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Urteil

332 O 242/13

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0730.332O242.13.0A
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Leitsätze
1. Prospektverantwortliche sind verpflichtet, Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis darüber zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, die zu einer Verzögerung des Projekts führen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, II ZR 244/01). Auch über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich dem Prospekt nicht entnehmen lassen, müssen Treuhandkommanditisten aufklären (vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Februar 2009, III ZR 119/08).(Rn.53) 2. Nach indischem Baurecht gibt es zahlreiche Flächen, die bei der Berechnung der Bebauungsdichte (FAR) unberücksichtigt bleiben, jedoch in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Verkaufspreis einbezogen und bei der Ermittlung der Verkaufsfläche wieder hinzugerechnet werden. Dies erscheint plausibel, da es fernliegend erscheint, dass die Kalkulation des Verkaufserlöses darauf basiert, dass die erworbene Grundstücksfläche zu 100 % mit Apartmentgebäuden bebaut und damit vollständig überbaut wird.(Rn.58) 3. Besteht das Fondskonzept bestand darin, dass die Fondsgesellschaft über eine 100-prozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in der Republik M. in eine indische Projektentwicklungsgesellschaft, an der sie indirekt 50 % der Gesellschaftsanteile mit Stimmrecht hält, in die Projektentwicklung von drei Apartmentanlagen in Indien investiert, um über den Verkauf der Apartments an die privaten Nutzer eine attraktive Rendite zu erzielen, muss der Anleger davon ausgehen, dass sich die Verkaufsgrundlagen und die Bemessung der Kaufpreise nach indischen Vorschriften zu richten haben.(Rn.62) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Prospektergänzung oder einen Risikohinweis ist die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft.(Rn.66) 5. Aus einer prognostizierten Fondslaufzeit von vier Jahren folgt nicht zwingend die berechtigte Erwartung des Prospektlesers, dass die Anlagen bereits fertig geplant und die Baugenehmigungen bereits erteilt oder zumindest beantragt seien.(Rn.78)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.250,00 € festgesetzt (davon entfallen 1.000,00 € auf den Feststellungsantrag).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prospektverantwortliche sind verpflichtet, Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis darüber zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, die zu einer Verzögerung des Projekts führen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, II ZR 244/01). Auch über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich dem Prospekt nicht entnehmen lassen, müssen Treuhandkommanditisten aufklären (vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Februar 2009, III ZR 119/08).(Rn.53) 2. Nach indischem Baurecht gibt es zahlreiche Flächen, die bei der Berechnung der Bebauungsdichte (FAR) unberücksichtigt bleiben, jedoch in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Verkaufspreis einbezogen und bei der Ermittlung der Verkaufsfläche wieder hinzugerechnet werden. Dies erscheint plausibel, da es fernliegend erscheint, dass die Kalkulation des Verkaufserlöses darauf basiert, dass die erworbene Grundstücksfläche zu 100 % mit Apartmentgebäuden bebaut und damit vollständig überbaut wird.(Rn.58) 3. Besteht das Fondskonzept bestand darin, dass die Fondsgesellschaft über eine 100-prozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in der Republik M. in eine indische Projektentwicklungsgesellschaft, an der sie indirekt 50 % der Gesellschaftsanteile mit Stimmrecht hält, in die Projektentwicklung von drei Apartmentanlagen in Indien investiert, um über den Verkauf der Apartments an die privaten Nutzer eine attraktive Rendite zu erzielen, muss der Anleger davon ausgehen, dass sich die Verkaufsgrundlagen und die Bemessung der Kaufpreise nach indischen Vorschriften zu richten haben.(Rn.62) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Prospektergänzung oder einen Risikohinweis ist die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft.(Rn.66) 5. Aus einer prognostizierten Fondslaufzeit von vier Jahren folgt nicht zwingend die berechtigte Erwartung des Prospektlesers, dass die Anlagen bereits fertig geplant und die Baugenehmigungen bereits erteilt oder zumindest beantragt seien.(Rn.78) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.250,00 € festgesetzt (davon entfallen 1.000,00 € auf den Feststellungsantrag). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung von € 26.250,00 sowie die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus seiner Beteiligung an der M..- S.. R..-Fonds I.. I GmbH & Co. KG. Grundsätzliche Ausführungen zu den Haftungsvoraussetzungen bezüglich der Beklagten können hier dahinstehen, weil ihnen jedenfalls keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten sind. Die Beklagten haben ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt, da der von ihnen zur Aufklärung von Anlageinteressenten verwendete Verkaufsprospekt 2007 (Anl. K 2) nicht fehlerhaft war und sie auch nicht ihre Pflicht verletzt haben, den Prospekt vor dem mit Annahmeerklärung vom 12.01.2008 wirksam gewordenen Beitritt des Klägers zu ergänzen oder warnende Hinweise zu veröffentlichen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Prospektfehler müssen erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, Rn. 38, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 14, zitiert nach juris und Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, Rn. 17, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Die Prospektverantwortlichen sind verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung darüber zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, welche zu einer Verzögerung des Projekts führen können (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01, ZIP 2004, 312). Zudem hat der BGH den Treuhandkommanditisten für verpflichtet gehalten, über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich dem Prospekt nicht entnehmen lassen, aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 119/08, Rn. 7, zitiert nach juris). Hiergegen haben die Beklagten nicht verstoßen. a) Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts ergibt sich nicht aus den auf Seite 55 dargestellten "Prognosezahlen zur Projektentwicklung". Das Gericht vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die Prognoserechnung auf der Grundlage einer FAR von 2,5 erfolgt sei, bzw. nur auf dieser Grundlage zu realisieren gewesen wäre, wohingegen lediglich 1,75 genehmigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der einzelnen Angaben im Prospekt sowie dem Vorbringen der Beklagten ist vielmehr plausibel, dass der Berechnung eine FAR von 2,0 zugrunde gelegen hat. Unstreitig enthält die auf Seite 55 des Prospekts enthaltene Tabelle "Prognosezahlen zur Projektentwicklung" keine Angabe darüber, wie die verkaufbare Fläche für die drei Projekte jeweils ermittelt worden ist. Dass die Verkaufserlöse auf der Basis einer Bebauungsdichte (FAR) von 2,5 kalkuliert und prognostiziert worden sind, lässt sich dem Prospekt ebenso wenig entnehmen wie die Zugrundelegung einer bestimmten anderen Bebauungsdichte. Insoweit enthält der Prospekt selbst keine Angaben. Der FAR-Wert von 2,5 ergibt sich nicht mittelbar jeweils aus der Division der verkaufbaren Fläche durch die Grundstücksgröße. Denn diese Berechnung führt nicht zu einem einheitlichen Wert der Bebauungsdichte von 2,5, sondern zu Werten von gerundet 2,40 für die Grundstücke Mo... und Lu... (sowie von ca. 3,0 für das Grundstück Ba...). Das Gericht verkennt nicht, dass es im Protokoll der Gesellschafter- und Treugeberversammlung 2010 vom 17.12.2010 (Anl. K 4) in Bezug auf das Grundstück Lu... unter Ziff. 2.12.1.3 heißt, dass für eine Fläche von mindestens 9,6 Acres ein Bebauungsvolumen (Floor Area Ratio, FAR) von 2,5 vereinbart worden sei, und unter Ziff. 2.13.1.3, dass das genehmigte Bebauungsvolumen derzeit 