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Urteil

332 O 133/21

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0616.332O133.21.00
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Leitsätze
1. Eine Agentur zur Vermittlung von Gastschulaufenthalten, die Versicherungsprogramme für die Austausch-Schüler vermittelt, anbietet oder bewirbt, ist dem Austausch-Schüler gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem auf einem Missverhältnis zwischen beworbenem und tatsächlich existierendem Versicherungsschutz entsteht. Die Agentur muss nämlich auf Inhalt und die Bedeutung einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlussklausel für auch unbekannte Vorerkrankungen hinweisen.(Rn.43) 2. Bei dem Umstand, ob lediglich bekannte oder sämtliche, auch unbekannte Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, handelt es sich um einen bedeutsamen, aufklärungsbedürftigen Umstand, zumal eine Klausel, die auch unbekannte Vorerkrankungen vom Schutz einer Reiseversicherung ausnimmt, unwirksam ist (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93).(Rn.47)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.734,63 USD nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. September 2021 sowie weitere 1.706,94 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. September 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10. September 2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Agentur zur Vermittlung von Gastschulaufenthalten, die Versicherungsprogramme für die Austausch-Schüler vermittelt, anbietet oder bewirbt, ist dem Austausch-Schüler gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem auf einem Missverhältnis zwischen beworbenem und tatsächlich existierendem Versicherungsschutz entsteht. Die Agentur muss nämlich auf Inhalt und die Bedeutung einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlussklausel für auch unbekannte Vorerkrankungen hinweisen.(Rn.43) 2. Bei dem Umstand, ob lediglich bekannte oder sämtliche, auch unbekannte Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, handelt es sich um einen bedeutsamen, aufklärungsbedürftigen Umstand, zumal eine Klausel, die auch unbekannte Vorerkrankungen vom Schutz einer Reiseversicherung ausnimmt, unwirksam ist (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93).(Rn.47) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.734,63 USD nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. September 2021 sowie weitere 1.706,94 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. September 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10. September 2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klage in zulässiger Weise mit Schriftsatz vom 1. September 2021 von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umgestellt. Zwar ist in den Fällen, in denen der aus einer Pflichtverletzung resultierende Schaden darin besteht, dass der Geschädigte und Gläubiger mit einer Verbindlichkeit belastet wird, der Anspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet (Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 249 Rn. 3). Gemäß § 250 S. 2 BGB kann der Gläubiger jedoch Ersatz in Geld verlangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen zuvor gemäß § 250 S. 1 BGB erfolglos eine Frist zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt hat. Herstellung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Haftungsfreistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02; beck-online). Das ist hier der Fall, die Beklagte hat spätestens mit der Klageerwiderung vom 16. Juli 2021 jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu, gemäß § 428 BGB kann der Kläger Zahlung an sich verlangen. a) Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Beklagten aus dem Vertrag über einen Gastschuldaufenthalt gemäß § 651u BGB die Verpflichtung oblag, dem Kläger konkret die Versicherung der V. I. Group, deren Bedingungen lediglich vorbestehende und bekannte Vorerkrankungen (“Pre Existing Conditions“) ausschlossen oder jedenfalls eine Versicherung mit gleichwertigen Bedingungen zu verschaffen. Für eine derartige Leistungsverpflichtung könnte sprechen, dass die Beklagte schon nach der Vereinbarung über ein High School Programm (Anlage K1) die Teilnahme der Zeugin L. G. in den USA zwingend von dem Abschluss des „S. Versicherungspakets“, als dessen Anbieter sich die Beklagte nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung über das High School Programm, sondern auch in weiteren Unterlagen wie z.B. der Versicherungsinformation (Anlage K3: „Heute möchten wir Ihnen weitere Informationen zu unserem Versicherungspaket geben.... Für alle USA-Schüler ist das S.