Urteil
632 KLs 8/21
LG Hamburg 32. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0715.632KLS8.21.00
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Leitsätze
1. Hat der Angeklagte im Rahmen eines Haftbefehlsverkündungstermin die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich eingeräumt, lässt er sich im Hauptverhandlungstermin aber lediglich teilgeständig ein oder bestreitet einzelne Taten abweichend pauschal mit dem Hinweis auf eine andere - von ihm nicht benannte - Person oder mit der Begründung, er habe die Hoffnung gehabt, so aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, kann dieses insofern als Schutzbehauptung zu werten sein, wenn Erkenntnisse aus einem verfahrensgegenständlichen WhatsApp-Chatverlauf dies widerlegen.(Rn.108)
(Rn.151)
2. Ein minder schwerer Fall des Handelns mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - 5 StR 258/98). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 4 StR 472/11).(Rn.227)
3. Die Grenzwerte zur nicht geringen Wirkstoffmenge beträgt für Tetrahydrocannabinol (THC) 7,5g und für Cocainhydrochlorid (CHC) 5g.(Rn.238)
Tenor
1. Der Angeklagte N. M. wird wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 (zehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren
verurteilt.
2. Die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten in Höhe von 70.815,00 Euro wird angeordnet.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 21, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte im Rahmen eines Haftbefehlsverkündungstermin die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich eingeräumt, lässt er sich im Hauptverhandlungstermin aber lediglich teilgeständig ein oder bestreitet einzelne Taten abweichend pauschal mit dem Hinweis auf eine andere - von ihm nicht benannte - Person oder mit der Begründung, er habe die Hoffnung gehabt, so aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, kann dieses insofern als Schutzbehauptung zu werten sein, wenn Erkenntnisse aus einem verfahrensgegenständlichen WhatsApp-Chatverlauf dies widerlegen.(Rn.108) (Rn.151) 2. Ein minder schwerer Fall des Handelns mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - 5 StR 258/98). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 4 StR 472/11).(Rn.227) 3. Die Grenzwerte zur nicht geringen Wirkstoffmenge beträgt für Tetrahydrocannabinol (THC) 7,5g und für Cocainhydrochlorid (CHC) 5g.(Rn.238) 1. Der Angeklagte N. M. wird wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 (zehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. 2. Die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten in Höhe von 70.815,00 Euro wird angeordnet. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 21, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. I. 1. Der Angeklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde... 1984 in T., I., geboren. Im Jahre 1988 kam er zusammen mit seiner Mutter, seinen beiden älteren Schwestern und seiner Großmutter nach S. in Deutschland. Etwas später folgte auch sein Vater, mit dem sie nach H. zogen. In H. beantragte die Familie Asyl und lebte zunächst in einer Asylunterkunft, bevor sie in eine eigene Wohnung zog. Neben seinen beiden älteren Schwestern hat der Angeklagte noch eine jüngere Schwester, die in Deutschland geboren wurde. Der Angeklagte wuchs in H.- O. auf. Dort besuchte er die Grundschule und später ein Gymnasium, von dem er in der 6. Klasse auf die G.- S.-Gesamtschule wechselte. Die Schullaufbahn schloss er mit der mittleren Reife ab. Bereits im Jugendalter kam der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in Kontakt. Im Alter von 16 Jahren begann er, Marihuana zu konsumieren. Eine Zeit lang konsumierte der Angeklagte jeden Tag Marihuana. Auch härtere Drogen probierte er später aus, nahm von diesen aber zunächst wieder Abstand. Im Alter von 18 Jahren fing er an, Marihuana in einer Größenordnung von 50-100g je Verkaufsgeschäft zu verkaufen. Eine Ausbildung zum Speditionskaufmann brach der Angeklagte im Jahre 2004 ab. Danach arbeitete er bei seinem Vater im Einzelhandel, veranstaltete Partys und war in der Musikbranche u. a. als Rapper „c. C1“ tätig. 2006 gelang es ihm, einen Vertrag mit einer Musikproduktionsfirma abzuschließen. In der Folge reduzierte er seinen Marihuanakonsum und rauchte nur noch gelegentlich einen Joint. Im Jahre 2009 lernte er seine jetzige Verlobte, C. N., kennen, mit der er in der Folgezeit zusammenlebte. Seine Musikkarriere erreichte in den Jahren 2010 und 2011 ihren Höhepunkt. Im Jahre 2010 erschien das Debütalbum des Angeklagten. Er erzielte damit mehrere Millionen „Klicks“ auf Youtube. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiker genügten jedoch nicht, um seinen finanziellen Bedarf zu decken, sodass der Angeklagte weiterhin gelegentlich Marihuana verkaufte. Selbst konsumierte der Angeklagten während dieser Zeit Alkohol und gelegentlich – insbesondere auf Partys – auch Kokain. Nach dem Suizid der Freundin seines Musikpartners trennten sich der Angeklagte und sein Musikpartner. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte auf dem Bau sowie in der Bäckerei von Verwandten und verkaufte weiterhin Marihuana. Nebenher beschäftigte er sich mit „Songwriting“ und „Recording“. Im Jahre 2017 eröffnete er eine Bar. In dieser Zeit begann er, vermehrt Alkohol zu trinken. Er trank Bier, aber auch hochprozentige Alkoholika. Zudem steigerte der Angeklagte seinen Kokainkonsum. Die für den Betrieb seiner Bar angemieteten Räumlichkeiten musste er in Folge einer Räumungsklage ein Jahr später wieder aufgeben. Da er es versäumt hatte, sich unmittelbar im Anschluss arbeitssuchend zu melden, wurde der Angeklagte bei seiner Krankenversicherung in der höchsten Verdienstklasse eingestuft. Es entstanden Schulden in Höhe von ca. 13.000 Euro, die der Angeklagte derzeit mit Raten in Höhe von 50 Euro pro Monat tilgt. Später bezog er Leistungen nach dem SGB II. Am 20. Dezember 2019 verstarb seine Großmutter, die seine wichtigste Bezugsperson war. Seine Trauer hierüber bekämpfte der Angeklagte ab Anfang 2020 mit einer erheblichen Steigerung seines Alkoholkonsums. Er trank durchschnittlich etwa zwei Flaschen hochprozentigen Alkohol pro Tag. Zudem konsumierte er ca. 1g Kokain täglich, wobei sich dies im Laufe der Zeit noch weiter steigerte. Oftmals begann er bereits morgens mit dem Alkoholkonsum. Er distanzierte sich von seiner Familie und hielt sich häufig außerhalb seiner Wohnung auf, um seinen Alkohol- und Kokainkonsum vor seiner Familie zu verheimlichen. Sein Geld gab er für den Konsum von Alkohol und Kokain sowie für Online-Glücksspiele aus. Der Angeklagte begab sich auf Drängen u. a. seines Schwagers am 8. März 2020 in die Zentrale Notaufnahme des A.-Krankenhauses. Dort wurden eine Alkoholintoxikation (laut vorläufigem Kurzarztbrief 2,07 Promille) und anamnestisch ein schädlicher Kokaingebrauch diagnostiziert. Das Angebot einer Ausnüchterung unter geschlossenen Bedingungen lehnte der Angeklagte ab. Stattdessen verließ er das Krankenhaus wieder. Am 21. Juli 2020 wurde der Angeklagte erneut mit einer Alkoholintoxikation (laut psychiatrischem Konsil vom 21. Juli 2020 wies ein Atemalkoholtest einen Wert von 1,2 Promille aus) in das A.-Krankenhaus gebracht. Neben der akuten Alkoholintoxikation wurde ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert. Der Angeklagte nahm im weiteren Verlauf Kontakt zum L. Suchthilfezentrum H. West auf. Die Mitarbeiterin Frau P. führte mit dem Angeklagten am 21. und 22. Juli 2020 telefonische Beratungsgespräche und vermittelte dem Angeklagten kurzfristig eine stationäre Entzugsbehandlung. In dem Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zum 7. August 2020 befand sich der Angeklagte zur Behandlung in dem A1 W. H. (Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie). Er nahm dort an einem qualifizierten Entzugsprogramm mit begleitender Gruppenmotivationstherapie teil. Dort wurde er vorzeitig entlassen, weil eine weitere stationäre Behandlung aus Sicht der behandelnden Ärzte nicht mehr notwendig war. Im Anschluss an die stationäre Behandlung führte der Angeklagte zur Stabilisierung seines Zustandes noch zwei weitere Gespräche mit der Mitarbeiterin des L. Suchthilfezentrums. In der Folgezeit erstellte der Angeklagte zusammen mit seiner Verlobten, mit der er die zur Zeit der Urteilsverkündung vierjährige Tochter A. hat, einen Business Plan für einen Mini-Markt. Diesen wollten sie in der O.- L.-Straße in H.- E., wo sie gemeinsam bis zur Festnahme des Angeklagten lebten, eröffnen. Hierzu kam es indes nicht mehr, weil der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2021 (Az.: 165 Gs 165/21) – abgeändert durch den Haftbefehl der Kammer vom 19. Mai 2021 – am 12. April 2021 festgenommen wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H., wo er als Hausarbeiter tätig ist. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 28. August 2008, rechtskräftig seit dem 5. September 2008, verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. (Az.:... ) wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27. September 2011 erlassen. Gegenstand dieser Verurteilung war, dass der Angeklagte am 26. November 2007 insgesamt 191,807g Marihuana (Wirkstoffgehalt 13,7 %) mit sich führte, welche er gewinnbringend zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen beabsichtigte. Am 2. März 2009, rechtskräftig seit dem 25. März 2009, verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 30. Oktober 2014, rechtskräftig seit dem 7. November 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.:... ) wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit um 6 Monate wurde die Strafe mit Wirkung vom 2. September 2019 erlassen. Gegenstand dieser Verurteilung war, dass der Angeklagte am 2. Juli 2013 über 497,5g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 87,56g THC sowie 989,6g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt 181,09g THC aus unterschiedlichen Beschaffungsvorgängen verfügte, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Am 29. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 8. Dezember 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht H., wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 21. Februar 2017, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht T. (Az.:... ) wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 29. Oktober 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es bis zum 11. Dezember 2023 zur Bewährung aussetzte. Gegenstand dieser Verurteilung war, dass der alkoholisierte Angeklagte in der Nacht zum 8. September 2015 mit einer betrunkenen Person in Streit geriet und dieser einen Schlag mit der Hand ins Gesicht versetzte, ehe er eine Wodka-Flasche (Flachmann) ergriff und damit zwei- bis dreimal auf den Kopf seines Kontrahenten schlug, wobei er diesen – wie beabsichtigt – verletzte. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen insbesondere auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem Entlassungsbrief des A1 W. vom 6. August 2020, dem vorläufigen Kurzarztbrief des A.-Krankenhauses vom 8. März 2020, dem psychiatrischen Konsil des A.-Krankenhauses vom 21. Juli 2020, dem Vollstreckungsblatt der Untersuchungshaftanstalt H. vom 14. April 2021, dem Urteil des Amtsgerichts H. –B. vom 28. August 2008 (Az.:... )), dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 30. Oktober 2014 (Az.:... ), dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 21. Februar 2017 (Az.:... ) sowie dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14. Mai 2021, dessen inhaltlicher Richtigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat. II. Im Wissen um die fehlende erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erwarb und veräußerte der Angeklagte gewinnbringend im H. Stadtgebiet in diversen Fällen Betäubungsmittel bzw. bot diese mit Gewinnerzielungsabsicht zum Kauf an. Hierzu nutzte er ein verschlüsseltes Mobiltelefon des Anbieters „Encrochat“ unter dem Benutzernamen „m.