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Urteil

330 O 294/14

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0828.330O294.14.0A
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Leitsätze
1. Gründungskommanditisten trifft gegenüber dem Kläger als neu hinzugekommenem Treugeber-Kommanditisten aufgrund der sich vorliegend insbesondere aus dem Treuhandvertrag ergebenden Annäherung seiner Stellung an die eines echten Gesellschafters die Pflicht, ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.37) 2. Daraus, dass die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Beirats Schiffshypothekendarlehen umschulden bzw. Devisentermingeschäfte abschließen und - ohne Zustimmung des Beirats - zur Anschaffung des Schiffs erforderliche Darlehensverträge abschließen darf, was sich aus dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag ergibt, ergeben sich nicht per se bestandsgefährdende Risiken, die einer weitergehenden Erläuterung im Prospekt bedurft hätten.(Rn.92) 3. Im Prospekt muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der fehlenden Erläuterung der Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft in der Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden unbefristeten Widerrufsrechts für den Anleger das Risiko bestehe, dass die Gesellschaft jederzeit Abfindungsguthaben für die ausscheidenden Gesellschafter vorhalten müsse (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014, 3 O 459/13).(Rn.96) 4. Trifft der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag keine Regelung über das Ausscheiden bei Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung, kann der Anleger gegen seinen Willen auch bei Nichtteilnahme an Sanierungsmaßnahmen nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.(Rn.100) 5. Die familienrechtliche Bestimmung des § 1365 BGB fällt ebensowenig unter die Aufklärungspflicht wie die mögliche Geschäftsunfähigkeit eines Anlegers.(Rn.105)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründungskommanditisten trifft gegenüber dem Kläger als neu hinzugekommenem Treugeber-Kommanditisten aufgrund der sich vorliegend insbesondere aus dem Treuhandvertrag ergebenden Annäherung seiner Stellung an die eines echten Gesellschafters die Pflicht, ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.37) 2. Daraus, dass die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Beirats Schiffshypothekendarlehen umschulden bzw. Devisentermingeschäfte abschließen und - ohne Zustimmung des Beirats - zur Anschaffung des Schiffs erforderliche Darlehensverträge abschließen darf, was sich aus dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag ergibt, ergeben sich nicht per se bestandsgefährdende Risiken, die einer weitergehenden Erläuterung im Prospekt bedurft hätten.(Rn.92) 3. Im Prospekt muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der fehlenden Erläuterung der Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft in der Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden unbefristeten Widerrufsrechts für den Anleger das Risiko bestehe, dass die Gesellschaft jederzeit Abfindungsguthaben für die ausscheidenden Gesellschafter vorhalten müsse (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014, 3 O 459/13).(Rn.96) 4. Trifft der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag keine Regelung über das Ausscheiden bei Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung, kann der Anleger gegen seinen Willen auch bei Nichtteilnahme an Sanierungsmaßnahmen nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.(Rn.100) 5. Die familienrechtliche Bestimmung des § 1365 BGB fällt ebensowenig unter die Aufklärungspflicht wie die mögliche Geschäftsunfähigkeit eines Anlegers.(Rn.105) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Selbst wenn man in der nach Rechtshängigkeit erfolgten Sachverhaltskonkretisierung des Klägers mit Blick auf den Zeichnungstag (Bl. 162 d.A.) eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO sähe, wäre diese, weil sachdienlich, zulässig gem. § 263 Var. 2 ZPO. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne (dazu unten 2.1) noch wegen zurechenbaren Verschuldens bei der Anlagevermittlung (dazu unten 2.2). 2.1 Zwar trifft die Beklagten als Gründungskommanditisten gegenüber dem Kläger als neu hinzugekommene Treugeber-Kommanditisten aufgrund der Annäherung seiner Stellung an die eines echten Gesellschafter (vgl. insbesondere die Gleichstellungsklausel in § 2 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrags) die Pflicht, ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23. April 2012, Az. II ZR 211/09 m.w.N., juris), doch sind die Beklagten dieser Pflicht durch Verwendung des vorgelegten Prospekts nachgekommen. Ein Prospekt vermittelt ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt, wenn er sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellt (BGH, Urteil vom 3. März 2007, II ZR 21/06, juris; Urteil vom 7. Dezember 2009, II ZR 15/08, juris; Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09; Urteil vom 9. Juli 2013, Az. II ZR 9/12, juris, jeweils m. w. N, juris; Assmann/Schütze-Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 39; Tonner/K., Bankrecht, 2014, § 27 Rn. 46). Entscheidend ist letztlich das Gesamtbild des Prospekts; vom Anleger ist dabei eine eingehende und sorgfältige Prospektlektüre zu erwarten (BGH, Urteil vom 23. April 2012, Az. II ZR 211/09, juris). Hieran gemessen sind die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht gegeben. 