-Versicherungspaket zwingend... - Hervorhebung durch das Gericht), oder der Erklärung zur Versicherung, die das Logo der Beklagten trägt (Anlage K4), abhängig gemacht hat, es mithin im Rahmen des Synallagmas verknüpft worden ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte Versicherungsvermittler bzw. Anscheinsmakler war, wofür sprechen könnte, dass die Beklagte unstreitig einen Teil der Versicherungsprämie als Vergütung erhalten hat. Denn die Beklagte hat jedenfalls eine ihr gemäß § 241 Abs. 2, 242 BGB obliegende Pflicht zur Prüfung und Aufklärung als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis über den Gastschulaufenthalt verletzt, indem sie den Wechsel des Versicherers durch die A. International lediglich zur Kenntnis genommen hat. Ferner hat die Beklagte die ihr obliegende Pflicht verletzt, den Kläger über den Inhalt und die Bedeutung der in den Versicherungsbedingungen der W. enthaltenen Ausschlussklausel für auch unbekannte Vorerkrankungen hinzuweisen, indem sie die Versicherungsbedingungen der W. lediglich an die betroffenen Familien und damit auch den Kläger durchgeleitet hat, ohne diese zu prüfen. aa) Die Aufklärungspflicht als Ausprägung der besonderen Schutzpflicht ist die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Grüneberg, § 242 Rn. 37). Sie betrifft Informationen, nach denen der andere Teil sein früheres Verhalten ausgerichtet hätte. Aufzuklären ist über besonders gravierende Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, vor allem über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Daraus folgt auch, dass gerade die wesentlichen Nachteile offenbart werden müssen (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 203). Eine Aufklärungspflicht kann dabei auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Vertrauensprägung des Rechtsverhältnisses bestehen. Durch die Vertrauensprägung ist der Interessengegensatz zum Vorteil des Aufklärungsberechtigten abgemildert; der „Vertrauensschuldner“ darf nicht mehr unbehindert sein Eigeninteresse verfolgen. Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner von vornherein nicht als Gegenpol auftritt, sondern z.B. als Vermittler, der eine zwar entgeltliche, aber fremdnützige Interessenwahrung betreibt, oder wenn eine gewisse „Betreuung“ ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsinhalt ist, zur Leistungspalette gehört oder ins Entgelt einkalkuliert ist. Als diesbezügliche Fallgruppe ist die Selbstdarstellung in einer Werbung anerkannt: wer sich als Fachmann geriert oder in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, kann zu besonderer Beratung verpflichtet sein (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 205, 206). bb) Vorliegend bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vertrauensprägung. Denn die Beklagte hat das Versicherungspaket als „für Austauschprogramme maßgeschneidert“ (Anlage K3), „einzigartig“, „beste Dienstleistung und Produkte des Marktes“ bzw. „Versicherung mit den höchsten Leistungen des Marktes“ (Anlage K5) angepriesen. Zudem hat die Beklagte in der Übersicht zu den Kosten des Versicherungspakets auf einige wichtige Bedingungen der Reiseversicherung einschließlich des Ausschlusses bekannter Vorerkrankungen hingewiesen und auch insoweit den Anschein erweckt, über entsprechende Expertise zu verfügen. Bei dem Umstand, ob lediglich bekannte oder sämtliche, auch unbekannte Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, handelt es sich auch ersichtlich um einen bedeutsamen, aufklärungsbedürftigen Umstand, zumal eine Klausel, die auch unbekannte