“. Er handelte dabei jeweils in der Absicht, sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, um hierdurch seinen Lebensunterhalt sowie nicht ausschließbar seinen Eigenbedarf an Kokain und Alkohol zu finanzieren. Seine Steuerungsfähigkeit war nicht ausschließbar zur jeweiligen Tatzeit erheblich vermindert, weil sein Handeln nicht ausschließbar davon getrieben war, finanzielle Mittel für den Erwerb von Kokain und Alkohol für den Eigengebrauch zu generieren. Nicht ausschließbar wollte er hierdurch bereits vorhandenen bzw. drohenden Entzugserscheinungen entgegenwirken. Im Einzelnen: 1. Fall 1 Am 4. April 2020 bot der Angeklagte einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „e.“ ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 100g Tetrahydrocannabinol (THC), welches er zuvor von einer unbekannten Person zum gewinnbringenden Weiterverkauf angekauft hatte, zum Preis von mindestens 5.000 Euro zum Kauf an. Der Angeklagte übergab das Kilogramm Marihuana an die Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „e.“ und erhielt von diesem hierfür den Betrag von mindestens 5.000 Euro. Sein Gewinn betrug mindestens 200 Euro. 2. Fall 2 Am 26. April 2020 verkaufte der Angeklagte gegen 19:30 Uhr in der Nähe seiner Wohnanschrift in der O.- L.-Straße,... H., ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 100g THC, welches er zuvor von einer unbekannten Person zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs angekauft hatte, gegen Zahlung von 5.300 Euro an eine unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „g.“. Der Angeklagte übergab das Marihuana und erhielt hierfür den Kaufpreis. Er erzielte einen Gewinn von mindestens 200 Euro. 3. Fall 3 Am 28. April 2020 verkaufte der Angeklagte – nach Bestellung am Vortag – gegen 17:30 Uhr zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 200g THC, welche er zuvor zum gewinnbringenden Weiterverkauf angekauft hatte, gegen Zahlung von 10.600 Euro an eine unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „g.“. Der Angeklagte übergab das Marihuana und erhielt hierfür den Kaufpreis. Er erzielte einen Gewinn in Höhe von mindestens 200 Euro. 4. Fall 4 Am 2. Mai 2020 bot der Angeklagte einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s.“ 500g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % und einem Wirkstoffmenge von mindestens 350g Cocainhydrochlorid (CHC) gegen Zahlung von 15.500 Euro zum Kauf an. Das Kokain hätte der Angeklagte von einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „c.“ für 29.500 Euro pro Kilogramm angekauft. Der Angeklagte traf sich am 2. Mai 2020 gegen 19:55 Uhr mit der unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s.“ zur Übergabe einer Probe im H. Weg in H.. Das Geschäft kam schlussendlich jedoch nicht zustande, weil dem Nutzer „s.“ der Preis zu hoch war. 5. Fall 5 Am 4. Mai 2020 kaufte der Angeklagte von einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s1“ 100g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % und einer Wirkstoffmenge von 70g CHC gegen Zahlung von 3.350 Euro an, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Kokain nahm eine unbekannte Person namens M. für den Angeklagten entgegen. Der Angeklagte verkaufte das Kokain an eine unbekannte Person gegen Zahlung von 3.500 Euro. Aus dem erhaltenen Betrag zahlte er anschließend 3.350 Euro an die unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s1“ und behielt einen Gewinn in Höhe von 150 Euro für sich. 6. Fall 6 Am 6. Mai 2020 bot der Angeklagte einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s1“ fünf Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 3.500g CHC zum Kilopreis von 30.000 Euro zum Kauf an, wobei es nicht zu einer Übergabe kam. Das Geschäft scheiterte daran, dass „s1“ der Preis zu hoch war. Der Angeklagte hätte das Kokain zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs von einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „o.“ für 29.500 Euro pro Kilogramm angekauft. 7. Fall 7 Am 7. Mai 2020 verkaufte der Angeklagte einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „g.“ zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 200g THC zu einem Kilopreis von 4.800 Euro. Er übergab das Marihuana persönlich gegen 23:45 Uhr an der Straße S. F. in Höhe der Hausnummer... gegen Zahlung von insgesamt 9.600 Euro an die unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „g.“. Sein Gewinn betrug mindestens 200 Euro. 8. Fall 8 Am 17. Mai 2020 erwarb der Angeklagte gegen 21:30 Uhr zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 700g CHC gegen Zahlung von schätzungsweise 30.000 Euro von einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „c.“. Hiervon verkaufte er 90g Kokain am 29. Mai 2020 gegen 21:30 Uhr an eine unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „c1“ gegen Zahlung von 3.015 Euro sowie die weiteren 910g Kokain gegen Zahlung von mindestens 28.000 Euro an (eine) unbekannte Person(en). Insgesamt erwirtschaftete er einen Gewinn von mindestens 1.015 Euro. 9. Fall 9 Am 8. Juni 2020 sicherte der Angeklagte den Kauf von drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 300g THC zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs gegenüber einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „s.“ zum Preis von 3.700 Euro pro Kilogramm zu, nachdem dieser zwischen beiden konkret verhandelt worden war und dem Angeklagte zuvor Bilder von dem Marihuana übersandt worden waren. Das Geschäft scheiterte daran, dass sich der für diese Betäubungsmittelmenge seitens des Angeklagten vorgesehene Abnehmer nicht rechtzeitig bei dem Angeklagten zurückmeldete. 10. Fall 10 Am 10. Juni 2020 erwarb der Angeklagte gegen 19:10 Uhr von einer unbekannten Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „k.“ zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs ein Kilogramm Marihuana („Gelato“) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 100g THC. Das Marihuana verkaufte der Angeklagte für 5.800 Euro an eine unbekannte Person. Von dem erhaltenen Kaufpreis zahlte der Angeklagte 5.600 Euro an die unbekannte Person mit dem Encrochat-Benutzernamen „k.“. Sein Gewinn betrug 200 Euro. III. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in den überwiegenden Fällen geständig bzw. teilgeständig eingelassen: a. Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 19. Mai 2021 Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 19. Mai 2021 hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er gestehe es ein, „die angeklagten und die im Haftbefehl aufgeführten Taten“ – mit Ausnahme der Tat 7 – begangen zu haben. In dem Fall 7 habe er nur zwei Kilogramm Marihuana statt insgesamt acht Kilogramm verkauft. An die Fälle 2 und 3 habe er keine genaueren Erinnerungen mehr. Es sei aber so, wie es angeklagt sei. Die Drogen habe er jeweils vor den Taten angekauft und dann jeweils gewinnbringend verkauft. Er wolle weder Angaben dazu machen, von wem er die Drogen angekauft habe, noch dazu, an wen er sie verkauft habe. Die Gewinnspanne sei unterschiedlich hoch gewesen: In den Fällen 2 und 3 habe sie 200 bis 300 Euro pro Kilogramm Marihuana betragen, im Fall 5 insgesamt 350 Euro und in Fall 7 400 bis 500 Euro pro Kilogramm Marihuana. In dem Fall 8 habe er einen Gewinn von 3.000 Euro erzielt, in Fall 10 einen Gewinn von 200 Euro. b. Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung aa. Einlassung zu seinem persönlichen Zustand In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zunächst zu seinem persönlichen Zustand im Tatzeitraum im Wege einer schriftlich vorbereiteten und von ihm persönlich verlesenen Erklärung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Am 20. Dezember 2019 sei seine geliebte Großmutter verstorben. Dies habe ihm den Boden unter den Füßen weggerissen. Er sei in der Folgezeit sehr traurig und niedergeschlagen gewesen. Er habe nicht schlafen können und sei antriebslos gewesen. In der Vergangenheit habe er seinen Konsum von Alkohol und leichten Drogen noch kontrollieren können. Den Verlust seiner Großmutter habe er allerdings nicht überwinden können. Daraufhin habe er die größte Fehlentscheidung seines Lebens getroffen. Er sei wegen seiner Traurigkeit nicht zum Arzt gegangen, sondern habe versucht, diese durch Alkohol, Glücksspiel und harte Drogen zu kompensieren. Ab etwa Januar 2020 habe sein Leben nur noch darin bestanden, Alkohol zu trinken, dem Glücksspiel nachzugehen und nahezu täglich Kokain zu konsumieren. Er habe schnell gemerkt, dass er ohne jegliche Drogen und Alkohol in Angstzustände verfalle und es ihm immer schlechter gehe. Nach einiger Zeit habe er gemerkt, dass er nicht nur psychisch auf Kokain und Alkohol angewiesen gewesen sei, sondern auch sein Körper ohne die Drogen nicht mehr funktioniert habe. Wenn er kein Geld für Kokain gehabt habe, sei er aggressiv und unruhig geworden. Er habe nicht mehr denken und für keinen Menschen mehr etwas empfinden können. Mit seiner Familie habe er sich gestritten. Ihm sei es nur darum gegangen, seinem Körper das zu geben, was er brauche, nämlich Unmengen an Alkohol und vor allem Kokain. Er habe das Kokain dafür benötigt, seinen Körper ruhigstellen zu können. Dazu habe er mehrere Flaschen Alkohol (Whiskey) trinken können. Erst dann sei er beruhigt gewesen. Wenn er gemerkt habe, dass die Wirkung nachlasse, sei er in Panik verfallen und habe sich Gedanken darüber gemacht, mit welchen Mitteln er an Geld und dann an seine Drogen komme. Er habe Angst vor den bevorstehenden Entzugserscheinungen gehabt. Im März 2020 habe er seinen Schwager im Rausch angerufen. Dieser habe ihm als Arzt dazu geraten, sich in ein Krankenhaus zu begeben und sich helfen zu lassen. Das Krankenhaus habe er aber schnell wieder verlassen, weil er gemerkt habe, dass ihm nur Alkohol und Kokain helfen könnten. Einer seiner Freunde habe ein Mobiltelefon des Anbieters Encrochat gehabt. Durch seine Zeit als Musiker sei er gut vernetzt gewesen und habe seinen Freund gefragt, ob er das Mobiltelefon mitnutzen dürfe. Dieses habe er wie einen Gameboy bedient. Es sei eine sehr einfache und schnelle Art gewesen, um an Drogen zu kommen, „Drogengeschäfte 2.0“. Es sei ein Kreislauf entstanden. Sein Körper habe Alkohol gebraucht. Dafür habe er Geld benötigt. Er habe eine Nachricht geschrieben oder Nachrichten weitergeleitet. Für die Drogen habe er Geld bekommen. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung habe er sich zurückhaltend zu seinen Gewinnen geäußert. Der Gewinn sei ihm nicht so wichtig gewesen. Vielmehr habe er nur genug Geld für seinen Konsum haben wollen. Manchmal habe er sich nur mit einem Drogenanteil bezahlen lassen. Wenn er Geld gehabt habe, habe er versucht, dies mit Glücksspiel zu vermehren, um längerfristig mit Drogen abgesichert zu sein. Wenn er das Geld dann verloren habe, sei er in Panik verfallen und habe versucht, das nächste Drogengeschäft abzuschließen. Er sei nicht er selbst gewesen und habe sein Handeln nicht steuern können. Die Taten habe er begangen, um seinem Körper das zu geben, was er gebraucht habe. Er habe nur noch gegen seinen Körper gekämpft. Hierfür schäme er sich. Er sehe dies nicht als Ausrede oder Rechtfertigung an. Wenn jemand etwas Falsches tue, müsse er dafür bestraft werden. Er persönlich habe aber mit diesem Kapitel seines Lebens abgeschlossen. Erst im Juli 2020 habe sich sein Leben verändert. Er habe im Internet recherchiert und sei dort auf das L. Suchthilfezentrum H. aufmerksam geworden. Daraufhin habe er seinen Mut zusammengefasst und dort angerufen. Die Mitarbeiterin des Suchthilfezentrums, Frau P., habe ihm zu einer stationären Entzugsbehandlung geraten und ihm eine Entzugsbehandlung in der A1 Klinik in H. vermittelt. Dort seien die Ärzte fassungslos gewesen, wie viel Kokain sich in seinem Körper befunden habe. Die Entzugsbehandlung habe er vorzeitig nach siebzehn Tagen beenden können. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Weiterbehandlung nicht notwendig sei. Der Entzug sei die beste Entscheidung seines Lebens gewesen. Im August habe er zur Stabilisierung seines Zustandes nochmals mit Frau P. telefoniert. Hiernach habe sich sein Leben geändert. Er habe wieder zu sich gefunden, sein Leben in den Griff bekommen und sich um seine Familie gekümmert. Zudem sei er mit dem Arbeitsamt in Kontakt getreten, um sich selbständig zu machen. Zusammen mit seiner Frau habe er einen Business Plan für einen Mini-Markt in der O.- L.-Straße eingereicht. In der Haft habe er weder an Alkohol noch an Drogen gedacht. Er wolle Verantwortung übernehmen und wisse, dass er bestraft werden müsse. Er bitte nur darum, diese Umstände zu berücksichtigen. bb. Einlassung zu den einzelnen Taten Zu den angeklagten Taten hat sich der Angeklagte sodann im Wesentlichen wie folgt eingelassen: (1) Einlassung zu Fall 1 Im Fall 1 sei das Geschäft über ein Kilogramm Marihuana zustande gekommen. Bei dem Marihuana habe es sich um Marihuana der Sorte „Haze“ gehandelt. Zum Wirkstoffgehalt könne er nichts Genaues sagen. Er denke, dass die Anklage insoweit zutreffend sei. Ob er das Marihuana für 5.000 Euro oder für 5.100 Euro verkauft habe, wisse er nicht mehr. Er habe jedoch mindestens 200 Euro Gewinn erzielt. Ob er die Drogen selbst übergeben habe, wisse er nicht mehr. (2) Einlassung zu Fall 2 Im Fall 2 sei es so wie in Fall 1. Es müsse sich um ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ gehandelt haben. Dies stimme mit dem Preis überein. Auch hier habe er einen Gewinn von mindestens 200 Euro erzielt. (3) Einlassung zu Fall 3 Auch in diesem Fall habe er einen Gewinn von mindestens 200 Euro erzielt. Ob er sich persönlich mit dem Käufer zur Übergabe getroffen habe, wisse er nicht mehr. (4) Einlassung zu Fall 4 Hinsichtlich des Falles 4 sei es zutreffend, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen sei. Im Hinblick auf den dazugehörigen Chatverlauf hat der Angeklagte erläutert, das Wort „tas“ bedeute auf Türkisch Stein. Dies sei im Straßenjargon ein Synonym für Kokain. Ein „Halbes“ beziehe sich auf ein halbes Kilogramm. Der sog. Stempel weise aus, worum es sich handele. Die Käufer würden dies meist wissen wollen. Der in dem Chatverlauf genannte Preis von 29.500 Euro sei der Preis für ein Kilogramm Kokain. Zu dem Treffen im H. Weg sei es deswegen gekommen, weil der potentielle Käufer eine Probe habe haben wollen. Dies sei bei Kokaingeschäften in diesem Mengenbereich üblich. (5) Einlassung zu Fall 5 An das dem Fall 5 zugrunde liegende Geschäft erinnere er sich. Als Gewinn habe er 5g Kokain erhalten. Er habe kurz zuvor die Nachricht erhalten, dass seinem Vater eine schwere Herzoperation innerhalb von 24 Stunden bevorstehe. Dieser habe sog. Stents bekommen sollen. Auf Nachfrage und Vorhalt des Inhalts des psychiatrischen Konsils des A.-Krankenhauses vom 21. Juli 2020 hat der Angeklagte geäußert, dass er dann davon ausgehe, dass sein Vater die Diagnose im Mai bekommen habe und die Operation im Juli gewesen sei. Das sei alles in dem Zeitraum passiert. Weiter hat der Angeklagte angegeben, der Begriff „colo“ in dem zu Fall 5 gehörigen Chatverlauf bedeute, dass das Kokain aus Kolumbien stamme. (6) Einlassung zu Fall 6 An Fall 6 habe er gar keine Erinnerung. Dass ihm diese Tat vorgeworfen werde, sei absurd. Mit Größenordnungen von fünf Kilogramm Kokain habe er nie etwas zu tun gehabt. Auf Nachfrage seines Verteidigers hat der Angeklagte geäußert, dass zu dieser Zeit eine andere Person das Mobiltelefon genutzt habe, er jedoch keine Angaben dazu machen wolle, um wen es sich handele. Sie hätten sich das Mobiltelefon geteilt und auch denselben Account genutzt. Am 4. Mai 2020 habe er sich „weggeschossen“ und zwei Tage körperlich neben sich gestanden. Hinsichtlich der übrigen Fälle sei er sich sicher, dass er das Mobiltelefon genutzt habe. Mit Fall 6 habe er aber nichts zu tun. Nach dem Fall 5 am 4. Mai 2021 habe er das Mobiltelefon erst am 7. Mai 2021 wieder genutzt. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, sich im Rahmen des Haftbefehlsverkündungstermins vom 19. Mai 2021 abweichend geäußert zu haben, weil er die Hoffnung gehabt habe, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Es sei so schnell gegangen. Im ersten Haftbefehl vom 27. Januar 2021 sei diese Tat nicht aufgeführt gewesen. Er habe sich gesagt, dass er einfach jede Tat eingestehen werde, ohne sich nähere Gedanken darüber zu machen, um noch einmal zu seiner Familie kommen zu können. (7) Einlassung zu Fall 7 Im Hinblick auf Fall 7 räume er ein, zwei Kilogramm Marihuana verkauft zu haben. Allerdings sei der THC-Wert in Fall 7 deutlich niedriger gewesen. Es habe sich um Cannabidiol (CBD) mit einem Wirkstoffgehalt von 0,1 % THC gehandelt. Auf Vorhalt des sich aus dem Chatverlauf ergebenden (dann) vergleichsweise sehr hohen Kaufpreises hat der Angeklagte geäußert, dass die Betäubungsmittel angesichts der Corona-Pandemie schwieriger zu bekommen gewesen seien. Er habe in diesem Fall auch am meisten Gewinn gemacht. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er seinem Abnehmer etwas anderes als vereinbart verkauft und ihn auf diese Weise „beschissen“ habe. Auf Nachfrage, warum er sich zu dem Wirkstoffgehalt im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 nicht geäußert habe, hat der Angeklagte erwidert, dass er der Meinung sei, dies gesagt zu haben. Auf Hinweis seines Verteidigers hat der Angeklagte dann ausgeführt, er habe nicht gewusst, dass der Wirkstoffgehalt für die Strafe entscheidend sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass es, wenn der Wirkstoffgehalt deutlich niedriger sei, anschließend Ärger gebe und sich dies im Chatverlauf widerspiegele. Die Lieferkette müsse erst durchlaufen werden. Bei Marihuana gehe man nach der Optik. Bei Kokain sei das anders. Weitere sechs Kilogramm habe er – wie bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 angegeben – weder besessen noch verkauft. In den Chatverläufen habe er immer versucht, sich gut darzustellen und das Meiste herauszuholen. Wenn er gesagt habe, es seien noch sechs Kilogramm da, dann heiße es nicht, dass er sie auch tatsächlich besessen habe. Der Angeklagte hat zudem klarstellend angegeben, in dem zu Fall 7 gehörigen Chatverlauf gehe es nicht um einen Park, sondern um das Parken des Autos. (8) Einlassung zu Fall 8 Fall 8 stimme grundsätzlich, allerdings habe er nur 500g Kokain angekauft und hierfür 14.750 Euro bezahlt. Er habe zunächst nur 13.000 Euro bei sich gehabt und die restliche Summe später gezahlt. Die andere Hälfte habe eine andere Person gekauft. Hinsichtlich des Chatverlaufes hat der Angeklagte geäußert, dass es sich bei „einem Block“ um ein Kilogramm handele. Ob er von „einem Block“ geschrieben habe, wisse er nicht mehr. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung habe er zu Fall 8 – wie bereits zu dem Fall 6 ausgeführt – hierzu nichts gesagt, weil er aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Soweit er im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 geäußert habe, dass er 3.000 Euro Gewinn erzielt habe, so sei dies eine grobe Schätzung gewesen. Er habe eine Gewinnmarge von ca. 15 % gehabt. (9) Einlassung zu Fall 9 Fall 9 sei eine „Retourkutsche“ für Fall 4 gewesen, bei dem die Übergabe nicht zustande gekommen sei, weil der Abnehmer abgesprungen sei. Er habe tatsächlich keine Ankaufsabsicht gehabt, sondern eine solche lediglich vorgespielt. Auf Nachfrage hat der Angeklagte geäußert, dass es sich bei dem als Lichtbild integrierten WhatsApp-Chatverlauf mit dem vermeintlichen Abnehmer um eine Inszenierung handele. Genau erinnere er sich daran aber nicht mehr. Zu dem Chatverlauf hat der Angeklagte erläutert, dass der Begriff „Stanni“ Standard bedeute und Standard-Marihuana günstiger als die Marihuanasorte „Haze“ sei. „PP“ stehe für die Sorte „piu powerplant“, wobei es sich hierbei um durchschnittliches Marihuana handele. (10) Einlassung zu Fall 10 Fall 10 treffe so wie angeklagt zu. Die Sorte „Gelato“ sei etwas teurer als „Haze“. Es handele sich um eine neue Sorte aus Kalifornien. Er meine, dass er in diesem Fall einen Gewinn von mindestens 200 Euro erzielt habe. Unter 200 Euro habe er keine Geschäfte gemacht. Ob er den Gesamtbetrag von 5.800 Euro direkt oder nur seinen Gewinn erhalten habe, wisse er nicht mehr. cc. Sonstiges Die Drogen habe er in allen Fällen – soweit er diese gestanden habe – jeweils gesondert angekauft bzw. hätte diese im Falle des Zustandekommens des Weiterverkaufsgeschäfts jeweils gesondert angekauft und weiterveräußert. Die Taten stünden jeweils nicht miteinander in Zusammenhang. Zu den Personen, von denen er gekauft und an die er verkauft habe, wolle er sich weiterhin nicht äußern. 2. Beweiswürdigung Die Einlassung des Angeklagten wird, soweit diese mit den obigen Feststellungen übereinstimmt, insbesondere durch den Inhalt der Chatverläufe gestützt und, soweit der Angeklagte keine genaue Erinnerung mehr hatte, hierdurch im Hinblick auf die Einzelheiten der jeweiligen Tat plausibel ergänzt. Soweit die Einlassung des Angeklagten von den obigen Feststellungen abweicht, hat sich die Kammer ihre Überzeugung insbesondere aufgrund der Auswertung der Chatverläufe gebildet. a. Identifizierung des Angeklagten als Nutzer des Benutzernamens „m.“ Der Angeklagte hat eingeräumt, jedenfalls neben einer weiteren Person unter dem Encrochat-Benutzernamen „m.“ gehandelt zu haben. Dass der Angeklagte das Mobiltelefon unter dem Benutzernamen „m.“ genutzt hat, ist glaubhaft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Auswertung des Chatverlaufs und wird durch die polizeilichen Erkenntnisse, die sich aus dem Identifizierungsvermerk des Kriminalbeamten V. vom 8. September 2020 ergeben, gestützt: Der Kontakt „o.“ spricht den Nutzer „m.“ mehrfach mit dem Namen „A.“, dem Vornamen des Angeklagten, an, nämlich in den Nachrichten vom 7. April 2020 um 23:32 Uhr, 16. April 2020 um 20:26 Uhr, 18. Mai 2020 um 21:10 Uhr und um 21:11 Uhr, 19. Mai 2020 um 7:46 Uhr sowie in den Nachrichten vom 30. Mai 2020 um 14:01 Uhr und um 14:08 Uhr. Der Kontakt „e.“ spricht den Nutzer „m.“ in der Nachricht vom 4. April 2020 um 22:32 Uhr mit „C.“ an. Der Angeklagte war gemäß seiner Einlassung und ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse, die sich aus dem Identifizierungsvermerk ergeben, unter dem Namen „C. c1“ als Rapper tätig. Hiermit korrespondierend bezeichnet sich der Nutzer „m.“ in der Nachricht vom 3. Mai 2020 um 17:48 Uhr an den Kontakt „i.“ als Rapper. Dem Kontakt „c.“ schreibt der Nutzer „m.“ am 5. Mai 2020 um 10:00 Uhr: „C. ist Arbeit bin. Mit A.“. Die Verlobte des Angeklagten heißt nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten C. mit Vornamen, seine Tochter A. S.. In dem Chatverlauf vom 26. April 2020 zwischen dem Nutzer „m.“ und dem Kontakt „g.“ vereinbaren diese ein Treffen in der O.- L.-Straße (Nachricht des Nutzers „m.