Urteil
331 O 361/14
LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0502.331O361.14.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Prozessvollmacht kann konkludent die Willenserklärung enthalten, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Anwaltsvertrages tätig werden soll.(Rn.42)
2. Bei einer bewussten Entgegennahme anwaltlicher Dienstleistungen ist von einer konkludenten Mandatserteilung auszugehen.(Rn.42)
3. Nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, das diese für den Abschluss des Vergleiches nicht ursächlich waren.(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 97.427,68 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.8.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.185,24 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 %, die Beklagten 65 % als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Prozessvollmacht kann konkludent die Willenserklärung enthalten, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Anwaltsvertrages tätig werden soll.(Rn.42) 2. Bei einer bewussten Entgegennahme anwaltlicher Dienstleistungen ist von einer konkludenten Mandatserteilung auszugehen.(Rn.42) 3. Nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, das diese für den Abschluss des Vergleiches nicht ursächlich waren.(Rn.54) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 97.427,68 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.8.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.185,24 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 %, die Beklagten 65 % als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Anwaltshonorar gemäß §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB in Höhe von € 97.427,68 beanspruchen. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Unstreitig haben die Beklagten der Klägerin eine Prozessvollmacht erteilt. Die Prozessvollmacht, die das Auftreten des Anwalts nach außen betrifft, ist zwar grundsätzlich vom Zustandekommen des Anwaltsvertrages zu unterscheiden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erteilung einer Prozessvollmacht konkludent eine Willenserklärung gegenüber den Anwälten enthalten kann, im Rahmen eines Anwaltsvertrages tätig zu werden. Vorliegend ist jedenfalls von einer konkludenten Mandatserteilung der Beklagten durch bewusste Entgegennahme anwaltlicher Dienstleistungen der Klägerin durch die Beklagte auszugehen. Die Klägerin ist mit erteilter Vollmacht der Beklagten für diese anwaltlich beratend tätig geworden. Mit Einverständnis der Beklagten wurde dem bisherigen Rechtsanwalt H. mitgeteilt, dass nunmehr die Klägerin die Beklagte gegenüber der H. vertritt. Auch der Schriftverkehr mit den Rechtsanwälten der H. wurde von der Klägerin geführt. Die Korrespondenz bezüglich des Gutachtens wurde ebenfalls mit dem bei der Klägerin sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. geführt, wobei die Beklagten von Herrn Rechtsanwalt K. mehrfach Ergänzungen und rechtliche Erläuterungen hinsichtlich des Gutachtens anforderten. Das den Beklagten bewußt war das für die Tätigkeit der Klägerin Kosten entstehen ergibt sich aus der Freihaltevereinbarung mit der F. A. GMBH, soweit Gebühren Ansprüche nicht bestehen, wäre eine solche Vereinbarung nicht erforderlich gewesen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, das in der Freihaltevereinbarung mit der F. A. Gmbh eine wirksame Schuldübernahme nach §414 ,415 BGB zusehen ist , lagen dem Gericht nicht vor. Eine Genehmigung der Klägerin ist nicht dargelegt. Ansprüche aus einer Freihaltevereinbarung müssten daher gegenüber der F. A. Gmbh geltend gemacht werden. Die Beklagten haben auch im Hinblick auf die Gebührenforderung nicht den ihnen obliegenden Beweis(Gerold/Madert BRAGO 19 Aufl§1 Rn.9) geführt, das an Stelle der gesetzlichen Gebühren eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine Vereinbarung dahingehend, das die Klägerin nur für die Kreditsachverständige habe tätig werden sollen und sodann am Erfolgshonorar partizipiert ist nicht bewiesen. Der Beklagte zu 2 hat sich im Rahmen der Anhörung nach §141 ZPO nicht geäußert. Aufgrund des Anwaltsvertrages war die Klägerin berechtigt ihre Gebühren nach dem RVG abzurechnen. Bei dem Gegenstandswert ist vom negativen Marktwert der Swap-Verträge auszugehen. Dieser betrug nach den Angaben in der von der Klägerin gefertigten Klagschrift € 