Vorerkrankungen vom Schutz einer Reiseversicherung ausnimmt, nach hiesigem Verständnis unwirksam ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93; beck-online). cc) Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht grundsätzlich voraussetzt, dass der Aufklärungspflichtige selbst Kenntnis von dem bedeutsamen Umstand hatte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die von der A. enthaltenen Unterlagen am 5. Juli 2019 lediglich weitergeleitet habe, mithin hat sie diese nicht zur Kenntnis genommen. Dies entlastet die Beklagte indes nicht, da sie die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Beklagte sich dadurch hätte entlasten können, dass sie den Kläger auf die fehlende Prüfung der beigefügten Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen hingewiesen hätte. Denn unstreitig hat die Beklagte einen derartigen Hinweis nicht erteilt. Auch der neue „I. Plan“ (Anlage K18), der eine Leistungsübersicht enthält, enthält keinen Hinweis auf die neuen, deutlich eingeschränkten Bedingungen hinsichtlich des Ausschlusses unbekannter Vorerkrankungen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durchaus über ein entsprechendes Problembewusstsein verfügte, wie der Umstand zeigt, dass sie in der Information über die Kosten des Versicherungspaktes (Anlage K5) explizit auf den grundsätzlichen Ausschluss chronischer und vor Abreise bekannter Krankheiten hingewiesen hat. Die Beklagte hat diesen Umstand somit selbst als erheblichen Umstand angesehen, so dass nach dem von der A. International mitgeteilten Wechsel des Versicherers erst Recht Anlass zu einer Prüfung bestanden hat. b) Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Durch die fehlende Aufklärung der Beklagten ist dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, die das Risiko unbekannter Vorerkrankungen - wie die ursprünglichen Versicherungsbedingungen der V. I. Group - abdeckt. Der Kläger hat zudem durch Vorlage des Angebots der Allianz Travel (Anlage K10) belegt, dass ein derartiger Schutz zu erlangen gewesen wäre. Zugunsten des Klägers streitet die Vermutung, dass er bei aufklärungsrichtigem Verhalten der Beklagten eine Absicherung unbekannter Vorerkrankungen der Zeugin L. G. im Rahmen der Reisekrankenversicherung herbeigeführt hätte. Diese Vermutung wird auch dadurch gestützt, dass der Preis für eine derartige Versicherung mit 57,- € monatlich sogar geringer gewesen wäre als der von der Beklagten vermittelte Versicherungsschutz (vgl. Anlage K10). Umstände, die diese Vermutung zu erschüttern geeignet wären, hat die Beklagte weder dargetan noch sind diese sonst ersichtlich. c) Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die zu einer Entlastung der Beklagten geeignet sind, hat diese weder dargetan noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. Sie sind vielmehr sogar schon deshalb fernliegend, weil die Beklagte unstreitig die geänderten Bedingungen der W. selbst überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, sie sei darüber informiert worden, dass das Versicherungspaket der W. gleichwertig sei, vermag dies die Beklagte ebenfalls nicht zu entlasten. Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, nach denen sie berechtigterweise und trotz Kenntnis der Erheblichkeit des Umfangs der Reisekrankenversicherung für den jeweiligen Teilnehmer, auf diese schlichte Information der A. International habe vertrauen dürfen und können. d) Dem Kläger ist auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe, hier der Kosten für die Behandlung der Zeugin L. G. im Children´s Hospital wegen des Kavernoms in Höhe von 52.734,63 USD, die die Beklagte auch nicht in Abrede nimmt, entstanden. aa) Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich bei der Zeugin L. G. ein Kavernom zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages vorbestehend war, da nach den Versicherungsbedingungen der V. I. Group, lediglich vorbestehende und bekannte Vorerkrankungen (“Pre Existing Conditions“) von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossen waren. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kavernom, soweit es tatsächlich schon bestanden haben sollte, dem Kläger sowie auch den Zeuginnen L. und T. G. jedenfalls nicht bekannt war. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass bei der Zeugin L. G. der Gesundheitszustand zuvor unauffällig gewesen sei, insbesondere habe es keinerlei Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen o.ä. gegeben, die möglicherweise ein Hinweis auf ein Kavernom hätten sein können. Die Zeugin T. G. hat darüber hinaus nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sie ihre Tochter, die Zeugin L. G., doch niemals in die USA geschickt hätte, wenn sie Kenntnis gehabt hätte. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin in diesem Punkt sprach insbesondere die hierbei gezeigte Emotionalität, der Zeugin standen in diesem Moment die Tränen in den Augen. Darüber hinaus hat die Zeugin T. G. bekundet, dass die Zeugin L. G. in den Jahren zuvor durchgängig bei ihrem Kinderarzt, der auch das Gesundheitszeugnis ausgestellt habe, in Behandlung gewesen sei. Bis auf Erkrankungen wie z.B. eine Mandel- oder Blasenentzündung sei jedoch keine Behandlung erfolgt. Die Bedingungen für eine bedingungsgemäße Leistungsverpflichtung der V. I. Group lagen mithin vor. bb) Nach dem vorzunehmenden Vergleich der Vermögenslage des Klägers mit und ohne das schädigende Ereignis, hier die Pflichtverletzung der Beklagten, liegt ein Schaden vor, da die Klausel der W. einen Ausschluss auch unbekannter Vorerkrankungen enthält, mithin eine Leistungspflicht nicht besteht. Soweit die Beklagte behauptet, dass W. tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei, trägt sie schon nicht vor, woraus sich eine Leistungsverpflichtung entgegen des Klauselwerkes der W. ergeben soll. e) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Mitverschulden des Klägers nicht vor, indem er es unterlassen hat, vor Inanspruchnahme der Beklagten die W. gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - eine derartige Inanspruchnahme der W. vor einem deutschen Gericht unter Anwendung deutschen Rechts möglich wäre, woran die Kammer im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO erhebliche Zweifel hat. Denn eine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme der W. ist dem Kläger nicht zumutbar. Der Kläger hat mit der vorgerichtlichen Deckungsaufforderung gegenüber der W. seine Schadenminderungspflicht erfüllt. Im Übrigen folgt auch aus der in § 255 BGB normierten Pflicht des Schadensersatzgläubigers, Ansprüche, die ihm gegenüber Dritten zustehen, an den Schädiger abzutreten, dass die Schadensersatzleistung keinen Einfluss auf den Bestand anderer Ersatzansprüche gegenüber Dritten hat; andernfalls gäbe es nichts, was an den Schädiger abgetreten werden könnte. Umgekehrt bestätigt diese Norm auch, dass die Existenz eines Ersatzanspruchs gegenüber Dritten nicht dazu führt, eine Schadensersatzpflicht des Schädigers allein deshalb zu verneinen, weil anderweitige Ersatzansprüche die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen können. Es besteht keine Pflicht für den Geschädigten, den Dritten vorrangig in Anspruch zu nehmen; mit der in § 255 BGB angeordneten Pflicht zur Abtretung eines möglichen Ersatzanspruchs gegen den Dritten ist denknotwendig die Freiheit des Geschädigten verbunden, die Schuldner – entsprechend der Regelung in § 421 – nach seinem Belieben zum Ersatz heranzuziehen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 255 Rn. 1). Es kann auch dahinstehen, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine Deckungsklage gegen die W. zu erheben, wenn die Beklagte ihn insoweit von den Kosten freistellen würde, denn die diesbezügliche Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 25. Februar 2021 (Anlage K17) ist fruchtlos geblieben. Auf die Frage etwaiger Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die W. kommt es schon nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, zumal auch unklar bleibt, welche im Inland belegenen Forderungen die W. haben könnte, die einem Vollstreckungszugriff unterliegen würden. Eine Verurteilung der Beklagten Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger gegen W. bestehenden Ansprüche des Klägers kam nicht in Betracht, da die Beklagte die ihr insoweit obliegende Einrede nicht erhoben hat (OLG Bamberg, Urteil vom 24. Juni 1976 - 2 U 9/76). 