1,75 betrage. Dementsprechend wird in Bezug auf das Grundstück Mo... unter Ziff. 2.12.2.3 ausgeführt, dass für eine Fläche von 16,77 Acres ein Bebauungsvolumen (Flor Area Ratio, FAR) von 2,5 vereinbart worden sei. Der Verkäufer habe zugesichert, dass dieser die Genehmigung sowohl für den Bebauungsplan für eine Fläche von 16,77 Acres als auch für das Bebauungsvolumen von 2,5 innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen werde (Ziff. 2.12.2.7). Aber auch daraus ergibt sich nicht, dass eine FAR von 2,5 zugrunde gelegt wurde. Abgesehen davon, dass die Angaben im Protokoll der Treugeber- und Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 nur indiziell dafür sprechen, dass der Prognoserechnung auf Seite 55 des Prospekts eine FAR von 2,5 zugrunde liegt und zudem nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Bebauungsdichte von 2,5 in den Kaufverträgen der Grundstücke in Lu... und Mo... ausweislich des Protokolls nur in Bezug auf Teilflächen vereinbart wurde (Lu...: "mindestens" 9,6 von ca. 12,0 Acres, vgl. Ziff. 2.12.1.1 und 2.12.1.3 des Protokolls, und Mo...: 16,77 Acres von ca. 20 Acres, vgl. Ziff. 2.12.2.1 und 2.12.2.3 des Protokolls, Anl. K 4), steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Prognoserechnung im Prospekt auf der Annahme einer FAR von 2,5 beruht. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass die Prognoserechnung auf einer FAR von 2,0 basiere und aufgrund städtebaulicher Verträge auch eine genehmigte FAR von 2,0 gelte, und weiter eingewandt, dass allein aus der FAR nicht auf die verkaufbare Fläche geschlossen werden könne, da es nach indischem Baurecht zahlreiche Flächen gebe, die bei der Berechnung der FAR unberücksichtigt blieben, jedoch in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Verkaufspreis einbezogen und bei der Ermittlung der Verkaufsfläche wieder hinzugerechnet würden. Dabei handele es sich um gemeinsam genutzte Flächen wie Treppenhäuser, Clubhäuser, Sportflächen, Gesellschaftsflächen etc. Aufgrund dessen werde üblicherweise auf die genehmigte FAR ein sog. Loading von 15 bis 25 % hinzugerechnet. Im vorliegenden Fall sei mit einem Loadingfaktor von 20 % gerechnet worden. Dieser Vortrag erscheint insofern plausibel, als es fernliegend erscheint, dass die Kalkulation des Verkaufserlöses darauf basiert, dass die erworbene Grundstücksfläche zu 100 % mit Apartmentgebäuden bebaut und damit vollständig überbaut wird. Dies wäre auch technisch gar nicht möglich. Bereinigt man die in der Tabelle angegebene verkaufbare Fläche um den Loading-Faktor von 1,2 und dividiert den sich ergebenden Wert durch die Grundstücksgröße, erhält man einen Quotienten und damit eine Bebauungsdichte (FAR) für die Grundstücke Mo... und Lu... von jeweils ca. 2,0. Warum gleichwohl zwingend davon auszugehen ist, dass die Prognoserechnung auf Seite 55 des Prospekts auf einer FAR von 2,5 beruht, hat der Kläger nicht dargetan. Die Bezeichnung "verkaufbare Fläche" im Prospekt ist auch nicht in der Weise irreführend, dass nicht die gesamte dort angegebene Fläche an die Käufer der zu errichtenden Apartments veräußerbar ist, sondern hinsichtlich des Grundstücks Mo... nur eine Fläche von 161.666,67 m² (194.000 m² geteilt durch 1,2) und bezüglich des Grundstücks Lu... von 97.083,33 m² (116.500 m² geteilt durch 1,2). Dabei verkennt der Kläger, dass die nicht mit Apartmenthäusern bebaute "Gemeinschaftsfläche", auf der ausweislich der Darstellung auf Seite 54 des Prospekts z.B. ein Swimmingpool, eine Bibliothek sowie Fitness-, Aerobic- und Squashräume eingerichtet werden sollen, bei der Berechnung des Kaufpreises für die Apartments nicht unberücksichtigt bleibt. Dass das Fondskonzept vorsah, den Käufern der Apartments die Mitberechtigung an den Gemeinschaftsflächen unentgeltlich einzuräumen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig folgt aus der "Herausrechnung" des Loadingfaktors aus der verkaufbaren Fläche zwingend, dass auch die Anzahl der Apartments um denselben Faktor gekürzt werden müsste. Zwar trifft der Einwand des Klägers grundsätzlich zu, dass bei Berücksichtigung eines sog. Loadingfaktors von 20 % das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der Apartments und der durchschnittlichen Apartmentgröße nicht mehr die verkaufbare Fläche ergibt. Die angegebene durchschnittliche Apartmentgröße ist aber nicht allein maßgebend für die Berechnung der prognostizierten Verkaufserlöse. Dies ergibt sich für den aufmerksamen Leser des Prospekts aus der Darstellung auf Seite 54 des Prospekts. Danach hat die Fondsgesellschaft im Rahmen der Prognoserechnung bestimmte durchschnittliche Verkaufspreise pro Apartment angesetzt. Diesen Verkaufspreisen liegt aber nicht ein bestimmter Quadratmeterpreis multipliziert mit der durchschnittlichen Apartmentgröße zugrunde, sondern er beinhaltet ausweislich der Darstellung auf Seite 54 des Prospekts auch einen von den Käufern zusätzlich zu den Objektkosten zu zahlenden Einmalbetrag, von dem die Baukosten für die Freizeiteinrichtungen finanziert werden sollten und der auch die Clubmitgliedschaft der Erwerber mit abdecken sollte. Zudem sah die Planung den Verkauf der Apartments mit Tiefgaragenstellplätzen vor. Die angegebenen prognostizieren Verkaufspreise sind mithin als Verkaufspreis für das Apartment selbst, den Tiefgaragenstellplatz und die Clubmitgliedschaft (d.h. anteiliger Zahlung für die Kosten der Errichtung für die Freizeiteinrichtungen) zu verstehen. Multipliziert man den prognostizierten durchschnittlichen Verkaufspreis pro Apartment (Prospekt Seite 54) mit der Anzahl der Apartments gemäß der Prognoserechnung (Seite 55), erhält man den in der Prognoserechnung jeweils angegebenen voraussichtlichen Verkaufserlös. Diese Berechnungen stützen auch den Vortrag der Beklagten zu den Berechnungsgrundlagen, denen zufolge bei einer Grundstücksgröße von 48.600 qm und von FAR von 2.0 sowie einem Loadingfaktor von 20 % (Mittel zwischen üblichen 15 bis 25 %) von einer verkaufbaren Fläche von 116.500 qm für Lu... (laut Seite 55 des Prospekts) auszugehen ist. Wenn der Kläger dem nach wie vor entgegentritt, so vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn er meint, er sei aufgrund der Angaben im Prospekt über die Größe der Appartements im Irrtum gewesen, so ist dies aufgrund der sich schlüssig aus den einzelnen Prospektangaben herzuleitenden Berechnungsgrößen nicht einem Aufklärungsfehler der Beklagten zuzuschreiben. Vielmehr musste und konnte der Kläger davon ausgehen, dass sich die Verkaufsgrundlagen und die Bemessung der Kaufpreise nach den indischen Vorschriften zu richten hatten. Einen Prospektfehler bezüglich der Prognoserechnung hat er demzufolge nicht hinreichend dargetan. b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass bezüglich des Projekts Mo... eine FAR von 2,0 nicht genehmigungsfähig gewesen sei, weil es nicht in einem Township gelegen habe. Das Grundstück Mo... befindet sich ausweislich des Layout Plans (Anlage K21, K22) im Bereich des Village Ballomajra und nach dem Vorbringen des Klägers dabei außerhalb des Bereichs für den mit den indischen Behörden Sonderkonditionen darunter eine FAR von 2,0 vereinbart worden sei, was jedenfalls damals erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten wird demgegenüber bereits durch den in Bezug genommenen städtebaulichen Vertrag (Anlage B9) gestützt, der eine Vereinbarung über ein „Residential project at Village Ballo Majra …“ zum Gegenstand hat. Bereits aus 5. n. ist abzulesen, dass dafür ein FAR von 2,0 vorgesehen gewesen ist. Die Behauptung des Klägers, das Projekt hätte daher bereits von Anfang an nicht in dieser Weise realisiert werden können, lässt sich daher ebenfalls nicht begründen. c) Die Beklagten haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht über zum Zeitpunkt seines Beitritts bereits bestehende Schwierigkeiten, Störungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Fondskonzepts informiert haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Ergänzung des Prospekts oder einen nachträglichen Risikohinweis ist nicht das Datum, an dem der Kläger die Beitrittserklärung unterzeichnet hat (19.12.2007, vgl. Anl. K 1), sondern die Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft am 13.1.2008 (vgl. Anl. K 9). Zu diesem Zeitpunkt hatten sich im Zuge des Erwerbs der Grundstücksentwicklungsrechte keine Risiken verwirklicht bzw. ergeben, auf die im Prospekt nicht oder nicht hinreichend hingewiesen wurde. Auch war die Projektentwicklung nicht bereits ins Stocken geraten. Aus dem Zwischenbericht der Fondsgeschäftsführung vom 12.06.2008 (Anlage B2) ergibt sich weder, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verkäufer der Grundstücksentwicklungsrechte der Grundstücke Mo... und Lu... ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen wären, noch lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Planung und Umsetzung der Immobilienprojekte ins Stocken geraten war. Im Protokoll der Gesellschafter- und Treugeberversammlung vom 17.12.2010 (Anl. K 4) heißt es unter TOP 2 Bericht der Fondsgeschäftsführung, dass die Aktivitäten im Jahr 2008 zunächst wie geplant gestartet seien. Zu TOP 3 unter Ziff. 1.4 heißt es schließlich, dass A.. Anfang 2008 angeregt habe, die Planungen der Wohnprojekte zu überdenken und daraus der Vorschlag resultiert habe, luxuriöse Apartments zu errichten. Dem Protokoll lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Hintergrund dieser Überlegungen konkrete Schwierigkeiten bei der Bebaubarkeit oder dem Absatz der Wohnungen waren. Vielmehr standen diese Überlegungen offensichtlich vor dem Hintergrund, eine wirtschaftliche Optimierung des Fonds herbeizuführen. Dazu heißt es im Protokoll (a.a.O.), dass eine Überprüfung des Emissionsprospekts ergeben habe, dass diese Anpassung im dortigen Rahmen liege. Dass Anfang 2008 lediglich Anpassungen an dem Fondskonzept erfolgten, die noch im Rahmen der Prospektangaben lagen und über die der Kläger daher nicht durch einen Prospektnachtrag aufgeklärt werden musste, ergibt sich auch aus dem Kurzbericht der Fondsgeschäftsführung vom 12.06.2008 (Anlage B2, dort Seite 9). Die Umsetzung des Projekts geriet erst ab September 2008 aufgrund der Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise ins Stocken. Soweit demgegenüber im Protokoll der Gesellschafter- und Treugeberversammlung vom 17.12.2010 (Anl. K 4) in Bezug auf das Grundstück Mo... davon die Rede ist, dass für eine Fläche von 3,4 Acres derzeit noch keine Genehmigung zur Nutzung als Bauland vorliege (Ziff. 2.13.2.2) und das genehmigte Bauvolumen derzeit 1,75 betrage (Ziff. 2.13.2.5), obwohl der Verkäufer zugesichert habe, dass das Grundstück für die Entwicklung von Wohnimmobilien zugelassen sei (Ziff. 2.12.2.6), und die Genehmigung für ein Bebauungsvolumen von 2,5 innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.12.2.7), kann dahinstehen, ob aufgrund dessen von einer Vertragspflichtverletzung des Verkäufers auszugehen ist. Da die Beklagten durch Einreichung des Kaufvertrages dieses Grundstücksentwicklungsrechts belegt haben, dass der Vertrag erst am 08.02.2008 geschlossen worden ist, waren etwaige Störungen bei der Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers am 19.12.2007/13.1.2008 jedenfalls noch nicht erkennbar. d) Die vom Kläger gerügte "uneinheitliche und unzutreffende" Bezeichnung des Fonds als "Sachwert- oder Immobilienfonds" stellt keinen Prospektfehler dar. Die Darstellung auf Seite 10 f. des Prospekts lässt für den aufmerksamen Leser hinreichend erkennen, dass durch die Fondsgesellschaft keine direkte Investition in Immobilien erfolgt, sondern nur der indirekte Erwerb von Anteilen an einer Projektentwicklungsgesellschaft über eine 100-prozentige Holding. e) Die Angaben im Prospekt über die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des J..- V.. mit der A.. P.. Limited im Prospekt sind ausreichend deutlich. Auf Seite 119 – 125 des Verkaufsprospekts sind die wesentlichen Inhalte des Gesellschaftsvertrages der Projektentwicklungsgesellschaft dargestellt. Das Risiko, dass es bei Beschlussfassungen zu einem "Patt" kommen könnte, weil beide Gesellschafter (zum einen die mauritische Holding, deren Gesellschaftsanteile die Fondgesellschaft zu 100 % hält, und zum anderen die A.. Project Limited) jeweils 50 % der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile halten, lässt sich der Darstellung hinreichend entnehmen. So enthält der Prospekt auf Seite 123 eine mehrstufige differenzierte Regelung für das Vorgehen in dem Fall, dass es im Rahmen einer Geschäftsführerentscheidung zu keiner Mehrheit kommen sollte. Diese Regelung sieht auf der letzten Stufe vor, dass ein hinzugezogener unabhängiger Dritter einer deutschen Organisation (wie z.B. der Vorsitzende der Handelskammer Hamburg) eine für beide Gesellschafter verbindliche Entscheidung fällt, wobei der von der Fondsgesellschaft beherrschten ma... Holding das Vorschlagsrecht für den einzubeziehenden Dritten zustand, dem die Funktion eines Schiedsrichters zukam. Näherer Angaben über den indischen J..- V.. Partner als in der Übersicht auf Seite 138 unten des Prospekts bedurfte es nicht. f) Im Prospekt wird hinreichend über einen möglichen Interessenkonflikt der indischen Projektpartnerin A.. P.. Limited aufgeklärt. Wie sich aus der Darstellung auf Seite 50 des Prospekts ergibt, hatte die A.. P.. Limited "vergleichbare hochwertige Wohnprojekte" nicht nur in der Vergangenheit durchgeführt und abgeschlossen. Vielmehr heißt es dort in Bezug auf das Projekt "A.. Encore" am Standort Ba..., Ku..., M..R.., dass Baubeginn im September 2007 gewesen sei und 35 % der Wohnungen bereits veräußert worden seien. Hinsichtlich des Projekts "A.. Polis" am Standort Lu... wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein "aktuelles Prospekt" handelte. Dem aufmerksamen Leser des Prospekts wurde somit nicht verheimlicht, dass die A.. P.. Limited nicht exklusiv für die Fondsgesellschaft bzw. das J..- V..-Projektentwicklungsunternehmen tätig war, sondern darüber hinaus auch gegenwärtig eigene Entwicklungsprojekte realisierte. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die dadurch möglicherweise bestehende Wettbewerbssituation und einen sich daraus ergebenden möglichen Interessenkonflikt der A.. P.. Limited bedurfte es nicht. g) Den allgemeinen Risikohinweisen im Prospekt (Seite 20 ff.) ist auch im Zusammenhang mit der Darstellung der Fondskonstruktion zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaft zum Erfolg ihrer unternehmerischen Tätigkeit in besonderer Weise auf das vertragsgemäße Verhalten des indischen J..- V.. Partners, der A.. P.. Limited, angewiesen war. Die Risikohinweise auf Seiten 20 ("Spezielle Risiken von Projektentwicklungen") und 26 ("Entscheidungsträger / Schlüsselpersonen") sind ausreichend deutlich, auch wenn dort kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt, dass die A.. P.. Limited ihren vertraglichen Pflichten (Zahlung ihrer Einlage, Durchführung der Projektentwicklung und des Verkaufs der Apartments) nicht nachkommen könnte und deshalb ggfs. vor indischen Gerichten ein Rechtsstreit gegen sie geführt werden müsste. Hierzu weist der Prospekt auf Seite 27 unter "Auslandsrisiken" darauf hin, dass die Anleger den rechtlichen und politischen Risiken von I.. und M.. ausgesetzt seien. Rechtliche Verfahren in I.. und/oder M.. trügen insbesondere ein hohes Kosten- und Zeitrisiko. Aufgrund der Andersartigkeit der Rechtssysteme könne sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Dass die A.. P.. Limited ihren gesellschaftsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen würde, insbesondere nicht ihre vertragliche übernommene Einlage einzahlen würde, war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht absehbar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Statusbericht der Fondsgeschäftsführung vom 23.12.2011 (Anlage K 7). h) Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass der Verkaufsprospekt den Anleger nicht darüber aufklärt, dass die Projektentwicklungsgesellschaft das Grundstücksentwicklungsrecht bezüglich des Grundstücks in Lu... von einer der indischen Projektentwicklerin A.. P.. Limited nahestehenden Gesellschaft erworben hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Grundstücks Lu... auf Seite 