OffeneUrteileSuche
Beschluss

334 T 8/13

LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0408.334T8.13.0A
2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Erhöhung des in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Höchststreitwerts, der dem Jahresbetrag des Minderungswerts entspricht, ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, hohe Kostenbelastungen für die Beteiligten zu vermeiden, nicht vereinbar und kommt daher nicht in Betracht.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 14.2.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erhöhung des in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Höchststreitwerts, der dem Jahresbetrag des Minderungswerts entspricht, ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, hohe Kostenbelastungen für die Beteiligten zu vermeiden, nicht vereinbar und kommt daher nicht in Betracht.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 14.2.2013 wird zurückgewiesen. 1. Die Antragstellerin begehrte als Mieterin die Durchführung eines Selbständigen Beweisverfahrens zwecks Feststellung verschiedener Mängel in der von der Antragsgegnerin angemieteten Wohnung in der M. Straße … in ...H.. Nach Durchführung des Verfahrens setzte das Amtsgericht den Wert des Streitgegenstandes unter Zugrundelegung der Bruttomiete in Höhe von € 432,80 und einer angemessenen Minderung von 15% auf € 779,04 fest. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, den Streitwert auf den 4 ½-fachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung und damit auf € 3.505,68 entsprechend der Auffassung des Landgerichts Berlins im Beschluss vom 2.4.2012, Az. 63 T 47/12, festzusetzen. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitwert eines Selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Zöller-Herget, ZPO, § 3, Rdn. 16; zitiert nach juris: HOLG Hamburg, Beschluss vom 20.2.2009, Az. 4 W 12/09, Rdn. 5). Für die Bestimmung des Streitwertes ist das Erfüllungsinteresse der Antragstellerin maßgeblich. Dieses besteht darin, die von der Antragsgegnerin gemietete Wohnung frei von Mängeln nutzen zu können (HOLG a.a.O. Rdn. 6). Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§§3 ff ZPO), es sei denn, es greift eine Sonderregelung ein. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG bemisst sich der Gebührenstreitwert auf die angemessene Mietminderung für die streitige Zeit, höchstens auf die Dauer eines Jahres. Auch im Hinblick darauf, dass Gegenstand einer Klage der Antragstellerin die Beseitigung der Mängel und die Feststellung sein könnte, die Miete entsprechend mindern zu dürfen, führt dieses nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes um den 3 1/2-fachen Jahresbetrag des Minderungsbetrages. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung entspricht wertmäßig dem Minderungsanspruch und ist daher nicht zu addieren (HOLG a.a.O. Rdn. 9). Die Annahme eines über den Jahresminderungswert hinausgehenden Streitwerts ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 41 Abs. 5 GKG nicht in Einklang zu bringen. Durch den Ansatz des Jahresbetrages einer angemessenen Minderung soll bei Miet- und Pachtverhältnissen nämlich eine hohe Kostenbelastung vermieden werden, damit die Beteiligten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung absehen (HOLG a.a.O, Rdn. 10 m.w.N.). Ein Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).