2. Der Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen folgt aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1 GKG; die Kammer hat bei der Bemessung des Streitwertes den Umrechnungskurs des US-Dollars zum Euro zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Der Kläger ist der Vater der Zeugin L. G., die Beklagte organisiert Sprachreisen und High-School-Austauschprogramme. Am 29. November/5. Dezember 2018 schlossen der Kläger, die Zeugin T. G. und die Beklagte eine Vereinbarung über ein High School Programm (Anlage K1), in dessen Rahmen die seinerzeit 15 Jahre alte Zeugin L. G. (geb. ... 2004) beginnend im Sommer 2019 an einem 10-monatigen Austauschprogramm in den USA teilnehmen sollte. Der Programmpreis in Höhe von 9.980,- € war zahlbar in mehreren Raten und wurde von dem Kläger auch vollständig beglichen. Die Vereinbarung enthielt unter der Überschrift „Versicherungen“ folgende Regelung: Jeder Schüler muss für die Dauer seines Aufenthalts im Gastland kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sein. S. bietet hierfür ein maßgeschneidertes Versicherungspaket an (inklusive Rechtsschutz- und Gepäckversicherung). .... Für USA-Teilnehmer ist diese Versicherung verpflichtend, da die amerikanischen Organisationen das S. Versicherungspaket als zwingend voraussetzen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Mit Email-Schreiben vom 25. März 2019 (Anlage K2) übersandte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsinformationen mit der Bitte, die Erklärung zur Versicherung bis zum 3. Juni 2019 zurück zu übersenden. Der Email waren die Versicherungsinformationen (Anlage K3) beigefügt, die auszugsweise wie folgt lauten: „Sehr geehrte Eltern, heute möchten wir Ihnen weitere Informationen zu unserem Versicherungspaket geben. Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin unseres Austauschprogramms muss kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sein. Über S. haben Sie die Möglichkeit, ein für Austauschprogramme maßgeschneidertes Versicherungspaket über A. international abzuschließen. Für alle USA-Schüler ist das S. Versicherungspaket zwingend notwendig, da die Organisationen in den USA dies voraussetzen (siehe Teilnahmevereinbarung/Vertrag). Ein großer Vorteil ist, dass es ... speziell auf die Bedürfnisse von Austauschschülern ausgerichtet ist (insbesondere z.B. Rücktransport im Krankheitsfall etc.) und über einen 24 Stunden Notruf-Service verfügt... Das Versicherungspaket kann nur als Paket in Anspruch genommen werden.... Buchung des Versicherungspakets? ..B. USA-Teilnehmer: Wir bitten um Unterschrift auf dem Formular „Erklärung zur Versicherung USA und bitten um Rücksendung bis zum 03.06.2019. Abrechnung der Prämie/ Versicherungsunterlagen Der Betrag für das Versicherungspaket wird .. mit der Restzahlung fällig. Alle Teilnehmer werden nach Zahlungseingang über S. bei A. angemeldet... Die Versicherungskarte erhalten alle Teilnehmer per Email direkt von A..“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Bei der A. International handelt es sich um einen in F. ansässigen Versicherungsmakler. Den Versicherungsinformationen waren ein Formular „Erklärung zur Versicherung“ (Anlage K4) sowie eine Übersicht „Kosten Versicherungspaket A.“ (Anlage K5) beigefügt, das unter der Überschrift „Hinweise auf einige wichtige Bedingungen dieser Reiseversicherung“ den Hinweis enthielt, dass die Versicherung in der Regel „keine chronischen/vor Abreise bekannten Krankheiten“ decke, sondern nur eventuell und in begrenzter Höhe im Falle einer Verschlechterung. Nach den Hinweisen mussten zudem sämtliche vor Abreise des Schülers bestehenden Krankheiten auf dem „S. Gesundheitszeugnis“ vermerkt sein. Weiter waren der Email ein Benutzerleitfaden für die Auslandsreiseversicherung der A. (Anlage K6), eine Übersicht über die Versicherungsleistungen (Anlage K7) sowie - in englischer Sprache - die Versicherungsbedingungen (Anlage K8, in übersetzter Fassung