60 des Prospekts, wo ausgeführt wird, dass die A.. P.. Limited das umliegende Areal bebauen wird, so dass der Rückschluss nicht fernliegt, dass die A.. P.. Limited das gesamte Areal erworben und der ARRPPL, an dem die Fondsgesellschaft mittelbar beteiligt war, eine Teilfläche davon veräußert hatte. Allerdings ergibt sich aus dem Prospekt, dass der Kaufvertrag für das Grundstücksentwicklungsrecht in Lu... zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.11.2007 bereits unterzeichnet war (Prospekt Seite 22, 55). Wie sich auf Seite 60 des Prospekts ergab, war der Kaufpreis des Grundstücks nach dem Gutachten der CB R.. E.., Dehli marktgerecht. Der Kläger hat nicht konkret dargetan, dass die ARRPPL einen nicht marktgerechten bzw. überhöhten Preis für das Grundstücksentwicklungsrecht gezahlt hat. Soweit der Kläger mutmaßt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten in dem Kaufvertrag vom 21. November 2007 nicht versehentlich entgegen dem tatsächlich bereits mündlich verhandelten Kaufpreis, sondern vereinbarungsgemäß zunächst ein niedriger Kaufpreis angegeben worden ist, der dann entgegen den Fondsinteressen nachverhandelt worden sei, reicht dieser Vortrag nicht aus, um einen Aufklärungsfehler, für den der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, zu begründen. Dies gilt auch für die in Zweifel gezogenen Bewertungen des Gutachtens, mit dem demzufolge von der Marktgerechtheit des vereinbarten Preises auszugehen ist. Ob darüber hinaus entgegen dem Vortrag der Beklagten der J.. V.. Partner A.. unkontrolliert durch die mauritische Holdinggesellschaft bzw. die Beklagte das Geschäft mit einer nahestehenden Gesellschaft schließen konnte, ist daher nicht maßgeblich, weil sich dies nicht nachweislich zu Lasten des Fonds ausgewirkt hätte. Es kann daher auch dahinstehen, ob nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes II ZR 160/02 vom Grundsatz her eine Aufklärungspflicht besteht, weil jedenfalls keine wirtschaftliche oder persönliche Verbindung zur Fondsgesellschaft, deren Gründungsgesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter besteht. i) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Prospektfehler nicht daraus, dass im Prospekt unzutreffend der Eindruck erweckt werde, dass bereits seitens des Grundstücksverkäufers bzw. der Projektentwicklungsgesellschaft alles für die Erlangung der Baugenehmigung Notwendige veranlasst worden sei und die Anträge bereits gestellt seien. Dass Baugenehmigungsanträge bereits gestellt waren, steht so an keiner Stelle des Prospekts. Vielmehr heißt es auf Seite 120 des Prospekts, dass die notwendigen Genehmigungen noch einzuholen sind. Auch im Zusammenhang mit den Kaufverträgen für die Grundstücksentwicklungsrechte wird darauf verwiesen, dass sich der Verkäufer verpflichtet, alle Genehmigungen und Anträge zu stellen und zu unterschreiben, die später noch notwendig sind, um das Grundstück wie gewünscht zu bebauen (Seite 128). Auch auf Seite 129 heißt es im Zusammenhang mit dem Umfang des Project Management Agreements: „Mithilfe bei der Beantragung und Einholung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Bereits hieraus sowie aus dem Risikohinweis auf Seite 29, dass es im Fall von Problemen mit den Baugenehmigungen für die wohnungswirtschaftlichen Projektentwicklungen zu einer Rückabwicklung der Beteiligung kommen könne. Hinzu kommt, dass sich auch aus der Darstellung auf Seite 54 des Prospekts, dass zunächst noch Architekturbüros mit der Planung der Gestaltung der Gebäude und Außenanlagen und sodann ein Generalunternehmer mit der Errichtung zu beauftragen waren. Da Bauanträge erst nach Fertigstellung konkreter Pläne gestellt werden können und hinsichtlich des Grundstücks in Ba... noch nicht einmal ein konkretes Grundstück ausgewählt war, erweckt der Prospekt nicht den Eindruck, dass die Planung der Apartmenthäuser und übrigen Gebäude fertig gestellt und konkrete Bauanträge bereits bei der zuständigen Behörde eingereicht worden seien. Soweit es auf Seite 21 des Prospekts heißt, dass genehmigte Bebauungspläne für zwei Grundstücke bereits vorlägen, die Baugenehmigungen "für das konkrete Design der Apartmentanlagen durch die indischen Behörden" zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung aber noch ausstünden, wird dadurch nicht der irreführende Eindruck erweckt, entsprechende Baugenehmigungsanträge seien bereits eingereicht worden. Das Vorliegen genehmigter Bebauungspläne besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke in Lu... und Mo... die Wohnbebauung in der vorgesehenen Art (Apartmentanlage) bauplanungsrechtlich zulässig war. Insoweit wird auf Seite 71 des Prospekts klargestellt, dass die Grundstücke keine rechtliche Beschränkung im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeit aufweisen und die einzige tatsächliche Beschränkung in der Nutzung der Grundstücke für Wohnbebauung liege. Auf Seite 21 f. des Prospekts wird im selben Absatz klargestellt, dass eine Prognose darüber, wann die Baugenehmigungen erteilt würden, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung seriös nicht gegeben werden könne und es durch behördliche Änderungswünsche hinsichtlich der Bauausführung zu einer Erhöhung der Baukosten und Verzögerungen des Zeitplans der Projektentwicklung kommen könne. In diesem Zusammenhang wird auch an dieser Stelle des Prospekts darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Verträge, die im Rahmen einer solchen Projektentwicklung abzuschließen seien, noch nicht geschlossen seien. Auch wenn man berücksichtigt, dass die prognostizierte Fondslaufzeit mit vier Jahren angegeben wurde (Seite 16), folgt daraus nicht zwingend die berechtigte Erwartung des Lesers des Prospekts, dass die Anlagen bereits fertig geplant, die Baugenehmigungen bereits erteilt oder zumindest beantragt seien. Dies folgt auch nicht zwingend aus der Angabe zum voraussichtlichen Baubeginn Anfang 2008. Es kann daher dahinstehen, ob es zutrifft, wenn die Beklagten, wie vom Kläger bestritten, behaupten, dass die Behauptung ihrerseits, dass Baugenehmigungen nicht beantragt gewesen seien, sich auf den späteren Planungsstand nach Umplanung infolge der Auswirkungen der Finanzkrise bezogen habe, wie sich dies aus dem Statusbericht vom 30. April 2009 (Anlage B3) ergebe. Dass damit letztlich auch der angenommene Baubeginn Anfang 2008 und die vorgesehene Fertigstellungszeit aus der Sicht des Beitrittszeitpunkts gefährdet gewesen ist, ist nicht hinreichend vorgetragen. Dies betrifft auch die umweltrechtliche Genehmigung EIA. Dass diese noch nicht vorlag, musste nicht ausdrücklich erwähnt werden. Der Streit der Parteien, ob diese vor Beginn der Bautätigkeit vorliegen musste und mit welcher Genehmigungsdauer zu rechnen war, braucht letztlich nicht entschieden zu werden, weil nicht hinreichend vorgetragen worden ist, dass aus der Sicht des Beitrittszeitpunkts abzusehen war, dass sich daraus für die gesamte Planung und Ausführung bezogen auf die angenommene Laufzeit Risiken ergeben könnten. Wenn es tatsächlich knapp 3 Jahre gedauert hat, bis die Genehmigung vorgelegen hat, so lässt sich daraus nicht schließen, dass damit bereits zum Beitrittszeitpunkt zu rechnen gewesen ist. Dagegen spricht auch insoweit, dass im Jahresbericht der Fondsgeschäftsführung für die erste Zeit des Jahres 2008 von einem planmäßigen Verlauf die Rede ist und sich auch im Kurzbericht insoweit keine Bedenken finden. j) Der Prospekt ist nicht im Hinblick auf die prognostizierte Fondslaufzeit von vier Jahren irreführend. Der Einwand des Klägers, dass die Laufzeitangabe ohne jegliche nachvollziehbare oder tragfähige Begründung "ins Blaue hinein" erfolgt sei, ist unzutreffend. Der tabellarischen Übersicht "Die Investition" auf Seite 16 unten des Prospekts lässt sich eine prognostizierte Fondslaufzeit von vier Jahren entnehmen. In der tabellarischen Übersicht "Die wohnwirtschaftliche Projektentwicklung" auf Seite 15 oben des Prospekts heißt es darüber hinaus, dass geplanter Baubeginn Anfang 2008 sei und die Bauzeit für die drei Standorte voraussichtlich zwischen 24 und 30 Monaten betrage. Aus den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen ergibt sich jedoch, dass es durch Verzögerungen bei der Projektentwicklung und bei dem Verkauf der einzelnen Einheiten zu einer Verlängerung der Laufzeit des Fonds und einer Verzögerung beim Kapitalrückfluss an die Anleger kommen könne (Prospekt Seiten 20 und insbesondere Seite 23 unter "Fondslaufzeit / Ausschüttungen / Kapitalrückfluss" sowie 27/28 unter "Verkauf der einzelnen Apartmenteinheiten"). Daraus war für den Anleger zu entnehmen, dass mit einem Kapitalrückfluss innerhalb von vier Jahren nicht sicher gerechnet werden konnte, sondern dies einer Vielzahl möglicher Risiken ausgesetzt war. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Kurzbericht Juni 2008 (Anl. K 8), dass hinsichtlich der Grundstücke Lu... und Mo... zu diesem Zeitpunkt Verträge mit Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsplanern und Ingenieurbüros für die Projektsteuerung geschlossen und die Baugenehmigungen beantragt worden waren. Zu dem Grundstück in Ba... heißt es, dass dieses ausgewählt, ein Vorvertrag geschlossen und eine erste Anzahlung geleistet worden sei. Daraus ergibt sich, dass konkrete Schritte zur Umsetzung des Fondskonzepts unternommen worden waren und mit einem Baubeginn in kurzer Zeit gerechnet wurde. Bei einer Bauzeit von 24 bis 30 Monaten erscheint es nicht als von vornherein völlig unrealistisch, dass die Fondslaufzeit von vier Jahre eingehalten werden konnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Vermarktung der Apartments bereits während der Planungsphase begonnen werden sollte (Prospekt Seite 54), so dass der Beginn der Vermarktung und damit des Verkaufs der Apartments nicht von der Fertigstellung der Gebäude abhängig war. Aus dem Kurzbericht Juni 2008 (Anl. K 8) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits tatsächlich mit dem Marketing und Vertrieb der Grundstücke Lu... und Mo... begonnen worden war. Zwar hing der Kapitalrückfluss an die Anleger nicht nur von der Veräußerung der Apartments, sondern auch von dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der indischen Projektentwicklungsgesellschaft (ARRPPL), dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der ma... Holding (M.. R.. R.. Limited) und der Liquidation der Fondsgesellschaft ab (Prospekt Seite 23), wofür auch ein gewisser Zeitraum eingerechnet werden musste. Entgegen der Auffassung des Klägers war aber die Fondslaufzeit von vier Jahren nicht deshalb von vornherein unrealistisch, weil im Prospekt auf Seite 100 der Rückkauf von eigenen Anteilen durch die ARRPPL von der ma... Holding vorgesehen war und auf Seite 104 des Prospekts darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Bestimmungen in I.. es der ARRPPL lediglich erlaubten, maximal 25 % des gesamten Anteilskapitals während eines Wirtschaftsjahres zurückzukaufen. Hätte das Fondskonzept also die Abwicklung der Beteiligung an der ARRPPL ausschließlich auf diese Weise vorgesehen, wäre eine Fondslaufzeit von vier Jahren von vornherein nicht einzuhalten gewesen, weil der Rückkauf eigener Anteile entsprechende Liquidität voraussetzte und nach der Prognose im Prospekt voraussichtlich erst ab dem dritten Jahr möglich sein sollte (Prospekt Seite 104). Die Fondslaufzeit hätte in diesem Fall mindestens sieben Jahre betragen. Der Kläger verkennt jedoch, dass nach der Darstellung auf Seite 104 des Prospekts vorgesehen ist, dass die mauritische Holding nach Abschluss der drei Apartmenthausprojekte ihre Gesellschaftsanteile an der ARRPPL an den indischen Projektpartner A.. P.. Limited verkauft, um auf diese Weise das in der ARRPPL verbliebene Eigenkapital und den anteiligen Gewinn von 71,05 % bezogen auf den Gesamtgewinn der ARRPPL nach M.. zu transferieren. k) Der Kläger ist auch nicht unzureichend über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt worden. Auf die speziellen Auslandsrisiken wird auf Seite 27 und 44 des Prospekts hingewiesen, darunter ausdrücklich auch auf die sog. Press Note 2. Dem interessierten Anleger war es dadurch ermöglicht, sich auch mit den darin enthaltenen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Dass sich daraus besondere aufklärungspflichtige Risiken für den vorliegenden Fonds ergeben hätten, ist wiederum nicht hinreichend vorgetragen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dortigen Voraussetzungen (Anzeigepflicht, Sperrfrist, Veräußerungsvoraussetzungen, Grundstücksgröße etc.) aus der Perspektive des Beitritts eingehalten würden, bzw. dem Anleger durch den Hinweis auf die Press Note 2 ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich auch damit auseinanderzusetzen. l) Die Rüge des Klägers, dass die M.. S.. Real Estate keinerlei Kontrolltätigkeit bei dem Erwerb der Grundstücksentwicklungsrechte entfaltet habe, begründet von vornherein keinen Prospektfehler. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungsgesellschaftern bzw. der Beklagten zu 2) auch als Treuhandgesellschafterin einer Publikums-KG. Die S.. R..- F.. I.. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) bot im Jahre 2007/2008 Kommanditbeteiligungen zur Kapitalanlage an. Der Kläger wurde auf der Basis des am 23.11.2007 aufgestellten Verkaufsprospekts (Anl. K 2) geworben. Das Fondskonzept bestand darin, dass die Fondsgesellschaft über eine 100-prozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in der Republik M.. (M.. R.. R.. Limited) in eine indische Projektentwicklungsgesellschaft (A.. R.. R.. P.. P.. Limited, im Folgenden: ARRPPL), an der sie indirekt 50 % der Gesellschaftsanteile mit Stimmrecht hielt, in die Projektentwicklung von drei Apartmentanlagen an den Standorten Ba..., Mo... und Lu... in I.. investierte, um über den Verkauf der Apartments an die privaten Nutzer eine attraktive Rendite zu erzielen (Prospekt Seite 10 ff.). Bei der indischen Projektentwicklungsgesellschaft A.. R.. R.. P.. P.. Limited handelte es sich um ein J..- V.. mit dem indischen Projektentwicklungspartner A.. P.. Limited. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Gesellschaftervertrags der A.. R.. R.. P.. P.. Limited (Prospekt Seite 119 ff.) Bezug genommen. Das Anlagekonzept sah vor, dass die Anleger zwischen den Beteiligungsvarianten "Gattung A" und "Gattung B" wählen konnten (vgl. Prospekt Seite 10 f., 108, Anl. K 2). Die Beteiligungsvarianten unterschieden sich im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustbeteiligung, dem Recht auf Entnahmen sowie der Verteilung des Liquidationserlöses (Prospekt Seite 11). Die Anleger konnten sich zudem entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen. Die Beklagte zu 1) – unter ihrer damaligen Firma M.. Vermittlung GmbH (vgl. Prospekt Seite 18, 62, 69, 183) – und die Beklagte zu 2) waren gem. § 3 Abs. 2 lit. a) und b) des Gesellschaftsvertrages Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 164). Der Kläger trat der Fondsgesellschaft mit Beitrittserklärung vom 19.12.2007 (Anl. K 1) über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von € 25.000,00 zuzüglich einem Agio von € 1.250,00 (5 %) in der Beteiligungsvariante "Gattung A" bei. Sein Beitritt wurde mit Schreiben vom 13.1.2008 (Anlage K9) angenommen. Der Kläger zahlte den Zeichnungsbetrag nebst Agio in Höhe von insgesamt € 26.250,00 an die Fondsgesellschaft. Die Umsetzung des Fondskonzepts geriet ins Stocken. Auf der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 nahm die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausführlich zu der aktuellen Lage und den eingetretenen Schwierigkeiten Stellung (Protokoll Anl. K 4). Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten zu 1) und 2) ihn vor dem Beitritt nicht hinreichend über die Beteiligung aufgeklärt hätten. Er habe seine Anlageentscheidung auf Grundlage des Verkaufsprospekts getroffen, das den Anlegern kein umfassendes und zutreffendes Bild von dem angebotenen Beteiligungsobjekt und dessen Risiken vermittelt habe. Der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend. Der Fonds werde im Prospekt uneinheitlich und unzutreffend als Sachwertfonds oder Immobilienfonds bezeichnet, obwohl eine Investition in Sachwerte, insbesondere Immobilien, nicht stattgefunden habe. Bei dem Fonds handele sich um einen reinen P.. E.. Fonds mit gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Die Angaben zum J..