Urteil
334 O 308/09
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0209.334O308.09.0A
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Leitsätze
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Anleger eine Beitrittserklärung, in der ausdrücklich darüber belehrt wird, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und weiter auf die Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird, vor der Unterzeichnung nicht liest.(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Anleger eine Beitrittserklärung, in der ausdrücklich darüber belehrt wird, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und weiter auf die Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird, vor der Unterzeichnung nicht liest.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlagesumme Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten ihrer Beteiligung an der Beklagten mit der Zertifikat-Nr. 1...3. Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, welche sich aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergeben könnten (§§ 280, 311 Abs. 2, 278 BGB) sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beläuft sich gemäß § 199 BGB auf 3 Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein eventueller Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist im Jahre 2002 entstanden, da der durch die behauptete Beratungspflichtverletzung eingetretene Schaden in der Zeichnung der Beteiligung liegt. Der Kläger hat den Zeichnungsschein am 12. Dezember 2002 gezeichnet. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er hätte erstmalig durch die rechtliche Beratung seitens seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2009 von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger befand sich bereits im Jahr 2003 grob fahrlässig in Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und damit auch der Person der Beklagten als Schuldnerin. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müsse, so etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (Palandt-Heinrich, BGB, 70. Aufl. § 199 Rn. 39 f; BGH NJW 2001, 1721). Für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis muss dem Gläubiger ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, d. h. eine schwere Form des "Verschuldens gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Generell trifft den Gläubiger keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu als unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 8.7. 2010, III ZR 249/09 und BGH 22. 7. 2010, III ZR 203/09). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers zeichnete dieser am 12. Dezember 2002 die Anlage aufgrund der Anpreisungen der Vermittler Frau B. und Herrn Z., dass es sich um eine sichere Kapitalanlage mit sehr guter Gewinnausschüttung handele, die für die Alterssicherung geeignet sei und bei der kein Risiko eines Totalverlustes bestehe. Die Unrichtigkeit der behaupteten falschen Angaben der Vermittler hätten der Kläger mit geringer Mühe unschwer erkennen können. In dem von dem Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein wird ausdrücklich darüber belehrt, dass es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" von wesentlicher Bedeutung ist, wobei auf die Seiten 42 bis 46 und 10 f. verwiesen wird. Das Gericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass in einen Emissionsprospekt auf "Chancen und Risiken" einer Kapitalanlage hingewiesen wird, keinen Freibrief für den Vermittler darstellen kann, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Ablegers mindert (BGH III ZR 83/06). Auch wenn der Kläger den Vermittlern vertraut haben sollte, mussten sich doch die Widersprüche von deren angeblichen Anpreisungen zu dem Hinweis auf der Beitrittserklärung dem Kläger geradezu aufdrängen. Angesichts der offensichtlichen Diskrepanz in den Hinweisen auf den Zeichnungsschein und von dem Kläger behaupteten Erklärungen der Vermittler vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger keinen Anlass gesehen hat, sich näher mit der Anlage zu beschäftigen und nicht zumindest die Risikohinweise im Emissionsprospekt, auf die in der Beitrittserklärung deutlich und konkret hingewiesen wird, zu lesen. Die Entscheidungen des BGH vom 8. Juli 2010 (BGH III ZR 249/09 und vom 22. Juli 2010 (BGH III ZR 203/09) stehen dem nicht entgegen. Der BGH hat dort entschieden, dass der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht ausreicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder Vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat oder die Angaben "seines Beraters" oder "Vermittlers" und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen in keiner subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen (BGH III ZR 249/09; BGH III ZR 203/09). In seiner weiteren Entscheidung vom 7. Juli 2011 weist der BGH darauf hin, dass soweit im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür bestehen kann, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, sich diese Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekt beschränkt (BGH III ZR 90/10). Zunächst: Der Kläger war gehalten, vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung diese sorgfältig zu lesen. Die Beitrittserklärung ist übersichtlich und verständlich gestaltet, die vorgedruckten Ausführungen beschränken sich auf wenige Zeilen. Es darf auch von einem unerfahrenen Anleger, der einen für ihn nicht unerheblichen Teil seines Vermögens hergibt, erwartet werden, dass er vor Unterzeichnung der diesbezüglichen Urkunde zumindest diese liest. Der Beitrittserklärung ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der Beitrittserklärung auf die Risikohinweise im Prospekt und aufgrund der offenkundigen Diskrepanz zwischen den angeblichen Informationen durch die Vermittler einerseits und den Hinweisen auf der Beitrittserklärung andererseits hatte der Kläger konkrete Veranlassung den Emissionsprospekt zu studieren. Dabei wäre es nicht erforderlich gewesen, den Emissionsprospekt insgesamt durchzulesen, vielmehr wird in der Beitrittserklärung ausdrücklich auf die Seiten 42 bis 46 und 10 f. und die dort vorhandenen Risikohinweise verwiesen. Auf Seite 11 des Emmissionsprospekts wird, auch für einen unerfahrenen Anleger verständlich, deutlich darüber informiert, dass eine unternehmerische Beteiligung das Risiko des Teil- oder Totalverlustes der Einlage und/oder der Gewinnansprüche bei negativem Geschäftsverlauf beinhaltet. Desweiteren wird auch darüber informiert, dass bei einer Insolvenz die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender und/oder zurückgewährter Einlagen besteht. Die Risiken werden auf Seite 42 bis 47 weiter erläutert. Danach steht auch die bereits genannte Entscheidung des BGH vom 7. 