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Urteil

333 S 15/21

LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0331.333S15.21.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) bezieht, die er nicht benötigt hätte und die nicht erbracht worden wären, wenn er im Zeitpunkt des Leistungserhalts die ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zustehenden (Rückzahlungs-)Ansprüche erhalten hätte, dann gehen diese mietrechtlichen Ansprüche nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den SGB II-Träger über.(Rn.16) 2. Die Flächenangabe in einem Wohnraummietvertrag rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung regelmäßig erst dann, wenn sie durch eine entsprechende Angabe im Rahmen der Mietzinsvereinbarung als Kalkulationsgrundlage für die Miethöhe vereinbart ist (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2001 - 20 U 3713/00), also eine Quadratmetermiete vereinbart wurde.(Rn.20) 3. Bei der Wohnraummiete liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“-Angabe enthält (Anschluss BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09).(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30.04.2021, Az. 716a C 148/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.239,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) bezieht, die er nicht benötigt hätte und die nicht erbracht worden wären, wenn er im Zeitpunkt des Leistungserhalts die ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zustehenden (Rückzahlungs-)Ansprüche erhalten hätte, dann gehen diese mietrechtlichen Ansprüche nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den SGB II-Träger über.(Rn.16) 2. Die Flächenangabe in einem Wohnraummietvertrag rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung regelmäßig erst dann, wenn sie durch eine entsprechende Angabe im Rahmen der Mietzinsvereinbarung als Kalkulationsgrundlage für die Miethöhe vereinbart ist (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2001 - 20 U 3713/00), also eine Quadratmetermiete vereinbart wurde.(Rn.20) 3. Bei der Wohnraummiete liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“-Angabe enthält (Anschluss BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09).(Rn.22) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30.04.2021, Az. 716a C 148/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.239,40 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht des Herrn K. K1 H. von der Beklagten Rückzahlung überzahlter Mieten und der Mietkaution. Die Beklagte mietete eine 3-Zimmer-Wohnung im EG des Hauses H.str. ... in... H. und vermietete diese mit Untermietvertrag vom 24.02.2017 / 06.03.2017 an Herrn K. K1 H. für monatlich 824 € brutto-warm. Das Mietverhältnis dauerte vom 01.03.2017 bis 31.10.2018. Zum 31.10.2018 endete das Hauptmietverhältnis mit der Beklagten. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit ca. 70 qm angegeben. Die Klägerin zahlte sowohl die Mieten als auch die Mietsicherheit in Höhe von 1.827 € direkt an die Beklagte. Die Klägerin schloss mit dem Untermieter K. am 13.06.2017 einen Abtretungsvertrag, nach welchem der Untermieter K. seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution an die Klägerin abtritt (Bl. 241 d. Akte). Die Klägerin zeigte die Abtretung gegenüber der Beklagten an. Die Beklagte bestätigte den Empfang der Anzeige am 29.06.2017. Mit Versäumnisurteil vom 12.11.2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen. Mit Urteil vom 30.04.2021 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek das Versäumnisurteil vom 12.11.2020 aufrechterhalten (Bl. 246 ff. d. Akte). Die Klägerin sei aktivlegitimiert und der Anspruch des Untermieters K. auf Rückzahlung der für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.10.2018 überzahlten Mieten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 2.554,50 € (= 20 x 127,72 €) sei gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf die Klägerin übergegangen. Ferner stehe der Klägerin wegen der durch den Untermieter K. an die Klägerin erfolgten Abtretung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.827 € zu. Die von der Beklagte erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Kaufpreisanspruch in Höhe von 980 € und 878 € für Möbel und Haushaltsgegenstände führe nicht zu einem Erlöschen der Zahlungsansprüche der Klägerin. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Kaution am 28.02.2018 in bar an den Untermieter K. ausgezahlt, sei unglaubhaft und wegen § 407 Abs. 1 BGB irrelevant. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg Wandsbek zu ihren Lasten auf Rechtsfehlern beruhe. Sie trägt insbesondere vor, dass die Klägerin keinen Anspruch habe. Die Klägerin sei kein Leistungsträger gemäß § 33 SGB II. Die Klägerin habe den durch sie behaupteten durchgehenden Leistungsbezug des Zeugen K. nicht schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die verlangte Rückzahlung wegen Minderung erheblicher Flächenabweichung hätte das Amtsgericht die ganz speziellen Umstände (insbesondere Untersuchungshaft) in der Situation der Beklagten berücksichtigen müssen. Die Klägerseite habe bereits vor dem 13.06.2018 von der Flächenabweichung erfahren und könne daher wegen § 814 BGB keine Rückforderung geltend machen. Im Übrigen bestreite sie, dass die Wohnflächenangaben der Klägerin zutreffend seien. Das Amtsgericht hätte Beweis erheben müssen. Die Unterbringung des Untermieters K. durch die Beklagte sei viel kostengünstiger gewesen, daher stehe einem Zahlungsanspruch der Klägerin § 242 BGB entgegen. Der Mietkautionsrückzahlungsanspruch könne nicht nach § 33 SGB II auf die Klägerin übergehen. Ein möglicher Anspruch der Klägerin sei zudem in Höhe von 1828 € durch Erfüllung erloschen (vgl. Anlage B2, Quittung vom 28.02.2018). Sie habe auch erfolgreich die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 980 € und 878,92 € erklärt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az.: 716a C 148/20 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 4.381,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az.: 716a C 148/20 vom 30.04.2021 zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Vermessung der streitgegenständlichen Wohnung am 13.06.2018 auf Veranlassung des Fachteams für organisierten Leistungsmissbrauchs durch geschultes Personal stattgefunden habe. Da kein automatisierter Datenaustausch stattgefunden habe, habe der zuständige Leistungssachbearbeiter zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 4.381,40 € nebst Zinsen bejaht. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 2.554,50 € aus übergegangenem Recht verlangen. In der Höhe dieses Betrages ist die Klägerin durch den gesetzlichen Forderungsübergang Inhaberin von Ansprüchen des Herrn K., die aufgrund des Wohnraummietvertrags mit der Beklagten (Anlage K1, Bl. 9 d. Akte) entstanden sind, geworden, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen Ansprüche von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, gegen Dritte, die nicht Leistungsträger nach § 12 SGB I sind, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kommt es kraft Gesetzes zu einem Gläubigerwechsel, denn durch diese Legalzession soll der Grundsatz gesichert werden, dass staatliche Fürsorgeleistungen nachrangig sind (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 1, 6; BSG NZS 2016, 873). Der Anspruchsübergang ist Ausgleich dafür, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfsberechtigten nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist (Schütze in Knickrehm/Kreikebohm/Valtermann, Kommentar zum Sozialrecht 6. Auflage zu SGB II § 33 Rn: 2). a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Leistungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB II. Allgemein versteht man unter „Träger der Leistungen“ die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bzw. die zugelassenen kommunalen Träger (§§ 6 Abs. 1, 6a SGB II) (vgl. BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 6). Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II werden die Aufgaben der Träger nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches von den sog. „gemeinsamen Einrichtungen“ wahrgenommen. Eine derartige gemeinsame Einrichtung wird nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II von den Trägern im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gebildet. In Hamburg erfolgt diese Bildung der gemeinsamen Einrichtung durch die „Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X über die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II“ zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg und der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19/8032). Nach § 1 Abs. 2 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags führt die gemeinsame Einrichtung den Namen „J. t.. a.. h.“ und ist damit identisch mit der Klägerin. b) Der vormalige Mieter der Beklagten, Herr K., hat von der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen, die er nicht benötigt hätte und die nicht erbracht worden wären, wenn er im Zeitpunkt des Leistungserhalts die ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mit der Beklagten (Anlage K1) zustehenden Ansprüche erhalten hätte. Voraussetzung für einen Anspruchsübergang der Ansprüche des Sozialleistungsempfängers K. gegen die Beklagte auf die Klägerin ist, dass der Zeitraum, in dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, mit der zeitlichen Leistungspflicht des Dritten (hier der Beklagten) übereinstimmt (sog. Zeitraumidentität). Diese zeitliche Deckungsgleichheit liegt vor, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Hilfegewährung fällig sowie zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen ist (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 4). Es kommt mit Blick auf den Forderungsübergang nicht darauf an, ob die Beträge ursprünglich (in voller Höhe) von der Klägerin geleistet wurden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 SGB