Urteil
332 O 160/13
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0928.332O160.13.00
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Leitsätze
1. Die Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik ist bei vergleichenden Warentests und Berichten anzunehmen, wenn die Untersuchung nicht neutral, sachkundig und objektiv - im Sinne eines Bemühen um Richtigkeit - vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86).(Rn.24)
2. Wenn ein elektronisches Gerät bei einem Test bzw. Untersuchung nicht entsprechend den Herstellerangaben genutzt wurde, ist die Untersuchung ohne Bemühen um Richtigkeit vorgenommen worden. Wird von einem aus zwei Teilen bestehendes Gerät lediglich ein Teil benutzt, kann von einer Anwendung nach den Vorgaben des Herstellers nicht ausgegangen werden. Auch ist die Untersuchung aus diesem Grunde nicht neutral erfolgt.(Rn.24)
3. Mit einem Bericht über ein elektronisches Gerät wird der Bereich der berechtigten Kritik verlassen, wenn ohne nachvollziehbare Untersuchung und Nutzungsweise des Gerätes eine Aussage über das Gerät getroffen wird, ohne dieses der Anleitung gemäß zu verwenden und die Untersuchungen überprüfbar zu machen.(Rn.24)
4. Ein nicht nachvollziehbarer Bericht, der für den Test unter anderem ein für diesen Zweck nicht vorgesehenes Gerät lediglich teilweise und entgegen der Anleitung nutzt, dies jedoch nicht explizit mitteilt, kann zu der Ausschaltung einer Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit nichts beitragen.(Rn.24)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. September 2018 ist durch Beschluss vom 19. November 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 27.06.2013 wird aufrechterhalten, soweit dem Beklagten darin untersagt worden ist, den Bericht „Hauttypbestimmung mit technischer Unterstützung als Voraussetzung für die Erstellung individueller Bestrahlungspläne im Solarium“ zu veröffentlichen und/oder Dritten zugänglich zu machen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage - auch soweit ein zusätzlicher Anspruch geltend gemacht wird, über den in dem Versäumnisurteil noch nicht entschieden worden ist - abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin hinsichtlich der Ziffer 1 (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 2 (Kosten) kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik ist bei vergleichenden Warentests und Berichten anzunehmen, wenn die Untersuchung nicht neutral, sachkundig und objektiv - im Sinne eines Bemühen um Richtigkeit - vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86).(Rn.24) 2. Wenn ein elektronisches Gerät bei einem Test bzw. Untersuchung nicht entsprechend den Herstellerangaben genutzt wurde, ist die Untersuchung ohne Bemühen um Richtigkeit vorgenommen worden. Wird von einem aus zwei Teilen bestehendes Gerät lediglich ein Teil benutzt, kann von einer Anwendung nach den Vorgaben des Herstellers nicht ausgegangen werden. Auch ist die Untersuchung aus diesem Grunde nicht neutral erfolgt.(Rn.24) 3. Mit einem Bericht über ein elektronisches Gerät wird der Bereich der berechtigten Kritik verlassen, wenn ohne nachvollziehbare Untersuchung und Nutzungsweise des Gerätes eine Aussage über das Gerät getroffen wird, ohne dieses der Anleitung gemäß zu verwenden und die Untersuchungen überprüfbar zu machen.(Rn.24) 4. Ein nicht nachvollziehbarer Bericht, der für den Test unter anderem ein für diesen Zweck nicht vorgesehenes Gerät lediglich teilweise und entgegen der Anleitung nutzt, dies jedoch nicht explizit mitteilt, kann zu der Ausschaltung einer Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit nichts beitragen.