“ vom 26. April 2020 um 19:09 Uhr). Hier befindet sich auch die Wohnung des Angeklagten. Der Chatverlauf bietet darüber hinaus entgegen der nicht näher konkretisierten Einlassung des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person das Mobiltelefon unter dem Nutzernamen „m.“ regelmäßig nutzte. Vielmehr lässt der Chatverlauf zur Überzeugung der Kammer lediglich den Schluss zu, dass eine unbekannte Person namens M. wenige vereinzelte Nachrichten geschrieben hat. Diese lassen aber nicht darauf schließen, dass der Angeklagte und der unbekannte M. sich das Telefon dauerhaft – insbesondere im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten – geteilt hätten. Die Nachrichten lassen erkennen, dass M. das Telefon gerade nicht regelmäßig genutzt hat, weil er sich in diesen Nachrichtenverläufen zunächst vorstellt. Am 3. Mai 2020 um 21:57 Uhr schreibt dieser dem Nutzer „s2“: „Ich bins M.“. Die Konversation dauert nur wenige Minuten. Am 4. Mai 2020 schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „b.“ um 16:05 Uhr bzw. um 18:41 Uhr: „Was geht diggi ich bin es M. von e. der Bruder“ bzw. „M. hier weist du e. sein Bruder“. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass eine andere Person das Telefon genutzt hat. b. Wirkstoffgehalte Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten in den einzelnen Fällen beruhen auf einer Schätzung, da die gegenständlichen Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die der Anklageschrift zugrundeliegenden Werte könnten – mit Ausnahme von Fall 7 – zutreffend sein. Er könne sich dazu aber nicht genau äußern. Die Kammer hat ihrer Schätzung die gutachterliche Stellungnahme des Dr. S., LKA 32 – Chemie / Toxikologie – zu den gemäß „Betäubungsmittelstatistik H. 2020“ erfassten Werten für Kokain und Marihuana vom 18. Mai 2021, ergänzt durch die erläuternde E-Mail des Dr. S. vom 19. Mai 2021, zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer in Übereinstimmung mit den insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. den sog. Medianwert zugrunde gelegt. Dieser halbiert bei aufsteigender Sortierung der Messwerte die Messreihe und wird bei ungleichmäßiger Verteilung der Messwerte weniger stark durch Extremwerte oder Ausreißer beeinflusst als der sog. Mittelwert. Daher ist der Medianwert aussagekräftiger für die Bestimmung des durchschnittlichen Gehaltes als der sog. Mittelwert. Ausweislich des Gutachtens beträgt der Medianwert für das Jahr 2020 für CHC 84,3 % und für THC 13,9 % (die Mittelwerte für CHC 76,3 % und für THC 13,4 %). Ausgehend von den Medianwerten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und angesichts der mangels Sicherstellung bestehenden Unsicherheiten für Marihuana sortenunabhängig sowie für Kokain zugunsten des Angeklagten einheitliche Wirkstoffgehalte, nämlich für Marihuana 10 % und für Kokain 70 %, zugrunde gelegt. Eine sichere Differenzierung zwischen den einzelnen Marihuanasorten war in Ermangelung einer diesbezüglichen Schätzungsgrundlage nicht möglich. c. Beweiswürdigung Fall 1 Der Angeklagte hat die Tat zu Fall 1 der Anklageschrift bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 und dann nochmals in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Er hat in der Hauptverhandlung über den Anklagevorwurf hinaus eingestanden, dass das Geschäft zustande gekommen ist. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es wird insbesondere durch den korrespondierenden Chatverlauf gestützt und plausibel ergänzt. Dass Gegenstand des Geschäfts Marihuana war, wird in der Nachricht des Nutzers „e.“ an den Nutzer „m.“ vom 4. April 2020 um 23:07 Uhr deutlich. Der Nutzer „e.“ fragt bei dem Nutzer „m.“ an: „Hase?“. Der Begriff „Hase“ bezieht sich nach der Einlassung des Angeklagte auf die Marihuanasorte „Haze“, die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Der Angeklagte hat das Marihuana für mindestens 5.000 Euro verkauft. Er hat in der Hauptverhandlung angegeben, nicht mehr genau erinnern zu können, ob er das Marihuana für 5.000 Euro oder 5.100 Euro verkauft habe. Die Auswertung des Chatverlaufs ergibt eine Preisspanne von 5.000 Euro bis 5.100 Euro: In der Nachricht vom 4. April 2020 um 23:12 Uhr erkundigt sich der Nutzer „e.“ nach dem Preis. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ in der Nachricht vom 4. April 2020 um 23:13 Uhr: „5-5 1“. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Mindestsumme von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Dass Gegenstand des Geschäftes ein Kilogramm Marihuana war, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass sich die Preise im gesamten Chatverlauf nach der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten grundsätzlich auf den Preis für ein Kilogramm des jeweiligen Betäubungsmittels beziehen. Diese Einlassung steht in Einklang mit der Auswertung des gesamten Chatverlaufs. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Betrag von 5.000 Euro von seinem Käufer selbst erhalten hat, beruhen auf dem Chatverlauf. So schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „e.“ in der Nachricht vom 4. April 2020 um 23:15 Uhr „Ich muss das cashen“. Der Nutzer „e.“ antwortet um 23:16 Uhr: „Ja ok“. Das Geständnis ist auch dahingehend plausibel, dass das Geschäft zustande gekommen ist. Die Auswertung des Chatverlaufs bietet keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte einen Gewinn von mindestens 200 Euro gemacht hat, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Er hat angegeben, dass er Geschäfte nicht unterhalb einer Gewinnspanne von 200 Euro abgeschlossen habe. Ein höherer Gewinn ließ sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, auch wenn der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, in einigen Fällen auch einen höheren Gewinn erzielt zu haben. Dass der Angeklagte Gewinne in dieser Größenordnung gemacht hat, ist auch vor dem Hintergrund einer Gesamtschau aller verfahrensgegenständlichen, das Betäubungsmittel Marihuana betreffenden Fälle plausibel. d. Beweiswürdigung Fall 2 Der Angeklagte hat auch die Tat zu Fall 2 der Anklageschrift bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 und dann nochmals in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Auch insoweit ist das Geständnis des Angeklagten glaubhaft. Es wird durch die Auswertung des Chatverlaufs gestützt bzw. plausibel ergänzt. Gegenstand dieses Geschäfts war ebenfalls Marihuana. Dies wird in der Nachricht vom 25. April 2020 um 13:33 Uhr deutlich, in der der Nutzer „g.“ dem Nutzer „m.“ schreibt: „Hast du Hase da“. Dem Chatverlauf ist darüber hinaus zu entnehmen, dass auch im Fall 2 ein Kilogramm Marihuana Gegenstand des Verkaufsgeschäftes war. Der Nutzer „g.“ schreibt dem Nutzer „m.“ in der Nachricht vom 26. April 2020 um 16:53 Uhr: „Hat er nicht 2da“. Der Nutzer „m.“ antwortet: „Ja aber 1 nimm ich bro“. Der Preis von 5.300 Euro, der sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „g.“ vom 26. April 2020 um 16:52 Uhr ergibt, bezieht sich wie in Fall 1 aus dem Sachzusammenhang der Auswertung des gesamten gesicherten Chatverlaufs auf ein Kilogramm. Dass der Angeklagte auch in diesem Fall einen Gewinn von mindestens 200 Euro erzielt hat, ergibt sich aus der auch insoweit plausiblen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021. Soweit der Angeklagte angegeben hat, nicht mehr genau erinnern zu können, ob die Übergabe persönlich stattgefunden und er den Kaufpreis entgegengenommen habe, ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus der Auswertung des Chatverlaufs. In den Nachrichten der Nutzer „g.“ und „m.“ vom 26. April 2020 zwischen 18:52 Uhr und 19:10 Uhr vereinbaren diese ein Treffen in der O.- L.-Straße auf Höhe der Hausnummer... . Um 19:21 Uhr schreibt der Nutzer „g.“ dem Nutzer „m.“: „Bin 3min da“. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ um 19:22 Uhr: „Ich 5 min“, „Park“. Letzteres bezieht sich nach der plausiblen Ergänzung des Angeklagten darauf, dass hiermit nicht ein Park in der Nähe seiner Wohnanschrift gemeint gewesen sei, sondern dass der Nutzer „g.“ mit seinem Auto habe anhalten und parken sollen. e. Beweiswürdigung Fall 3 Wie in den Fällen 1 und 2 hat der Angeklagte auch die Tat zu Fall 3 der Anklageschrift bereits im Termin zur Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 und dann nochmals in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Die Auswertung des Chatverlaufs stützt und ergänzt das Geständnis auch insoweit. Aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „g.“ vom 27. April 2020 um 19:02 Uhr ergibt sich, dass Gegenstand dieses Geschäftes Marihuana der Sorte „Haze“ war. Darin teilt der Nutzer „m.“ mit: „Bro haze da vom Freund“. Aus der unmittelbar darauf folgenden Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „g.“ ergänzt dieser: „5 4 bei 2“. Diese Nachrichten sind zur Überzeugung der Kammer so zu verstehen, dass ein Kilogramm Marihuana bei der Abnahme von insgesamt zwei Kilogramm zunächst 5.400 Euro kosten sollte. Im weiteren Chatverlauf einigten sich die Nutzer auf einen Kilopreis von 5.300 Euro. Der Nutzer „m.“ schreibt dem Nutzer „g.“, nachdem dieser angefangen hatte, über den Preis zu verhandeln, am 27. April 2020 um 19:43 Uhr: „Ist 5 3 gut für dich“. Er ergänzt um 19:44 Uhr: „Ich Kriege das von 5 2 bro sag an dann safe ich das jetzt brudi“. Hieraus ergibt sich der Einkaufspreis und mithin auch die Gewinnspanne des Angeklagten, die mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 in Einklang steht. Auf die Nachricht des Nutzers „m.“ antwortet der Nutzer „g.“ um 19:46 Uhr: „5.3 ist gut bro“. Die Kammer ist, obwohl der Angeklagte auch insoweit angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, aufgrund der Auswertung des Chatverlaufs auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die Übergabe der Betäubungsmittel und die Entgegenahme des Kaufpreises von insgesamt 10.600 Euro zwischen den beiden Nutzern persönlich stattgefunden hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den folgenden Nachrichten: Am 28. April 2020 schreibt der Nutzer „g.“ dem Nutzer „m.“ um 14:06 Uhr: „Bin born hast du Möglichkeit vorbei zu komme“. Gemeint ist zur Überzeugung der Kammer die Gegend „O. B.“ im Stadtteil H.- O., in dem der Angeklagte aufgewachsen ist. Es folgt ein Telefonat zwischen den Nutzern, dessen Inhalt mangels Auswertbarkeit unbekannt ist. Anschließend schreibt der Nutzer „g.“ dem Nutzer „m.“ um 15:27 Uhr: „Wann willst dublos bro“. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ um 16:34 Uhr: Ich bin bei Eltern komme Stunde“. Um 16:55 Uhr schreibt der Nutzer „g.“ dem Nutzer „m.“: „Ok“. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte sowie der Nutzer „g.“ ein Treffen miteinander vereinbarten, bei dem es sodann zur Übergabe der Betäubungsmittel sowie des Kaufpreises kam. f. Beweiswürdigung Fall 4 Auch die Tat zu Fall 4 hat der Angeklagte im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 sowie in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Das Geständnis ist glaubhaft und wird durch die Auswertung des Chatverlaufs gestützt und plausibel ergänzt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung gut nachvollziehbar erläutert, dass Gegenstand des geplanten Geschäfts Kokain gewesen sei. Der Begriff „tas“ in der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „s.“ vom 2. Mai 2020 um 14:49 Uhr bedeute auf Türkisch „Stein“. Es handele sich hierbei um eine im Straßenjargon verwandte Bezeichnung von Kokain. Dies steht in Einklang mit der Anmerkung des Dolmetschers zu der betreffenden Nachricht aus dem Chatverlauf, wonach „tas“ übersetzt Stein bedeute. Im Hinblick auf die Kokainmenge, die Gegenstand des Betäubungsmittelgeschäftes war, wird das Geständnis gestützt durch die Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „s.