II gehen einschränkungslos alle Ansprüche gegen einen Dritten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund auf den Leistungsträger über, soweit die Zeitraumidentität gewahrt ist und eine Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten und Hilfegewährung besteht (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 3). Ein solch umfassender Forderungsübergang entspricht auch dem Gesetzeszweck der Sicherung der Nachrangigkeit von Sozialleistungen und dient dementsprechend auch der Refinanzierung erbrachter Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 - Rn: 27 m. w. N.). Die für den gesetzlichen Forderungsübergang erforderliche Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten und der Hilfegewährung durch den Leistungsträger ist schließlich zu bejahen, wenn es sich für den Leistungsempfänger um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II gehandelt hätte, die der Leistungsempfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 7). Nicht erforderlich ist, dass bei rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs vom Leistungsträger überhaupt keine Leistung gewährt worden wäre; es reicht, dass die Leistung in geringerer Höhe erbracht worden wäre. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind nach § 33 Abs. 1 SGB II Forderungen des Leistungsempfängers K. gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Flächenabweichung, die eine Mietminderung gemäß § 536 BGB rechtfertigt, in Höhe von insgesamt 2.554,50 € auf die Klägerin übergegangen. aa) Der Sozialhilfeempfänger K. hat sich seit März 2017 bis November 2020 ausweislich der Anlage K5 (Bl. 120 ff. d. Akte) ununterbrochen im Leistungsbezug befunden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Anlage K5 und damit aus den von der Klägerseite vorgelegten Buchungsunterlagen (Zahldaten) über Zahlungen an den Leistungsempfänger, vgl. §§ 371a Abs. 3, 437 Abs. 1, 415 Abs. 1 ZPO. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. bb) Der Leistungsempfänger K. hatte in den Jahren 2017 und 2018 fällige Ansprüche aus dem vormaligen Wohnraummietvertrag gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 2.554,50 €, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen, wären diese Leistung nicht durch die Klägerin erbracht worden. (1) Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete wegen der Flächenabweichung in Höhe von 2.554,50 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB zu. (a) Zwar folgt die Mietminderung nicht aus § 536 Abs. 2 BGB, da nicht von einer zugesicherten Eingenschaft ausgegangen werden kann. Die Zusicherung einer Eigenschaft setzt nämlich voraus, dass eine Partei die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft derart übernommen hat, dass sie für diese unbedingt einstehen will (BGH, Urt. V. 30.11.1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912). Eine derartige Erklärung ist einer „ca. - Angabe“ nicht zu entnehmen, weil aus dieser deutlich wird, dass sich der Vermieter insoweit nicht binden will (vgl. BGH, Urt. Vom 04.05.2005 - XII ZR 254/01). Darüber hinaus kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermieter bereits durch die Objektbeschreibung eine weitergehende Haftung begründen und vertragsmäßig bindend erklären will, die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften zu übernehmen und für alle Folgen ihres Fehlens eintreten zu wollen. Demgemäß rechtfertigt die Flächenangabe die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung regelmäßig erst dann, wenn sie durch eine entsprechende Angabe im Rahmen der Mietzinsvereinbarung als Kalkulationsgrundlage für die Miethöhe vereinbart ist (vgl. KG, Urt. Vom 22.10.2001 - 20 U 3713/00). In § 4 des Mietvertrages wird die Miete jedoch nicht auf der Grundlage der in § 1 angegebenen vermieteten Fläche berechnet. Die Vereinbarung einer Quadratmetermiete findet sich dort gerade nicht. (b) Es liegt aber ein zur Mietminderung berechtigender Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB wegen einer Flächenabweichung vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Wohnraummiete ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (vgl. BGH, Urteile v. 24.03.2004 - VIIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 und VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268; Urt. v. 28.09.2005 - VIII ZR 101/04, WuM 2005, 712; Urt. v. 22.02.2006 - VIII ZR 219/04, NJW-RR 2006, 801; Urt. v. 23.05.2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624; Urt. v. 23.05.2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626; Urt. v. 16.09.2009 - VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421; Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 164/08, NJW 2010, 292; Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 164/08, NJW 2010, 1064; Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745). Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, infolge der Flächendifferenz sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert, bedarf es in einem solchen Fall nicht (BGH, Urteile v. 24.03.2004 - VIIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268; Urt. v. 28.09.2005 - VIII ZR 101/04, WuM 2005, 712). Die Erheblichkeitsgrenze von 10 % gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnung nur eine „ca.“-Angabe enthält (BGH, Urt. v. 24.03.2009 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268; Urt. v. 22.04.2009 - VIII ZR 86/08, WuM 2009, 344; Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 218/08, NJW 2009, 2880; Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745). Der Zusatz „ca.“ lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet. Diese Grenze ist im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen; eine zusätzliche Toleranz ist dann nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 24.03.2009 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268; Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745). Herr K. hat aus dem Mietvertrag mit der Beklagten einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete in dem Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.10.2018 in Höhe von insgesamt 2.554,50 € (= 20 x 127,72 €). Hier liegt eine Flächenabweichung von 15,5 % vor, da die Wohnfläche nicht ca. 70 qm, sondern ausweislich der substantiierten Behauptung der Klägerin lediglich 59,12 qm beträgt. Diesen substantiieren Vortrag hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, ist die Angabe von ca. 70 qm im Mietvertrag aufgrund ihrer Schätzung und folglich aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von der Wohnung erfolgt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist der Beklagten daher nicht möglich. Soweit die Beklagte allgemein die von Klägerseite vorgetragene Wohnflächengröße von 59,12 qm bestreitet, wird sie ihren prozessualen Pflichten nicht gerecht. Denn bei einer substantiierten Behauptung der Gegenseite genügt in der Regel kein allgemeines Bestreiten. Vielmehr ist in diesen Fällen erforderlich, dass auch substantiiert bestritten wird. Aufgrund der unstreitig erfolgten Wohnungsbesichtigung der Beklagten war ihr dies auch aus der Erinnerung heraus möglich. Der Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren zwischen Mietvertragsbeginn und hiesigem Prozessbeginn ist nicht so gewaltig, als dass man ohne weiteres von einem vollständigen Vergessen ausgehen kann. Die Beklagte hätte vielmehr ihre Erinnerung anstrengen und vortragen müssen, welche Räume nach ihrer Schätzung größer gewesen sind. Soweit die Beklage vorträgt, dass zwei syrische Männer, welche in der Wohnung gewesen seien, diese bei einem groben Aufmaß der Räumlichkeiten auf etwa 62 qm - 63 qm geschätzt hätten, liegt darin ebenfalls kein erheblicher Gegenvortrag. Denn diese Behauptung steht nicht im Widerspruch zu dem der Klägerseite. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem groben Aufmaß 3,88 qm mehr als Wohnfläche angenommen werden. Zumal lediglich eine Schätzung und keine Messung erfolgt sein soll. Mangels substantiierten Bestreitens musste vom Amtsgericht nicht in die Beweisaufnahme eingestiegen werden. Dem Anspruch der Klägerin kann nicht § 814 BGB entgegengehalten werden. Zwar trägt die Klägerin selbst vor, die Messung der Wohnung bereits vor Mietvertragsende nämlich am 13.06.2018 vorgenommen zu haben, doch kann die Kenntnis des Fachteams für organisierten Leistungsmissbrauch nicht sogleich dem Leistungssachbearbeiter, der für die Auszahlung der Sozialleistungen zuständig ist, zugerechnet werden. Gegen eine sofortige Wissenszurechnung spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die Weiterleitung von Ermittlungsergebnissen einen gewissen Zeitraum beansprucht. Deshalb ist es auch anerkannt, dass bei Mitwirkung mehrerer auf die Kenntnis der Person ankommt, der die Leistung verbindlich anordnet (RGZ 95, 126 [129]; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312; OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1295; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 7356; BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 814 Rn. 9) Unter Beachtung dieses Maßstabs kann § 814 BGB vorliegend keine Anwendung finden. Die Beklagte trägt die Beweislast für ihre Behauptung, die Klägerin habe auch bereits vor dem 13.06.2018 positive Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass die tatsächliche Wohnfläche 59,12 qm betrage und der Untermieter K. daher monatlich 127,72 € nicht schulde. Diese Vermutung der Beklagten erfolgt aber ohne irgendwelche Anhaltspunkte ins Blaue hinein. Die Beklagter wird damit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. (2) Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch der von ihr geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.827,00 € zu. Der Untermieter Herr K. hat jedenfalls zum 01.05.2019 einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Mietsicherheit. Die Zahlung der Mietsicherheit ist ausweislich der Anlage K5 (Bl. 167) am 03.07.2017 von der