6.235.000,--. Ausgehend von diesem Gegenstandswert ergibt sich folgender Honoraranspruch der Klägerin: 2,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG € 51.157,50 1,5-Einigungsgebühr € 30.694,50 Auslagenpauschale € 20,00 Insgesamt € 81.872,00 19 % Mehrwertsteuer € 15.555,68 Insgesamt € 97.427,68 Vorliegend ist auch die Einigungsgebühr entstanden. Nach Nr. 1000 RVG entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, das diese für den Abschluss des Vergleiches nicht ursächlich waren. Nach einer E-Mail des Beklagten zu 3 vom 16. März 2014 sind von Herrn Rechtsanwalt K. Handlungsalternativen zum Abschluss eines Vergleiches entwickelt worden und mit der Beklagten besprochen worden, so dass von einer Mitwirkung des Herrn Rechtsanwalt K. bei Abschluss des Vergleiches auszugehen ist Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin beansprucht von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars. Die Klägerin arbeitet für Mandate im Bereich Finanzdienstleistungssektor in Kooperation mit der F. A. GmbH (vormals F. A1 GmbH). Bei dem Mitarbeiter der F. A. GmbH handelt es sich um Kreditsachverständige. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1), der GbR S. „Q. ...“, einer Immobiliengesellschaft. Die Beklagte zu 1) hatte zum Zwecke der anteiligen Finanzierung des Gesellschaftsvermögens, im wesentlichen bestehend aus einem Immobilien-Ensemble im „Q. ...“ in S., mit der H. Sparkasse AG diverse Darlehens- und Swap-Verträge abgeschlossen. Die Beklagten fühlten sich von der H. Sparkasse falsch beraten und wandten sich zunächst an Herrn Rechtsanwalt H.. Später kamen die Beklagten auf die Klägerin sowie deren Kooperationspartner F. A1 GmbH zu. Im Juni 2013 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten zu 3), dem bei der Klägerin beschäftigten Rechtsanwalt K. und dem Kreditsachverständigen K1. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde erörtert, dass zunächst ein Gutachten über mögliche Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Swap-Verträge erstellt werden soll. Am 20. Juli 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin, von dieser angefordert, eine Vollmacht für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit. Mit E-Mail vom 19.6.2013 wandte sich Herr K1 an den Beklagten zu 3) und teilte diesem Konditionen für die Mandatierung mit. In dieser Mail heißt es auszugsweise: „Nach Rücksprache mit den Gutachtern, die wir als Dienstleister bei Ermittlung des negativen Marktwertes der Swap-Verträge heranziehen, bieten wir Ihnen die Erstellung unseres Gutachtens (einschließlich der Dienstleisterkosten) zu einem Pauschalpreis von € 20.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer an. Auftragnehmer wäre hierbei (auch aus haftungsrechtlichen Gründen) die Kanzlei K.. Die F. A1 GmbH als Kreditsachverständige würde Ihre Leistungen für die Erstellung des Gutachtens sowie die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche rein erfolgsabhängig abrechnen. Hiervon umfasst wäre auch die wirtschaftliche Begleitung eines eventuell notwendigen Rechtsstreits. F. A1 schlägt vor, bei der Befreiung von den Verbindlichkeiten einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3 % und bei Schadensersatzzahlung an die Gesellschaft/die Gesellschafter einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 15 % zu vereinbaren. Im Gegenzug führte sich die F. A1 verpflichten, die Kosten der Kanzlei K. für die rechtliche Begleitung zu übernehmen und die Gesellschaft/die Gesellschafter von etwaigen Vergütungsansprüchen der Kanzlei K. bei einem Gerichtsverfahren freizuhalten.“ Mit E-Mail vom 20.6.2013 (Anlage K 3) bot Herr K1 dem Beklagten zu 3) die Erstellung des Gutachtens zu einem Preis von € 17.500,-- an. Der Beklagte zu 3) antwortete mit E-Mail vom 20.6.2013, mit welcher er Herrn K1 folgendes mitteilte, „Wir nehmen Ihr Angebot auf der Basis Ihres Schreibens vom 20.6.2013 und 19.6.2013 (Freistellung der Kosten von K.) an und freuen uns auf eine hoffentlich erfreuliche und erfolgreiche Zusammenarbeit. Wir werden damit das Mandatsverhältnis mit Herrn H. beenden. Ich werde ihn davon unterrichten. K. und Sie müssen dann die Auseinandersetzung mit der H. anstelle von Herrn H. weiterführen.