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Urteil

332 O 32/11

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0504.332O32.11.0A
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Leitsätze
1. Das sogenannte Policenmodell gem. § 5a VVG (a.F.) ist europarechtskonform und auch die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) ist wirksam und verstößt nicht gegen europäisches Recht, so dass ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers jedenfalls verfristet sein kann.(Rn.15) 2. Enthalten die AVB in Form einer tabellarischen Aufstellung Angaben über den Rückkaufwert für jedes Jahr der vorgesehenen Vertragslaufzeit, wird der Versicherungsnehmer ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen einer Vertragsbeendigung informiert, so dass die AVB bezüglich der Rückkaufwerte ausreichend transparent und deshalb wirksam sind.(Rn.18) 3. Bei einer Kapitallebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist es nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch den Versicherer Aufgabe des Versicherungsnehmers, den Beweis dafür zu führen, dass auf die Lebensversicherung ein höherer Prämienanteil als der vom Versicherer angegebene entfällt.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das sogenannte Policenmodell gem. § 5a VVG (a.F.) ist europarechtskonform und auch die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) ist wirksam und verstößt nicht gegen europäisches Recht, so dass ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers jedenfalls verfristet sein kann.(Rn.15) 2. Enthalten die AVB in Form einer tabellarischen Aufstellung Angaben über den Rückkaufwert für jedes Jahr der vorgesehenen Vertragslaufzeit, wird der Versicherungsnehmer ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen einer Vertragsbeendigung informiert, so dass die AVB bezüglich der Rückkaufwerte ausreichend transparent und deshalb wirksam sind.(Rn.18) 3. Bei einer Kapitallebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist es nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch den Versicherer Aufgabe des Versicherungsnehmers, den Beweis dafür zu führen, dass auf die Lebensversicherung ein höherer Prämienanteil als der vom Versicherer angegebene entfällt.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet gemäß Artikel 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung; etwas anderes gilt gemäß Artikel 4 EGVVG nur für die Überschussbeteiligung, deren Höhe jedoch hier nicht streitig ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist mit dem Inhalt der AVB wirksam zustande gekommen. Das sogenannte Policenmodell gemäß § 5 a VVG (a.F.) ist nach ganz überwiegender und richtiger Ansicht europarechtskonform. Die Kammer teilt die vom Hanseatischen Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10.8.2011 (Anlage B 24, dort Seite 2 ff.) vertretene Ansicht und macht sie sich zu Eigen. Das Widerspruchsrecht des Klägers ist jedenfalls verfristet gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG (a.F.). Auch diese Bestimmung ist wirksam und verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.11.2011 (Anlage B 26, dort Seite 8 ff.) und schließt sich dieser Auffassung an. Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich unzureichender Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsvertrages steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die vereinbarten AVB enthalten - wie noch auszuführen sein wird - keine unzutreffenden Angaben über die Höhe des Rückkaufswertes. Im Übrigen muss der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht ungefragt über sämtliche Modalitäten und über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgeklärt werden. Dass er selbst entsprechende Fragen überhaupt gestellt hätte, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Vermittlung von Kapitalanlagen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagte ist kein Berater und vermittelt keine Kapitalanlagen, vielmehr vertreibt sie - für den Kläger erkennbar - eigene Produkte und handelt ausschließlich im eigenen Interesse. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil ihm keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen, zu deren Durchsetzung er eine Auskunft bedürfte. Die AVB sind bezüglich der Rückkaufswerte nach Kündigung des Vertrages ausreichend transparent und deshalb wirksam. Die AVB enthalten in Form einer tabellarischen Aufstellung Angaben über den Rückkaufswert für jedes Jahr der vorgesehenen Vertragslaufzeit. Dadurch wird der Versicherungsnehmer ausreichend informiert, welches die wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind und in die Lage versetzt, die Folgen einer Kündigung abzuschätzen. Seinen Vortrag, dass der Rückkaufswert nicht den vereinbarten AVB entspricht, hat der Kläger nicht aufrechterhalten, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er bereits Ende 2007 die Beitragszahlung eingestellt hat. Der Kläger hat ferner den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass das ihm ausgezahlte Guthaben weniger als die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezimmerte Deckungskapital darstellt. Die Beklagte hat ihrer sekundären Darstellungslast genügt, indem sie vorgetragen hat, dass auf die Lebensversicherung eine anteilige Prämie von € 2.394,73 gezahlt wurde. Es erscheint aus Sicht der Kammer plausibel, dass bei einer relativ geringen Lebensversicherungssumme (€ 14.000,--) und einer relativ hohen Berufsunfähigkeitsrente (monatlich € 795,98) der überwiegende Teil der Prämie auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfällt. Jedenfalls ist es nach Erfüllung der sekundären Darstellungslast durch die Beklagte Sache des Klägers, den Beweis dafür zu führen, dass auf die Lebensversicherung ein höherer Prämienanteil als der von der Beklagten angegebene entfällt (vgl. Zöller - Greger, vor § 284 Rz. 34 c). Der Vortrag des Klägers hierzu in seinem Schriftsatz vom 27.3.2012 ist nicht hinreichend substantiiert. Es kommt nicht darauf an, ob andere Versicherungen einen günstigeren Schutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit anbieten als es die Beklagte tut; dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, ob die von ihm zitierten Vergleichsangebote eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung betreffen oder - wie hier - eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Maßgeblich ist allein, wie sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Prämie aufteilt auf die Kapitallebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zur Klärung dieser Fragen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf welches der Kläger sich berufen hat, nicht infrage, weil es kein geeignetes Beweismittel darstellt. Ein Sachverständiger kann sich allenfalls zu der Frage äußern, ob - wie der Kläger behauptet - andere Versicherer eine günstigere Berufsunfähigkeitsversicherung anbieten. Er kann sich jedoch aus eigener Kenntnis kein Urteil darüber bilden, wie nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sich die Prämie auf die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufteilt. Auf einen entsprechenden Zeugenbeweis - etwa durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Mitarbeiters S. der Versicherung - hat sich der Kläger nicht berufen. Dem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten war nicht nachzugehen, da sie nicht beweisbelastet ist. Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, da ihm aus den genannten Gründen keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien schlossen mit Wirkung vom 1.11.2001 einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 1) betrug die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung € 14.000,--, die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente belief sich auf € 795,98. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wurden dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein am 14.11.2001 übersandt. Beiträge zahlte der Kläger bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt € 7.985,70. Nachdem der Kläger die Beitragszahlung eingestellt hatte, wurde der Vertrag von der Beklagten unter Verrechnung der unbezahlten Beiträge zum 1.4.2008 beitragsfrei gestellt. Durch Anwaltsschreiben vom 21.8.2008 (Anlage K 3) erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5 a VVG (a.F.), vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und errechnete zugunsten des Klägers ein Guthaben von € 1.221,85. Nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zahlte sie an den Kläger € 1.195,43 aus (Anlage K 4). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, da er die AVB erst nach Stellung des Versicherungsantrages erhalten habe. § 5 a VVG (a.F.) verstoße gegen höherrangiges Europarecht. Die Beklagte sei folglich verpflichtet, die gezahlten Prämien samt Zinsen zurückzuzahlen. Jedenfalls stehe ihm ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 VVG (a.F.) zu, da er bei Antragstellung weder die AVB noch die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG erhalten habe. Die vierzehntägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 VVG (a.F.) sei mangels korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht abgelaufen. Auch ein Fristablauf gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG (a.F.) sei nicht eingetreten, da auch diese Bestimmung europarechtswidrig sei. Jedenfalls schulde die Beklagte ihm Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Höhe der Abschlusskosten, auch sei er über den niedrigen Rückkaufswert der Versicherung nicht aufgeklärt worden. In Kenntnis dieser Umstände hätte er - so trägt der Kläger weiter vor - den Vertrag nicht geschlossen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Hinweispflichten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen seien in diesem Fall entsprechend anwendbar. Jedenfalls stehe ihm ein Hilfsanspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft zu, weil die Beklagte den Rückkaufswert nicht richtig berechnet habe. Die entsprechenden Klauseln in den AVB seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Darüber hinaus erreiche der Rückkaufswert nicht (wie von der Rechtsprechung gefordert) die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Der auf die Lebensversicherung entfallende Anteil der von ihm gezahlten Prämien sei höher als von der Beklagten angegeben (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.632,97 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 2.6.2010 zu zahlen, hilfsweise hierzu: a) ihm Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG (a.F.) und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG) sie den Auszahlungsbetrag des mit ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Nr. … belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 1.10.2008 gehabt hätte und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; b) einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 1.10.2008 zu zahlen, wobei er diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.213,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus ab dem 29.7.2009 als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der zwischen den Parteien geschlossen Vertrag sei wirksam und die AVB einbezogen gemäß § 5 a VVG (a.F.). Jedenfalls sei die Geltung der Versicherungsbedingungen konkludent vereinbart, da der Kläger 7 Jahre lang die Beiträge gezahlt habe. Der vom Kläger erhobene Widerspruch sei nach der wirksamen Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG (a.F.) verfristet. Darüber hinaus sei das Recht zum Widerspruch verjährt nach jahrelanger kommentarloser Zahlung der Prämie. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung stehe dem Kläger nicht zu, dessen Rechtsfolge sei im Übrigen allenfalls auf das Recht zum Widerspruch gerichtet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Kick-back bei der Vermittlung von Kapitalanlagen seien hier nicht anwendbar, da ein Beratungsvertrag mit dem Kläger nicht zustande gekommen sei, die Beklagte vielmehr ausschließlich ihre eigenen Interessen wahrgenommen habe. Mangels eines materiellen Zahlungsanspruches stehe dem Kläger auch kein Auskunftsanspruch zu. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen seien bezüglich der Rückkaufswerte im Fall der Kündigung ausreichend transparent. Von den gezahlten Beiträgen seien € 2.394,73 auf die Kapitallebensversicherung entfallen, das Guthaben von € 1.221,85 (vor steuern) sei somit mehr als die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.