Klägerin an die Beklagte gezahlt worden. Durch die Leistung der Kaution erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen (Schmidt-Futterer 14. Auflage § 551 BGB Rn: 95). Die Überlegungsfrist ist - ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist - regelmäßig 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung abgelaufen. Das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn K. dauerte vom 01.03.2017 bis zum 31.10.2018. Zum 31.10.2018 endete das Hauptmietverhältnis mit der Beklagten und folglich auch der Untermietvertrag. Da aufrechenbare Gegenansprüche der Vermieterseite (der Beklagten) aus dem Mietverhältnis zwischen ihr und Herrn K. weder hinreichend dargetan noch ersichtlich sind, ist der dem vormaligen Mieter K. zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.827,00 € jedenfalls zum 01.05.2019 fällig gewesen. Zudem hat Herr K. als Leistungsempfänger in den Folgemonaten (vgl. Anlage K5) durch die Klägerin den Rückzahlungsanspruch übersteigende Leistungen erhalten, so dass sowohl die für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II erforderliche Zeitraumidentität als auch die erforderliche Kausalität auch hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs vorgelegen haben. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Leistungsempfänger K. das ihm ursprünglich zur Zahlung der Mietsicherheit gewährte Darlehen an die Klägerin zurückgezahlt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Eine von der Beklagten befürchtete doppelte Inanspruchnahme wegen des Kautionsrückzahlungsanspruchs einerseits durch die Klägerin und andererseits durch den Untermieter K. scheidet bereits deshalb aus, weil der Untermieter K. aufgrund der Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II (bzw. mangels Rückabtretung) gar nicht mehr Forderungsinhaber des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist (OLG Celle Az: 15 WF 293/07). Doch auch wenn man die in der Rechtsprechung durchaus streitige Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf die Klägerin im Wege der Legalzession übergegangen ist, verneinen wollte, würde sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der erfolgten Abtretung vom 13.06.2017 ergeben, da eine Rückabtretung nicht erfolgt ist. Dieser zwischen Herrn K. und der Klägerin geschlossene Abtretungsvertrag war der Beklagten jedenfalls seit dem 29.06.2017 bekannt. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Kaution in Höhe von 1.828 € bereits direkt an den Untermieter K. am 28.02.2018 ausgekehrt zu haben, steht diese Behauptung wegen § 407 Abs. 1 BGB einem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Kammer glaubt insoweit der Beklagten auch nicht. In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 hat die Kammer die Beklagte zu dieser Frage angehört. Weshalb sie - entsprechend ihrer Behauptung - bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution an Herrn K. ausgezahlt haben will, konnte sie der Kammer nicht nachvollziehbar erklären. Die Kammer stimmt insoweit mit dem Amtsgericht überein, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Vermieter vom Mieter eine Mietkaution verlangt und diese zeitnah nach Mietbeginn noch während des laufenden Mietverhältnisses wieder an den Mieter auszahlt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte selbst befürchtete, dass Herr K. die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben werde. Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB mit einem Kaufpreisanspruch in Höhe von 980 € und 878 € für Möbel und Haushaltsgegenstände erloschen. Denn dieser Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB entgegen. Die Beklagte konnte nicht mit Ansprüchen, die nicht aus dem Mietverhältnis herrühren, gegenüber der Klägerin als Leistungsträgerin aufrechnen. Für die Aufrechnung gegenüber der Mietsicherheit ergibt sich dies bereits aus dem Sicherungszweck und dem Abtretungsvertrag mit dem Untermieter. Die Kaution soll dem Vermieter für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Sicherheit geben, aber nicht für die Ansprüche, die ihren Ursprung außerhalb des Mietverhältnisses haben. (3) Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Allein der Umstand, dass die Beklagte unter Umständen selbst Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, schließt eine Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche nicht aus. Im Übrigen hat sich die Beklagte als Treufordernde ausweislich der von ihr verwirklichten Straftatbestände selbst treuwidrig verhalten und kann sich deshalb nicht auf § 242 BGB berufen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache, die einen Einzelfall betrifft, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, bietet diese Rechtssache nicht. Die Auswirkungen dieses Rechtsstreits berühren auch nicht die Interessen der Allgemeinheit im besonderen Maße (BGHZ 151, 221; NJW 2003, 2319). Sie ist auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ersichtlich nicht erforderlich.