“ Die Korrespondenz bei der Ausarbeitung des Gutachtens wurde von den Beklagten mit der Klägerin geführt. Nach Vorlage des Gutachtens (Anlage K 5) im September 2013 nahm die Klägerin mit dem Kreditsachverständigen Verhandlungen mit der H. Sparkasse auf sowie deren mit der Vertretung in dieser Sache mandatierten Rechtsanwaltskanzlei, den Rechtsanwälten L. & P.. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Gutachtenerstellung am 21.6.2013 einen Betrag in Höhe von € 17.500,-- in Rechnungen. Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin bezahlt. Die Beklagten schlossen mit der H. Sparkasse am 3.6.2013 einen außergerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es auszugsweise: „§ 4 Es besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die H. Sparkasse die GbR oder die Gesellschafter bei dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht beraten und keine Empfehlung zu dem Abschluss dieser Vereinbarung oder einzelner ihrer Bestimmungen ausgesprochen hat. Die GbR und die Gesellschafter haben sich vielmehr durch eine von ihnen beauftragte Anwaltskanzlei und ein Finanzberatungsunternehmen beraten lassen.“ Unter § 1 Ziffer 4 des Vergleiches heißt es: „Ferner gewährt die H. den Gesellschaftern ein Darlehen von weiteren € 300.000,-- zur Finanzierung sonstiger Kosten, die mit der Anbahnung und Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung verbunden sind (z.B. Rechtsanwaltskosten). Dieses Darlehen wird ebenfalls gemäß den in Absatz 3 genannten Quoten auf die Gesellschafter durch Aufstockung der bisherigen Darlehensvaluta verteilt. Die Darlehen werden zum 1. Juli 2014 zur Auszahlung fällig.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vergleiches wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die F. A. berechnete den Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ein Gesamthonorar in Höhe von € 471.832,40. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise auf Seite 5: „Das Honorar aus den unter b) und c) genannten Ersparnissen, mit dem auch die Aufwendungen der Kanzlei K. abgegolten sind, ermittelt sich wie folgt:“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Die Beklagte leistete an die F. A1 keine Zahlung. Die vorgenommene Berechnung ist zwischen der F. A. und den Beklagten streitig. Die Klägerin stellte der Beklagten am 11.8.2014 einen Betag in Höhe von 149.944,76 in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Den Betrag in Höhe von € 149.944,76 beansprucht die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Die Klägerin trägt vor, sie sei von der Beklagten zu 1) beauftragt worden. Der Honoraranspruch ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hierzu trägt sie vor, es habe am 5.6.2013 ein Gespräch gegeben, bei welchem Herrn Rechtsanwalt K. erste Unterlagen, insbesondere mit der H. und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Rahmenvertrag übergeben worden sei. Herr Rechtsanwalt K. habe die Unterlagen kursorisch überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der zwischen der Beklagten zu 1) und der H. abgeschlossene Rahmenvertrag eventuell angreifbar sei. Rechtsanwalt K. habe der Beklagten zugesichert, die Unterlagen weiter zu sichten und rechtlich zu prüfen. Nach Rücksprache mit seinen Mitgesellschaftern habe der Beklagte zu 2) Herrn Rechtsanwalt K. zu einem weiteren Gespräch am 18.6.2013 in die Geschäftsräume des Mitgesellschafters H. gebeten. Bei diesem Gespräch habe Herr Rechtsanwalt K. erläutert, dass die mit der H. zwischen der Beklagten zu 1) und den einzelnen Mitgesellschaftern getroffenen abgeschlossenen Verträge angreifbar seien. In dem Gespräch am 18.6.2013 sei Einigkeit erzielt worden, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 1) sowie sämtlicher Mitgesellschafter übernehmen solle, um die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der H. sowie sämtlicher Mitgesellschafter in rechtlicher Hinsicht zu untersuchen und mögliche Angriffspunkte zu ermitteln. Herr Rechtsanwalt K. habe angeboten, dass man die F. A. GmbH und deren Mitarbeiter Herrn K1 für die Ermittlung der Rückforderungsbeträge und Durchführung der recht komplexen Berechnungen beiziehen könne. Die Beklagte habe Herrn Rechtsanwalt K. dann gebeten, einen Kontakt zu dem Kreditsachverständigen Herrn K1 herzustellen. Im Anschluss an dieses Gespräch habe die Klägerin den Beklagten am 20.6.2013 gebeten, eine auf sie ausgestellte Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zugesandt. Der Beklagte zu 3) habe der Klägerin dann mit E-Mail vom gleichen