nach Anlage K18) beigefügt. Versicherer war danach die V. I. Group, eine in Ö. ansässige Aktiengesellschaft. Die Versicherung schloss lediglich vorbestehende und bekannte Vorerkrankungen (“Pre Existing Conditions“) von der Leistungsverpflichtung aus. Der Kläger und die Zeugin T. G. unterzeichneten am 28. März 2019 die Erklärung zur Versicherung, in der sie u.a. die Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen der A. bestätigten und sandten diese an die Beklagte zurück. Zuvor hatte der die Zeugin L. G. behandelnde Kinderarzt am 20. Dezember 2018 das „Certificate of Health“ ausgefüllt und dieser eine gute Gesundheit (“in good health“) bescheinigt (Anlage K9). Der Kläger zahlte die Versicherungsprämie in Höhe von 750,- € an die Beklagte, die Beklagte erhielt hierfür eine Vergütung, nach dem Vorbringen der Beklagten weniger als 200,- €. Am 4. Juli 2019 erhielt die Beklagte die Information, dass die A. nunmehr mit der Versicherungsgesellschaft W. zusammenarbeite. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft in Form einer Limited mit Sitz auf den B.. Die Beklagte informierte die betroffenen Familien, einschließlich der Familie des Klägers, mit Email-Schreiben vom 5. Juli 2019 (Anlage B3) über den Vertragsabschluss der A. mit W. und verwies hinsichtlich der Inhalte des Versicherungspaketes auf den „S. A. Student Guide USA“. Dem Email-Schreiben beigefügt war ein Konvolut von Unterlagen, u.a. die Versicherungsbedingungen der W. in englischer Sprache. Unstreitig hat die Beklagte diese vor Weiterleitung an den Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder gar geprüft. Die Versicherungsbedingungen der W. (Anlage K12) enthalten einen Ausschluss für sämtliche zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss der Versicherung bestehende Vorerkrankungen (“Any Pre-Existing Condition(s)“), unabhängig davon, ob diese vorher manifestiert, symptomatisch, bekannt, diagnostiziert, behandelt oder offen gelegt waren (S. 17 und 25 der Bedingungen, in übersetzter Fassung nach Anlage K18). Am 3. August 2019 trat die Zeugin L. G. ihre Reise in die USA an. Im Januar 2020 traten bei der Zeugin starke Kopfschmerzen auf. Nach Konsultationen eines örtlichen Arztes befand sich die Zeugin zunächst in Behandlung in einem Krankenhaus in L. R., A. sowie sodann vom 21. bis 24. Januar und 26. bis 29. Januar 2020 in stationärer Behandlung im A. Children´s Hospital in L. R., A. (nachfolgend: Children´s Hospital). Bei den Untersuchungen wurde bei der Zeugin eine gutartige Gefäßmissbildung (Kavernom) diagnostiziert, die sodann, nach Rückkehr der Zeugin nach H., am 13. Februar 2020 operativ entfernt wurde. Ob das Kavernom bei der Zeugin L. G. bereits vor Reiseantritt vorhanden und dies dem Kläger bekannt war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zeigte den Krankheitsfall bei der A. über die in den Versicherungsunterlagen benannten Kontaktdaten an. Der Kläger erhielt von dem Children´s Hospital zunächst eine Rechnung, in der die Rechnungspositionen jeweils als Versicherungsleistungen (“insurance payments“) gekennzeichnet waren. In der Folgezeit, am 3. Mai 2021 erhielt der Kläger sodann jedoch eine geänderte Rechnung, in der die Behandlungskosten zu seinen Lasten aufgeführt waren (“your responsibility“). Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf USD 52.734,63 (Anlage K11). Mit Schreiben vom 25. August 2020 ließ der Kläger die W. zur Deckungszusage auffordern, dies lehnte diese mit Schreiben vom 2. September 2020 (Anlage K13) unter Verweis auf die Ausschlussklausel sowie nach erneuter Prüfung mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (Anlage K14) ab. Dem Schreiben war ein medizinisches Gutachten (Anlage K15, in übersetzter Fassung nach Anlage K18) beigefügt, das zu dem Ergebnis gelangte, dass das Kavernom der Zeugin L. G. bereits 2 bis 4 Jahre vor dem 21. Januar 2020 vorhanden gewesen sei und es sich damit um eine zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages am 5. Juli 2019 bestehende Vorerkrankung handele. Darüber hinaus ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2020 (Anlage K16) erklären, dass er die Beklagte wegen einer Pflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag betreffend die Versicherung für haftbar halte. Nach Ablehnung der Deckung durch die W. forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 (Anlage K17) unter Fristsetzung zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses auf. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2021 (Anlage K17) ließ der Kläger erklären, dass er bereit sei, eine Deckungsklage gegen die W. zu erheben, soweit die Beklagte ihn von den diesbezüglichen Kosten freistelle. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz der Kosten für die Behandlung der Zeugin L. G. im Children´s Hospital sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung der Deckung gegenüber der W. sowie gegenüber der Beklagten in Höhe von jeweils einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von umgerechnet 44.705,26 € (Bl. 23 d.A.). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über den Gastschulaufenthalt verletzt habe. Der Beklagten habe die Pflicht oblegen, dem Kläger die ihm angebotene Reisekrankenversicherung zu verschaffen, die einen Ausschluss lediglich für bekannte Vorerkrankungen vorgesehen habe. Stattdessen habe sie eine Versicherung verschafft, die einen Deckungsausschluss auch für objektiv bestehende, aber unbekannte Vorerkrankungen enthalte, der nach hier herrschender Rechtsprechung unwirksam sei. Die Beklagte sei zudem aufgrund ihres Handelns im Rahmen des Vertragsabschlusses sowie ihres Auftretens im Zusammenhang mit den Versicherungsunterlagen (z.B. eigenes Logo auf wesentlichen Unterlagen wie K3 bis K5) als Versicherungsvermittler bzw. Anscheinsmakler anzusehen. Darüber hinaus habe die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie über den untypisch weitreichenden Deckungsausschluss nicht aufgeklärt habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger anderweitig für eine entsprechende Deckung Sorge getragen. Ein etwaiges Verschulden der A. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Ein gerichtliches Vorgehen gegenüber W. sei ihm, dem Kläger, nicht zumutbar. Der Kläger behauptet, eine Vorerkrankung der Zeugin L. G. sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat zunächst die Freistellung von den Behandlungskosten des Children´s Hospital sowie von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten gegenüber der W. sowie gegenüber der Beklagten begehrt. Mit Schriftsatz vom 1. September 2021 hat der Kläger die Klage jeweils auf Zahlungsanträge umgestellt. Der Schriftsatz wurde der Beklagten am 9. September 2021 zugestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.734,63 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.706,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie nicht passivlegitimiert sei, weil sie die Versicherungsleistungen lediglich vermittelt habe, sie habe lediglich Daten weiterzugeben bzw. als Reiseveranstalter auf den Abschluss einer Krankenversicherung hinzuweisen gehabt. Eine Pflicht zur Verschaffung einer konkreten Reiseversicherung habe nicht bestanden. Ebenso habe keine Pflicht zur Prüfung der vertraglichen Abreden oder eine Hinweispflicht in Bezug auf Änderungen bestanden. Eine Prüfungs- und Aufklärungspflicht habe allein seitens der A. International bestanden. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass sie darüber informiert worden sei, dass das Versicherungspaket der W. gleichwertig sei und vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsschutz auch geeignet gewesen sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Versicherung W. tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei, da ein Rechtsstreit gegen diese auch in Deutschland und unter Anwendung deutschen Rechts geführt werden könne. Eine Vollstreckung könne im Wege der Forderungspfändung erfolgen, es sei nicht erforderlich, auf den B. zu vollstrecken. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat der A. International den Streit verkündet, diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen L. und T. G.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 (Bl. 145ff d.A.) Bezug genommen.