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Urteil

331 O 76/14

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1001.331O76.14.0A
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Leitsätze
1. Hat ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Vorfahrtstraße noch nicht die an dieser Stelle geltende Grundgeschwindigkeit erreicht, wovon auszugehen ist, wenn bisher keine 31 m auf dieser Vorfahrtstraße zurückgelegt wurden, vermag dies den Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 StVO nicht zu erschüttern.(Rn.26) 2. Ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer darf nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrender Verkehrsteilnehmer den gewählten Fahrstreifen einhält und nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen die Fahrspur wechselt. Vielmehr musste er selbst mit Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen.(Rn.26) 3. Ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtverletzers bedeutet keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, da dieser lediglich den gleichgerichteten und nicht den einmündenden Verkehr schützt.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.674,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Vorfahrtstraße noch nicht die an dieser Stelle geltende Grundgeschwindigkeit erreicht, wovon auszugehen ist, wenn bisher keine 31 m auf dieser Vorfahrtstraße zurückgelegt wurden, vermag dies den Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 StVO nicht zu erschüttern.(Rn.26) 2. Ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer darf nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrender Verkehrsteilnehmer den gewählten Fahrstreifen einhält und nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen die Fahrspur wechselt. Vielmehr musste er selbst mit Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen.(Rn.26) 3. Ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtverletzers bedeutet keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, da dieser lediglich den gleichgerichteten und nicht den einmündenden Verkehr schützt.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.674,29 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG scheitert - wie auch sonstige deliktische Anspruchsgrundlagen - daran, dass die Klägerin die volle Haftung am Unfallgeschehen trifft. Im Einzelnen: Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht vom Unfallhergang - soweit er nicht unstreitig geblieben ist - nur insoweit überzeugt, als dass die Klägerin jedenfalls keine 31 Meter auf der von ihr zum Unfallzeitpunkt befahrenen rechten Fahrspur der F..-E..-Straße gefahren war, als es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu2 gekommen ist. Dies ergibt sich für das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung auf Grundlage der Schilderungen des Klägerin und des Beklagten zu 2 sowie der Aussage der Zeugin P... Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Nach diesem Maßstab konnte das Gericht den Unfallverlauf, wie ihn die Klägerin behauptet hat, nicht feststellen. Weder die Klägerin selbst, noch ihre Beifahrerin, ihre Tochter und Zeugin C..P.., haben das Fahrzeug des Beklagten vor dem Zusammenstoß wahrgenommen. Sie konnten daher keine Angaben zu dessen Fahrweg und insbesondere der Behauptung machen, dass dieser den Fahrstreifen unmittelbar vor dem Unfall gewechselt habe. Dass die Klägerin keine 31 Meter auf der bevorrechtigten Straße zurückgelegt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin C..P... Die Klägerin gab an, sie sei zum Unfallzeitpunkt - wenn sie ihren Polo von 2,5 Meter Fahrzeuglänge zugrunde lege - ca. 4-5 Fahrzeuglängen auf der F..-E..-Straße gefahren. Dies entspricht einer maximalen Fahrstrecke von 12,5 Metern. Dies entspricht auch der Entfernung, die sich aus den Kreuzen sowohl der Klägerin als auch der Zeugin C..P.. auf der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ergibt. Weiterhin spricht für eine derart kurze zurückgelegte Strecke, dass sowohl die Klägerin angegeben hat, noch keine 50 km/h gefahren zu sein. Auch die Zeugin C..P.. hat bekundet, dass die Klägerin den Abbiegevorgang zunächst mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführt habe und dann auch nicht sehr schnell gefahren sei, jedenfalls keine 50 km/h. Das Gericht konnte den genauen Unfallort nicht feststellen. Den Angaben der Klägerin und der Zeugin C..P.. standen die Angaben des Beklagten gegenüber, der unmittelbar den Einmündungsbereich der B..A.. als Unfallort angegeben hat. Das Gericht vermochte vor diesem Hintergrund keine Feststellung zum genauen Unfallort zu treffen. Insbesondere konnte das Gericht seine Überzeugung nicht auf die Bekundungen der Zeugin P.. gründen, da es für das Gericht nach den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung nahe liegt, dass die Zeugin sich als Beifahrerin und Tochter der Klägerin in ihrer Schilderung des Unfalls - und sei es auch nur unbewusst - mit der Klägerin solidarisiert hat. Auf Grundlage dieser Feststellungen haftet die Klägerin gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden allein. Für keinen der Beteiligten lag ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, so dass sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind (BGH, NJW 2006, 896 - juris). Im Rahmen der Abwägung ist auf Klägerseite als Verursachungsbeitrag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Danach hat derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten zu erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er denjenigen der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Kommt es in einem Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigen Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich (vgl. BGH, NJW 1976 1317, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 02.04.2009 - 12 U 214/08 - juris). Vorliegend spricht zu Lasten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, dass sie die sich aus § 8 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht fest, dass sich die Kollision jedenfalls keine 31 Meter hinter der Einmündung der B..A.. auf der F..