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllen können (BGH vom 05.03.2009; III ZR 17/08, RdNr. 12, zitiert nach juris). Dieses haben die Beklagten vorliegend jedoch nicht getan. Die Klägerin hat den Emissionsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht erhalten. Vielmehr lag dieser zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor und wurde der Klägerin erst mit Schreiben vom 13.05.2003 (Anl. K 18) durch die Beklagte zu 2) übersandt. Die Beklagten haben ihre zunächst aufgestellte Behauptung, der Verkaufsprospekt sei der Klägerin rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung übergeben und von der Klägerin zur Kenntnis genommen worden und durch diesen würden die Einzelheiten des Fonds dargestellt und die Chancen und Risiken erläutert, nicht aufrechterhalten. Nach insoweit übereinstimmendem Parteivortrag wurde die Klägerin auch nicht durch den Berater S.. über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere die mit der Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken, ausreichend aufgeklärt. Nach dem Vorbringen der Klägerin erklärte der Berater S.., dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um eine sichere und rentierliche Sachwertanlage zur Alterssicherung handelt; wegen der Verschrottung vieler alter Tanker hätte ein hoher Bedarf an neuen Tankern bestanden. Über die Risiken der Anlage, so das Totalverlustrisiko, das Wiederaufleben der Haftung, die mögliche Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen, den hohen Anteil an Kosten für Vertrieb, Emission, Werbung, Marketing, den Umstand, dass es keinen geregelten Markt für den Verkauf der Beteiligung gebe und ein solcher nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Komplementärin möglich sei, die hohe Volatilität der Charter-Raten sowie weiterer Risiken hätte der Berater S.. nicht aufgeklärt. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist eine Beratung durch den Berater S.. nicht erfolgt. Vielmehr habe die Information über die Anlage ausschließlich durch den Emissionsprospekt erfolgen sollen, es sei deshalb mit den Vertriebspartnern vereinbart gewesen, dass diese möglichen Beitrittsinteressenten die entsprechenden Emissionsprospekte vor der Zeichnung der Anlage übergeben bzw. übersenden und die Beitrittserklärung enthalte deshalb eine Bestätigung der Anleger darüber, dass diesen die Prospektunterlagen bekannt sind und der Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund des Emissionsprospektes erfolge. Die Beklagten haben des Weiteren dargelegt, dass die Eigenschaften und Risiken einer Beteiligung im Rahmen eines kurzen Beratungsgesprächs nicht vollständig dargestellt werden könnten und die detaillierte Lektüre des Verkaufsprospektes deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür sei, dass sich ein Anleger ein umfassendes Bild über die Beteiligung machen kann. Unstreitig ist mithin eine Aufklärung der Klägerin auch über die Risiken, die in dem Prospekt angesprochen werden, nicht erfolgt. Inwieweit auch über weitere Risiken hätte aufgeklärt werden müssen und ob die im Prospekt enthaltene Aufklärung als ausreichend angesehen werden kann, bedarf keiner Klärung. Im Hinblick auf die danach unstreitig unterbliebene Aufklärung über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände, insbesondere über die damit verbundenen Risiken und Nachteile, können sich die Beklagten nicht mit der Behauptung entlasten, dass es sich bei der Klägerin und deren Ehemann um erfahrene Anleger handeln würde, die zum Zeitpunkt der Beteiligung über erhebliche Vorerfahrungen mit Beteiligungen an verschiedenen Fonds, insbesondere auch mit Schiffsfonds verfügt hätten und deshalb auch über die typischen Eigenschaften und Risiken eines Schiffsfonds informiert waren. Die Aufklärungspflichten der Beklagten waren nicht unter dem Gesichtspunkt eines „mangelnden Aufklärungsbedürfnisses“ von vornherein aufgehoben. Zwar wird der Umfang einer Aufklärungspflicht im Einzelfall durch die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten mitbestimmt und muss, je unerfahrener ein Anlageinteressent ist, desto intensiver und deutlicher die Beratung und Aufklärung ausfallen, jedoch kann nicht allein aufgrund der Vorerfahrung der Klägerin angenommen werden, dass diese auf eine anlagegerechte Beratung verzichtet hätte. Dass dieses nicht der Fall war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in der Privatwohnung der Eheleute B.. am 08.04.2003 ein Gespräch mit dem Berater S.. über die Beteiligung stattgefunden und der Berater S.. im Nachgang zu diesem Gespräch mit Schreiben vom 09.04.2003 (Anl. K 17) weitere Informationen über die streitgegenständliche Beteiligung mitgeteilt hat. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2014 behaupten, die Klägerin hätte bereits Fonds mit vergleichbaren Verkaufsprospekten gezeichnet und deshalb Kenntnis von den Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung gehabt, ist dieser Vortrag gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Er erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung; ein Schriftsatzfristnachlass war nicht beantragt und nicht eingeräumt und ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht dargelegt. Darüber hinaus erfolgte der Vortrag, die Klägerin hätte Kenntnis von den Nachteilen und Risiken der Beteiligung gehabt, auch offenbar ins Blaue hinein. Die Beklagten durften sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin die Prospekte aus den vorangegangenen Beteiligungen jeweils gelesen und auch gedanklich auf die streitgegenständliche Beteiligung übertragen hat. Darüber hinaus hat die Beurteilung von etwaigen Risiken und entsprechend erforderlichen Risikohinweisen jeweils objektbezogen zu erfolgen. