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Urteil

334 O 104/13

LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0627.334O104.13.0A
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Leitsätze
Ein Vermieter von Gewerberaum kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Dritten die Räumung und Herausgabe der von diesem innegehaltenen Räumlichkeiten verlangen. Zwar gilt § 940a ZPO seinem Wortlaut nach nicht für Gewerberäume, jedoch sind die Wertungen des § 940a Abs. 2 und 3 ZPO auch bei Gewerberäumen zu berücksichtigen: Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig ist, dann ist sie - ähnliche Fallgestaltungen vorausgesetzt - erst Recht bei der Gewerberaummiete zulässig, dies zumal bei der Nachteilsabwägung gemäß § 940 ZPO nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung zu berücksichtigen ist. (Rn.14)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die im Erdgeschoss belegenen Geschäftsräume mit ca. 197,20 qm in der P. Allee …, 2… H., bestehend aus einem großen Hauptraum, einem Büroraum, einem Abstellraum und einer Toilette, geräumt an die Verfügungsklägerin herauszugeben. 2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vermieter von Gewerberaum kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Dritten die Räumung und Herausgabe der von diesem innegehaltenen Räumlichkeiten verlangen. Zwar gilt § 940a ZPO seinem Wortlaut nach nicht für Gewerberäume, jedoch sind die Wertungen des § 940a Abs. 2 und 3 ZPO auch bei Gewerberäumen zu berücksichtigen: Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig ist, dann ist sie - ähnliche Fallgestaltungen vorausgesetzt - erst Recht bei der Gewerberaummiete zulässig, dies zumal bei der Nachteilsabwägung gemäß § 940 ZPO nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung zu berücksichtigen ist. (Rn.14) 1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die im Erdgeschoss belegenen Geschäftsräume mit ca. 197,20 qm in der P. Allee …, 2… H., bestehend aus einem großen Hauptraum, einem Büroraum, einem Abstellraum und einer Toilette, geräumt an die Verfügungsklägerin herauszugeben. 2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antrag ist nach §§ 935, 940 ff. ZPO zulässig. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Verfügungskläger können auch im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Verfügungsbeklagten die Räumung und Herausgabe der von diesem innegehaltenen Räumlichkeiten verlangen. Der Verfügungsbeklagte ist gegenüber der Verfügungsklägerin nicht zum Besitz der Räumlichkeiten berechtigt. Ihm wurden die Räumlichkeiten von dem früheren Mieter bzw. der früheren Untermieterin überlassen. Das Hauptmietverhältnis ist beendet. Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 546 Abs. 2 BGB die Rückgabe der Räume von der Verfügungsbeklagten fordern. Sie ist hierzu vorliegend auch im Wege der einstweiligen Verfügung berechtigt. Zwar gilt § 940a ZPO seinem Wortlaut nach nicht für Gewerberäume, jedoch sind die Wertungen des § 940a Abs. 2 und 3 ZPO auch bei Gewerberäumen zu berücksichtigen: Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig ist, dann ist sie - ähnliche Fallgestaltungen vorausgesetzt - erst Recht bei der Gewerberaummiete zulässig, dies zumal bei der Nachteilsabwägung gemäß § 940 ZPO nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung zu berücksichtigen ist (Schmidt/Futterer, Mietrecht, § 940a ZPO, Rdnr. 57). Die Verfügungsklägerin hat vorliegend erst nach Erlass des Versäumnis-Urteils gegen den Mieter vom Besitzerwerb durch den Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt und nach dem eigenen Vorbringen des Verfügungsbeklagten in der eidesstattlichen Versicherung noch am 28.05.2013 hat dieser sogar erst nach Verkündung des Versäumnis-Urteils Besitz an den Räumlichkeiten erlangt. Dieses rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsklägerin kann vorliegend nicht zugemutet werden, die Räumung im Wege der normalen Klage durchzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 708 Ziffer 7 ihren Rechtsgrund. Die P. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts vermietete an Herrn A. K. die oben genannten Räumlichkeiten ab dem 01.12.2010 zum Betrieb einer Spielhalle. Die Klägerin erwarb das Mietobjekt im Jahre 2011 und trat gemäß § 566 BGB in die Vermieterstellung gegenüber Herrn K. ein. Herr K. überließ die Räumlichkeiten im Rahmen einer Untervermietung zunächst an die G. C. U.. Nachdem Herr K. ab Oktober 2012 mit den Mietzahlungen in Zahlungsverzug geraten war, kündigte die Verfügungsklägerin das Mietverhältnis fristlos. Mit Datum vom 21.03.2013 erging gegen den Mieter Herrn K. sowie die G. C. U. zum Aktenzeichen 316 O 415/12 ein Räumungsurteil im Wege des Versäumnis-Urteils. Anlässlich des für den 06.05.2013 durch den Gerichtsvollzieher bestimmten Räumungstermins teilte der Verfügungsbeklagte dem Gerichtsvollzieher mit, er nutze die Räumlichkeiten als Untermieter und legte dem Gerichtsvollzieher einen Untermietvertrag, datierend vom 01.10.2012 vor. In einer eidesstattlichen Versicherung, datierend vom 28.05.2013, erklärte der Verfügungsbeklagte, er habe alleinigen Besitz an den Räumlichkeiten seit April 2013, dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Untermieterin ausgezogen und ihm ihre Schlüssel übergeben hätte. Die Verfügungskläger nahmen den Verfügungsbeklagten außergerichtlich auf Räumung in Anspruch. Eine Räumung ist nicht erfolgt. Eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt nicht. Ausweislich der bereits angesprochenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. Mai 2013 nutzt der Verfügungsbeklagte die Räumlichkeiten als private Büroräume. Die Verfügungskläger beantragen, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die im Erdgeschoss belegenen Geschäftsräume mit ca. 197,20 qm in der P. Allee …, 2… H., bestehend aus einem großen Hauptraum, einem Büroraum, einem Abstellraum und einer Toilette, geräumt an die Antragstellerin herauszugeben. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 07.06.2013 sowie die beigefügten Anlagen verwiesen.