(Rn.24) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. September 2018 ist durch Beschluss vom 19. November 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Das Versäumnisurteil vom 27.06.2013 wird aufrechterhalten, soweit dem Beklagten darin untersagt worden ist, den Bericht „Hauttypbestimmung mit technischer Unterstützung als Voraussetzung für die Erstellung individueller Bestrahlungspläne im Solarium“ zu veröffentlichen und/oder Dritten zugänglich zu machen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage - auch soweit ein zusätzlicher Anspruch geltend gemacht wird, über den in dem Versäumnisurteil noch nicht entschieden worden ist - abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin hinsichtlich der Ziffer 1 (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 2 (Kosten) kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Einspruch ist zulässig, die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 27.06.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig. Er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB zu. Der Beklagte greift mit der Weitergabe des Berichts unzulässig in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Bereits mit Weitergabe des Berichts an das BfS/BMU und die anderen Hersteller hat der Beklagte in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und würde durch die Weitergabe an Dritte auch weiter in diesen eingreifen. Es liegt ein betriebsbezogener Eingriff vor. Die Unzulässigkeit ergibt sich nach einer umfassenden Güter- und Pflichtenabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1975, Az.: VI ZR 157/73). Da sich ein Gewerbebetrieb grundsätzlich einer Kritik an seiner Leistung stellen muss, ist auch gewebsschädigende Kritik nicht immer unzulässig (BGH, Urteil vom 21.06.1966 - VI ZR 261/64). Da die Bedeutung des in Artikel 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrechts nicht zu gering eingeschätzt werden darf, sind die Grenzen zulässiger Kritik sehr weit. Wird die gewebsschädigende wertende Kritik wie hier im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung zu messen, die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1975, Az.: VI ZR 157/73). Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Bundesministerien an der Funktionsweise dieser Waren für sich in Anspruch nimmt. Vertraut der angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, auf die Objektivität der Darstellung, ist derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1975, Az.: VI ZR 157/73 mwN). Im vorliegenden Fall sind die Grenzen zulässiger Kritik überschritten. Dies ist bei vergleichenden Warentests und Berichten anzunehmen, wenn die Untersuchung nicht neutral, sachkundig und objektiv - im Sinne eines Bemühen um Richtigkeit - vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1975, Az.: VI ZR 157/73; Urteil vom 10.03.2987, Az.: VI ZR 144/86). Die dem streitgegenständlichen Bericht des Beklagten zugrunde liegende Untersuchung ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht objektiv, da sie nicht mit dem Bemühen um Richtigkeit vorgenommen worden. Indem der Beklagte das Gerät nicht entsprechend den Herstellerangaben nutzte, hat er die Untersuchung ohne Bemühen um Richtigkeit vorgenommen. Die untersuchenden Personen haben das Gerät S., welches nach Anleitung zwei Messsysteme enthält um für jedes Solarium die maximal erlaubte Bräunungsdauer zu errechnen, nicht wie vorgesehen verwendet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Gerät nicht wie in der Anleitung der Klägerin vorgesehen verwendet worden ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, nichts zu der richtigen Anwendung des Gerätes während der Untersuchung sagen zu können, da es zum einen überhaupt nicht nachvollziehbar sei, wie das Gerät überhaupt funktionieren solle und zum anderen in dem Bericht nicht beschrieben werde, wie die Untersuchung durchgeführt worden sei. Letzteres ist ein Problem des gesamten Berichts. Es ergibt sich aus dem Bericht weder welche Personen konkret getestet wurden noch wie die Tests konkret durchgeführt wurden. Auch ist unklar, wer die Tests durchgeführt hat und wie die Geräte konkret eingesetzt wurden. Es ist nach Ansicht