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Urteil

331 O 465/17

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0528.331O465.17.00
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Leitsätze
1. Fehlt es an einer Honorarvereinbarung, stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017, VI ZR 76/16, VersR 2017, 636).(Rn.10) 2. Hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars kann etwa auf die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK zurückgegriffen werden.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 897,74 (i.W.: achthundertsiebenundneunzig 74/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 2) zu 100% und die Eigenen zu 50%. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten voll und die des Klägers zu 50%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an einer Honorarvereinbarung, stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017, VI ZR 76/16, VersR 2017, 636).(Rn.10) 2. Hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars kann etwa auf die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK zurückgegriffen werden.(Rn.11) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 897,74 (i.W.: achthundertsiebenundneunzig 74/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 2) zu 100% und die Eigenen zu 50%. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten voll und die des Klägers zu 50%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen über den bereits vorgerichtlich regulierten Betrag hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von € 897,74. Der Geschädigte kann lediglich die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Wenn es wie hier an einer Honorarvereinbarung fehlt stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (BGH VersR 2017, 636). Im Übrigen ist die Höhe der erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer geeigneten Schätzungsgrundlage zu ermitteln. Dabei kann hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars insbesondere auf Honorar-Umfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeugsachverständiger zurückgegriffen werden, wie etwa die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK (BGH VersR 2017, 1220).Bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars ist von dem Wiederbeschaffungswert, hier vorliegend € 34.900,--, auszugehen. Die BVSK Honorarbefragung beschränkt sich auf Schäden bis zu € 30.000,Für diesen Betrag ergibt sich ein Mittelwert von € 1.776,--Zuzüglich der in der Honorarforderung enthaltenen Nebenkosten in Höhe von € 109,-- ergab sich ein Betrag von € 1.885,-- netto. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten überschreitet vorliegend das geltend gemachte Grundhonorar den Mittelwert des HBV Korridors der BVSK Honorarbefragung nicht wesentlich, so dass von der Beklagten zu 1) weitere € 890,74 zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1), nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2), im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Der Kläger erstattete am 14.06.2016 ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall vom 13.12.2015. Die 100%ige Haftung der Beklagten zu 1) ist unstreitig. In dem Gutachten wurde ein Wiederbeschaffungswert von € 34.900,-- ermittelt. Der Geschädigte hatte am 14.12.2015 seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten (Anlage K2). Dem Geschädigten wurde am 15.12.2015 von dem Kläger ein Betrag von € 2.206,74 brutto in Rechnung gestellt. Davon entfielen auf die Gutachtenerstellung € 1.846,-- netto und auf Fahrtkosten pauschal ein Betrag von € 8,40. Die Beklagte zu 2) leistete hierauf € 1.309,-- und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Der Kläger trägt vor, die abgerechnete Gebühr sei im Hinblick auf den festgestellten Schaden erforderlich und angemessen. Die Nebenkosten seien in das Honorar eingerechnet worden. Unter Berücksichtigung der BVSK-Honorartabelle, einschließlich der abrechenbaren Nebenkosten, sei das Honorar angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 897,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der weiter verlangten Reparaturkosten. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.