7. 2011 (BGH III ZR 90/10) nicht entgegen. Dort hatte der BGH entschieden, dass allein die formularmäßige Angabe, dass der Anleger den Prospektinhalt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sowie eine gesondert unterzeichnete "Informationsbestätigung", wonach der Anleger den vollständigen Prospekt ausgehändigt bekommen habe, ihm ausreichend Zeit geblieben sei, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen und weitere über den Prospektinhalt hinausgehende Versprechungen oder Zusicherungen nicht gemacht worden seien, keinen Anhalt biete für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohinweise, zumal derart, dass der Anleger nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von der Durchsicht des Anlageprospektes (und der damit verbundenen "Kontrolle" der Angaben "seines" Beraters) absehen dürfte. Hierzu wurde bereits ausgeführt, dass abweichend davon, in der hier streitgegenständlichen Beitrittserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt und dass für die zutreffende Beurteilung die im Emissionsprospekt genannten Chancen und Risiken, zu denen konkret auf die Seiten 42 bis 46 und 10 f verwiesen wird, zu beachten sind. Die Kläger hatten somit sehr konkreten Anlass, die Risikohinweise im Emissionsprospekt auch zu lesen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass zugunsten des Klägers im Jahr 2009 auch ein außerordentliches Kündigungsrecht und die Berechtigung zur Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB nicht bestand. Der Kläger hat den Beteiligungsvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Er hat die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz BGB nicht eingehalten. Die Belehrung auf dem Zeichnungsschein ist nicht zu beanstanden, aus dieser ergibt sich die Widerrufsfrist zweifelsfrei. Danach ist der Kläger im Rechtsstreit vollen Umfangs unterlegen gemäß § 91 ZPO hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der A. A.-M. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die streitgegenständliche Beteiligung wurde vermittelt durch die Vermittler B. und Z., die zum damaligen Zeitpunkt für die E. C. M. GmbH & Co. KG tätig waren. Die Vermittler boten dem Kläger an, dessen Finanzen zu optimieren und besuchten den Kläger an seinem Arbeitsplatz. Am 12. Februar 2002 zeichnete der Kläger die als Anlage K 1 vorgelegte Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Zeichnungssumme von € 18.000,00 nebst Agio in Höhe von € 1.080,00. Dabei entschied sich der Kläger für die Anlageform "Sprint", bei der neben einer einmaligen Zahlung laufende monatliche Zahlungen vorgesehen sind. Anlässlich der Zeichnung der Anlage erhielt der Kläger den Emissionsprospekt. In dem Zeichnungsschein heißt es unter anderem: "Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der A. A.-M. AG & Co. KG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" (Seite 42 bis 46) sowie der "Chancen und Risiken im Überblick" (Seite 10 f.) von wesentlicher Bedeutung." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf diese Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an. Die Kläger leisteten die vereinbarte Einmalzahlung i.H.v € 3.000,00 sowie das Agio. Auf die vereinbarten monatlichen Raten i.H.v. € 100,00, die über eine Laufzeit von 15 Jahren vorgesehen waren, leistete der Kläger in der Folgezeit teilweise. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht eine Liquidation der Gesellschaft unvermeidlich sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Rundbriefes vom 7. Juli 2009 wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009, vorgelegt als Anlage K 5, ließ der Kläger gegenüber der Beklagten die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligung sowie die Anfechtung erklären und forderte Schadensersatz. Der Kläger macht geltend, er sei von den Vermittlern Frau B. und Herrn Z. über die von ihm gezeichnete Anlage unzutreffend informiert worden; über Risiken und die Möglichkeit des Totalverlust sei nicht gesprochen worden, die Vermittler hätten ihm erklärt, die Anlage eigne sich zur Altersvorsorge, das Risiko eines Totalverlustes sei ausgeschlossen worden. Der Kläger hätte bei Zeichnung der Anlage keine Kenntnis davon gehabt, dass er mit der Zeichnung Gesellschafter eines Unternehmens werden würde. Die Beklagte müsse sich die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Vermittler zurechnen lassen. Der Kläger hätte erst aufgrund der Beratung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2009 von der Pflichtverletzung der Beklagten Kenntnis erlangt; seine Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf grob fahrlässige Unkenntnis berufen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis würde nicht dadurch begründet, dass er den Zeichnungsschein und den Emissionsprospekt nicht im Einzelnen studiert hätte, in diesem Unterlassen läge kein grobes Verschulden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilten, an die Klagpartei 10.900,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der Beklagten mit der Zertifikat-Nr. 1...3 in Höhe eines Nominalbetrages von 18.000,-- €, hilfsweise, 2. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Klagpartei vom 22. Oktober 2009 wirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, dass auf die Klagpartei zum Kündigungszeitpunkt (hilfsweise: 31.12. des Kündigungsjahres) entfallende Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie macht geltend, dass ein angebliches Beratungsverschulden der Vermittler ihr nicht zuzurechnen sei. Die gerügten Aufklärungspflichtverletzungen hätte der Kläger bei Lektüre des ihm ausgehändigten Emissionsprospektes erkennen können. Der Zeichnungsschein enthalte ausdrückliche und unmissverständliche Risikohinweise und verweise auf die Risikohinweise im Emissionsprospekt. Es hätte dem Kläger oblegen, den seiner Beteiligung zugrundeliegenden Zeichnungsschein und den Emissionsprospekt zu lesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.