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Beschluss

332 OH 3/18

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0419.332OH3.18.00
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Leitsätze
1. Durch einen Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug kann die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.(Rn.20) 2. Werden Schadensersatzansprüche verfolgt ist es unerheblich, aus welcher Anspruchsgrundlage diese geltend gemacht werden. Dies betrifft auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (insbesondere Ansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung). Dementsprechend sind auch die Fälle, in denen der Anspruch nur einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufweist, nicht per se ausgeschlossen.(Rn.24) 3. Ob ein Verkaufsprospekt auf die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel hinweisen muss, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Das entsprechende Feststellungsziel ist jedenfalls zulässig, wenn das Vorliegen der entsprechenden Darlehensverträge schlüssig vorgetragen wird.(Rn.36)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 20.12.2007 von der L. F. AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „B.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „B1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (L. F. F. XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten: a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken. b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen. c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen. 2. Die Antragsgegnerin 1) ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären. Die Antragsgegnerin 1) hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch einen Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug kann die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.(Rn.20) 2. Werden Schadensersatzansprüche verfolgt ist es unerheblich, aus welcher Anspruchsgrundlage diese geltend gemacht werden. Dies betrifft auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (insbesondere Ansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung). Dementsprechend sind auch die Fälle, in denen der Anspruch nur einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufweist, nicht per se ausgeschlossen.(Rn.24) 3. Ob ein Verkaufsprospekt auf die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel hinweisen muss, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Das entsprechende Feststellungsziel ist jedenfalls zulässig, wenn das Vorliegen der entsprechenden Darlehensverträge schlüssig vorgetragen wird.(Rn.36) I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 20.12.2007 von der L. F. AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „B.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „B1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (L. F. F. XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten: a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken. b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen. c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen. 2. Die Antragsgegnerin 1) ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären. Die Antragsgegnerin 1) hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. Die Antragssteller der inhaltlich identischen Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerin zu 1) als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Form des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Die Antragsgegnerinnen zu 2), 3) und 4) werden in den Verfahren 302 O 197/16, 302 O 237/16 und 332 O 360/16 wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung neben der Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch genommen. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) des benannten Emissionsprospekts. Bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handelt es sich um die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds, der sich wiederum an zwei Schifffahrtsgesellschaften beteiligte, die jeweils ein Containerschiff der Panamaxklasse, die MS B. und die MS B1, betrieben. Die Antragssteller zeichneten jeweils eine mittelbare Beteiligung an dem Fonds. Grundlage für den Vertrieb des Beteiligungsangebots war der von der Antragsgegnerin 1) herausgegebene und am 20.12.2007 aufgestellte Emissionsprospekt. Die Antragssteller tragen vor, der Emissionsprospekt vom 20.12.2007 sei fehlerhaft, weil er in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei und die in den beantragten Feststellungszielen im Einzelnen aufgeführten Mängel aufweise. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegner hafteten ihnen gegenüber nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Es sind bislang insgesamt 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig, wobei diese Musterverfahrensanträge zwischen dem 29.11.2017 und dem 09.02.2018 im Klageregister bekannt gemacht wurde: 332 O 327/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 30.08.2016) 332 O 328/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 30.08.2016) 332 O 330/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 20.09.2016) 332 O 331/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 22.09.2016) 332 O 360/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 22.09.2016) 332 O 55/17 (Musterverfahrensantrag Eingang 07.08.2017) 332 O 416/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 09.08.2017) 318 O 74/17 (Musterverfahrensantrag Eingang 05.10.2017) 302 O 197/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 08.12.2017) 302 O 237/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 15.12.2017) Die Zivilkammer 32 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, da der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag (332 O 327/16) bei der Zivilkammer 32 eingegangen ist. 2. Die Anträge sind statthaft. Gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG kann durch einen Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. a) Es liegen Verfahren im ersten Rechtszug vor. b) Die Antragsteller sind jeweils antragsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KapMuG kann der Antrag vom Kläger oder vom Beklagten gestellt werden. Hier wurden die Anträge zulässigerweise jeweils von den Klageparteien gestellt. c) Es werden Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG) bzw. Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), geltend gemacht. Das gilt jedenfalls für einzelne Klageanträge. Sofern darüber hinaus mit weiteren Anträgen teilweise weitere Feststellungsziele verfolgt werden, ändert das nichts daran, dass in den einzelnen Verfahren (auch) Schadensersatzansprüche verfolgt werden. Es ist unerheblich, aus welcher Anspruchsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (z.B. Vertrag oder Delikt). Anders als nach der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZB 23/10) sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (insbesondere Ansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung) nicht mehr per se ausgeschlossen. Durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendbarkeit des KapMuG auch für Fälle eröffnet werden, in denen der Anspruch nur einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufweist. Ein nach der Neufassung des Gesetzes unproblematischer Anwendungsfall i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG liegt vor, wenn im Rahmen von Beitrittsverhandlungen zu einer Anlagegesellschaft vom Gründungsgesellschafter, Komplementär, Treuhandkommanditisten oder einem anderen Beteiligten besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird und deswegen Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne geltend gemacht werden (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 84, 91). Deshalb genügt es für die Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrags, dass derartige Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden. Dies ist der Fall. Die Schadensersatzansprüche werden zudem gerade in der Eigenschaft als Kapitalanleger geltend gemacht. Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG sind dies insbesondere Prospekte nach dem Wertpapierprospektgesetz (Nr. 1) und Verkaufsprospekte, Vermögensanlagen-Informationsblätter und wesentliche Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagegesetz, dem Investmentgesetz sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch (Nr. 2). Der vorgelegte Emissionsprospekt stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im vorgenannten Sinne dar und unterfällt daher dem Anwendungsbereich des KapMuG. Der Anwendungsbereich des KapMuG entspricht dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Musterverfahren können daher bei Anlegerschäden auf dem „weißen“ und dem „grauen“ Kapitalmarkt eingeleitet werden (vgl. Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Der Begriff der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG genannten „Vermögensanlagen“ umfasst auch diejenigen Kapitalanlagen, für die eine Prospektpflicht gesetzlich nicht geregelt ist (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, X ARZ 381/06). d) Es handelt sich bei den Feststellungszielen um die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG. 3. Hinsichtlich der Feststellungsziele liegen die Anforderungen des § 2 Abs. 3 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag vor. Gemäß § 2 Abs. 3 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthalten die Anträge Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. Sie haben ferner dargelegt, weshalb die Entscheidung ihrer Auffassung nach Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen könne. 4. Hinsichtlich der sich aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ergebenden Feststellungsziele ist der Anspruch schließlich auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG ist ein Musterfeststellungsantrag unzulässig, wenn 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, 2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, 3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder 4. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. a) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erforderliche Entscheidungsrelevanz ist gegeben. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von der Feststellung der in den Feststellungszielen genannten Anspruchsvoraussetzungen und der Klärung der dort aufgeworfenen Rechtsfragen ab. Da die Zeichnung auf Basis des Prospekts erfolgte, fehlt es nicht an der Kausalität möglicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung. Die Ansprüche der Antragsteller der Musteranträge sind auch nicht verjährt. Zu den einzelnen Feststellungszielen: Das Feststellungsziel 1. a) ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig. Ob der Prospekt auf die Vereinbarung einer 105 % - Klausel hinweisen musste, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Das Vorliegen von Darlehensverträgen ist jedenfalls schlüssig vorgetragen worden. Höchstrichterliche Rechtsprechung, aus der sich für einen Fall wie dem Vorliegenden grundsätzlich keine Aufklärungspflicht ergibt, ist nicht ersichtlich. Verjährung ist hinsichtlich des mit diesem Feststellungsziel behaupteten Prospektfehlers nicht eingetreten. Das Feststellungsziel zu 1. b) ist ebenfalls nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig, denn die Antragsteller haben anhand des Vergleichs mit dem Darlehensvertrag der MS „V. D.“ hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sich in dem Darlehensvertrag des streitgegenständlichen Fonds eine Klausel zu weiteren Voraussetzungen für die Auszahlungen an die Anleger befindet. Der Antrag mit dem Feststellungsziel zu 1. c) ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig, insbesondere ist insoweit keine Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB eingetreten. Ob die als Anlagen vorgelegten Berichte dem Anleger hinreichende Kenntnis über den Umstand vermitteln können, der Prospekt habe nicht ausreichend über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt, kann dahinstehen. Eine Kenntnis der Antragsteller, die eine Lektüre in Abrede nehmen, steht nicht fest. Es ist ferner zumindest nicht grob fahrlässig, dass die Antragsteller ihnen vorgelegten Geschäftsberichte nicht gelesen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, zit. nach juris). Ein Anleger, der nach der Zeichnung den ihm übergebenen Prospekt nicht liest, handelt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 und BGH, Urteil vom 22.09.2011, III ZR 186/10, jeweils nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Wertung ist es erst recht nicht grob fahrlässig, einen nach der Zeichnung übersandten Geschäftsbericht nicht zu lesen (Hans.OLG Urteil vom 05.12.2012, 13 U 233/09). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.03.2013 wurde mit Beschluss vom 17.09.2013 (BGH XI ZR 479/12) zurückgewiesen. Ferner ist dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2016, III ZR 90/15, zit. nach juris, zu entnehmen, dass der Senat es angesichts seiner gefestigten Rechtsprechung zur fehlenden Pflicht, nachträglich den Prospekt zu lesen, für zweifelhaft erachtet, eine unterlassene Lektüre von Geschäftsberichten als grob fahrlässig anzusehen. Die Feststellungsziele zu 2. sind zulässig. Die Ansprüche sind - wie bereits oben ausgeführt - nicht verjährt, mit der Folge, dass die Feststellungsziele insofern zulässig sind. Die Antragsteller begehren die Feststellung von Pflichtverletzungen. Für welche Pflichtverletzungen das gelten soll, ist auch konkretisiert worden. Hinsichtlich der Feststellungsziele zu 2. ist wegen der abstrakten Formulierung auch eine Bedeutung für weitere Rechtsstreitigkeiten zu bejahen. b) Es liegen ferner geeignete Beweismittel vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG). Die Antragstellervertreter haben hinreichend dargelegt, dass eine Bedeutung der begehrten Feststellungen für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Am Landgericht Hamburg sind zahlreiche Parallelverfahren anhängig. Vorliegend ist eine absichtliche Prozessverschleppung seitens der Antragsteller (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG) nicht ersichtlich. Durch den Musterverfahrensantrag wird das vorliegende Verfahren nicht unzumutbar in die Länge gezogen. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.