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Beschluss

332 S 74/14

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0518.332S74.14.0A
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Leitsätze
Wird ausweislich der vertraglichen Bestimmungen Bestandsprovision für die laufende Bestandspflege gezahlt, ist eine Zahlung im Voraus für ein gesamtes Jahr eine Vorausleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Bereits gezahlte Vorausleistungen sind bei vorzeitiger Beendigung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB zu erstatten.(Rn.3)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27.11.2014, Aktenzeichen 318a C 88/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ausweislich der vertraglichen Bestimmungen Bestandsprovision für die laufende Bestandspflege gezahlt, ist eine Zahlung im Voraus für ein gesamtes Jahr eine Vorausleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Bereits gezahlte Vorausleistungen sind bei vorzeitiger Beendigung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB zu erstatten.(Rn.3) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27.11.2014, Aktenzeichen 318a C 88/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat das Amtsgericht nicht ausgeführt, welcher bereicherungsrechtliche Anspruch der Beklagten konkret zusteht. Auch ist der Vortrag des Klägers zutreffend, dass die vertragliche Regelung eines bestimmten Vertragszweckes die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Falle der Störung oder des Wegfalls des Zwecks grundsätzlich ausschließt. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung betrifft jedoch den Fall der sog. Zweckverfehlungskondiktion sowie die Frage, ob der entfallene Zweck zum Vertragsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992, XII ZR 253/90, juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Fall eines nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragszwecks, sondern um eine Leistung für eine Gegenleistung, welche nicht mehr erbracht wird. Die Bestandsprovision wird ausweislich der vertraglichen Bestimmungen für die laufende Bestandspflege gezahlt. Insoweit ist eine Zahlung im Voraus für das gesamte Jahr 2014 eine Vorausleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Bei einer vorzeitigen Beendigung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses sind bereits gezahlte Vorausleistungen gemäß § 812 Absatz 1 Satz 2 1. Fall BGB zu erstatten (vgl. Sprau in Palsandt, BGB, 73. Auflage, § 812, Rn. 26), so dass auch der Kläger, der in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 keine Bestandspflege mehr leistete, die für diesen Zeitraum im Voraus erhaltene Provision zu erstatten hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.