Urteil
332 S 40/13
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1108.332S40.13.0A
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kumulativ dreierlei voraus, in objektiver Hinsicht eine Gläubigerbenachteiligung, in subjektiver Hinsicht aufseiten des Schuldners den Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen und aufseiten des Gläubigers die Kenntnis des schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes.(Rn.5)
2. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.(Rn.7)
3. Der Kenntnis des Gläubigers vom schuldnerischen Benachteiligungsvorsatz steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Anschluss BGH, 15. März 2012, IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735).(Rn.10)
4. Wird seitens des späteren Insolvenzschuldners eine zunächst angekündigte Zahlung von monatlich 1.000 Euro erst gar nicht und sechs Monate später nur in sehr reduziertem Umfang und als Ratenzahlung wiederaufgenommen, so stellt dies in der Gesamtbetrachtung ein ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dar (Anschluss OLG Düsseldorf, 14. März 2013, I-12 U 52/12, ZinsO 2013, 935).(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.04.2013, Az. 8a C 365/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kumulativ dreierlei voraus, in objektiver Hinsicht eine Gläubigerbenachteiligung, in subjektiver Hinsicht aufseiten des Schuldners den Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen und aufseiten des Gläubigers die Kenntnis des schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes.(Rn.5) 2. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.(Rn.7) 3. Der Kenntnis des Gläubigers vom schuldnerischen Benachteiligungsvorsatz steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Anschluss BGH, 15. März 2012, IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735).(Rn.10) 4. Wird seitens des späteren Insolvenzschuldners eine zunächst angekündigte Zahlung von monatlich 1.000 Euro erst gar nicht und sechs Monate später nur in sehr reduziertem Umfang und als Ratenzahlung wiederaufgenommen, so stellt dies in der Gesamtbetrachtung ein ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dar (Anschluss OLG Düsseldorf, 14. März 2013, I-12 U 52/12, ZinsO 2013, 935).(Rn.11) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.04.2013, Az. 8a C 365/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat überzeugend und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte zur Rückgewährung von Zahlungen gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO verpflichtet ist. Die Insolvenzschuldnerin hat die insoweit zu betrachtenden Zahlungen im Juli und August 2011 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte kannte im Zeitpunkt dieser Zahlungen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Hinsichtlich der weiteren bereits zuvor im Januar 2011 an die Beklagten gezahlten 1.000,00 EUR bedurfte es keiner weiteren Betrachtung, da insoweit eine Berufung der Beklagten nicht vorliegt. Die Anfechtung einer Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kumulativ dreierlei voraus, in objektiver Hinsicht, eine Gläubigerbenachteiligung und, in subjektiver Hinsicht, aufseiten des Schuldners den Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, und aufseiten des Gläubigers die Kenntnis des schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes. Vom Vorliegen dieser drei Voraussetzungen ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Das schuldnerische Vermögen wurde durch die Zahlungen im Juli und August 2011 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR verkürzt; diese Verringerung der Aktiva der Schuldnerin begründet objektiv eine Gläubigerbenachteiligung. Zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin bei Vornahme der Zahlungen mit dem Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal kann, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, in aller Regel nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, NJW 2013, 940; BGH, NZI 2012, 137). Nach der Rechtsprechung des BGH bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242 = NJW 2004, 1385; BGH, NJW-RR 2010, 1428 = WM 2010, 851 Rn. 15). Eine Leistung des Schuldners auf die gegen einen Dritten gerichtete Verbindlichkeit ist inkongruent, weil der Leistungsempfänger keinen Anspruch darauf hat, mit Hilfe einer freiwilligen Drittzahlung (§ 267 BGB) Befriedigung seiner Forderung zu erlangen. So lagen die Dinge auch hier. Denn die Insolvenzschuldnerin übernahm aus freien Stücken die Kosten der Bestattung ihres früheren Geschäftsführers und leistete damit, im Sinne einer inkongruenten Deckung, auf eine fremde Schuld. Dies tat die Schuldnerin obwohl sie im maßgeblichen Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Zahlungen im Juli und August 2011 bereits zahlungsunfähig war. Die bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Amtsgericht zutreffend unter Hinweis auf die bestehenden Mietrückstände und rückständigen Lohnzahlungen angenommen. Das Amtsgericht hat schließlich zutreffend bejaht, dass die Beklagte den Vorsatz der Schuldnerin im Zeitpunkt der entgegengenommenen Zahlungen kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlungen die Gläubiger benachteiligten. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des §133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (BGH, ZIP 2012, 735, Rn. 17; BGH, ZIP 2009, 2253, Rn. 10). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei hervorgeht (BGH, ZIP 2012, 735, Rn. 17; BGH, ZIP 2009, 2253). Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe von den ihr bekannten Zahlungseinstellungen nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass gegenüber der Beklagten ursprünglich mit Schreiben vom 12.01.2011 eine monatliche Zahlung über jeweils 1.000,00 EUR angekündigt worden war, in den Folgemonaten allerdings fortlaufend ausblieb und erst sechs Monate später wieder neu aufgenommen wurde und auch nur in sehr reduziertem Umfang. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht - darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 - 12 U 52/12). Die hier zu betrachtenden Beerdigungskosten, stellten - auch für die Insolvenzschuldnerin als nach Aktenlage kleinem Unternehmen - eine relativ geringfügige Belastung dar. Allerdings sah sie sich dennoch außerstande diese Kosten über ein halbes Jahr hinweg zu bedienen und leistete erst nach dieser Verzögerung in unregelmäßigen Abständen und in wechselnden geringen Teilzahlungen in Höhe von 500,00 EUR, 300,00 EUR und letztlich 200,00 EUR statt den zuvor angekündigten 1000,00 EUR als monatliche Rate. Aufgrund dieser Umstände kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, nicht von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen zu sein. III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Eine grundsätzliche Bedeutung lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass es sich vorliegend um eine Zahlung an ein Bestattungsinstitut nach Übernahme von Beerdigungskosten für den verstorbenen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin handelte. Denn auch insoweit ist, unter hinreichender Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls, auf die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten allgemeinen Grundsätze abzustellen, die als ausreichend geklärt und gesichert gelten dürfen; der BGH hat sich mehrfach und in umfassender Weise zu der Problematik der Kenntnis des Gläubigers bezüglich des Benachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners geäußert. Der hier zu entscheidende Fall weist demgegenüber keine neuen Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern stellt, unter Heranziehung der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Einzelfallentscheidung dar. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.