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Urteil

334 O 271/12

LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0919.334O271.12.0A
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Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragten Steuerberaters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung vorzunehmen ist, ob Insolvenzreife eingetreten ist und ggf. ein Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erstellen. Die Unterdeckung im Rahmen der vom Steuerberater erstellten Bilanz weist nämlich nicht eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung aus. Eine Überschuldung i.S.d. von § 19 Abs. 2 InsO ist durch die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz festzustellen, die anderen Gesetzmäßigkeiten als eine Handelsbilanz unterliegt.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf dem Betrag in Höhe von € 200,00 seit dem 14.3.2008 sowie auf den Betrag von 100,00 € seit dem 5.6.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von € 150.300,00 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragten Steuerberaters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung vorzunehmen ist, ob Insolvenzreife eingetreten ist und ggf. ein Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erstellen. Die Unterdeckung im Rahmen der vom Steuerberater erstellten Bilanz weist nämlich nicht eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung aus. Eine Überschuldung i.S.d. von § 19 Abs. 2 InsO ist durch die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz festzustellen, die anderen Gesetzmäßigkeiten als eine Handelsbilanz unterliegt.(Rn.32) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf dem Betrag in Höhe von € 200,00 seit dem 14.3.2008 sowie auf den Betrag von 100,00 € seit dem 5.6.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von € 150.300,00 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Klage ist in Höhe von € 300,00 nebst Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger kann mit Erfolg die Rückzahlung des von der Schuldnerin geleisteten Steuerberaterhonorars in Höhe von € 300,00 nebst Zinsen von dem Beklagten verlangen (§§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO). 1. Eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner die Zahlung in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Beklagte diese Absicht kannte. Hierbei wird die Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im März und Juni 2008 stellen eine Rechtshandlung dar, die innerhalb des 10-jährigen Anfechtungszeitraumes erfolgten und die die künftige Aktivmasse um den gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt € 300,00 gemindert haben. Die Schuldnerin zahlte den genannten Betrag in der Absicht ihre weiteren Gläubiger zu benachteiligen. Eine solche Absicht des Schuldners liegt vor, wenn dieser bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Handlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 30.6.2011, Az. IX ZR 134/10, Rdn. 8, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., §133, Rdn. 11). Ein bedingter Vorsatz ist ausreichend und liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung das Bewusstsein hat, seine Handlung könne sich zum Nachteil der Gläubiger in ihrer Gesamtheit auswirken und diese Auswirkung als notwendige Nebenfolge billigend mit in Kauf nimmt (Hamburger Kommentar a.a.O. Rdn. 12, st. Rechtsprechung seit BGHZ 155, 75 (84) = zitiert BGH, Urteil vom 27.5.2003, Az. IX ZR 169/02,Rdn. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Die Bilanzen endeten jedenfalls ab 2002 regelmäßig mit Fehlbeträgen, so dass der Beklagte mit Schreiben vom 28.8.2007 darauf hinwies, dass die Schuldnerin überschuldet sein dürfte. Mit Schreiben vom 29.11.2007 wurde der Schuldnerin darüber hinaus mitgeteilt, dass ein ca. 50%-iger Rückgang der Umsatzerlöse für 2007 und ein Fehlbetrag € 25.000,00 ermittelt worden sei. Des Weiteren sah sich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin im Dezember 2007 gezwungen, einen Stundungsantrag bei Finanzamt zu stellen und am 19.2.2008 mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Der Beklagte hatte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 24.5.2007, Az. IX ZR 97/06, Rdn. 25). Es genügt daher, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Gesamtumstände die