“ vom 2. Mai 2020, 14:47 Uhr, wo ersterer schreibt: „Bro hol das halbe gleich“. Auch im weiteren Chatverlauf mit dem Nutzer „s.“ beziehen sich die Vertragsverhandlungen – wie etwa die Nachrichten vom 2. Mai 2020 um 14:50 Uhr sowie 17:53 Uhr – auf ein halbes Kilogramm. Dass die Nutzer „m.“ und „s.“ in konkrete Preisverhandlungen getreten sind, ergibt sich insbesondere aus den folgenden Nachrichten: Am 2. Mai 2020 schreibt der Nutzer „s.“ dem Nutzer „m.“ um 17:53 Uhr: „15000k ne“. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ um 17:53 Uhr: „Ich zahle 29500 auf das halbe“. Letzteres meint, wie der Angeklagte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung glaubhaft erläutert hat, nicht den Preis für 500g Kokain, sondern den für ein Kilogramm hochgerechneten Ankaufspreis und ist angesichts der sich aus dem Gesamtchatverlauf ergebenden Preise auch nachvollziehbar. Um 18:38 Uhr schreibt der Nutzer „s.“ dem Nutzer „m.“: „Aber bin ehrlich 31 ist teuer“. „31“ bezieht sich nach lebensnaher Auslegung um den seitens des Angeklagten dem Nutzer „s.“ angebotenen Verkaufspreis von 31.000 Euro pro Kilogramm Kokain. Dass es anschließend – wie der Angeklagte angegeben hat – noch zu einem Treffen im H. Wweg in H. zum Zwecke der Übergabe einer Kokainprobe zur Qualitätsüberprüfung kam, wird durch folgende Nachrichten gestützt: Am 2. Mai 2020 schreibt der Nutzer „s.“ dem Nutzer „m.“ um 19:42 Uhr: „Komm H. Weg... “, „Bin 5 Min da“. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ um 19:51 Uhr: „Ich bin da“. Der Angeklagte hat – in Einklang mit der Anklageschrift – angegeben, dass das Geschäft am Preis gescheitert sei. Dies ist angesichts der konkreten Preisverhandlungen, in denen der Nutzer „s.“ äußert, dass 31.000 Euro für ein Kilogramm Kokain teuer seien, plausibel. Anhaltspunkte für ein Zustandekommen des Geschäftes sind aus dem Chatverlauf nicht ersichtlich. Der Angeklagte hätte das Kokain, das er dem Nutzer „s.“ zum Kauf anbot, von dem Nutzer „c.“ angekauft. Dies ergibt sich aus dem folgenden Chatverlauf: Am 2. Mai 2020 schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „c.“ um 14:30 Uhr: „Was hast du jetzt wegen tas gemacht“. Hierauf antwortet der Nutzer „c.“ um 14:33 Uhr: Gebe dir mein halbes, wenn er dir nichts mehr gibt“. Dass der Nutzer „m.“ dem Nutzer „s.“ mit der Nachricht vom 2. Mai 2020 um 14:49 Uhr schreibt, es handele sich um „top ware 90-93%“ lässt keinen sicheren Schluss auf den Wirkstoffgehalt zu. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dahingehend eingelassen, dass er immer versucht habe, sich bestmöglich zu präsentieren und seine Ware als qualitativ hochwertig anzupreisen, ohne dies jedoch zuvor selbst tatsächlich geprüft zu haben. Mangels jeglicher Sicherstellung war dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. g. Beweiswürdigung Fall 5 Auch die Tat zu Fall 5 der Anklage hat der Angeklagte bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung gestanden und sein Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholt. Abweichend von den obigen Feststellungen, hat der Angeklagte allerdings im Rahmen der Haftbefehlsverkündung angegeben, in diesem Fall 350 Euro Gewinn erzielt zu haben. In der Hauptverhandlung hat er seine Einlassung dann – ebenfalls abweichend zu den obigen Feststellungen – dahingehend geändert, keinen monetären Gewinn erhalten zu haben, sondern mit 5g Kokain entlohnt worden zu sein. Soweit der Angeklagte einräumt hat, dass Gegenstand des Geschäfts Kokain gewesen sei, ist dies glaubhaft. In einem dem Ankaufgespräch folgenden Chatverlauf am 5. Mai 2020 unterhalten sich der Nutzer „m.“ und der Nutzer „s1“ über die Qualität ihres Geschäftsgegenstandes. Der Nutzer „s1“ schreibt in der Nachricht vom 5. Mai 2020 um 17:27 Uhr: „Ist colo“. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung plausibel erläutert, dass dies bedeute, dass das Kokain aus Kolumbien stamme. Vor dem Hintergrund, dass sich aus dem Gesamtchatverlauf ergibt, dass der Angeklagte mit Marihuana und Kokain handelt und im zu Fall 5 gehörigen Chatverlauf Wirkstoffgehalte zwischen 70 und 90 % thematisiert werden, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass Kaufgegenstand in Fall 5 ebenfalls Kokain war. Dass eine Menge von 100g Gegenstand des Geschäfts war, ergibt sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „s1“ vom 4. Mai 2020 um 16:35 Uhr. Der Nutzer „m.“ schreibt dort: „Bro 33 100g geht heute!?“. Aus den Nachrichten zwischen dem Nutzer „m.“ und „s1“ am 4. Mai 2020 zwischen 18:47 Uhr und 19:31 Uhr ergibt sich, dass diese zunächst den Preis von 3.350 Euro vereinbarten und sich dann bei dem Angeklagten zu Hause trafen, wobei der Angeklagte eine unbekannte Person namens M. zur Entgegennahme des Kokains vor dem Haus schickte. In der Nachricht vom 4. Mai 2020 um 18:47 Uhr schreibt der Nutzer „s1“ an den Nutzer „m.“: „Gib mir 33,5 bring dir das schnell bro“. Um 19:24 Uhr schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „s1“: „Kurz Sehen ware nehmen ciao“. Um 19:30 Uhr schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „s1“: „M. ist unten gib ihn das bitte“. Aus der Nachricht vom 4. Mai 2020 des Nutzers „m.“ an „s1“ um 18:44 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte das Kokain, das er von dem Nutzer „s1“ bezogen hat, für 3.500 Euro verkauft hat: „Er zahlt an braucht paar Tage meinte ich Gestern ja ich geb das von 35“. Diese Nachricht ist Teil der Preisverhandlungen zwischen dem Nutzer „m.“ und dem Nutzer „s1“, woraufhin diese sich auf den obigen Preis einigten. Aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „s1“ vom 5. Mai 2020 um 17:29 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte das Geld von seinem Abnehmer erhalten und dann 3.350 Euro an den Nutzer „s1“ weitergereicht hat. Dort heißt es: „Soweit Geld da ist bringe ich dir es“. Aus der zuvor dargestellten Korrespondenz errechnet sich der Gewinnanteil in Höhe von 150,00 Euro. Der Chatverlauf bietet dagegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte statt eines monetären Gewinns – wie von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben – 5g Kokain erhalten haben könnte. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte insoweit geirrt hat. Soweit der Angeklagte angeben hat, sich deswegen genau erinnern zu können, weil seinem Vater eine Herz-Operation unmittelbar bevorgestanden habe, steht dies im Widerspruch zu dem Inhalt des Psychiatrischen Konsils des A.-Krankenhauses vom 21. Juli 2020, wonach der Angeklagte dort angegeben habe, dass sein Vater wenige Tage vorher – und somit im Juli 2020 und nicht wie im Rahmen der Einlassung dargestellt im Mai 2020 – notfallmäßig am Herz operiert worden sei. h. Beweiswürdigung Fall 6 Nachdem der Angeklagte die Tat zu Fall 6 der Anklage im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 19. Mai 2021 eingeräumt hatte, hat er diese Tat in der Hauptverhandlung bestritten. Er hat angegeben, dass eine andere Person, mit der er sich das Mobiltelefon unter dem Nutzernamen „m.“ geteilt habe, diese Tat begangen habe. (1) Täterschaft des Angeklagten Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser von den Angaben im Haftbefehlsverkündungstermin abweichenden, pauschalen Einlassung des Angeklagten betreffend den schwersten Tatvorwurf der Anklage um eine unwahre Schutzbehauptung handelt. Diese wird insbesondere durch die Erkenntnisse aus dem verfahrensgegenständlichen Chatverlauf widerlegt. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe das Telefon in dem Zeitraum vom 4. bis zum 7. Mai 2020 gar nicht genutzt, weil er sich „weggeschossen“ habe, ist dies bereits durch die Nachricht des Nutzers „m.“ vom 5. Mai 2020 um 10 Uhr an den Nutzer „c.“ widerlegt, in der es heißt: „C. ist Arbeit bin.mit A.“. Bei „C.“ handelt es sich um die Verlobte des Angeklagten namens C. und bei A. um seine Tochter A.. Es erscheint fernliegend, dass eine andere Person als der Angeklagte diese Nachricht geschrieben haben könnte. Am 6. bzw. 7. Mai 2020 gibt es darüber hinaus wenige Stunden vor und nach der Tat zu Fall 6 deutliche Indizien dafür, dass der Angeklagte das Telefon genutzt hat und nicht etwa eine andere Person, insbesondere nicht, wie der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung zu suggerieren versuchte, eine Person namens „M.“. So wird in beiden Passagen von dem Nutzer „m.“ sowie gegenüber diesem über M. in der dritten Person gesprochen. Mit der Nachricht vom 6. Mai 2020 um 13:36 Uhr schickt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „b1“ ein Lichtbild mit dem Kontakt „M.“, woraufhin der Nutzer „b1“ dem Nutzer „m.“ um 13:40 Uhr nach einem Telefonat zwischen beiden schreibt: „Er geht nicht ran“. Am 7. Mai 2020 um 00:58 Uhr schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „b1“: „M. kann nicht mehr gehen“. Überdies enthält der Chatverlauf vor der Tat zu Fall 6 Konversationen mit den Nutzern „c.“ und „g.“, mit denen der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 4, 7 und 8 unstreitig verfahrensgegenständlichen Kontakt hatte. So schreibt der Nutzer „m.“ beispielsweise ausweislich des Chatverlaufs am 5. Mai 2020 gegen 18 Uhr mit dem Nutzer „g.“. Am selben Tag hatte er mit dem Nutzer „c.“ gegen 10 Uhr Kontakt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Kontakt „o.“, von dem er das Kokain in Fall 6 anzukaufen plante, um einen Kontakt des Angeklagten handelt. Dieser spricht ihn, wie bereits ausgeführt, u. a. in der Nachricht vom 18. Mai 2020 um 21:10 Uhr mit dem Vornamen „A.“ an, woraufhin ihm der Nutzer „m.“ in der Nachricht um 21:11 Uhr schreibt, er solle keine Namen schreiben. Hätten sich der Angeklagte und noch eine weitere Person diesen Kontakt geteilt, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sich der jeweilige Nutzer des Kontakts „m.“ in irgendeiner Weise zu erkennen gibt. Hierfür ergeben sich aus dem Chatverkehr mit dem Nutzer „o.“ jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen werden indiziell auch durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte diese Tat im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 19. Mai 2021 eingeräumt hat. Zwar mag es sein, dass er aufgeregt gewesen ist und sich zunächst auf die Frage der Fluchtgefahr konzentriert hat. Gerade angesichts dieser Hoffnung auf eine Verschonung erscheint es aber nicht nachvollziehbar, gerade den schwersten Tatvorwurf einzuräumen, wenn man die Tat nicht begangen haben will, weil hierdurch die Straferwartung deutlich höher und eine Verschonung unwahrscheinlicher wird. Zudem ist davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte mit den einzelnen Fällen trotz seiner Aufregung befasst hat, weil er nicht lediglich den Anklagevorwurf pauschal eingeräumt hat, sondern sich etwa zu den erwirtschafteten Gewinnspannen in einzelnen Fällen, in denen es tatsächlich zum Vollzug des Geschäfts gekommen ist, geäußert hat. (2) Tatmodalitäten Insbesondere aus dem Lichtbild in der Nachricht des Nutzers „o.“ an den Nutzer „m.“ vom 6. Mai 2020 um 17:52 Uhr geht hervor, dass es sich bei dem konkret in Rede stehenden Kaufgegenstand um Kokain handelte. Dieses bildet einen Block einer weißlichen Substanz ab. Der Block ist augenscheinlich vergleichbar mit dem in der Nachricht vom 17. Mai 2020 um 17:19 Uhr des Nutzers „m.“ an den Nutzer „c.