-E..-Straße ereignet und damit in einem zeitlich und örtlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Klägerin auf die bevorrechtigte F..-E..-Straße gestanden hat. Der Annahme eines Anscheinsbeweises steht nicht entgegen, dass die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe vorkollisionär den Fahrstreifen gewechselt. Diese Behauptung ist bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2 bestand ungeachtet eines etwaigen Fahrspurwechsels. Die Vorfahrt erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite (BGH VersR 197, 38, OLG Hamburg VersR 1976, 893, LG Saarbrücken, Urteil v. 10. Juni 2011 m.w.N. - juris). Die Klägerin konnte als auf die Vorfahrtsstraße Einbiegende nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass der auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrende Beklagte zu 2 den gewählten Fahrstreifen einhält und jedenfalls nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen die Fahrspur wechselt (so auch LG Essen, Urteil v. 28.02.2013 - 10 S 358/12; LG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2011 - 13 S 40/11; a.A. LG Hamburg, Urteil v. 14.11.2003 - 331 S 114/02). Vielmehr musste sie selbst mit Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen (LG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2011 - 13 S 40/11; LG Essen, Urteil v. 28. Februar 2013, 10 S 358/12). Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin nicht entkräften und dem Beklagten zu 2 auch kein Verschulden an der Unfallverursachung nachweisen. Ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 2 würde keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bedeuten, da dieser lediglich den gleichgerichteten und nicht den einmündenden Verkehr schützt. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 tatsächlich den Fahrstreifen gewechselt haben sollte, hat das Gericht zum Unfallort und den näheren Umständen eines etwaigen (pflichtwidrigen) Fahrspurwechsels keine Feststellungen treffen können. Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür zu klären, ob der Beklagte zu 2, als die Vorfahrtsverletzung für ihn erkennbar werden musste, noch so weit entfernt war, dass er unfallverhütend hätte reagieren können und müssen und sich damit den Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO entgegenhalten lassen müsste. Die Angaben zur Beschleunigung des klägerischen Kfz sind bereits im Hinblick auf die Angaben der Klägerin und der von ihr aufgebotenen Zeugin uneinheitlich und bieten im Ergebnis keinen hinreichenden objektiven Anhalt für ein Sachverständigengutachten. Ob und in welchem Umfang ein solcher Pflichtverstoß überhaupt eine Haftung der Beklagten mit sich bringen würde, muss das Gericht demnach nicht entscheiden. Bei der Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der Verursachungsanteil des Fahrzeugs der Beklagtenseite hinter den Verursachungsanteil des Fahrzeugs der Klägerseite vollständig zurücktritt. Ein Anspruch auf die Nebenforderungen entfällt mit dem Hauptanspruch. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Kfz durch einen Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen H.-... Der Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen S. ... Am 9. Dezember gegen 16:05 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Kfz in Hamburg die B..A.. und bog nach rechts auf die bevorrechtigte F..-E..-Straße ein. Sie steuerte den rechten Fahrstreifen an und befuhr diesen für eine Strecke, deren Länge zwischen den Parteien streitig ist bevor es zum Zusammenstoß mit dem Kfz des Beklagten zu 2 kam. Die Klägerin behauptet, sie sei bereits mindestens 15 Meter auf der bevorrechtigten Straße gefahren, bevor es zum Zusammenstoß gekommen sei. Im Übrigen sei ihre rechte Fahrspur vor dem Einbiegen nach links frei gewesen und habe der Beklagte zu 2 unmittelbar vor dem Zusammenstoß den Fahrstreifen gewechselt. Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug der Klägerin an der linken Fahrzeugseite beschädigt. Die Klägerin begehrt Ersatz folgender Schäden: - Reparaturkosten (netto) 4.380,19 € - Wertminderung 500,00 € - Kostenpauschale 20,00 € Weiter begehrt die Klägerin Freihaltung von den Kosten des Sachverständigen i.H.v. 774,10 €. Auf das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2014 wies die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2014 sämtliche Ansprüche zurück. Die Klage wurde der Beklagten zu 1 am 19. und dem Beklagten zu 2 am 20. März 2014 zugestellt. Die Kläger in beantragt, 1.) Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an die Klägerin 4.900,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.) Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen M..K.., F...Straße, 2...H.. 774,10 € zu zahlen; 3.) Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S.. H.. in Höhe von 595,23 € freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe dem Beklagten zu 2 die Vorfahrt genommen, indem sie unmittelbar vor diesem auf die bevorrechtigte Straße gefahren sei und diesen mit seinem Fahrzeug abgedrängt habe. Der Beklagte zu 2 sei zuvor bereits mindestens einen Kilometer auf der rechten Fahrspur gefahren. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2 zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. September 2014 (Bl. 51-56 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat darüber hinaus die Bußgeldakte der Klägerin mit dem Az. 2305 Js-OWi 245/14 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.