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Verkaufsprospekt zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung noch nicht vorlag, kommt es auf etwaige Prospektfehler nicht an. Es hat dahinzustehen, ob die von der Klägerin gerügten Prospektmängel bestehen. Die Beklagten handelten schuldhaft. Ihr Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Entlastende Umstände haben sie nicht dargetan. Die unterlassene Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken war auch ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds durch die Klägerin. Zu Gunsten der Klägerin gilt die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Aufklärungsmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, dabei trifft die Beweislast denjenigen, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Eine diesbezügliche Darlegung und ein Beweisantritt hierzu ist durch die Beklagten nicht erfolgt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist mithin nicht widerlegt. Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten so zu stellen, als hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet und die Einlage nebst Agio nicht eingezahlt. Der Schaden der Klägerin besteht bereits in der Zeichnung der Beteiligung selbst, ohne dass es auf die Werthaltigkeit der Beteiligung ankommt. Im Übrigen ist die Beteiligung aufgrund des wirtschaftlichen Mißerfolgs des Fonds angesichts des eröffneten Insolvenzverfahrens auch wirtschaftlich entwertet. Der Schaden des Anlegers besteht in der gezahlten Einlage nebst Agio abzüglich der Entnahmen (BGH ZIP 2008, TZ 26). Die von der Klägerin gezahlte Einlage belief sich auf EUR 50.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von EUR 1.250,00 sowie gezahltes Sanierungskapital in Höhe von EUR 12.500,00. Davon abzuziehen sind die erlangten Ausschüttungen in Höhe von EUR 10.250,00, so dass der mit dem Klagantrag zu 1) verfolgte Zahlungsanspruch von EUR 53.500,00 verbleibt. Dass der Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung besteht, hat die Klägerin bei der Antragstellung berücksichtigt. Besteht die Kapitalanlage in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (BGH v. 10.07.2012, IX ZR 295/11, RdNr. 10). Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass sich die Klägerin Steuervorteile durch Verlustzuweisungen anrechnen lassen müsste. Nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung hat sich die Klägerin keine Steuervorteile anrechnen zu lassen. Grundsätzlich entfällt dieses in Hinblick darauf, dass auch die Schadensersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist (BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08). Eine Anrechnung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Dieses kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die mit der Anlage erzielten Steuervorteile über die Einlageleistung hinausgehen. Dieses ist vorliegend nicht dargelegt. Der von der Klägerin als entgangener Gewinn geltend gemachte Zinsschaden wird gemäß § 287 ZPO auf 2 % geschätzt. Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen (BGH, XI ZR 262/10, RdNr. 64). Dieses führt zu der Bemessung des Zinssatzes in Höhe von 2 %. Der darüber hinausgehend von der Klägerin geltend gemachte Zinsschaden war nicht zuzusprechen. Es fehlte hierzu an einem konkreten Parteivortrag dazu, welche Anlage der Kläger gewählt und wie ein derartiger Zinsgewinn erzielt worden wäre. Die Forderung ist nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB). Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährung, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Die Klägerin hatte vor der Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Anlageberatung und befand sich auch nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Soweit sie nach Zusendung des Verkaufsprospektes diesen nicht gelesen oder die Aussagen des Beraters S.. nicht mit diesen abgeglichen hat, ist ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Klägerin durfte den Mitteilungen ihres langjährigen Beraters vertrauen. Die Verjährung war durch die Einreichung des Güteantrags vom 31.12.2012 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die Klägerin hat in ihrem Güteantrag auch die gerügte unterbliebene Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken gerügt. Die Klage wurde rechtzeitig vor dem Ende der Hemmung eingereicht. Die Klägerin hat ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer finanzieller Schäden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der ansonsten drohenden Verjährung. Ohne den Feststellungsantrag könnte die Klägerin für den Fall einer Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB keinen Ersatz mehr für den ihr daraus möglicherweise erwachsenen Schaden erhalten. Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Ein rechtliches Interesse besteht vor dem Hintergrund der in § 756 ZPO geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Durch die Zurückweisung des Anspruchs, spätestens durch die Stellung der Klagabweisungsanträge, befinden sich die Beklagten auch im Annahmeverzug. Insoweit schuldet die Klägerin, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, die Abtretung ihrer Ansprüche aus der Beteiligung (BGH v. 10.07.2012, XI ZR 295/11). Als Schadensersatz infolge der fehlerhaften Aufklärung haben die Beklagten auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten und Kosten des Güteverfahrens zu tragen. Angesichts des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit war der geltend gemachte Ansatz einer 2,5-Geschäftsgebühr gerechtfertigt und angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 709 ZPO ihren Rechtsgrund. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend. Die Klägerin unterzeichnete als Treugeberkommanditistin am 14.04.2003 eine Kommanditbeteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG mit einer Einlagesumme von EUR 50.