Tag den mit der H. abgeschlossenen Darlehensvertrag nebst Schriftwechsel sowie eine Vollmacht zugesandt. Die Klägerin habe entsprechend ihrer Mandatierung zusammen mit dem Kreditsachverständigen intensive Verhandlungen mit der H. Sparkasse AG sowie deren mit der Vertretung in dieser Sache mandatierte Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen. Bei der Ausarbeitung des Gutachtens sei eine umfangreiche Korrespondenz der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geführt worden. Der Beklagte zu 3) habe sich mit diversen E-Mails an Herrn Rechtsanwalt K. gewandt und habe diesen detaillierte Ausführungen und Dokumentationen zur Verfügung gestellt, welche seine Ansprüche gegenüber der H. Sparkasse begründen sollten. Durch die E-Mail vom 12. Januar 2013 habe der Beklagte zu 3) bestätigt, dass sich die Freihaltung von den angefallenen Rechtsanwaltskosten durch die Kreditsachverständige nur auf Prozesskosten beziehen solle. Durch die E-Mail vom 12.1.2013 habe der Beklagte zu 3) bestätigt, dass sich eine etwaige Freihaltung der Beklagten von den anfallenden Rechtsanwaltsgebühren durch die Kreditsachverständige nur auf Prozesskosten beziehe. Der Beklagte zu 3) habe bei den Gesprächen eigens Wert darauf gelegt, einen Mandatsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, um bei einem etwaigen Beratungsfehler auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin zugreifen zu können. Der Kreditsachverständige sei immer nur dann hinzugezogen worden, wenn es um finanzmathematische Fragen gegangen sei. Im Rahmen des von der Klägerin übernommenen Mandats seien sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) sowie sämtlichen Gesellschaftern durch den Vergleich reguliert worden, indem der Swap-Vertrag aufgelöst, der von den Gesellschaftern zu tragende Anteil an den Auflösungskosten von der H. finanziert und den Darlehensvaluten per 30.6.2014 zugeschlagen, ein fester Zinssatz für die Darlehen vereinbart und die Darlehensvaluta um € 300.000,-- erhöht wurde, um die von den Beklagten einkalkulierten Beratungskosten aus den neuen Mitteln bestreiten zu können. Die Tätigkeit der Klägerin habe in den Vergleichsformulierungen ihren Niederschlag gefunden. Der Gegenstandswert des Mandates der GbR entspräche dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 1), von den Verpflichtungen des sie belasteten Swap-Vertrages IRS 1257 vom 12.2.2007 für die Zukunft freigestellt zu werden und Überzahlungen seit dem 1.1.2008 (Anfangsdatum des Swap-Vertrages) zurückzuerhalten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 149.944,76 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.8.2014 zu zahlen, 2. die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt, weitere € 2.305,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt sie vor: Die Klägerin sei nicht mandatiert worden, sie habe für die Beklagten auch keine Leistungen erbracht. Insbesondere sei die Klägerin nicht mandatiert worden, etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der H. Sparkasse durchzusetzen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein annahmefähiges Angebot unterbreitet. Ein Angebot sei lediglich durch die Kreditsachverständige erfolgt. Die Klägerin sei als Dienstleisterin durch die Kreditsachverständige herangezogen worden. Aus der Korrespondenz ergäbe sich, dass die Klägerin nur pro forma Auftraggeber habe werden sollen, weil die Kreditsachverständige derartige Leistungen nicht erbringen konnte und durfte. Die Beklagte habe nur ein im Namen und unter der Firma der Kreditsachverständigen unterbreitetes Angebot zur Rückabwicklung der Swap-Verträge angenommen, welches die Klägerin rechtlich begleiten sollte. Keineswegs habe die Beklagte die Klägerin und die Kreditsachverständige „doppelt mandatiert“. Sie habe nur ein von der Kreditsachverständigen und der Klägerin gemeinsam geschnürtes Paket zur Rückabwicklung mit der H. geschlossen, wonach auf Erfolgsbasis von der Kreditsachverständigen abgerechnet werden sollte. Es sei vornehmlich die Kreditsachverständige mit der Rückabwicklung der Swap-Verträge für die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche beauftragt worden. Sie habe dann erfolgsabhängig abrechnen sollen. Von einem Vergütungsanspruch auf der Grundlage des RVG sei keine Rede gewesen. Vielmehr sollten alle Leistungen gemeinsam in einer Rechnung zur Abrechnung