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Urteil

330 O 313/19

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0814.330O313.19.00
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Leitsätze
1. Für die Eröffnung eines Gerichtsstandes, wonach für negative Feststellungsklagen das Gericht zuständig ist, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. „Spiegelbildformel“), fehlt es an einer gesetzlichen Anordnung. Auch ein schützenswertes Interesse der Klagepartei, ihren Gegner nicht an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen zu müssen, ist nicht ersichtlich.(Rn.35) 2. Eine pauschale Anwendung der „Spiegelbildformel“ würde de facto zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO führen (vgl. LG Köln, 3. Mai 2018, 21 O 278/17, LG Leipzig, 23. September 2019, 4 O 2785/18).(Rn.36) 3. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf besteht auch kein einheitlicher Gerichtsstand des Austauschortes, d. h. desjenigen Ortes, an dem sich die Sache zur Zeit des Widerrufes bestimmungsgemäß befindet.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.318,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Eröffnung eines Gerichtsstandes, wonach für negative Feststellungsklagen das Gericht zuständig ist, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. „Spiegelbildformel“), fehlt es an einer gesetzlichen Anordnung. Auch ein schützenswertes Interesse der Klagepartei, ihren Gegner nicht an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen zu müssen, ist nicht ersichtlich.(Rn.35) 2. Eine pauschale Anwendung der „Spiegelbildformel“ würde de facto zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO führen (vgl. LG Köln, 3. Mai 2018, 21 O 278/17, LG Leipzig, 23. September 2019, 4 O 2785/18).(Rn.36) 3. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf besteht auch kein einheitlicher Gerichtsstand des Austauschortes, d. h. desjenigen Ortes, an dem sich die Sache zur Zeit des Widerrufes bestimmungsgemäß befindet.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.318,07 € festgesetzt. I. Die Klage ist unzulässig. Das Gericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die Beklagte ist in Köln geschäftsansässig, sodass sie dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. 1. Hinsichtlich des hier geltend gemachten negativen Feststellungsantrags ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht gegeben. Für eine negative Feststellungsklage besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers. Mangels eines einheitlichen Erfüllungsortes bei der Rückabwicklung nach Widerruf folgt die Zuständigkeit auch nicht aus § 29 ZPO. a) Gemäß § 12 ZPO ist eine Klage grundsätzlich am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei zu erheben, wenn nicht die weiteren Vorschriften der ZPO andere Gerichtsstände eröffnen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Regelung, nach der bei negativen Feststellungsklagen ein besonderer Gerichtsstand eröffnet wäre, ist der ZPO nicht zu entnehmen. Zwar wird vielfach die Auffassung vertreten, dass für negative Feststellungsklagen das Gericht zuständig ist, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. „Spiegelbildformel“). Die Kammer schließt sich dieser regelmäßig nicht weiter begründeten Ansicht jedoch nicht an. Für die Eröffnung eines solchen Gerichtsstandes fehlt es an einer gesetzlichen Anordnung. Auch ein schützenswertes Interesse der Klagepartei, ihren Gegner nicht an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen zu müssen, ist nicht ersichtlich. Dagegen würde eine pauschale Anwendung der „Spiegelbildformel“ de facto zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 12 ZPO führen (vgl. Thole, NJW 2013, 1192, dem das Landgericht Köln, Urteil vom 03.05.2018, Az. 21 O 278/17 sowie das Landgericht Leipzig, Urteil vom 23.09.2019, Az. 4 O 2785/18 mit überzeugender Begründung zugestimmt haben). Das OLG Bamberg (Urteil vom 21.12.2009, Az.: 4 U 156/09) und in Anschluss daran das Landgericht Köln (Urteil vom 03.05.2018, Az.: 21 O 278/17) haben dazu ausgeführt, dass die Regelung des § 12 ZPO nicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhe, sondern Ausdruck des Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht sei. Wenn der Kläger die Wahl habe, ob, wann und in welchem Umfang er eine Klage erhebt, so entspreche dem die Vergünstigung für den Beklagten, den Rechtsstreit nicht zusätzlich an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es sind aufgrund der klaren Regelung des § 12 ZPO keine sachlichen Gründe ersichtlich, aus denen die Eröffnung weiterer Gerichtsstände zugunsten der Klagepartei bei negativen Feststellungsklagen geboten wäre. Derartige Gründe wären insbesondere auch deswegen erforderlich, weil die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auch die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG umsetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Leistungsklage umgekehrten Rubrums tatsächlich am allgemeinen Gerichtsstand der Klagepartei erhoben werden müsste. Denn um diese – im Falle einer negativen Feststellungsklage gerade nicht erhobene – Klage geht es nicht. Den Zuständigkeitsregeln der ZPO ist vielmehr immanent, dass aus der Frage, ob die eine oder die andere Vertragspartei Klage aufgrund eines vertraglichen Anspruches erhebt, die Zuständigkeit eines jeweils anderen Gerichtes folgt. b) Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf besteht auch kein einheitlicher Gerichtsstand des Austauschortes, d. h. desjenigen Ortes, an dem sich die Sache zur Zeit des Widerrufes bestimmungsgemäß befindet. Einen solchen hat der BGH für die Rückabwicklung nach Rücktritt angenommen (BGH NJW 1983, 1479; NJW 1962, 739). Auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen ist diese Entscheidung jedoch nicht übertragbar. Denn zwischenzeitlich ist die Vorschrift des § 357 BGB geändert worden. Nach der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung sollten die Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung finden. Diese Verweisung ist in § 357 BGB n. F. und der neu geschaffenen Vorschrift des § 357a BGB nicht länger enthalten. Damit ist Rechtsprechung, die vor diesem Datum ergangen ist, auf die aktuelle Rechtslage nicht mehr anwendbar. 2. Ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO ist für Zahlungsansprüche, die vorliegend mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht werden, ebenfalls nur in Köln eröffnet. Denn diese sind gemäß §§ 269, 270 BGB am Sitz des Schuldners zu erfüllen. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf besteht auch kein einheitlicher Gerichtsstand des Austauschortes, d. h. desjenigen Ortes, an dem sich die Sache zur Zeit des Widerrufes bestimmungsgemäß befindet. Einen solchen hat der BGH für die Rückabwicklung nach Rücktritt angenommen (BGH NJW 1983, 1479; NJW 1962, 739). Auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen ist diese Entscheidung jedoch nicht übertragbar. 3. Auch für den Feststellungsantrag zu 3. (Annahmeverzug) sowie den Zahlungsantrag zu 4. (außergerichtliche Anwaltskosten) ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. II. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach dem Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des mit dem Darlehen finanzierten Kraftfahrzeugs. Der Kläger kaufte im Oktober 2017 bei der Autohaus P. GmbH in H. ein Kraftfahrzeug des Typs Ford Kuga ST-Line Crossover. Der Kaufpreis belief sich auf 39.318,07 €. Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss der Kläger auf Vermittlung der Verkäuferin bei der Beklagten unter dem 02.10.2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 39.318,07 € ab. Die Verzinsung des Darlehens betrug nominal 1,97 % p.a. Der Kläger hatte das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 407,55 €, beginnend am 30.11.2017 sowie einer Schlussrate am 30.10.2021 in Höhe von 22.621,50 € zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Seite 5 des Vertragsformulars). Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags zur Nummer ... der Widerrufsinformation und der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an die Verkäuferin aus. Der Kläger erklärte mit dem als Anlage K 2 vorliegenden Schreiben vom 08.06.2019 den Widerruf seiner auf das Zustandekommen des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des finanzierten Kaufvertrags zu bestätigen. Die Beklagte kam diesem Begehren nicht nach. Der Kläger meint, dass das Landgericht Hamburg für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 29 ZPO zuständig sei. Für den negativen Feststellungsantrag sei das Gericht zuständig, an dessen Wohnort die vertraglichen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage seien, zu erfüllen wären. Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit nach § 29 ZPO aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages. Durch die Widerrufserklärung sei der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da im Darlehensvertrag nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Ihm seien bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden. Insbesondere rügt der Kläger die folgenden Fehler: - Die AGB enthielten ein unzulässiges Aufrechnungsverbot, das geeignet sei, Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. - Der Kläger sei nicht über die Auszahlungsbedingungen des Darlehens informiert worden. - Der Vertrag habe nicht die erforderlichen Angaben zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren enthalten, da es sowohl an einem Hinweis auf das Kündigungsrecht nach § 314 BGB als auch an Angaben fehle, wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen könne. - Die verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend. Dem Kläger hätte das Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden müssen. - Der Kläger habe keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrags oder Antrags mit seiner Unterschrift erhalten. - Es fehle an der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. - Die Angabe des Zinsbetrags von € 0,00 € im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation sei irreführend angesichts der Vereinbarung eines Sollzinses von 1,97 % p.a. - Es sei keine Berechnungsmethode angegeben worden. - Innerhalb der Widerrufsinformation befinde sich eine gemäß dem EuGH unzulässige Kaskadenverweisung. Aufgrund von Abweichungen von der Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation berufen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.10.2017 mit der Darlehensnummer KF ... über ursprünglich 39.318,07 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.06.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 13.449,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.151,00 € seit dem 01.07.2020 sowie jeweils aus 407,55 € seit dem 31.07.2019, seit dem 31.08.2019, seit dem 01.10.2019, seit dem 31.10.2019, seit dem 01.12.2019, seit dem 31.12.2019, seit dem 31.01.2020, seit dem 01.03.2020, seit dem 01.03.2020, seit dem 01.05.2020, seit dem 31.05.2020, seit dem 01.07.2020 sowie seit dem 31.07.2020 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Ford Kuga, Fahrgestellnummer ... zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, das Fahrzeug Ford Kuga ST-Line Crossover, Fahrzeug-Ident-Nr.: mit den Endziffern ..., letztes bekanntes amtliches Kennzeichen ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein), an die Beklagte herauszugeben und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang hiermit zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie meint, der vom Kläger erklärte Widerruf sei mangels Einhaltung der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam. Sie habe den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, dieser habe alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.