des Gerichts jedoch klar, dass der Beklagte das Gerät der Klägerin nicht wie in der Anleitung beschrieben eingesetzt haben kann. Das Gerät der Klägerin besteht aus zwei Komponenten. Die eine Komponente enthält eine Mess-Sensorik für das Solarium und die andere Komponente eine Mess-Sensorik für die Hautanalyse des Bräunungskunden (vgl. Anlage K 5, Seite 1). Aus diesen Daten soll das Gerät die maximale Bräunungsdauer eines bestimmten Kunden für eine konkrete Sonnenbank errechnen. Das Gerät ist somit von vorneherein nicht für den alleinigen Einsatz der Hautanalysefunktion vorgesehen gewesen. Der Beklagte hat dennoch lediglich diesen Teil des klägerischen Gerätes getestet ohne den anderen Teil zu berücksichtigen. Die grundlegende Funktion des Gerätes ist damit missachtet worden. Wie der Test konkret durchgeführt worden ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da der Bericht hierzu keinerlei Angaben enthält. Wird von einem aus zwei Teilen bestehendes Gerät lediglich ein Teil benutzt, kann von einer Anwendung nach den Vorgaben des Herstellers nicht ausgegangen werden. Zudem schließt der Beklagte aus den Messergebnissen, dass diese zwar einen iMED bestimmen können, dieser jedoch nicht an das dermatologisch gemessene Ergebnis herankommt. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist es naturwissenschaftlich schwer nachvollziehbar, einen Zusammenhang zwischen dem Messergebnis und der iMED herzustellen. Dies behauptet die Klägerin auch überhaupt nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Bericht der mit dem Bemühen um Richtigkeit erstellt wird an dieser Stelle jedenfalls nicht unerwähnt lassen, dass das Gerät der Klägerin für die Messung des iMED überhaupt nicht vorgesehen ist. Auch hat der Beklagte ausweislich des Berichts (Seite 12) versucht, die von den Geräteherstellern empfohlene Dosis bei Erstbestrahlung zu analysieren, hierfür bei dem klägerischen Gerät jedoch ausschließlich die Stufe Intensiv in den Test einbezogen, obwohl herstellerseits angegeben wird, dass bei einer Erstbestrahlung die Stufe Basis zu wählen ist. Auch an dieser Stelle ist das Gerät ohne entsprechenden Hinweis im Bericht nicht herstellerkonform verwendet worden. Anders als der Sachverständige ist das Gericht der Auffassung, dass bei der Analyse einer Dosis für die Erstbestrahlung auch die für die Erstbestrahlung vorgesehene Stufe zumindest hätte mitgetestet werden müssen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso man die Stufe die für einen entsprechenden Fall vorgesehen ist gerade außen vor lassen und lediglich die höchsten Stufen verwenden sollte. Wenn ein Test mit mehreren Geräten durchgeführt wird, muss der Bericht Auskunft darüber geben, dass (jedenfalls) ein Gerät nicht für den Testzweck gedacht ist und zudem nur teilweise und nicht entsprechende den Herstellerangaben verwendet worden ist. Ein Verschweigen dieser relevanten Fakten führt dazu, dass nicht angenommen werden kann, dass die Untersuchung mit dem Bemühen um Richtigkeit vorgenommen worden ist. Auch ist die Untersuchung aus diesem Grunde nicht neutral erfolgt. Der Beklagte hat einen Teil des Gerätes mit anderen Geräten – die tatsächlich für den untersuchten Zweck vorgesehen waren – verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gerät des Klägers, wie auch die anderen, nicht zu den gleichen Ergebnissen wie ein Dermatologe kommt. Werden Äpfel mit Birnen verglichen ohne dies in dem Bericht mitzuteilen – wie vorliegend –, ist ein Bericht nach der Überzeugung des Gerichts nicht neutral. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Studie für eine Publikation oder nur zum internen Gebrauch vorgesehen ist, da der Bericht sich nicht um Richtigkeit bemüht und nicht neutral ist. Diese Anforderungen müssen aber auch an interne Berichte gestellt werden, insbesondere wenn sie im Ergebnis an die für den Bereich zuständigen Bundesministerien und andere Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden. Gerade eine Weitergabe an andere Wettbewerber ist mit einer Publikation für die Klägerin im Ergebnis vergleichbar. Ob der Bericht zudem auch nicht sachkundig ist und den üblichen naturwissenschaftlichen Standards nicht entsprochen hat, kann dahinstehen. Auch das gemeinwohlorientierte Ziel des Beklagten, ernstere Gefahren für die Gesundheit der Allgemeinheit auszuschalten führt nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Der Beklagte hat mit seinem Bericht den Bereich der berechtigten Kritik verlassen (s.o.), indem der Beklagte ohne nachvollziehbare Untersuchung und Nutzungsweise des Gerätes S. eine Aussage über das Gerät traf, ohne dieses der Anleitung gemäß zusammen mit einer Sonnenbank zu verwenden und die Untersuchungen überprüfbar zu machen. So suggeriert er den Eindruck, dass das Gerät der Klägerin nicht wie von dieser angepriesen funktioniert ohne es funktionsgemäß getestet zu haben. Wird ein Gerät nicht wie vorgesehen und zu einem völlig anderen Zweck verwendet ohne dies deutlich zu machen, ist die Kritik nicht berechtigt. Das Ziel der Ausschaltung einer Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit kann mit einem solchen Bericht nicht erreicht werden. Ein nicht nachvollziehbarer Bericht, der für den Test unter anderem ein für diesen Zweck nicht vorgesehene Gerät lediglich teilweise und entgegen der Anleitung nutzt, dies jedoch nicht explizit mitteilt, kann zu der Ausschaltung einer Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit nicht einmal beitragen. Die falsche Anwendung eines hierfür nicht geeigneten Gerätes hat keinerlei Nutzen für die Ausschaltung von Gefahren. Für die Klägerin streitet dagegen insbesondere ihr Interesse am Absatz der Produkte. Es besteht auf Klägerseite zudem die ernstliche Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht verstoßen wird (Palandt, BGB, 76. Auflage, § 823 Rn 29). Zwar hat der Beklagte den Bericht bereits an die zuständigen Stellen und anderen Hersteller übermittelt und angegeben, nicht vorzuhaben, den Bericht weiteren Stellen zu übermitteln oder zu veröffentlichen, diese ernsthafte Besorgnis besteht im vorliegenden Fall aber dennoch. Es besteht die Gefahr, dass der Beklagte auch weiteren Dritten den Bericht auf Anfrage zur Verfügung stellt. Es entspricht bereits dem Namen des Beklagten sich der dermatologischen Prävention verschwiegen zu haben. So ist es ernsthaft zu befürchten, dass der Beklagte den Bericht zur Prävention auch an andere Stellen weitergibt. Dies ist auch daraus zu schließen, dass der Beklagte sich beharrlich weigert eine Unterlassungserklärung abzugeben, wozu es nach so langer Zeit keinen Grund gäbe, sollte eine weitere Weitergabe nunmehr nicht mehr beabsichtigt sein. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB zu. Der Klägerin fehlt es hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat bereits mitgeteilt, den Bericht an das BMU und das BfS und die anderen am Test beteiligten Hersteller übermittelt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Bericht darüber hinaus an andere Personen oder Institutionen weitergegeben hat. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Richtigstellung des Berichts gegenüber denjenigen, denen bisher der Bericht zugänglich gemacht worden ist nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, welche Passagen konkret richtig gestellt werden sollen, obwohl hierauf bereits in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2013 hingewiesen worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Berichtigung vom 19. November 2018 1. Im streitigen Klägervorbringen wird auf Seite 4 im ersten Absatz in der letzten Zeile die Zahl 50 durch die Zahl 450 ersetzt. 2. Im vorletzten Absatz des Tatbestandes wird vor das Wort „verwiesen“ eingefügt: „sowie das Gutachten von Prof. Dr. W. vom 02.09.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.10.2015“. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und auch im Übrigen zulässig, er hat jedoch nur teilweise Erfolg. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Einen solchen Fall kann das Gericht bei den beantragten Berichtigungen - mit einer Ausnahme - nicht feststellen. Eine Unrichtigkeit stellt lediglich die Zahl 50 auf Seite 4 des Urteils im ersten Absatz in der letzten Zeile dar. Diese Zahl ist mit einem Schreibversehen zu erklären, da es richtigerweise 450 heißen muss. Eine zu korrigierende Auslassung ist die fehlende Erwähnung des Gutachtens von Prof.Dr. W. Im Übrigen enthält der Tatbestand die von der Beklagten behaupteten Unrichtigkeiten, Dunkelheiten oder Auslassungen nicht. Das Gericht hat entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zu Recht in den Tatbestand (Seite 2 des Urteils, 1 Absatz des Tatbestandes, letztes Satz) aufgenommen: „Bei dem Gerät können verschiedene Messstufen gewählt werden: Basis (Bestrahlung mit 40 %), Cosmetic (Bestrahlung mit 60 %) und Intensiv (Bestrahlung mit 80 %), wobei die Basisstufe für Erstbestrahlungen vorgesehen ist“. Die Klägerseite hat bereits mit der Klageschrift (Seite 6) vorgetragen, dass gemäß der Bedienungsanleitung für Erstbestrahlungen die Basisstufe zu verwenden ist. Dies ist von der Beklagten im Verlauf des Verfahrens nicht bestritten worden und somit unstreitig. Auch ist eine Ergänzung um den Zusatz „Prozentangaben jeweils in Bezug auf die ermittelte individuelle Erythemdosis“ nicht angezeigt. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine Auslassung. Auslassungen liegen nicht vor, soweit das Vorbringen nicht in den (ohnehin nur) „knappen“ Tatbestand aufzunehmen war (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 320 ZPO, Rn 7). Der begehrte Zusatz war nicht in den Tatbestand aufzunehmen, da die Bezugsgröße der Prozentangaben für die Entscheidung nicht erheblich war. Auch ist, anders als von der Beklagten nun vorgetragen, nicht streitig gewesen, dass der Bericht auch den anderen Herstellern der getesteten Geräte übermittelt worden ist. In der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 (Protokoll der Verhandlung, Seite 2) ist übereinstimmend festgestellt worden, dass alle Hersteller, deren Geräte getestet worden seien, den Bericht erhalten haben. Dies ist somit unstreitig gestellt worden. Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe, wie von der Beklagten auf Seite 2 zweiter Absatz beantragt, ist weder angezeigt (s.o.) noch im Wege der Tatbestandsberichtigung möglich. Gemäß § 320 Abs. 5 ZPO hätte selbst die Berichtigung des Tatbestandes eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge. Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Elektroindustrie und stellt unter anderem Steuerungsgeräte für Sonnenstudios her. Zu den von der Klägerin entwickelten Produkten gehört das Messgerät „S.“, das die individuelle Bestrahlungsintensität unter Bezugnahme auf konkret vermessene Sonnenbänken erfassen soll. Dieses neue System hat die Klägerin zum Patent angemeldet. Es soll auf Basis speziell emittierender UV-Strahlen und deren Reflexion die menschliche Haut vermessen und bestimmte Empfehlungen für konkrete Sonnenbänken aussprechen um eine Schädigung des Benutzers infolge einer Überdosierung an technischen UV-Strahlen wirkungsvoll auszuschließen. Bei dem Gerät können verschiedene Messstufen gewählt werden: Basis (Bestrahlung mit 40 %), Cosmetic (Bestrahlung mit 60 %) und Intensiv (Bestrahlung mit 80 %), wobei die Basisstufe für Erstbestrahlungen vorgesehen ist. 2012 trat aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor nicht ionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung in Kraft. Die Verordnung sollte dem Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung bei kosmetischen Anwendungen am Menschen dienen, indem sie Bestimmungen für den Betrieb von Solarien trifft. In der sich anschließenden