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 2,5 %. Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch die F.. & P.. GmbH, und zwar durch den Berater B..S... Ein Beratungsgespräch fand am 8. April 2003 im Privathaus der Eheleute B.. statt. Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte der Berater S.. das als Anlage K 17 vorgelegte Schreiben vom 09.04.2003, und es erfolgte ein Telefongespräch. Die Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestätigte die Klägerin auch, dass der Beitritt vorbehaltlos ausschließlich aufgrund des Emissionsprospekts erfolgt. Tatsächlich lag dieser zu dem damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor. Bei dem F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und dem Betrieb des Tankschiffs M.. „L..“ bestand. Die Klägerin zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von EUR 50.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von EUR 1.250,00. Sie erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 10.250,00 und zahlte ein Sanierungskapital in Höhe von EUR 12.500,00 an die Fondsgesellschaft. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung ihrer Einlage (= EUR 50.000,00) zuzüglich Agio (= EUR 1.250,00) zuzüglich Sanierungskapital (= EUR 12.500,00), abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= EUR 10.250,00). Sie nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter und die Beklagte zu 2) zugleich auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Klägerin hatte am 31.12.2012 ein Güteverfahren durch Einreichung des als Anlage K 8 vorgelegten Antrags eingeleitet. Mit Datum vom 06.05.2013 teilte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens mit. Die Klägerin macht geltend, Anlass für die Beratung durch die Firma F.. & P.. GmbH und für die Zeichnung der Beteiligung sei der Verkauf der Firma ihres Ehemannes gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten eine sinnvolle Anlageplanung für den Lebensabend, insbesondere eine Alterssicherung, gewünscht. Dabei hätten sie auf die Sachkunde des Beraters S.., den sie bereits seit dem Jahr 2001 kannten, vertraut. Tatsächlich hätte der Berater S.. sie jedoch unrichtig beraten und sie insbesondere über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt. Der Berater S.. hätte erklärt, es würde sich bei der Beteiligung um eine rentierliche und sichere Sachwertanlage handeln. Wegen der bevorstehenden Verschrottung vieler alter Tanker bestehe - so S.. - ein hoher Bedarf an neuen sauberen Tankern. Der Berater S.. hätte sie nicht über das Nachhaftungsrisiko im Zusammenhang mit §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und das Totalverlustrisiko aufgeklärt, insbesondere in diesem Zusammenhang auch darüber nicht, dass die die Fondsgesellschaft stark finanzierende Bank berechtigt sein könnte, ihr Darlehen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, was zur zwangsweisen Verwertung der Schiffe und deren Verkauf zu zwangsversteigerungsähnlichen Bedingungen führen könnte. Der Vermittler S.. habe suggeriert, dass der „Kaufpreis“ der Beteiligung lediglich 5 % betrage und nicht tatsächlich 27,61 % (abzüglich Agio-Rückerstattung) unter Berücksichtigung sämtlicher aufzuwendender Kosten für den Vertrieb, Emission, Werbung, Marketing etc. Des Weiteren habe der Berater S.. über die Handelbarkeit der Beteiligung sowie die Risiken, die sich aus den starken Schwankungen bei den Charter-Raten ergäben, nicht aufgeklärt. Ebenso sei eine Aufklärung über die Risiken eines Einnahmepools, den Umstand, dass bei einer Auseinandersetzungsbilanz ein Firmenwert angesetzt werden würde, nicht aufgeklärt. Ebenso hätte der Vermittler S.. über die steuerlichen Belastungen des Fonds und die möglicherweise steigenden Betriebskosten nicht zutreffend aufgeklärt, des Weiteren auch nicht über den Begriff und die Risiken des „Unterschiedsbetrages“, die flaggenrechtlichen Risiken und den Umstand, dass der Fonds dem sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“ zugehört. Sie habe den Angaben und der Sachkunde des Beraters S.. vertraut. Den Prospekt habe sie erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten und diesen im Hinblick auf die zuvor getätigten Mitteilungen des Beraters S.. nicht geprüft. Sie habe keine Erkenntnis von Umständen gehabt, die den Erläuterungen des Beraters S.. entgegengestanden hätten. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Außerdem rügt die Klägerin Prospektfehler. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Klagschrift (Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 53.500,-- - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 02.07.2005 bis zum 06.05.2013 und - weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 07.05.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG. Hilfsweise: Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „L..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 77,35 sowie einen weiteren Betrag für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.364,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie bestreiten Beratungs- und Prospektfehler und sind der Auffassung, dass sich die Beklagten etwaige Beratungsfehler des Zeugen S.. nicht zurechnen lassen müssen. Der Zeuge S.. habe allein zur Erfüllung eigener gegenüber der Klägerin bestehender Verpflichtungen gehandelt. Die Klägerin sei eine erfahrene Anlegerin gewesen, der die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung bekannt gewesen seien. Insbesondere sei der Klägerin bewusst gewesen, dass im Rahmen eines kurzen Beratungsgesprächs keine umfassende Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken einer derartigen Beteiligung erfolgen kann, sondern dass es hierfür der detaillierten Lektüre des Verkaufsprospekts zwingend bedürfe. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.