drohende Zahlungsunfähigkeit folgt (vgl. zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 19.2.2009, Az. IX ZR 62/08 Rdn. 13 f; BGH, Urteil vom 30.6.2011, Az. IX ZR 134/10, Rdn. 12 f). So liegt der Fall hier, wie sich aus der Gesamtwürdigung der dem Beklagten bekannten Umstände ergibt. Dem Beklagten war aus seiner Tätigkeit für die Schuldnerin bekannt, dass die Schuldnerin seit mehreren Jahren bilanziell überschuldet war. Er hatte sich mit Schreiben vom 20.4.2007 und 28.8.2007 veranlasst gesehen, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass sie regelmäßig die Zahlungsfähigkeit zu prüfen habe und Zahlungsunfähigkeit sie verpflichte, einen Insolvenzantrag zu stellen. Aus dem Schreiben vom 29.11.2007 ergibt sich weiterhin, dass dem Beklagten bekannt war, dass sich die Lage der Schuldnerin weiter verschlechtert hatte, da nach seinen Berechnungen die Schuldnerin für 2007 erneut ein Fehlbetrag erwirtschaftet hatte, Umsatzeinbußen von mehr als 45% bei einem gestiegenen Personalaufwand von ca. 20% zu verzeichnen waren. Darüber hinaus hat Der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Schuldnerin sich um eine Ratenzahlungen ab 15.1.2008 beim zuständigen Finanzamt bemühte. Soweit der Beklagte insoweit eingewendet hat, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf eine am 6.11.2007 gebuchte Kapitalerhöhung von € 24.435,41 nicht erforderlich gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass trotz der Kapitaleinlage vom 6.11.2007 die Schuldnerin sich gezwungen sah, eine Ratenzahlung ab 15.1.2008 beim Finanzamt zu beantragen. Des Weiteren sah sich die Schuldnerin am 19.2.2008 trotz nach dem Vortrag des Beklagten zuvor geleisteter Zahlungen in Höhe von über € 500.000,00 nicht in der Lage, die seit langem fällige Rechnung des Beklagten über gerade einmal € 1.861,16 zu begleichen. Der Beklagte sah sich vielmehr veranlasst, sich auf eine Ratenzahlungen mit Raten von gerade einmal € 200.00 einzulassen. Unter den gegebenen Umständen konnte dahinstehen, ob am 14.3.2007 nicht nur Zahlungsunfähigkeit drohte, sondern die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war (§ 17 InsO), da zu diesem Zeitpunkt bis zur Insolvenzeröffnung bestimmte Forderungen in Höhe von € 61.239,33 bestanden haben sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2006, IX ZR 228/03; BGH, Urteil vom 30.6.2011, IX ZR 134/10). 2. Die Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 1.2.2008, Az. IX ZR 96/04, Rdn. 14) mit der Folge, dass die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB ab Insolvenzeröffnung zu verzinsen ist (Hamburger Kommentar-Rogge-Leptien, § 143, Rdn. 46 a). Des Weiteren kann der Kläger mit Erfolg gezogene Nutzungen herausverlangen (§§143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB) geschätzt gemäß § 287 ZPO auf den Verzugszinssatz (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 24.5.2012, Az. IX ZR 125/11, Rdn. 8 , 11; Hamburger Kommentar-Rogge-Leptien, § 143, Rdn. 49). II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater im Rahmen seine Tätigkeit für die Schuldnerin verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Welche Aufgaben ein Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandates (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 4.3.1987, IV a ZR 222/85; Urteil vom 26.1.1995, IX ZR 10/94). Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandates hat er den Auftraggeber über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 7.3.2013, IX ZR 64/14, Rdn. 14). Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH a.a.O. m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung vorzunehmen ist, ob Insolvenzreife eingetreten ist und ggf. ein Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erstellen (BGH a.a.O. Rdn. 15) . Die Unterdeckung im Rahmen der vom Steuerberater erstellten Bilanz weist nämlich nicht eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung aus. Eine Überschuldung i.S.d. von § 19 Abs. 2 InsO ist durch die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz festzustellen, die anderen Gesetzmäßigkeiten als eine Handelsbilanz unterliegt. Einer Handelsbilanz ist die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn im Hinblick etwa auf mögliche stille Reserven und der Prüfung der Aussichten bei einer Fortführung des Betriebs nicht ohne weiteres zu entnehmen (BGH a.a.O. Rand. 16ff). Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Dem Beklagten oblag nicht eine wirtschaftliche Beratung. Es steht noch nicht einmal fest, dass der Beklagte im Rahmen eines Dauermandates die steuerliche Beratung der Schuldnerin übernommen hat, denn nach dem nicht widerlegten Vortrag des Beklagten wurden ihm jeweils Einzelaufträge erteilt. Des Weiteren ist er erstmals im Jahr 2005 mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 beauftragt worden. Dass ihm auf Grund dieses Abschlusses eine zuverlässige Prognose der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin im Mai 2005 möglich gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Jahresabschluss zum 31.12.2004. Des Weiteren hat der Beklagte, nachdem er den Jahresabschluss für das Jahr 2005 im März 2007 erstellt hatte, ab April 2007 die Schuldnerin mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihr obliege, die Zahlungsfähigkeit und die Vermögensverhältnisse zu prüfen und im Fall der Zahlungsfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Soweit der Kläger vermutet, aus der Erklärung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 am 3.1.2009 sei zu folgern, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer erklärt habe, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf Grund eines Jahresabschlusses zum 31.12.2007 kann mehr als Jahr später keine gesicherte Feststellung hinsichtlich der aktuellen wirtschaftlichen Situation getroffen werden. Des Weiteren ist ein Jahresabschluss, wie oben ausgeführt, nicht geeignet, eine insolvenzrechtliche Überschuldung festzustellen. Des Weiteren ist eine Vermutung keine behauptete Tatsache. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung des von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlte Steuerberaterhonorar in Höhe von € 300,00 nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagte sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen hat, die dadurch entstanden seien, dass die Insolvenzschuldnerin erst am 2.7.2009 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellte. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.7.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. H. GmbH Haus- und Sanitärtechnik (im Folgenden: Schuldnerin) ernannt (Anl. K 1). Der Beklagte ist als Steuerberater für die Schuldnerin seit 2005 tätig gewesen. Im März 2005 erhielt der Beklagte den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2002, erstellt von dem Steuerberater G.G., welcher einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 33.127,93 aufwies (Anl. B 1). Er stellte sodann im Auftrag der Schuldnerin im Mai 2005 den Jahresabschluss für das Jahr 2003 fertig. Dieser wies einen Fehlbetrag von € 82.199,24 auf (Anl. K 7). Die folgenden Jahresabschlüsse ergaben ebenfalls Fehlbeträge und zwar der Jahresabschluss zum 31.12.2004 € 95.791,48 (Anl. K 6) und der am 15.3.2007 fertig gestellte Jahresabschluss zum 31.12.2005 von € 127.852.50 (Anl. K 6). Mit Schreiben vom 20.4.2007 wies der Beklagte den Geschäftsführer der Schuldnerin daraufhin, dass er verpflichtet sei, regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet sei und keine Überschuldung vorliege (Anl. B 2). Mit Rechnung vom 4.6.2007 stellte der Beklagte der Schuldnerin Leistungen in Höhe von € 1.861,16 in Rechnung (Rechnungsnummer ...). Am 28.8.2007 stellte der Beklagte den Jahresabschluss zum 31.12.2006 fertigt der mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 73.660,22 endete (Anl. K 5). Mit Schreiben vom selben Tag wiederholte der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin seine Hinweise gemäß dem Schreiben vom 20.4.2007 (Anl. B 3). Die Schuldnerin sei, wie bereits in den Vorjahren, überschuldet. Es werde von ihm als Geschäftsführer der Schuldnerin erwartet, dass er handle. Er forderte den Geschäftsführer dringend auf, den Gesellschafter zu informieren und die notwendigen Maßnahmen mit diesem zu besprechen. Er wies daraufhin, dass durch eine Kapitalerhöhung in Höhe von rd. € 75.000,00 die Probleme gelöst werden könnten. Mit Schreiben vom 29.11.2007 wies der Beklagte den Geschäftsführer der Schuldnerin daraufhin, dass die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 einen Fehlbetrag von € 25.000,00 aufweise, die Umsatzerlöse seien um 50% und zwar von € 