“ abgebildeten Block, bei dem es sich nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten um Kokain handelt. Dies steht auch mit dem genannten Kilogrammpreis von 29.500 Euro bei Abnahme von fünf Kilogramm in Einklang, der sich aus den dem Lichtbild folgenden Nachrichten ergibt. Dieses Kokain hat der Nutzer „o.“ dem Nutzer „m.“ in den Nachrichten vom 6. Mai 2020 zwischen 17:52 Uhr und 18:15 Uhr zum Kauf angeboten. Aus den Nachrichten zwischen dem Nutzer „m.“ und dem Nutzer „s1“ am 6. Mai 2020 in dem Zeitraum von 18:30 Uhr bis 18:39 Uhr folgt, dass der Angeklagte das Kokain wiederum dem Nutzer „s1“ zum Kauf angeboten hat. In der Nachricht vom 6. Mai 2020 um 18:30 Uhr leitet der Nutzer „m.“ das Lichtbild, das er von dem Nutzer „o.“ erhalten hat, an den Nutzer „s1“ weiter. Hierauf erkundigt sich der Nutzer „s1“ in der Nachricht vom 6. Mai 2020 18:30 Uhr nach dem Preis, worauf der Nutzer „m.“ mit „30“ antwortet. Dies lässt den Schluss auf den Verkaufspreis von 30.000 Euro pro Kilogramm zu, wobei dies im weiteren Verlauf durch die Nachricht vom selben Tag um 18:39 Uhr dahingehend präzisiert wird, dass dieser Preis bei einer Abnahmemenge von fünf Kilogramm gelten soll („Bei 5 preis“). Dass das Geschäft mit dem Nutzer „s1“ sodann jedoch nicht zustande kam, wird auf die Nachricht vom selben Tag um 18:33 Uhr gestützt, wonach letzterem der Preis zu hoch sei („Sieht gut aus bro preis zu teuer weil morgen TP kommen“). Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass das Geschäft nicht zustande gekommen ist, weil aus dem Chatverlauf nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte das Kokain tatsächlich abgenommen und dann weiterverkauft hat. i. Beweiswürdigung Fall 7 Die Tat zu Fall 7 der Anklage hat der Angeklagte – mit Ausnahme des festgestellten Wirkstoffgehalts – entsprechend den obigen Feststellungen eingeräumt. Das Teilgeständnis wird auch in diesem Fall durch den Chatverlauf gestützt und plausibel ergänzt. Soweit die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von der Einlassung des Angeklagten abweichen, wird diese insbesondere durch den Chatverlauf und die Umstände des Geschäfts selbst widerlegt. (1) Verkauf von zwei Kilogramm Marihuana Dass der Angeklagte am 7. Mai 2020 an den Nutzer „g.“ zwei Kilogramm Marihuana veräußerte, geht aus den folgenden Nachrichten hervor: Mit der Nachricht vom 7. Mai 2020 um 11:14 Uhr schickt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „g.“ ein Lichtbild, das Marihuana abbildet. In der Nachricht vom selben Tag um 14:29 Uhr schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „g.“: „Hab auch was schlechteres da“. Auf die Frage des Nutzers „g.“ in den Nachrichten vom 7. Mai 2020 zwischen 14:33 Uhr und 14:35 Uhr, wie viel „2 Stück“ kosten würden, antwortet der Nutzer „m.“ um 14:35 Uhr: „Eigtl 5“, „Für dich 4 9“. Mit der Nachricht um 19:25 Uhr bietet der Nutzer „2“ für „4 8“ pro Kilogramm an, woraufhin der Nutzer „g.“ mit „ok“ antwortet. Auch insoweit bezieht sich der Preis – wie in allen Fällen üblich – auf den Preis für ein Kilogramm. Hieraus folgt auch der Kaufpreis von insgesamt 9.600 Euro für zwei Kilogramm Marihuana. Mit wechselseitigen Nachrichten zwischen 22:55 Uhr und 23:06 Uhr vereinbaren die Nutzer „m.“ und der Nutzer „g.“ ein persönliches Treffen in der Straße S. F. auf Höhe der Hausnummer... . Dort soll der Nutzer „g.“, wie sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ um 23:19 Uhr ergibt, parken. In der Nachricht um 23:36 Uhr teilt der Nutzer „m.“ mit, dass er in fünf Minuten da sei. Ein Telefonat zwischen beiden Nutzern um 23:44 Uhr lässt darauf schließen, dass der Nutzer „m.“ dem Nutzer „g.“ mitteilt, jetzt zu kommen. Dass der Angeklagte den Kaufpreis von insgesamt 9.600 Euro bei dem persönlichen Treffen erhalten hat, ergibt sich daraus, dass der Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Nutzer „g.“ später zahlen will. Dies wäre – wie beispielsweise in Fall 10 – zu erwarten gewesen. Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % hatte und es sich nicht um CBD handelte. Bei der Einlassung des Angeklagten handelt es sich um eine unwahre Schutzbehauptung, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist. Bereits der Kaufpreis lässt darauf schließen, dass der Wirkstoffgehalt deutlich über 0,1 % lag. Zwar ist der Kaufpreis pro Kilogramm geringfügig niedriger als beispielsweise in den Fällen 1 bis 3. Allerdings bietet dies keinerlei Anhaltspunkte dafür, von einem derart niedrigen Wirkstoffgehalt, der bei dem Verkauf von Marihuana für den Kaufpreis entscheidend ist, auszugehen. Die Einlassung des Angeklagten ist unstimmig. Dass das Marihuana wegen der Corona-Pandemie schwieriger zu bekommen gewesen sei, überzeugt nicht und wirkt vielmehr notdürftig zurechtgelegt. Hätte die Pandemie derartige Auswirkungen auf den Kaufpreis für Marihuana gehabt, wäre dies in allen anderen Fällen, die ebenfalls in die Zeit der Corona-Pandemie fallen, ebenfalls zu erwarten gewesen. Diese hätten dann im Vergleich zu dem Kaufpreis in Fall 7 entsprechend höher ausfallen müssen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dass der Angeklagte gerade in Fall 7 ein besonders gutes Geschäft gemacht haben will, lässt sich darüber hinaus mit der Einlassung, die Preise seien deswegen so hoch, weil das Marihuana schwierig zu bekommen gewesen sei, nicht in Einklang bringen. Indiziell war ebenfalls zu werten, dass sich der Angeklagte zu der Frage des Wirkstoffgehalts in der Haftbefehlsverkündung nicht geäußert hat, obwohl er ausdrücklich Angaben zu Fall 7, nämlich im Hinblick auf das ihm vorgeworfene Handeltreiben mit weiteren sechs Kilogramm Marihuana, gemacht hat. Es hätte nahegelegen, sich dann auch zu dem Wirkstoffgehalt zu äußern, wenn dieser in der Anklageschrift unzutreffend wäre. Soweit der Angeklagte auf Nachfrage angegeben hat, er meine, dies in der Haftbefehlsverkündung gesagt zu haben, steht dies in Widerspruch zum Inhalt des Protokolls der Haftbefehlsverkündung. Insoweit hat sich der Angeklagte selbst widersprochen, indem er zudem angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass der Wirkstoffgehalt Auswirkungen auf die Strafhöhe habe und dies entscheidend sei. Schließlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Chatverlauf Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Abnehmer „g.“ bei dem Angeklagten über die mindere Qualität beschwert. Dies ist aber nicht der Fall. Statt sich zu beschweren fragt der Nutzer „g.“ am 9. Mai 2020 um 12:57 Uhr und am 11. Mai 2020 um 23:12 Uhr vielmehr erneut bei dem Nutzer „m.“ an, ob er Marihuana bekommen könne. (2) Vorrätighalten weiterer sechs Kilogramm Marihuana Dass der Angeklagte noch weitere sechs Kilogramm Marihuana – wie angeklagt – an unbekannte Abnehmer veräußert hat, konnte nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden. Auch ergibt sich aus dem Chatverlauf nicht, dass der Angeklagte etwa dem Nutzer „g.“ die weiteren sechs Kilogramm konkret angeboten hätte. Anders als etwa im Hinblick auf die Frage des Wirkstoffgehalts und betreffend Fall 6 hat sich der Angeklagte hinsichtlich der weiteren sechs Kilogramm Marihuana bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung geäußert und den Verkauf insoweit von Anfang an bestritten. Soweit der Nutzer „m.“ in der Nachricht vom 7. Mai 2020 gegenüber dem Nutzer „g.“ um 14:34 Uhr äußert „Hab noch 8“, belegt dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass der Angeklagte bereits im Besitz weiterer sechs Kilogramm war. So bietet der Chatverlauf insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dieses Marihuana in der Folgezeit anderen Encrochat-Nutzern angeboten hätte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Angeklagte im Besitz weiteren Marihuanas befunden hätte. Vielmehr deutet der Chatverkehr zwischen den Nutzern „m.“ und „o. vom 8. Mai 2020 ab 18:18 Uhr darauf hin, dass der Angeklagte nicht über einen Marihuanavorrat verfügte, sondern darum bemüht war, zum Zwecke des Weiterverkaufs weiteres Marihuana zu beschaffen. Auch stellt die Angabe „Hab noch 8“ kein konkretes Verkaufsangebot dar. j. Beweiswürdigung Fall 8 Hinsichtlich der Tat zu Fall 8 hat sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur 500g Kokain, sondern ein Kilogramm Kokain vom dem Nutzer „c.“ angekauft und erhalten hat. Soweit die Einlassung des Angeklagten mit den Feststellungen übereinstimmt, wird diese insbesondere durch den Chatverlauf gestützt. Soweit die Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, wird sie insbesondere durch den korrespondierenden Chatverlauf widerlegt. Dass der Angeklagte von dem Nutzer „c.“ ein Kilogramm Kokain angekauft und erhalten hat, ergibt sich aus den folgenden Nachrichten: Mit der Nachricht des Nutzers „m.“ vom 17. Mai 2020 um 17:19 Uhr schickt dieser dem Nutzer „c.“ ein Lichtbild, das einen Kokainblock abbildet, auf dem ein Jaguar mit entsprechendem Schriftzug abgebildet ist. Hierzu fragt der Nutzer „m.“ in zwei Nachrichten um 17:20 Uhr: „Kommt Jaguar“, „!?“. Um 17:21 Uhr teilt der Nutzer „c.“ dem Nutzer „m.“ mit, dass „sie“ an diesem Tag „Ware“ annähmen und diese dann rausgeben würden. Mit zwei Nachrichten um 19:48 Uhr bestellt der Nutzer „m.“ bei dem Nutzer „c.“ „1 Block“. „1 Block“ steht nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten für ein Kilogramm Kokain. Dass es sich um Kokain handelt, steht in Einklang mit dem Lichtbild, das der Nutzer „m.“ dem Nutzer „c.“ zu Beginn der Unterhaltung geschickt hat, und den weiteren Lichtbildern, die der Nutzer „c.“ dem Nutzer „m.“ um 20:32 Uhr 20:33 Uhr geschickt hat und die ebenfalls Kokain abbilden. Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend seiner Bestellung ein Kilogramm und nicht nur 500g Kokain bei einem persönlichen Treffen mit dem Nutzer „c.“ erhalten hat: Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte plötzlich geringeren Bedarf gehabt hätte. Aus dem Chatverlauf wird deutlich, dass der Angeklagte bereits einen Abnehmer – jedenfalls für einen großen Teil des Kokains – hatte. Dies wird aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „c.“ vom 17. Mai 2020 um 19:50 Uhr deutlich, in der es hinsichtlich des bestellten Blocks heißt: „Er wartet seit 3 tagen er geht safe weg“. Aus der Nachricht des Nutzers „c.“ an den Nutzer „m.“ vom 17. Mai 2020 um 21:06 Uhr geht zur Überzeugung der Kammer nicht hervor, dass die Bestellung bzw. Lieferung halbiert worden wäre. Dort heißt es: „Halfte bringe ich anderen Bunker dann bringe ich dir auf weg die vorbei 1“. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Ziffer „1“ am Ende dieser Nachricht beziehen soll, wenn nicht auf die Lieferung des bestellten Blockes. Dass der Nutzer „c.“ die „Halfte“ in einen anderen Bunker bringen will, steht dem nicht entgegen. Vielmehr geht die Kammer aufgrund des Chatinhalts davon aus, dass der Nutzer „c.“ eine größere Lieferung angenommen hat, die er dann verteilt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Nachricht des Nutzers „c.“ vom 17. Mai 2020 um 17:22 Uhr, in der er mitteilt, dass er alles an verschiedene Orte bringe. Dies impliziert, dass es sich um eine größere Lieferung handelte, die zur Sicherheit auf verschiedene Lager aufgeteilt wurde. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte auch die dem Fall 8 zugrunde liegende Tat im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich eingeräumt hat. Die Kammer erachtet es auch insoweit als unwahre Schutzbehauptung, dass der Angeklagte diese Tat nur deshalb eingeräumt habe, weil er in der Hoffnung auf eine Haftverschonung seinen Fokus auf die Frage der Fluchtgefahr und nicht auf die einzelnen Taten gerichtet habe. Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die am 27. Mai 2020 an den Nutzer „c1“ verkaufte Kokainmenge von 90 Gramm aus dem Gesamtvorrat des Falles 8, nämlich aus der Ankaufsmenge von einem Kilogramm Kokain, stammte. Mit der Nachricht vom 27. Mai 2020 des Nutzers „m.“ an den Nutzer „c1“ fragt dieser um 11:30 Uhr, ob der Nutzer „c1 „tas“ brauche. Dass der Nutzer „c1“ dem Angeklagten 90 Gramm Kokain für 33,50 pro Gramm Kokain abgenommen hat, ergibt sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „c1“ vom 29. Mai 2020 um 20:34 Uhr, in der es heißt: „Bruder ich gebe 100g nicht unter 33€ habe nur 90g abgepackt Zahl die 50g und nimm die 40g kriese 2-3 Tage ich gebe 33 5 letzte preis cano icg muss auch verdienen“. In der Folge dieser Nachricht verabreden sich die beiden zu einem persönlichen Treffen. Aus der benannten Nachricht ergibt sich auch die Gesamtsumme, die der Angeklagte von dem Nutzer „c1“ für die 90g Kokain erhalten hat, nämlich 90 x 33,50 Euro, also 3.015 Euro. Dass der Angeklagte das Geld persönlich erhalten hat, ergibt sich aus den folgenden Nachrichten: Am 29. Mai 2020 schreibt der Nutzer „c.“ dem Nutzer „m.“ um 20:31 Uhr: „Ich weis ich bezhale cash direkt“. Am 30 Mai 2020 schreibt der Nutzer „c1“ dem Nutzer „m.“ um 14:09 Uhr: „Ich gib dir 1650 heute“. Daraufhin folgen Nachrichten, in denen sich die beiden Nutzer persönlich zur Übergabe verabreden. Mit der Nachricht vom 2. Juni 2020 schreibt der Nutzer „c1“ dem Nutzer „m.“ um 00:57 Uhr, dass das Geld da sei. Daraufhin folgt ein weiteres Treffen, bei dem der Nutzer „c1“ weitere 1.100 Euro, so ergibt es sich aus den vorhergehenden Nachrichten, übergibt. Es ist lebensnah, davon auszugehen, dass der Angeklagte auch den Restbetrag zu einem späteren Zeitpunkt persönlich erhalten hat. Dass der Angeklagte, auch wenn sich dies nicht aus dem Chatverlauf ergibt, auch die weiteren 910g, die er – wie oben dargestellt – von dem Nutzer „c.“ tatsächlich erhalten hat, verkauft hat, ist lebensnah. Dies steht auch in Einklang mit der Nachricht des Nutzers „m.“ vom 17. Mai 2020 um 19:50 Uhr, aus der sich ergibt, dass er bereits einen Abnehmer für jedenfalls einen Großteil des Kokains hat. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dieser für den Verkauf der restlichen 910g einen Betrag von mindestens 28.000 Euro erhalten hat. Hierfür hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angesichts des Verkaufspreises von 33,50 Euro pro Gramm bei der Abnahme von 90g einen Betrag von 31 Euro pro Gramm Kokain zugrunde gelegt und den sich hieraus ergebenden Betrag auf 28.000 abgerundet. Der Ankaufpreis von 30.000 Euro für das Kilogramm Kokain beruht ebenfalls auf einer Schätzung, deren Grundlage die Angaben des Angeklagten zum Ankaufspreis und zu seinem Gewinn in Fall 8 war. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er einen Gewinn von mindestens 1.015 Euro erzielt hat. k. Beweiswürdigung Fall 9 (1) Ernsthafte Ankaufbemühungen Die Einlassung des Angeklagten, er habe in Fall 9 keine Ankaufsabsicht gehabt, hält die Kammer für eine unwahre Schutzbehauptung, die insbesondere durch den zu Fall 9 gehörigen Chatverlauf widerlegt wird. Es erscheint fernliegend, dass der Angeklagte keine Ankaufsabsicht gehabt haben will. Zum einen treten die Nutzer „m.“ und „s.“ in konkrete Preisverhandlungen ein. Der Nutzer „m.“ legt auch offen, dass er bereits einen konkreten Abnehmer habe. Mit der Nachricht vom 10. Juni 2020 um 18:18 Uhr schickt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „s.“ ein Bild von einem WhatsApp-Chatverlauf mit dem Abnehmer des Nutzers „m.“, in dem es heißt: „Ist noch gar nicht da, ich warte wenn zu spät wird machen wir morgen“, „Ich bin schon mit meinem Freund bro“, Also morgen oder wie“, „!?“. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, insoweit habe es sich nicht tatsächlich um einen Chatverkehr mit einem potentiellen Abnehmer, sondern lediglich um die Inszenierung eines solchen gehandelt, um sich bei dem Nutzer „s.“ dafür zu rächen, dass dieser das dem verfahrensgegenständlichen Fall 4 zugrundeliegende Geschäft habe platzen lassen, ist dies nicht glaubhaft. Es erscheint nicht ohne größeren Aufwand sowie unter Mitwirkung einer weiteren, in diesen Plan eingeweihten Person möglich, einen solchen Chatverlauf zum Schein zu produzieren. Der Angeklagte hat insoweit auch keine Angaben dazu gemacht, wer diese Person gewesen sein und unter welchen Umständen diese Inszenierung stattgefunden haben soll. Dass er sich hieran nicht mehr hat erinnern können, erscheint für diese besondere Situation fernliegend. Auch hinsichtlich dieser Tat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte diese Tat im Rahmen der Haftbefehlsverkündung hätte gestehen sollen, wenn er die Tat nicht begangen hat. Auch dieser Umstand stützt die Überzeugung der Kammer indiziell. (2) Fall 9 im Einzelnen Gegenstand des geplanten Geschäfts war der Ankauf von Marihuana durch den Nutzer „m.“. Am 6. Juni 2020 schreibt der Nutzer „m.“ dem Nutzer „s.“ um 20:05 Uhr: „Klappt das mit s. morgen safe“, „!?“. Hierauf antwortet der Nutzer „s.“ um 20:36 Uhr: „Klappen jaa safe, „Nur preis weiss ich erst morgen“. Bei dem Begriff „s.“ handelt es sich nach der nachvollziehbaren Erläuterung des Angeklagten um „Standard“-Marihuana. Dies wird auch aus den folgenden Preisverhandlungen deutlich, indem der Nutzer „s.“ in der Nachricht vom 7. Juni 2020 um 00:18 Uhr den abweichenden Preis für „haze“ nennt, die Marihuana-Sorte Haze. Die Nutzer „m.“ und „s.“ treten im Chatverlauf am 7. Juni 2020 in konkrete Preisverhandlungen. Der Nutzer „s.“ schreibt um 00:18 Uhr: „Kanns du mit 39 was anfangen b.“. Hierauf antwortet der Nutzer „m.“ um 00:19 Uhr: „39 ist hart“, „M. hat schon 3 8 angeboten“. Am 8. Juni 2020 bietet der Nutzer „s.“ dem Nutzer „m.“ mit der Nachricht um 15:54 Uhr einen Preis von „3,75“ an. Mit der Nachricht vom selben Tag um 17:24 Uhr bietet er sogar „37“ an. Dass Gegenstand drei Kilogramm Marihuana sein sollten, ergibt sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ vom 8. Juni 2020 um 19:10 Uhr, in der es heißt: „B. kann ich mir das an gucken würde dann 3 Stück nehmen“. Die Bezeichnung Stück bezieht sich – wie sonst auch im Chatverlauf – auf ein Kilogramm. Dass die Ankaufspläne des Nutzers „m.“ bereits konkret waren, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass er daraufhin Bilder des Marihuanas von dem Nutzer „s.“ anforderte, die dieser dann mit Nachrichten vom 8. Juni 2020 um 17:24 Uhr schickte. l. Beweiswürdigung Fall 10 Die Tat zu Fall 10 der Anklage hat der Angeklagte bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 19. Mai 2021 gestanden und sein Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholt. Das Geständnis ist glaubhaft und wird durch den Chatverlauf gestützt und plausibel ergänzt. Die Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „k.“ vom 10. Juni 2020 um 17:51 Uhr stützt die geständige Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass dieser ein Kilogramm Marihuana bestellt hat. Dort heißt es: „Wie machen wir das brauch 1 Packet“. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, dass es sich bei „Gelato“ (Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „k.“ vom 10. Juni 2020 um 17:52 Uhr) um eine neue Sorte Marihuana aus Kalifornien handelt, ist dies vor dem Hintergrund des schlussendlich vereinbarten vergleichsweise höheren Preises glaubhaft. Aus den Nachrichten des Nutzers „m.“ und des Nutzers „k.“ am 10. Juni 2020 zwischen 18:30 Uhr und 19:09 Uhr ergibt sich, dass sich die beiden zunächst verabredet und dann zur Übergabe des Marihuanas gegen 19:10 Uhr getroffen haben. Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass der Angeklagte an die unbekannte Person mit dem Nutzernamen „k.“ 5.600 Euro für das Kilogramm Marihuana gezahlt hat. Nachdem der Nutzer „k.“ in der Nachricht vom 11. Juni 2020 um 19:30 Uhr zunächst 5.700 Euro gefordert und der Nutzer „m.“ in der 11. Juni 2020 um 19:32 Uhr 5.500 Euro geboten hatte, haben sich die beiden in den Nachrichten vom 11. Juni 2020 zwischen 19:36 Uhr und 19:51 Uhr auf einen Preis von 5.600 Euro geeinigt. Dass der Angeklagte das Marihuana gegen Zahlung von 5.800 Euro weiterverkauft hat, ergibt sich aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „k.“ vom 11. Juni 2020 um 19:32 Uhr, in der es heißt: „5 5 mein b. habe 5 8 weiter gegeben leben und leben lassen allein dafür das du mich 2 mal versetzt hast sok ayip m. ya“. Aus der Nachricht des Nutzers „m.“ an den Nutzer „k.“ vom 11. Juni 2020 um 19:23 Uhr folgt, dass der Angeklagte den Kaufpreis von 5.800 Euro persönlich erhalten und hiervon 5.600 Euro an den Nutzer „k.“ weitergereicht hat. Dort heißt es: „Komme in 2-3 Tage Kriegst alles“. m. Feststellungen zur inneren Tatseite sowie zur Gewerbsmäßigkeit des Handelns Das in allen Fällen vorsätzliche Handeln des Angeklagten schlussfolgert die Kammer, soweit er die Taten eingeräumt hat, insbesondere aus dem Geständnis und im Übrigen sowie ergänzend aus dem äußeren Tatgeschehen. Das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten sowie die dahingehende Absicht des Angeklagten gehen aus der Anzahl der Taten sowie aus der Gleichförmigkeit der Begehungsweise und den nicht unerheblichen Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand der Verkaufsgeschäfte bzw. -bemühungen waren, hervor. Hierdurch hat der Angeklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sein Drogenhandel auf eine nicht unerhebliche Dauer und damit fortlaufende Einnahmequelle angelegt war, zumal der Angeklagte keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, weshalb die durch den Drogenhandel erwarteten Gewinne für den Angeklagten auch von nicht unbedeutendem Umfang waren. n. Feststellungen zur Tatmehrheit Dass die Taten jeweils unabhängig nebeneinanderstehen, insbesondere die jeweiligen Drogenmengen nicht etwa aus einheitlichen Vorräten stammten, hat der Angeklagte, soweit er die Taten gestanden hat, eingeräumt. Das Geständnis ist glaubhaft. Insbesondere die sich aus dem Chatverlauf ergebenden Abläufe der Drogengeschäfte stützen nicht nur das Geständnis, sondern belegen auch, dass auch die übrigen Taten gesondert nebeneinanderstehen. Die Drogen wurden – jedenfalls weit überwiegend – angekauft und umgehend verkauft bzw. erst angekauft, wenn der Abnehmer bereits feststand. Der Chatverlauf bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die den einzelnen Taten zuzuordnenden Betäubungsmittelmengen aus einem Gesamtvorrat stammten. Vielmehr handelte es sich um jeweils eigenständige Geschäftsvorgänge. o. Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit Soweit die Kammer nicht hat ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten im Hinblick auf seine Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit erheblich eingeschränkt war, beruht dies im Wesentlichen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der Angaben des Angeklagten und der sich aus dem Entlassungsbrief des A1 W. vom 6. August 2020 ergebenden Labordaten das Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu allen Tatzeitpunkten nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Labordaten könne eine Alkohol- und Kokainabhängigkeit im Tatzeitraum nicht ausgeschlossen werden. Die sich aus dem Entlassungsbrief ergebenden Leberwerte würden den Schluss auf eine bereits seit mehreren Monaten bestehende (chronische) Alkoholabhängigkeit nahelegen und die Werte für Kokainrückstände im Körper seien ebenfalls deutlich erhöht. Dies habe sich nicht ausschließbar auch bei der jeweiligen Begehung der Taten ausgewirkt, weil das Denken des Angeklagten angesichts seiner nicht ausschließbaren Alkohol- und Kokainabhängigkeit auf die Zufuhr weiteren Kokains und weiteren Alkohols und deren Finanzierung eingeengt gewesen sei. Es sei nicht ausschließbar, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat begangen habe, um drohenden körperlichen und psychischen Entzugserscheinungen, die er nach seinen Angaben bereits erlebt und deren Wiederauftreten er gefürchtet habe, entgegenzuwirken. Dieser Bewertung stehe nicht entgegen, dass die Entzugsbehandlung vorzeitig habe beendet werden können und es der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben geschafft habe, seinen Zustand nach der vergleichsweise kurzen Entzugsbehandlung zu stabilisieren und nicht rückfällig zu werden. Der Verlauf einer Entzugsbehandlung sei von Patient zu Patient sehr unterschiedlich und könne nicht pauschal beschrieben werden. Der von dem Angeklagten beschriebene Verlauf sei aus medizinischer Sicht möglich und stelle für sich keinen Widerspruch zu dem geschilderten Alkohol- und Kokainkonsum dar. Dies gelte auch für eine etwaige Entzugssymptomatik während des Entzugs. Es müsse im Falle einer Alkohol- bzw. Kokainabhängigkeit nicht zwangsläufig zu starken körperlichen Entzugserscheinungen kommen. Dass der Angeklagte im Rahmen seiner Taten zielgerichtet und planvoll gehandelt habe, sei aus medizinischer Sicht ebenfalls kein Grund für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten unstimmig seien. Vielmehr habe die nicht ausschließbare Einengung seines Denkens auf die Finanzierung weiterer Rauschmittel den Angeklagten gerade dazu befähigt, entsprechend planvoll zu handeln. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden sowie von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB sowie zu dem nicht ausschließbaren symptomatischen Zusammenhang nach eigener Prüfung vollumfänglich angeschlossen. Es war nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte in allen Fällen bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, weil er davon getrieben war, mit dem Betäubungsmittelverkauf seinen eigenen Konsum insbesondere von Kokain und daneben auch Alkohol zu finanzieren, um auf diese Weise drohende Entzugserscheinungen zu verhindern. Zwar hat die Kammer die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten und seiner persönlichen Situation im Tatzeitraum kritisch bewertet. Allerdings waren die Angaben des Angeklagten nicht mit der nötigen Sicherheit zu widerlegen. Die Zweifel der Kammer an den Angaben des Angeklagten beruhten insbesondere darauf, dass in der Suchtanamnese im Entlassungsbrief des A1 W. vom 6. August 2020 nur von einem „schädlichen Gebrauch“ von Kokain die Rede ist, was in Einklang mit der Diagnose steht, die sich aus dem vorläufigen Kurzarztbrief des A.-Krankenhauses vom 8. März 2020 ergibt. Zudem ist in dem psychiatrischen Konsil des A.-Krankenhauses vom 21. Juli 2020 in dem Anamnesebericht von einer mehrwöchigen Abstinenz die Rede. Auch dass der Angeklagte erst im Rahmen der Hauptverhandlung auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum eingegangen ist, obwohl er sich bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung zu den Taten geäußert hatte, ist der Kammer aufgefallen. Insbesondere aber der Hinweis des Sachverständigen auf die Labordaten und deren Bewertung hat den sicheren Schluss darauf, dass die Angaben des Angeklagten unzutreffend sind, nach Auffassung der Kammer nicht zugelassen. IV. Der Angeklagte hat sich in allen zehn Fällen – ausgehend von einem Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5g THC bzw. 5g CHC – wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. 1. Strafrahmenwahl Die Kammer hat in allen zehn Fällen den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Ausgangspunkt für die Strafrahmenwahl war jeweils § 29a Abs. 1 BtMG. Die Annahme minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG kam bei keiner der verfahrensgegenständlichen Taten in Betracht, weder unter alleiniger Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen noch unter zusätzlichem Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn „das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen" (ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - 5 StR 258/98, zitiert nach juris Rn. 5). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht, weil sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Stoffes widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998, Az.: 3 StR 531/98; BGH, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: 4 StR 472/11). In Anbetracht der nachfolgend darzustellenden Strafzumessungskriterien ist die Kammer nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich jeder Tat – auch bei zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – jeweils nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: In den Fällen 1, 2, 3, 4, 5 und 10 sprach das umfassende, von Reue und Einsicht getragene und frühzeitige Geständnis des bereits im Ermittlungsverfahren kooperativen Angeklagten für ihn. In Fall 1 hat die Kammer besonders berücksichtigt, dass der Angeklagte über die Anklage hinaus eingeräumt hat, dass das Verkaufsgeschäft zustande gekommen ist. In den Fällen 7 und 8 hat die Kammer das frühzeitige und auch insoweit von Reue und Einsicht getragene Teilgeständnis zugunsten des Angeklagten gewertet. In den Fällen 1, 2, 3, 7, 9 und 10 fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass es sich um die sog. weiche Droge Marihuana handelte, der im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein geringeres Abhängigkeits- und Gefährdungspotential innewohnt. Zugunsten des Angeklagten sprach ferner in den Fällen 4, 6 und 9, dass die Geschäfte nicht zustande gekommen sind. Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich aller Fälle die aufgrund der Pandemie erschwerten Bedingungen der zur Zeit der Urteilsverkündung seit ca. drei Monaten vollzogenen Untersuchungshaft des Angeklagten, der Erstverbüßer ist, berücksichtigt. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass das Handeltreiben nicht ausschließbar in erster Linie der Finanzierung des erheblichen Eigenbedarfs des Angeklagten diente. Vielmehr ist die Kammer im Rahmen der Strafzumessung davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten abhängigkeitsbedingt davon getrieben war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel seinen weiteren Kokain- und Alkoholkonsum zu finanzieren, um so bereits vorhandenen bzw. drohenden Entzugserscheinungen entgegenzuwirken. Ebenfalls hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der ihm durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 21. Februar 2017 gewährten Bewährung rechnen muss. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Die Wirkstoffmengen, die Gegenstand der jeweiligen Taten waren, überschreiten die Grenzwerte zur nicht geringen Menge – ausgehend für THC von einem Grenzwert von 7,5g und für CHC von 5g – jeweils um ein Vielfaches. So betragen die Wirkstoffmengen in den Fällen 1, 2 und 10 jeweils das 13,3-fache, in den Fällen 3 und 7 das 26,6-fache, in Fall 4 das 70-fache, in Fall 5 das 14-fache, in Fall 6 das 700-fache, in Fall 8 das 140-fache und in Fall 9 das 40-fache der nicht geringen Menge. In den Fällen 4, 5, 6 und 8 fiel zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass Gegenstand der Taten die sog. harte Droge Kokain war, der ein besonderes Gefährdungspotential innewohnt. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte handelte gewerbsmäßig i. S. d. § 29 Abs. 3 BtMG und unter laufender Bewährung, wobei die Kammer nicht außer Acht gelassen hat, dass dieser Bewährung keine einschlägige Verurteilung zugrunde lag und der Angeklagte insoweit mit einem Widerruf der Bewährung zu rechnen hat. Darüber hinaus hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die letzte einschlägige Verurteilung schon einige Jahre zurückliegt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Überschreitungen der nicht geringen Menge in jedem der Fälle, die einen entscheidenden Umstand der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht darstellt, der einschlägigen Vorstrafen und der laufenden Bewährung überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht in einem Maße, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene. Dies gilt auch unter Heranziehung und Verbrauch des § 21 StGB. 2. Strafzumessung und Einzelstrafen Nach erneuter Abwägung der jeweiligen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der vorgenannten Aspekte, hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 2: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe Fall 3: 2 Jahre Freiheitsstrafe Fall 4: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 5: 2 Jahre Freiheitsstrafe Fall 6: 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 7: 2 Jahre 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 8: 3 Jahre Freiheitsstrafe Fall 9: 2 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe Fall 10: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe Dabei hat die Kammer insbesondere auch die jeweilige Überschreitung der Wirkstoffmengen im Hinblick auf die zu bildenden Einzelstrafen ins Verhältnis gesetzt und den Umstand berücksichtigt, ob das jeweilige Betäubungsmittelgeschäft zur Ausführung gelangt ist. 3. Gesamtstrafe Unter erneuter umfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Straftaten, aller dargelegten Umstände und des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Betäubungsmittelgeschäfte sowie der von Tat zu Tat abnehmenden Hemmschwelle hat die Kammer die Einzelstrafen gemäß § 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren zurückgeführt. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB hat die Kammer dabei die höchste verwirkte Einzelstrafe, nämlich die Freiheitsstrafe des Falles 6 von 3 Jahren und 9 Monaten, maßvoll erhöht. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. Danach soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es fehlt insoweit bereits an dem erforderlichen Hang, der zum Zeitpunkt der Aburteilung vorliegen muss (vgl. Fischer, StGB, § 64 Rn. 4). Hang in diesem Sinne ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 04. Dezember 1952 – 3 StR 671/52). Neben einem dauerhaften übermäßigen Konsum ist zumindest erforderlich, dass der Täter aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18). Diese Voraussetzungen waren hier zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht erfüllt. Es gibt nach der Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seit seiner Therapie im Juli und August 2020 weiterhin Kokain und Alkohol im Übermaß konsumiert. Angesichts seiner Zukunftspläne vor seiner Verhaftung ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in irgendeiner Hinsicht gefährdet wäre. Vielmehr hat der Angeklagte konkrete berufliche Pläne nach seiner Therapie im Juli und August 2020 gehabt und sich auch seiner Familie gegenüber wieder geöffnet. Auch der Sachverständige Dr. S1 hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass angesichts der weitgehenden Abstinenz seit der Entzugsbehandlung im Sommer 2020 jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungen kein Hang (mehr) festgestellt werden könne. VII. Die Einziehungsentscheidung, nämlich die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 70.815 Euro, beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, § 73 d Abs. 2 StGB. Die Kammer hat in den einzelnen Fällen folgende Summen zugrunde gelegt: Fall 1: 5.000 Euro Fall 2: 5.300 Euro Fall 3: 10.600 Euro Fall 5: 3.500 Euro Fall 7: 9.600 Euro Fall 8: 31.015 Euro Fall 10: 5.800 Euro Diese Einzelsummen bilden die Gesamtsumme von 70.815 Euro. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.