- V..-Partner A.. P.. Limited seien nicht ausreichend. Es fehle am Hinweis auf das Schlüsselpersonenrisiko. Zudem informiere der Prospekt nicht über die Regelungen des J..- V..-Vertrages. Nicht einmal die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages würden genannt. Der Prospekt enthalte auch keine aussagekräftigen Angaben zur A.. P.. Limited selbst. In dem Prospekt werde nicht über den bestehenden Interessenkonflikt der Projektpartnerin A.. P.. Limited aufgeklärt, weil diese neben ihrer Tätigkeit für das J.. V.. intensiv eigene Projekte – zum Teil in den gleichen Projektlagen – entwickelt und innerhalb der Fondslaufzeit auch bereits erfolgreich realisiert habe. Infolge dieses erheblichen Interessenkonflikts hätten die massiven operativen Probleme mit A.. P.. Limited zu einer erheblichen Belastung der ursprünglichen Planung geführt. Die A.. P.. Limited habe alle wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücksentwicklungsrechte bzw. des Grundstücks allein vorgenommen, und zwar die Vertragsverhandlungen, die Vertragsüberwachung und die Auszahlung der Kaufpreise. Eine Überprüfung der Mittelfreigabe durch die Fondsgesellschaft oder die M.. S.. sei offensichtlich nicht erfolgt, da zwei der drei Grundstücke nicht dem vertraglichen Zustand entsprochen hätten. Die A.. P.. Limited habe somit zahlreiche Schlüsselpositionen auf sich vereint, ohne durch den deutschen J..- V..-Partner kontrolliert zu werden, obwohl im Falle des Grundstücks Lu... auf der Verkäuferseite eine der A.. P.. Limited nahestehende Gesellschaft, wenn nicht sogar die A.. P.. Limited selbst gestanden habe und sich daher ein Interessenkonflikt der A.. P.. Limited geradezu habe aufdrängen müssen. Der Prospekt informiere insbesondere auch auf Seite 20 und 27 nicht darüber, dass es aufgrund innerhalb der Sphäre des J..- V.. selbst liegender Uneinigkeiten zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte kommen könne, nämlich weil sich der indische J..- V..-Partner langfristig sanktionslos vertragsbrüchig verhalten könne. Es werde nicht darüber aufgeklärt, dass das Gelingen der Vorhaben mit der Kooperationsbereitschaft der A.. P.. Limited stehe und falle. Die A.. P.. Limited sei von Anfang an ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe insbesondere nicht ihre vertraglich übernommen Einlage geleistet (Bericht der Fondsgeschäftsführung vom 23.12.2011, Anl. K 7). Die Projektentwicklungsgesellschaft ARRPPL habe die Grundstücksrechte für das Grundstück in Lu... von einer Gesellschaft gekauft, die mit der A.. P.. Limited in Verbindung gestanden habe. Der Prospekt suggeriere den Anlegern, dass die Grundstücksentwicklungsrechte in Lu... und Mo... bereits erworben und die Bebauungspläne bereits im Zeitpunkt der Prospektierung genehmigt worden seien (Prospekt Seite 15 und 21), obwohl für diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits keine uneingeschränkte Genehmigung zur vollständigen Nutzung des Grundstücks für die Wohnbebauung vorgelegen habe. Die im Prospekt auf Seite 71 gewählten Formulierungen ließen vielmehr den Eindruck entstehen, als sei seitens des Verkäufers bzw. des J..- V.. bereits alles für die Erteilung der Genehmigungen getan, insbesondere Bauanträge gestellt worden. Auch seien keine weiteren Baugenehmigungen beantragt worden, bei denen nur noch die Entscheidung und die Erteilung der Genehmigung ausstehe. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 (Anl. K 4) ergebe, hätten zahlreiche zugesicherte Eigenschaften auch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gefehlt. Vom Fehlen der zahlreichen zugesicherten Eigenschaften sei im Prospekt überhaupt keine Rede. Bei zwei der drei Grundstücke sei im Prospekt tatsachenwidrig die Genehmigungsfähigkeit suggeriert worden. Im Zusammenhang mit den Baugenehmigungen werde im Prospekt nicht darauf hingewiesen, dass die Vorhaben nach dem einschlägigen indischen Baurecht teilweise unzulässig sein könnten. Laut Prospekt (Seite 15) habe bereits 2008 mit dem Bau begonnen werden sollen. Entgegen der Mitteilung im Kurzbericht aus Juni 2008 (Anlage B2) sei zu dem Zeitpunkt tatsächlich nicht mit dem Bau einer Musterwohnung begonnen worden. Vielmehr habe A.. daneben lediglich ein Geschäftshaus errichtet. Die M.. S.. Real Estate habe keinerlei Kontrolltätigkeit entfaltet. Auch die A.. P.. Limited habe sie nicht überwacht. Die prognostizierte Fondslaufzeit von vier Jahren, die für ihn entscheidungserheblich gewesen sei, sei völlig unrealistisch gewesen und habe nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Die Laufzeitangabe sei völlig ins Blaue hinein ohne jegliche nachvollziehbare und tragfähige Begründung erfolgt. Die Angaben zum Baubeginn im 1. Quartal 2008 seien fehlerhaft gewesen. Zudem sei klar gewesen, dass es bereits zum Baubeginn zu Verzögerungen kommen würde, die Einfluss auf die prognostizierte Laufzeit von insgesamt nur vier Jahren haben würden. Ein vollständiger Kapitalrückfluss habe vorausgesetzt, dass die Geschäftsanteile an der ARRPPL und dann diejenigen an der ma... Holding hätten verkauft werden müssen (Prospekt Seite 16, 23, 100). Da die gesetzlichen Bestimmungen in I.. während eines Wirtschaftsjahres nur den Rückkauf von maximal 25 % des gesamten Anteilskapitals erlaubten, sei ein vollständiger Rückkauf innerhalb der angegebenen Fondslaufzeit überhaupt nicht möglich gewesen, so dass bis zum Ende der geplanten Fondslaufzeit lediglich maximal 50 % der Kapitalanteile von ARRPPL zurückgekauft werden konnten, woran sich noch der Verkauf der Anteile an die ma... Holding hätte anschließen müssen und deren Liquidation. Aufgrund der Prospektangaben und mangels anderslautender Hinweise habe er davon ausgehen dürfen, dass zum Zeitpunkt seines wirksamen Beitritts zum M.. I.. 1 die Durchführung der Projekte bereits begonnen habe oder diese zumindest unmittelbar bevorgestanden habe. Der Leser des Prospekts werde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Baugenehmigungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht einmal beantragt gewesen seien. Vielmehr vermittle der Prospekt wegen des kurzen verbleibenden Zeitraums zwischen Prospekterstellung und prospektiertem Baubeginn den Eindruck der Baureife. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte ein Hinweis durch die Beklagte zu 2) erfolgen müssen, dass allein aufgrund der für die Erstellung der Baupläne und die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Zeitraums mit einem plangemäßen Baubeginn noch im ersten Quartal 2008 realistischerweise nicht gerechnet werden könne. Zudem hätten die Beklagten ihre Aufklärungspflicht ihm gegenüber dadurch verletzt, dass sie ihn nicht darauf hingewiesen hätten, dass die Verwirklichung der Vorhaben schon zum Zeitpunkt seines wirksamen Beitritts ins Stocken geraten sei, weil der Verkäufer der Grundstücksentwicklungsrechte Lu... seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dieser habe es versäumt, binnen der vereinbarten 30-Tages-Frist das vereinbarte Bebauungsvolumen sowie umweltrechtliche Genehmigungen beizubringen. Das Fehlen dieser Genehmigungen habe der Durchführung der Vorhaben entgegen gestanden, wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (Anlage K 14) ergebe. Die umweltrechtliche EIA (Environmental Impact Assessment)-Genehmigung sei erst am 12.06.2008 beantragt und schließlich - unbestritten - am 17.05.2011 erteilt worden (Anl. K 15). Auch die Formulierung „genehmigte Bebauungspläne“ sei unzutreffend, weil tatsächlich noch keine Genehmigung der Bebaubarkeit mit dem geplanten Projekt vorgelegen habe. Dass das Grundstück Mo... sei nicht Teil des Township-Projekts (vgl. Anlage K22), hätte mangels vorhandener Bebauung bereits durch Einsicht in den Lageplan im Jahre 2007 auffallen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass insoweit keine Vereinbarung mit der Regierung bestanden habe, dass ausnahmsweise ein FAR von 2,0 zulässig sein würde, so dass das geplante Vorhaben nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Außerdem sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung der Appartements auch von der sog. Environmental Impact Assessment (EAI) abhängig sei, die – unstreitig - noch nicht vorgelegen habe. Die fehlende EAI stehe dem Baubeginn entgegen. Tatsächlich sei mit einer Genehmigungsdauer von wenigstens 3,5 Monaten zu rechnen und sie sei tatsächlich erst nach knapp 3 Jahren erteilt worden. Dass aufgrund der staatlichen Förderung mit einer zügigeren Genehmigungserteilung zu rechnen gewesen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Demzufolge sei auch nicht bereits Anfang 2008 mit dem Bau begonnen worden. Unabhängig davon sei das Projekt nur dann zu realisieren, wenn die genehmigte FAR bei ca. 2,5 liege. Außerdem sei kein ausreichender Hinweis auf die Anforderungen der sog. Press Note 2 und die die damit umfassten Risiken erfolgt, sowie auch nicht darauf, dass diese im vorliegenden Fall das Projekt gefährden könnten. Durch den Erwerb der Fondsanteile aufgrund der fehlerhaften Prospektangaben sei ihm, dem Kläger, ein Schaden in Höhe der Bruttobeteiligungssumme von € 26.250,00 entstanden. Die Beklagte zu 1) hafte ihm als Gründungskommanditisten, die Beklagte zu 2) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft auf Schadensersatz. Die Beklagten seien bis zur Annahme seiner Beitrittserklärung verpflichtet gewesen, ihn über jede Änderung von Umständen oder Bedingungen, die nach Herausgabe des Prospekts eingetreten seien, zu unterrichten, die beispielsweise zu einer Verzögerung des Projekts hätten führen können. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Ungewissheiten bei der Fondsgesellschaft hätte er nicht in den Fonds investiert. Seine Schadensersatzforderungen seien nicht verjährt, weil er von den Sachverhalten, die die Pflichtverletzungen begründen, frühestens 2011 erfahren habe aufgrund des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 (Anl. K 4), das ihm – unstreitig – erst im März 2011 übersandt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn € 26.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von möglichen Ansprüchen aus seiner Beteiligung an der M..- S.. R..-Fonds I.. I GmbH & Co. KG über nominal € 26.250,00 freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der M.. S.. R..-Fonds I.. I GmbH & Co. KG über nominal € 26.250,00, 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der mittelbaren Beteiligung an der M.. S.. R..-Fonds I.. I GmbH & Co. KG in Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass der Verkaufsprospekt 2007 nicht zu beanstanden sei und insbesondere die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung gegebene baurechtliche Genehmigungssituation zutreffend wiedergebe. Die Fondsbezeichnung sei nicht irreführend. An einer Vielzahl von Stellen mache der Verkaufsprospekt deutlich, dass der Fonds unmittelbar keine Grundstücke oder Grundstücksentwicklungsrechte erwerbe, sondern das Konzept auf eine mittelbare Beteiligung an einem Immobilienprojekt in I.. angelegt sei. Die Angaben im Prospekt zum indischen Projektentwicklungspartner A.. P.. Limited seien ausreichend. Auch werde auf Seite 26 des Prospekts ausreichend über das angebliche "Schlüsselpersonenrisiko" informiert. Die Regelungen des J..- V..-Vertrages zwischen der ma... Holdinggesellschaft und A.. würden auf den Seiten 119 bis 125 des Verkaufsprospekts ausführlich beschrieben. Die vom Kläger bemängelte paritätische Stimmrechtsverteilung zwischen der ma... Holdinggesellschaft und A.. stelle keinen "konstruktiven Mangel des Fonds" und erst recht keinen Prospektfehler dar. Die zwischen den Projektpartnern vereinbarte vertragliche Struktur sei bei internationalen J..- V.. mit Beteiligung ausländischer Investoren üblich. Der Prospekt weise mehrfach auf die paritätische Stimmrechtsverteilung hin (z.B. Seite 11, und 120). Der Gesellschaftsvertrag der indischen Projektentwicklungsgesellschaft enthalte auch Regelungen im Falle der Stimmengleichheit (Seite 123). Wegen der parallelen eigenen Geschäftstätigkeit der A.. habe kein Interessenkonflikt bestanden. Auf die von der A.. parallel durchgeführten Projekte "Encore" (in Ba...) und "Akmepolis" (in Lu...) weise der Verkaufsprospekt auf Seite 50 ausdrücklich hin. Die parallel ausgeführten Projektentwicklungen würden sich ergänzen. Zwar seien die Grundstücksentwicklungsrechte für das Grundstück in Lu... von einer Gesellschaft gekauft worden, die mit der A.. in Verbindung gestanden habe. Da der Verkäufer jedoch in keinen personellen oder kapitalmäßigen Verflechtungen zu der Fondsgesellschaft selbst gestanden habe, habe kein potentieller Interessenkonflikt bestanden. Zudem sei der Kaufvertrag zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen worden. Der Prospekt enthaltene ausreichende Hinweise auf das Vertragspartnerrisiko. Die erst im Jahre 2009 nachlassende Kooperationsbereitschaft der A.. sei zum Zeitpunkt der Prospekterstellung trotz Prüfung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse der A.. nicht vorhersehbar gewesen. Mit der gerichtlichen Durchsetzung der durch A.. vertraglich zugesicherten Einlageleistung in I.. und der dadurch bedingten Verzögerung der Prospektentwicklung hätten sich die Risiken verwirklicht, auf die der Verkaufsprospekt auf Seiten 20 und 27 hinweise. Bezüglich des Grundstücks in Ba... weise der Prospekt ausreichend darauf hin, dass noch keine Grundstücke endgültig identifiziert seien (Seite 21, 22, 59). Die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bestehende Genehmigungssituation hinsichtlich der Grundstücke Lu... und Mo... werde in dem Verkaufsprospekt zutreffend dargestellt. Der Verkaufsprospekt kläre zutreffend darüber auf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits genehmigte Bebauungspläne für die Grundstücke in Lu... und Mo... vorgelegen hätten, die die Flächen als Wohnflächen ausgewiesen hätten ("Change of Land Use Certificates" – CLU). Zutreffend weise der Verkaufsprospekt allerdings deutlich darauf hin, dass zusätzlich erforderliche Baugenehmigungen für beide Grundstücke noch nicht vorgelegen hätten. Der Verkaufsprospekt behaupte an keiner Stelle, dass die Baugenehmigungen bereits beantragt seien (Seite 71, 21, 120, 128, 129). Die klare Zweiteilung zwischen einer notwendigen Ausweisung der Grundstücke als Wohnbauland und der zusätzlich erforderlichen Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks werde aus der Darstellung auf Seite 128 des Verkaufsprospekts deutlich. Schließlich finde sich in der Risikodarstellung auf Seite 29 des Verkaufsprospekts ein klarer Hinweis auf die damals nicht vorliegenden Baugenehmigungen. Die Formulierung "stehen noch aus" suggeriere nicht, dass entsprechende Anträge bereits gestellt seien. Unabhängig davon seien die ursprünglichen Genehmigungen jedoch beantragt worden, soweit dies in Abrede gestellt worden sei, habe sich dies auf später aufgrund der erfolgten Umplanungen erforderlichen Genehmigungen bezogen, worüber durch den Statusbericht vom 30.4.2009 (Anlage B3) unterrichtet worden sei. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProsV a.F. sei in einem Verkaufsprospekt lediglich anzugeben, ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Über die einzelnen Genehmigungsschritte müsse demgegenüber nicht unterrichtet werden auch nicht über das sog. Environmental Impact Assessment (EIA). Unabhängig davon seien die Genehmigungen darunter die EIA mit den Behörden vorbesprochen und vor dem Hintergrund, dass es sich um staatlich geförderte Objekte gehandelt habe, kurzfristig in Aussicht gestellt worden. Es sei in I.. üblich, schrittweise zu bauen und Genehmigungen einzuholen. Für den ersten Bauabschnitt sei keine EIA-Genehmigung erforderlich gewesen. Auch wenn für das Gesamtprojekt eine EIA-Genehmigung erforderlich gewesen ist (vgl. Anlage B13 – Notification S.O.1533 vom 14.9.2006), so sei es dennoch nach indischem Recht möglich, mit dem Bau zu beginnen, bevor die Genehmigung vorliege. So seien auch bereits im Januar 2008 die Erschließungs- und Planierungsarbeiten begonnen worden (vgl. Anlage B14). Ferner sei in Lu... mit dem Bau der Musterwohnung begonnen worden (Anlagen B16, 17). Im November 2007 sei ein Auftrag für die Einholung der „environmental clearance“ erteilt worden (Anlage B15). Da es sich bei den Projekten Mo... und Lu... um staatlich geförderte Projekte gehandelt habe, sei mit einer schnellen Erlangung der „environmental clearance“ zu rechnen gewesen (Anlage B13). In den Guidelines für Mega Housing P.. seien verkürzte Bearbeitungsfristen von 3-7 Tagen vorgesehen (Anlage B6). Da die EIA und die NOC-Genehmigungen nicht unter 8.3. des Development Agreements fallen, bestehe auch keine Pflicht, diese binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages vorzulegen. Der Prospekt enthalte unstreitig keine ausdrückliche Angabe zum Bebauungsvolumen. Die Anleger hätten nicht auf die Genehmigung eines bestimmten Bebauungsvolumens vertrauen können. Allein aus der FAR könne nicht auf die verkaufbare Fläche geschlossen werden, da es nach indischem Baurecht zahlreiche Flächen gebe, die bei der Berechnung der zulässigen FAR unberücksichtigt blieben, jedoch in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Verkaufspreis mit einbezogen würden. Daher werde üblicherweise auf die genehmigte FAR ein sog. "Loading" von 15 bis 25 % hinzugerechnet. Bei der Erstellung der Prognose auf Seite 55 des Prospekts sei von den Projektplanern ein Loadingfaktor von 20 % herangezogen worden. Eine FAR von 2,0 entspreche der baurechtlichen Genehmigungssituation. Eine FAR von 2,5 sei erst später, im Februar 2008 von den Verkäufern der Grundstücksentwicklungsrechte in den Kaufverträgen vereinbart worden. Eine Entscheidung der indischen Behörde über das Bebauungsvolumen habe es nicht gegeben. Tatsächlich gelte aufgrund städtebaulicher Verträge eine genehmigte FAR von 2,0. Die Prognoseberechnung im Prospekt beruhe auf einer verkaufbaren Fläche von 116.500 qm (Lu...), die sich – wie in I.. üblich – auf der Grundlage der Grundstücksfläche von 48.600 qm, einem Loadingfaktor von 20 % (üblich zwischen 15 und 25 %) und einer FAR von 2,0 errechnet habe: 48.600 qm x 2,0 x 20 %. Auch die Appartementgröße sei nicht irreführend bezeichnet, weil ohne weiteres erkennbar sei, dass damit nicht die reine Wohnfläche, sondern die verkaufbare Appartementgröße gemeint sei und zwar auf der Grundlage der indischen Rechtsverhältnisse. Eine Nachtragspflicht der Initiatoren der Fondsbeteiligung bzw. eine ihnen – den Beklagten – obliegende Pflicht, auf Probleme mit den Verkäufern hinzuweisen, habe es zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht gegeben. Im Jahr 2008 sei das Projekt planmäßig vorangetrieben worden. Insbesondere hätten die Verkäufer zu diesem Zeitpunkt ihre Pflichten erfüllt. Dies ergebe sich auch aus dem "Kurzbericht Juni 2008" der Fondsgeschäftsführung (Anlage B2). Anfang 2008 sei in Lu... mit Bauaktivitäten und der Bewerbung begonnen worden (Anlagen B16-19). Maßgeblich für den Anleger sei der Verkauf der Appartements, der bereits während der Errichtung erfolgen sollte. Erst im weiteren Verlauf des Jahres 2008 hätten sich mit den Auswirkungen der Finanzmarktkrise insbesondere im Hinblick auf die infolge der erschwerten Finanzierungsbedingungen nachlassende Kaufbereitschaft der indischen Bevölkerung erste Probleme abgezeichnet, auf die die Projektentwicklungsgesellschaft mit einer Verschiebung der Bautätigkeiten und Anpassung der Planung reagiert habe (Statusberichte vom 30.04.2009, Anl. B 3, und 08.10.2009, Anl. B 4). Auch die Kreditvergabepraxis der Banken habe sich danach geändert. Dass die geänderte Planung bisher nicht habe umgesetzt werden können, liege ferner an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Projektpartners A.. P.. Limited. Die vom Kläger hinsichtlich des Grundstücks in Mo... bemängelte fehlende Genehmigung einer Fläche von 3,4 Acres beziehe sich auf die Teilfläche des Grundstücks, die für Parks und Grünanlagen vorgesehen sei und daher nicht der Bebauung unterliege. Auch die Behauptung, dass das Grundstück in Mo... entgegen der Prospektaussage nicht in einem Township liege, sei falsch. Die Realisierung des Townships sei vielmehr ebenfalls wegen der Folgen der Finanzmarktkrise zunächst nicht realisiert worden; mittlerweile sei damit begonnen worden (Anlage B24). Ein genehmigter Layoutplan zugunsten der Verkäufer der Entwicklungsrechte von Mo... über ein Gesamtgrundstück von 150 Acres, wovon ein Teilgrundstück von 20 Acres von der J..- V..-Gesellschaft habe bebaut werden sollen, liege vor (Anlage K20, B25). Es sei auch nicht zutreffend, dass – weil es nicht Teil eines genehmigten Megaprojekts sei – nur ein Regelbauvolumen von 1,75 FAR zulässig sei. Vielmehr ergebe sich die Berechtigung mit einem Bebauungsvolumen von 2,0 FAR zu bauen aus einer zwischen TDIL und dem Staat Punjab geschlossenen Vereinbarung (Anlage B9). Bei der angeblich mangelhaften Kontrolltätigkeit der M.. S.. habe es sich nicht um einen Prospektfehler gehandelt. Außerdem sei M.. S.. nicht untätig gewesen. Die Prognose zur geplanten Fondslaufzeit von vier Jahren stelle keinen Prospektfehler dar. Der Verkaufsprospekt garantiere nicht Ausschüttungen nach vier Jahren, sondern prognostiziere diese lediglich. Die Prognose dürfe auf optimistischen Erwartungen basieren. Auf Prognoserisiken werden auf Seiten 20/21 und 23 sowie 27/28 des Verkaufsprospekts ausreichend hingewiesen. Die Laufzeitprognose sei schlüssig und unter Berücksichtigung des Fondskonzepts und der Erfahrungswerte von A.. bei der Entwicklung und Vermarktung von Apartments auch nach Auffassung der Gutachter von CB R.. E.. plausibel. Die Apartments hätten schon während der Bauphase vermarktet werden sollen. Daher sei die geplante Laufzeit von vier Jahren realistisch gewesen. Nach dem Abschluss der Projektentwicklung sei kein Rückkauf der Anteile der ma... Holding an der indischen Projektentwicklungsgesellschaft geplant gewesen. Vielmehr hätten diese Anteile an den Projektentwicklungspartner verkauft werden sollen, was aus der Darstellung auf Seite 104 des Verkaufsprospekts eindeutig hervorgehe. Für den Verkauf der Anteile an einen Mitgesellschafter gebe es im Gegensatz zu einem Rückkauf der Anteile durch die Gesellschaft selbst, keine gesetzlichen Beschränkungen. Auch die Gutachten der CB R.. E.. seien zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verkauf der Appartements bei durchschnittlicher Verkaufsentwicklung binnen 3 Jahren erfolgen würde. Auf eine Liquidation komme es nicht an. Ein vollständiger Rückkauf sei nicht vorgesehen gewesen, sondern ein Verkauf der Anteile an den Projektentwicklungspartner, wofür es keine gesetzlichen Beschränkungen gebe. Der Prospekt kläre auch genügend über die Auslandsrisiken auf, so auf den Seiten 27, 44, unter anderem auf die sog. Press Note 2. Insbesondere aus der sog. Press Note 2 seien keine Risiken für den Fonds herzuleiten. Es bestehe lediglich eine Anzeigepflicht für die streitgegenständlichen Direktinvestitionen, der nachgekommen worden sei, die Mindestgröße der Grundstücke werde gewährleistet, die Mindesteinlage von USD 5 Mio. habe die mauritische Holdinggesellschaft fristgemäß erbracht (Anlage B2), die Sperrfrist wie auch die Fertigstellungsfristen würden bei planmäßigem Projektverlauf eingehalten, jedenfalls sei auf die Risiken ausreichend hingewiesen worden. Die Grundstücke seien auch sämtlich erschlossen, so dass sich daraus auch keine Verkaufsbeschränkungen ergäben, schon gar nicht an die indische Projektentwicklungsgesellschaft Der Kläger hätte in der allgemeinen Euphorie um Schwellenländer-Anlagen wegen der hohen Renditeaussichten auch nach einer Aufklärung über die angeblichen Prospektfehler die Beteiligung an dem Fonds gezeichnet. Der Kläger habe gewusst, dass es sich um eine risikoreiche Beteiligung gehandelt habe. Ein etwaiger Aufklärungsfehler sei daher nicht kausal gewesen. Er habe gewusst, dass die Grundstücke ggf. nicht baureif gewesen seien. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger hätte die angeblichen Prospektfehler durch eine sorgfältige Lektüre des Verkaufsprospekts erkennen müssen. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, auf welche befürchteten Forderungen sich der Freistellungsantrag beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.