961.395,80 € (2006) auf € 543.762,56 im Jahr 2007 zurückgegangen und gleichzeitig die Personalkosten um ca. 20% gestiegen seien (Anl. B 4). Er empfahl einen massiven Personalabbau. Mit Schreiben vom 18.12.2007 bat die Schuldnerin das Finanzamt wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von € 17.024,34 (Anl. K 3) ab 10.1.2008 um Ratenzahlung bezüglich einer zum 10.1.2008 bestehenden Gesamtschuld von € 15.000,00 (Anl. K 3). Am 19.2.2008 verständigte sich der Beklagte mit der Schuldnerin in einem Telefonat auf eine Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 monatlich zwecks Tilgung der offenen Forderung in Höhe von € 1.861,16. Die Schuldnerin zahlte daraufhin € 200,00 am 14.3.2008 und € 100,00 am 5.6.2008. Der am 3.1.2009 von dem Beklagten fertig gestellte Jahresabschluss zum 31.12.2007 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 93.441,75 auf (Anl. K 4). Auf den Antrag der Schuldnerin vom 2.7.2009 wurde das Insolvenzverfahren am 15.7.2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Kläger trägt vor: Erstmalig zum 31.12.2001 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bei der Schuldnerin bestanden. Der Jahresfehlbetrag habe dazu geführt, dass unter Berücksichtigung des Verlustvortrages ein negatives Kapital in Höhe von 62.566,32 DM vorgelegen habe. Die Schuldnerin habe über keine stillen Reserven verfügt. Der Warenbestand bzw. Bestand an unfertigen Waren sei zu berichtigen gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Bestand fortgeschrieben und nicht tatsächlich überprüft worden sei. Bei einer Verwertung hätte allenfalls ein Erlös von € 5.000,00 erzielt werden können. Der Beklagte sein für die Lohn- und Finanzbuchhaltung der Schuldnerin seit dem Jahresabschluss zum 31.12.2003 zuständig gewesen. Per 14.3.2008 hätten Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von € 61.239,33 bestanden, die bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht bedient worden seien (Aufstellung Bl. 5). Der Kläger habe jeweils in den Jahresabschlüssen erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorläge und eine Prüfung der Überschuldung bei der Schuldnerin nicht zu erfolgen habe (Anl. K 4, K 5, 6). Aus seiner Sicht sei im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten in den Jahresabschlüssen davon auszugehen, dass die Bestandsgefährdung von dem Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin, einem Handwerker, zwar angesprochen worden sei, dem Handwerker aber erklärt worden sei, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorläge. Dieser sei dadurch davon abgehalten worden, die Frage der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu prüfen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf dem Betrag in Höhe von € 200,00 seit dem 14.3.2008 sowie auf den Betrag von 100,00 € seit dem 5.6.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Schäden zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 24.1.2013 (Rechtshängigkeit) zu ersetzen hat, die durch eine verschleppte Insolvenzantragstellung bei der Fa. H. GmbH Haus- und Sanitärtechnik entstanden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Er sei von Fall zu Fall mit Steuererklärungen und Jahresabschlüssen beauftragt worden. Bei der Bilanzbesprechung Ende Mai 2005 habe der Geschäftsführer der Schuldnerin ihm erklärt, dass im Hinblick auf bilanzielle Überschuldung eine Kapitalerhöhung geplant sei. Die Überschuldung wolle er mit dem Alleingesellschafter besprechen, dem die Problematik einer etwaigen insolvenzrechtlichen Überschuldung als Rechtsanwalt besser bekannt sei. Anfang April 2007 habe der Geschäftsführer ihm mitgeteilt, es sei eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die bilanzielle Überschuldung geplant. Im Jahr 2007 sei die Schuldnerin noch nicht zahlungsunfähig gewesen. Sie habe nämlich nach einer Kreditorenliste vom 5.12.2008 noch über € 500.000,00 an Zahlungen geleistet. Per 6.11.2007 sei eine Kapitalerhöhung in Höhe von € 24.435,41 gebucht worden, so dass die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 18.12.2007 nicht erforderlich gewesen sei. Er habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Schuldnerin sei auch nicht im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen. Hinsichtlich der vielfältigen weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.