Urteil
330 O 60/18
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1026.330O60.18.00
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Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 573.800,00 (in Worten: Euro fünfhundertdreiundsiebzigtausendachthundert 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und der Beklagte 52 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 573.800,00 (in Worten: Euro fünfhundertdreiundsiebzigtausendachthundert 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und der Beklagte 52 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich eines Betrages auf Zahlung von € 573.800,00 auch in der Sache begründet. Unbegründet erweist sich die Klage indes hinsichtlich der Zinsforderung in Höhe von € 519.716,32. Unstreitig hat die Klägerin der J. S. P. (JSP) GmbH & Co. KG eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von € 4.894.392,66 gewährt und der Beklagte hat ausweislich der Anlagen K 1, K 2 Haftungserklärungen abgegeben für Erstattungsansprüche der Klägerin gemäß Ziffer 8 ANBest-P. Derartige „Haftungserklärungen“ sind als Bürgschaft im Sinne von § 765 BGB auszulegen, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die Kammer folgt hier der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - III ZB 19/08 - juris; BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018, 10 B 25/17 - juris). Der Bescheid der Klägerin vom 10. September 2002 (Anlage K 5) wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts P. vom 27. November 2012 (Anlage K 4) in Höhe von € 573.800,00 als rechtmäßig bestätigt und „soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 573.800,00 € übersteigt“ - damit auch hinsichtlich der ursprünglich in der Anlage K 5 festgesetzten Zinsforderung - aufgehoben. Hinreichend konkrete und nachvollziehbare Gründe, warum die Argumentation des Verwaltungs- gerichts P. im Urteil vom 27. November 2012 (Anlage K 4) sachlich unrichtig sein könnte, sind vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt worden. Die Kammer macht sich daher die Argumentation des Verwaltungsgerichts P. zu eigen und nimmt auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Nach alledem ist die Klage gemäß § 765 BGB in Höhe eines Betrages von € 573.800,00 begründet. Als unbegründet erweist sich die Klage indes hinsichtlich der Zinsforderung von € 519.716,32. Insoweit wurde der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Klägerin vom 10. September 2002 (Anlage K 5) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam P. vom 27. November 2012 aufgehoben. Die Kammer hat auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018 hingewiesen. Weitere Ausführungen hat die Klägerin zu dieser Frage nicht mehr gemacht. Der Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2018 gibt der Kammer keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergang von den vom Beklagten eingelegten Verfassungsbeschwerden ist nicht angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, wann hier Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht ergehen könnten. Ein weiteres Abwarten würde zu vermeidbaren Verzögerungen führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen von § 92 Abs. 1 ZPO ist auch die geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von € 519.716,32 zu berücksichtigen, auch wenn diese den Streitwert nicht erhöht (vgl. etwa Zöller/Herget, 32. Aufl., § 92 ZPO Rd. 3, 11 m.w.N.). Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer „Haftungserklärung“ auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterstützt das Land B. unter anderem bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In Erfüllung dieser Aufgaben gewährte die Klägerin im Oktober 1999 der J. S. P. (JSP) GmbH & Co. KG eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von € 4.894.3892,66 (DEM 9.572.600,00). Der Beklagte war als Gesellschafter an der J. S. P. (JSP) GmbH & Co. KG beteiligt und übernahm mit Erklärungen vom 03. Juni und 01. Dezember 1999 (Anlagen K 1, K 2) „die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - (...) - aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der InvestitionsBank I. des Landes Brandenburg B..“ Mit Bescheid vom 10. September 2002 (vgl. Anlage K 5) sprach die Klägerin gegenüber der J. S. P. (JSP) GmbH & Co. KG einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 04. Oktober 1999 aus und setzte einen zu erstattenden Betrag auf € 1.879.324,52 nebst Zinsen seit dem 20. Januar 2000 fest. Der Bescheid vom 10. September 2002 (Anlage K 5) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts P. vom 27. November 2012 (vgl. Anlage K 4) aufgehoben, „soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 573.800,00 € übersteigt“. Die Klägerin beantragt, wie erkannt, darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von € 519.716,32 für die Zeit vom 08. März 2002 bis zum 15. Dezember 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend: Der Klägerin sei die gesamte Historie einschließlich der Abläufe des Strafverfahrens sowie der Verwaltungsverfahren, die zur Insolvenz der JSP geführt hätten, hinlänglich bekannt. Eine konkrete Aufklärung der richtigen Zeiträume sei jedoch nie erfolgt, vielmehr sei trotz Kenntnis um die Antragstellung, der 1,5jährigen Bearbeitung sowie der Anträge des Beklagten zur Korrektur der Zeiträume wahrheitswidrig in allen Verfahren falsch vorgetragen worden. Der Beklagte hätte in Kenntnis davon, dass die Klägerin ihm zu keinem Zeitpunkt die sich aus den Förderrichtlinien ergebenden 36 Monate Investitionszeitraum hätte zubilligen wollen, keine Förderung durch die Klägerin beantragt und auch keine Haftungserklärung abgegeben. Die später durch Prozess- betrug erwirkten Titel seien Grundlage für die wirtschaftliche Vernichtung des Beklagten. Der Beklagte sei heute vermögenslos und erhalte lediglich den nicht pfändbaren Teil seiner Rente. Es bestünden, selbst wenn der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung zuerkannt werden sollte, äußerst geringe Realisierungschancen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.