Fachdiskussion wurde von verschiedenen Beteiligten, unter anderem dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im Folgenden: BMU) und dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, die Hauttypenstimmung als notwendige Mindestvoraussetzung für die Erstellung der UV-Schutzverordnung festgelegt. Der Beklagte, dem Experten im ganzen Bundesgebiet angehören, erhielt vom BMU daraufhin den Auftrag, eine Überprüfung der in der Praxis verwendeten Hauttypenbestimmungsgeräte im Vergleich zu einer validierten Fragebogenbestimmung mit Personal durchzuführen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (im Folgenden: BfS) schrieb sodann im Auftrag des BMU Hersteller von Hautmessgeräten an und bat diese ihre Geräte unentgeltlich für die Studie zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte erhielt daraufhin fünf Geräte von unterschiedlichen Herstellern, darunter auch das Gerät S. der Klägerin. Der Beklagte erstellte den Bericht „Hauttypbestimmung mit technischer Unterstützung als Voraussetzung für die Erstellung individueller Bestrahlungspläne im Solarium“ (Anlage K 2). Die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung des Berichts übernahmen Prof.Dr. E. W. B. (Dermatologe, langjähriger Chefarzt und Leiter des Dermatologischen Zentrums B.), Dr. R. G. (Generalsekretär E., Biophysiker am Dermatologischen Zentrum B.) und Dr. B. V. (Zellbiologin am Dermatologischen Zentrum B.). Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass vier der fünf Geräte – darunter auch S. – geeignet waren, den iMED (individuelle Dosis, bei der der jeweilige Proband mit einem Sonnenbrand rechnen muss) zu errechnen. Diese iMED stimmte jedoch in keinem Fall mit der aufgrund der durch einen Dermatologen anhand der aktuellen Standardmethode in der Medizin bestimmten iMED überein, was im Ergebnis zu Überschätzungen und damit Hautschädigungen bei den Kunden eines Solariums führen kann. Keines der Geräte entsprach allen Vorgaben des in der Verordnung empfohlenen Bestrahlungsplans. Den Bericht leitete der Beklagte an das BfS und das BMU und die von dem Bericht betroffenen Hersteller, deren Geräte getestet wurden, weiter. Die Bundesministerien beabsichtigten nicht, den Bericht zu veröffentlichen. Mit Schreiben vom 14.03.2013 wies der Kläger das Bundesamt für Strahlenschutz auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten des Berichts hin und forderte das Bundesamt auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 4). Das Gerät S. ist ein „Ladenhüter“. Die Klägerin behauptet, der Bericht weise formale Mängel und inhaltliche Unzulänglichkeiten auf, er genüge nicht den Anforderungen an vergleichende Warentestes und Berichte, sei nicht neutral, objektiv, sachkundig und nicht mit dem Bemühen um Richtigkeit erstellt worden. Der Beklagte habe die grundlegende Funktion des Gerätes und die vom Hersteller vorgegebenen Standards missachtet und den üblichen naturwissenschaftlichen Standards nicht entsprochen. Die Systematik der Versuche erschließe sich nicht. Der Beklagte sei bei Erstellung des Berichts von einer falschen Fragestellung ausgegangen, dass mit dem Gerät der Klägerin ein Messwert für die Hautempfindlichkeit ermittelt werden könne. Mit dem Gerät der Klägerin können jedoch nur eine Empfehlung für die Benutzung einer konkret zuvor vermessenen Sonnenbank ausgesprochen werden. Es sei für eine richtige Messung mit S. notwendig, auch die entsprechende Sonnenbank zu vermessen, da das Gerät nur durch Kombination der beiden Messungen zu richtigen Ergebnissen kommen könne. Eine derartige Vermessung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Die Verfasser des Berichts würden zu Unrecht unterstellen, dass aus dem vom Gerät ermittelten Prozentsatz (Hautmesswert des Geräts), der vorgeschlagenen Bestrahlungszeit und Bestrahlungsstärke auf die iMED errechnet werden könnte. Dies habe die Klägerin jedoch nie behauptet. Die Verfasser des