Urteil
334 O 111/10
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0216.334O111.10.00
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Leitsätze
1. Ein Insolvenzverwalter ist nur dann berechtigt, einen Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, wenn dieses bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig und dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 2006/08). Ist ein Insolvenzverfahren ohne eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für Anfechtungsklage und/oder Einzug noch offener Forderung zur Insolvenzmasse aus. Aufgrund des Ausnahmecharakters kann § 259 Abs. 3 InsO nicht auf andere schwebende Verfahren angewendet werden.(Rn.16)
2. Das Anfechtungsrecht steht allein dem Insolvenzverwalter zu. Das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungsrecht gilt nicht auf Grund der Bestätigung des Insolvenzplans als erlassen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 69% und der Beklagte 31% nach einem Streitwert in Höhe von € 25.226,52 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Insolvenzverwalter ist nur dann berechtigt, einen Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, wenn dieses bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig und dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 2006/08). Ist ein Insolvenzverfahren ohne eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für Anfechtungsklage und/oder Einzug noch offener Forderung zur Insolvenzmasse aus. Aufgrund des Ausnahmecharakters kann § 259 Abs. 3 InsO nicht auf andere schwebende Verfahren angewendet werden.(Rn.16) 2. Das Anfechtungsrecht steht allein dem Insolvenzverwalter zu. Das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungsrecht gilt nicht auf Grund der Bestätigung des Insolvenzplans als erlassen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 69% und der Beklagte 31% nach einem Streitwert in Höhe von € 25.226,52 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Antrag des Klägers, das Rubrum dahingehend zu berichtigten, dass der Insolvenzverwalter an Stelle des Klägers Partei des Rechtsstreits ist, ist zurückzuweisen. Der Beklagte hat der beantragten Klageänderung nicht zugestimmt (§ 263, 1 Alt. ZPO). Sie ist auch nicht sachdienlich (§ 263, 2. Alt. ZPO). Für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung spricht, wenn mit der geänderten Klage noch bestehende Streitpunkte erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ein Insolvenzverwalter ist nur dann berechtigt, einen Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, wenn dieses bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig und dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen ist (§ 259 Abs. 3 InsO; BGH, Urteil vom 10.12.2009, IX ZR 2006/08, Rdn. 10 f). Ist das Insolvenzverfahren ohne eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für Anfechtungsklage und/oder Einzug noch offener Forderung zur Insolvenzmasse aus (vgl. BGH 175,86 ff (89)). Im Hinblick auf diesen Ausnahmecharakter kann § 259 Abs. 3 InsO nicht auf andere schwebende Verfahren angewendet werden. Ein Mahnverfahren führt erst dann zu einem „anhängigen Rechtsstreit“, d.h. Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO, wenn die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruches abgegeben wird. An einer alsbaldigen Abgabe fehlt es hier. Auf den Widerspruch des Beklagten im Mai 2009 wurde nämlich der weitere Kostenvorschuss erst im Mai 2010 eingezahlt und führte daher erst im Mai 2010 zu einer Abgabe der Sache an das Landgericht. Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Insolvenzverwalter trat daher erst mit Zustellung der Klagebegründung an den Beklagten am 27.5.2010 ein (Bl.10). Des Weiteren ist die beantragte Klageänderung aber auch deshalb nicht sachdienlich, da dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der über € 12.550,95 hinausgehenden Werklohnforderung mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens fehlte, die hinsichtlich der Kosten noch rechtshängig ist. Hinsichtlich der über € 12.550,98 hinausgehenden Werklohnforderung bestand keine Veranlassung zu Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 InsO. Es bestand nämlich kein Streit darüber, ob eine anfechtbare Handlung vorlag, sondern ob der Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. der Beklagte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den über € 12.550,38 hinausgehenden Betrag zu Recht von dem Beklagten beanspruchte. II. Ohne Erfolg begehrt der Kläger die Zahlung von weiteren € 12.550,95 als restlichen Werklohn von dem Beklagten. Die Forderung des Klägers in Höhe von € 12.550,95 ist durch Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff BGB, 94 InsO). Die restliche Werklohnforderung des Klägers und die an den Beklagten im August 2008 abgetretene Werklohnforderung der Fa. H. haben sich vor Insolvenzeröffnung auf Grund der Abtretung der Fa. H. an den Beklagten am 7.8.2008 jedenfalls noch vor Insolvenzeröffnung am 1.10.2008 zur Aufrechnung geeignet gegenüber gestanden. Die Fa. H. und der Beklagte hatten ihre Leistungen bereits im Frühjahr 2008 erbracht. Die Forderungen waren damit fällig (§ 641 BGB). Auf die Rechnungen des Klägers vom 18.4.2008, 10.5.2008 und diejenigen der Fa. H. vom 23.11.2007 und 2.6.2008 wird verwiesen. Ob der Beklagte mit Erfolg mit der durch Abtretung am 7.8.2008 erlangten Forderung der Fa. H. im Insolvenzverfahren hätten aufrechnen können (§94 InsO) oder aber der Insolvenzverwalter sich mit Erfolg darauf hätten berufen können, dass der Beklagte die Forderung gegen die Insolvenzmasse durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe und deshalb eine Aufrechnung unzulässig war (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), bedarf keiner Aufklärung. Das Anfechtungsrecht steht nämlich allein dem Insolvenzverwalter zu. Das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungsrecht gilt auch nicht etwa auf Grund der Bestätigung des Insolvenzplans als erlassen (§ 254 Abs. 1 InsO; zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 19.5.2011, Az. IX ZR 222/08, Rdn. 9 ff). Bereits unter der Geltung der Konkurs-, Vergleichs und Gesamtvollstreckungsordnung konnte ein bei Eröffnung des Verfahrens bestehende Aufrechnungsmöglichkeit auch noch im Verfahren ausgeübt werden (§§ 53 KO, 54 Satz 1 VglO, 7 Abs. 4 GesO). Von den Wirkungen eines Vergleiches wurde die Aufrechnungsmöglichkeit nicht berührt (BGH a.a.O. Rdn. 11). An dieser Rechtlage sollte durch die Insolvenzverordnung keine Veränderungen vorgenommen werden wie sich an den Gesetzesmaterialen ergibt (BGH a.a.O mit Nachweisen). Der Beklagte konnte daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Erfolg gegenüber dem Kläger die Aufrechnung erklären (§ 388 BGB). Die Aufrechnung führte zum Erlöschen der Forderung des Klägers in Höhe von € 12.550,95 (§ 389 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO unter Berücksichtigung des § 98 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleiches noch darüber, ob der Beklagte gegen die restliche Werklohnforderung des Klägers in Höhe von € 12.550,95 mit Erfolg aufrechnen kann. Der Kläger betrieb und betreibt die Yachtwerft „Y. H.“ und führte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ende 2007/2008 an der Yacht N. des Beklagten Arbeiten aus. Die Fa. H. H1 GmbH, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, führte 2007 im Auftrag des Klägers auf dessen Betriebsgrundstück Dacharbeiten aus. Am 5.7.2007 unterbreitete die Fa. H. H1 GmbH (im Folgendem: Fa. H.) dem Kläger ein Angebot für Dachdeckerarbeiten in Höhe von € 20.072,35 (vgl. Anl. B 4, K 4). Mit Rechnung vom 23.11.2007 stellte die Fa. H. dem Kläger für Dachdeckerarbeiten € 5.302,08 in Rechnung. Der Kläger stellte Rechnungen gerichtete an den Beklagten für ausgeführte Arbeiten an der Yacht N. und weiteren Leistungen am 8.4.2008 in Höhe € 24.237,15 und 10.5.2008 in Höhe von € 989,37 aus (Anl. K 1, K 2). Der Beklagte holte am 10.5.2008 seine Yacht bei dem Kläger ab (vgl. Bl. 41, 65). Am 2.6.2008 erstellte die Fa. H. eine Schlussrechnung für die Dacharbeiten. Einschließlich der nicht bezahlten Rechnung vom 23.11.2007 endete diese mit einer Forderung in Höhe von €21.403,32 (Anl. B 6). Am 15.7.2008 wurde ein Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers gestellt (vgl. Anl. K 13). Am 7.8.2008 trat die Fa. H., vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer von ihrer angeblichen Forderung in Höhe von € 21.994,95 eine erstrangige Teilforderung in Höhe von 12.550,95 an den Beklagten ab (Anl. B 7). Der Beklagte nahm die Abtretung am 7.8.2008 an. Mit Schreiben vom 8.8.2008 teilte die Fa. H. dem Kläger die Abtretung an den Beklagten mit (Anl. B 8). Am 1.10.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Anl. K 13). Mit Schreiben vom 2.1.2009 mahnte der Insolvenzverwalter die Forderung gemäß Rechnung vom 18.4.2008 gegenüber dem Beklagten an und erklärte, er fechte die Abtretung in Höhe € 12.550,95 an (Anl. K 7). Am 12.5.2009 wurde der Insolvenzplan bestätigt. Der Insolvenzverwalter beantragte, einen Mahnbescheid gegen den Beklagten in Höhe von € 24.237,15 (vgl. Bl. 4, K 12, nach K 15). Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid ging am 20.5.2009 ein (Bl. 5). In der Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzverfahrens vom 22.5.2009 wurde unter Punkte 3 vermerkt, § 259 Abs. 3 InsO wird für anwendbar erklärt (nach Anl. K 15, Seite 4 unter Punkt 3.) Als vom Insolvenzschuldner fortzuführender Prozess wurde die Leistungsklage benannt, im Rahmen derer der Gegner die Aufrechnung mit einer in anfechtbarer Weise erlangten Forderung erklärt habe (Anl. K 12). Am 9.7.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig geworden war (Bl. 25). Der Kostenvorschuss ging am 6.5.2010 beim Amtsgericht Hamburg ein. Die Zahlung der fälligen Kosten führte zur Abgabe der Sache an das Landgericht Hamburg. Die Klage wurde dem Beklagten am 27.5.2010 zugestellt (Bl. 10). Auf den Antrag des Klägers vom 1.9.2010 wurde durch Beschluss vom 28.9.2010 im Einverständnis mit dem Beklagten das Aktivrubrum dahingehend berichtigt, dass nunmehr der Kläger und nicht mehr der Insolvenzverwalter Partei in diesem Rechtsstreit ist (Bl. 40). Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 24.9.2009 die Aufrechnung mit der an ihn abgetretenen Forderung der Fa. H. in Höhe von € 12.550,95 gegen die hier geltend gemachte Werklohnforderung des Klägers (Bl. 36). Der Kläger beantragt, nachdem er und der Insolvenzverwalter einerseits und der Beklagte andererseits sich vergleichsweise auf eine Werklohnforderung in Höhe von € 18.000,00 brutto geeinigt hatten sowie € 5.395,60 von dem Beklagten auf Grund des Vergleiches an den Kläger gezahlt worden waren und im Übrigen die Klage nicht weiter verfolgt wird (Bl. 106, 126), 1. das Rubrum dahingehend zu ändern, dass der ehemalige Insolvenzverwalter Kläger ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an Herrn H. F. € 12.550,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Der Abtretungsvertrag mit der Fa. H. sei geschlossen worden, als von der „Insolvenz nichts bekannt“ gewesen sei. Er habe den Vertrag im guten Glauben geschlossen und keine Veranlassung gehabt, bösgläubig zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 24.5.2011 verwiesen.