gebracht werden. Dies ergebe sich aus der von dem Kreditsachverständigen überreichten Rechnung vom 6.6.2014 (Anlage B 4). Die Klägerin habe entgegen § 49 b Abs. 2 BRAO auf Erfolgsbasis abrechnen wollen. Der Vorschlag zu einer erfolgsbasierten Honorierung durch die Subunternehmerschaft der Klägerin unter der Kreditsachverständigen als Generalunternehmerin sei den Beklagten von der Klägerin und dem Kreditsachverständigen selbst unterbreitet worden. Auf Nachfragen des Beklagten zu 3) über die vertragliche Konstruktion und die Abrechnungsmodalitäten mit der Klägerin habe Herr Rechtsanwalt K. als sachbearbeitender Rechtsanwalt der Klägerin mitgeteilt, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zustandekommen könnte, da es der Klägerin nach dem einschlägigen Berufsrecht nicht möglich sei, erfolgsbasiert abzurechnen. Um einen Zwiespalt mit der Rechtsanwaltskammer zu vermeiden, wurde eigens von der Klägerin der Vorschlag unterbreitet, dass eine Vereinbarung nur zwischen der Kreditsachverständigen und der Klägerin abgeschlossen würde. Infolgedessen sei die Honorarabsprache allein mit der Kreditsachverständigen getroffen worden, welche die Klägerin als Dienstleisterin habe einschalten sollen. Auf eigenen Vorschlag der Klägerin sei keine unmittelbare Mandatierung durch die Beklagten erfolgt. Keinesfalls sei keine Honorarvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossen worden. Die Subunternehmerschaft der Klägerin ergebe sich aus dem Schreiben der Kreditsachverständigen an den Beklagten zu 3) vom 30. Juli 2014 (Anlage B 9). .Hier habe der Zeuge K1 klar und unmissverständlich ausgeführt, dass mit Ausnahme des Gutachtens nur eine Mandatierung und Abrechnung durch die Kreditsachverständige gewollt gewesen sei. Soweit die Klägerin die Kreditsachverständige in rechtlichen Fragen bei dem Gutachten unterstützt habe, rechtfertige diese Leistung keinen eigenen Honoraranspruch gegenüber den Beklagten. Die Klägerin sei als Erfüllungsgehilfe für den Kreditsachverständigen tätig geworden. In der Korrespondenz gegenüber den Rechtsanwälten der H. und der Kanzlei L. & P. sei die Klägerin nur formal nach außen für die Beklagte zu 1) und dem Beklagten zu 3) aufgetreten. Der Vergleich sei von den Beklagten ohne weiteres Zutun der Klägerin geschlossen worden. Etwaige Verhandlungen der Kreditsachverständigen in Kooperation mit der Klägerin seien nicht zielführend gewesen. .Es sei das Geschäftsmodell der Kreditsachverständigen eine gemeinsame Prüfung mit den Kooperationsanwälten anzubieten. Die außergerichtlichen Tätigkeiten der von den Kreditsachverständigen herangezogenen Rechtsanwälte sind entsprechend in dem allein und ausschließlich mit der Kreditsachverständigen vereinbarten Honorar enthalten. Dies ergebe sich aus der Website der F. A. (Anlage B 16). Auf der Grundlage dieses Geschäftsmodells hätten sich die Beklagten zur Beauftragung der Kreditsachverständigen entschlossen. Eine gesonderte oder separate Beauftragung der Klägerin sei nicht erfolgt. Vertragspartnerin sei allein die Kreditsachverständige geworden. Mit dieser sei zu Beginn ein Erfolgshonorar dahingehend vereinbart worden, das für die Befreiung von Verbindlichkeiten eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3 % und bei Schadensersatzzahlungen an die Gesellschafter/die Gesellschaft eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 15 % geschuldet sei. Eine eigenständige Mandatierung der Klägerin durch die Beklagten ausdrücklich oder konkludent habe die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr spräche die Vereinbarung mit der Kreditsachverständigen sowie das von der Klägerin gewählte Konzept (Anlage B 12) eine klare Sprache. Gewollt und vereinbart sei eine erfolgsbasierende Abrechnung allein mit der Kreditsachverständigen, die ihrerseits wiederum die Klägerin einschalte. Eigenständige Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten habe es mit Ausnahme des Gutachtens nicht gegeben. Nach Maßgabe der schriftlich fixierten Vereinbarung sei ein Gesamtpaket dahingehend geschuldet, dass die Klägerin nur für die Kreditsachverständige tätig werde und auf diese Weise am vereinbarten Erfolgshonorar partizipiere. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. und des Zeugen K1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2016 (Bl. 184 ff. d.A.). Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.