Berichts hätten sich nicht mit der Wirkungsweise des Geräts auseinandergesetzt. Es sei keine ausreichende Charakterisierung der Probanden erfolgt und lediglich ein Hauttyp angenommen worden, wobei offenbleibe, wie dieser ermittelt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Verfahren zur Bestimmung der iMED verwendet worden sei. Die Erläuterungen betreffend das Gerät S. C. würden auf einem bewusst fehlerhaften Verständnis der in „Abschnitts C“ (Anlage K 5) erläuterten Anwendung und Nutzung des Geräts beruhen. Ohne Bezugnahme auf die Strahlenquelle könne das Gerät nicht genutzt werden. Diese sei von dem Beklagten jedoch offenbar unberücksichtigt geblieben. Auch sei nicht von der für eine Erstbestrahlung vorgesehene Basis-Stufe (Bestrahlung mit 40 %) genutzt worden, sondern die höchste Dosierung Intensiv (Bestrahlung mit 80 %). Die Klägerin ist der Ansicht, durch Weitergabe des Berichts sei rechtswidrig in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen worden. Der Bericht beruhe auf Untersuchungen, die nicht neutral, objektiv sachkundig und sorgfältig durchgeführt worden seien. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte den Bericht zukünftig veröffentliche oder Dritten zugänglich mache wodurch der Klägerin ein erheblicher Schaden, z.B. in Form von Umsatzeinbußen drohe. In dem Bericht seien bewusst falsche Behauptungen aufgestellt worden. Es entspreche insbesondere nicht den Tatsachen, dass S. für eine Bestrahlung bis 600 Joule zugelassen sei, wie es im Bericht stehe. Der Maximalwert gehe nur bis 50 Joule. Die Klage ist dem Beklagten am 30.05.2013 zugestellt worden. Nachdem binnen der Notfrist gemäß § 176 ZPO keine Verteidigungsanzeige eingegangen war, hat das Landgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 27.06.2013 wie beantragt verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, wann und wem gegenüber er den Bericht „Hauttypbestimmung mit technischer Unterstützung als Voraussetzung für die Erstellung individueller Bestrahlungspläne im Solarium“, Projekt-Nummer: 70397 zur Verfügung gestellt hat und dem Beklagten untersagt, den Bericht in Nr. 1 zu veröffentlichen und/oder Dritten zugänglich zu machen. Am 28.06.2013 ist bei Gericht eine Verteidigungsanzeige eingegangen. Gegen das am 01.07.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.07.2013 (Eingang 12.07.2013) Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 27.06.2013 aufrecht zu erhalten und 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber denjenigen denen bisher der Bericht veröffentlicht oder zugänglich gemacht worden ist, den Bericht in Bezug auf die Klägerin richtigzustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Bericht habe nur dazu dienen sollen, das BMU bei seiner internen Meinungsbildung auf wissenschaftlicher Ebene zu unterstützen. S. könne zur Bestimmung der Hautempfindlichkeit genutzt werden. Das Gerät könne habe auch eine iMED berechnen können. Die Berechnung in der Studie sei auf der Grundlage von Messdaten des Hautmessgerätes durchgeführt worden, bei der sowohl die Hautempfindlichkeit als auch die eingesetzte Bestrahlungsquelle berücksichtigt worden seien. Die Stufe Intensiv sei verwendet worden, da auch mit dieser die empfohlene Bestrahlungszeit nach den Herstellerangaben hätte unterschritten werden müssen. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen im Auftrag des BMU die Untersuchung durchgeführt. Es sei für die Untersuchung ein UV-Sonnensimulator ThermoOriel 91292 der Firma L. O verwendet worden. Der Beklagte ist der Ansicht, in den Gewerbebetrieb des Klägers sei nicht eingegriffen worden. Eine Interessenabwägung würde zu Lasten der Klägerin ausfallen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. T. vom 11.01.2018 (Bl. 383 ff. d. A.) und dessen Ausführungen in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 (Bl. 419 ff. d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.