2.1.1 Der Kläger bemängelt zu Unrecht, dass die im Prospekt dargestellten Renditeprognosen unhaltbar und realitätsfremd seien. So stellt der Prospekt auf Seiten 8, 12 bis 14 sowie 22 und 23 die zu erwartenden Chartereinnahmen als Grundlagen der Prognose dar und erläutert diese nachvollziehbar anhand von Referenzwerten. Die für das Schiff prognostizierten Chartereinnahmen gründen dabei im Wesentlichen auf Durchschnittswerten der letztjährigen Chartereinnahmen des Pools sowie auf der bisherigen Performance des Schiffes. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.1.2 Auch die weiter vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Ermittlung der Charterraten sind aus den gerade angeführten Gründen unbegründet. Im Übrigen stellt der Prospekt auf Seite 8 klar, dass die (Pool-)Einnahmen des Schiffs naturgemäß nicht genau prognostiziert werden können, weshalb „unterschiedliche Einnahmen [...] entsprechende Auswirkungen auf das wirtschaftliche und steuerliche Ergebnis der Schifffahrtsgesellschaft sowie deren Liquiditätslage [haben]“. 2.1.3 Auch über steuerrechtliche Risiken klärt der Prospekt zutreffend auf. So heißt es im Prospekt auf Seite 38 zu Risiken im Zusammenhang mit dem Unterschiedsbetrag: „Der Unterschiedsbetrag ist bei Veräußerung des Schiffes bzw. der Beteiligung oder im Fall der Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf der 10-jährigen Bindungsfrist unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern.“ Der Vortrag des Klägers zur unzureichenden Darstellung der Risiken im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerlast gemäß § 9 Nr. 3 GewStG ist zu pauschal und damit unsubstantiiert geblieben. Auf erbschaftssteuerrechtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerfG über der Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 konnte der Prospekt schon deswegen nicht hinweisen, weil die Entscheidung über zwei Jahre nach der Prospekterstellung erfolgte. Insoweit scheidet auch eine Nachtragspflicht aus. Im Übrigen enthält der Prospekt auf Seite 53 einen Hinweis darauf, dass sich die Steuergesetzgebung und die hierzu ergehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern können. 2.1.4 Es trifft nicht zu, dass die Anleger nicht ausreichend über den Kaufpreis des Schiffs aufgeklärt worden wären. Ausweislich Seite 16 des Prospekts hat ein unabhängiger Gutachter den Kaufpreis des Schiffs als angemessen und unter Berücksichtigung Nutzwertes auf Basis der Pooleinnahmen sogar als günstig eingestuft. Dass diese Bewertung nicht vertretbar war, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. 2.1.5 Die vom Kläger als unzureichend gerügte Darstellung der Betriebskosten des Schiffs ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So haben die Beklagten vorgetragen, dass die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten, wie auf Seite 48 offengelegt, auf Erfahrungswerten der Reederei C. S. GmbH, einem international operierenden Unternehmen, beruhten. Auf Seite 48 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass sich Abweichungen der prognostizierten Schiffbetriebskosten u.a. aus Personalkosten des Schiffs ergeben können. Dass die im Prospekt (Seite 48) ab 2005 veranschlagte Betriebskostensteigerung mit 2,5% p.a. bei einer ex ante-Betrachtung unvertretbar niedrig angesetzt wäre, hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Daran vermögen auch die als Anlagen K12 und K13 vorgelegten Schiffbetriebskostenstudien aus den Jahren 2012 und 2009 nichts zu ändern, zumal diese aufgrund ihres Erscheinungsdatums im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch gar nicht vorlagen. 2.1.6 Soweit der Kläger die Nichtoffenlegung von Interessenkonflikten rügt, ist sein Vortrag unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen werden bestehende Interessenkonflikte und Beziehungen zwischen den Gründungsgesellschaftern und der Fondsgesellschaft auf Seite 34 des Prospekts dargestellt (zu Zwischenhandelsgewinnen siehe unten 2.1.18). 2.1.7 Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Darstellung der Fremdfinanzierungsquote und des Weichkostenanteils erhobenen Rügen verfangen ebenfalls nicht. So sind die Weichkosten im Prospekt auf den Seiten 28 und 29 dargestellt. Dabei werden u.a. auch Kosten für Dienstleistungen vor Ablieferung, Zwischenfinanzierungszinsen, Rechts- und Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle, Gutachten, Prospektbeurteilung, Handelsregister, Emission, Werbung, Marketing, Projektierung und Treuhandgebühren ausgewiesen und anschließend erläutert. Anhand des Investitionsplanes konnte der Kläger durch einfachen Rechenschritt feststellen, in welchem Verhältnis diese Kosten zu dem Emissionskapital stehen. Daraus ist ausreichend ersichtlich, welche Beträge nicht Objektkosten sind und nicht in das Schiff investiert werden. Darüber hinaus lässt sich der Investitionsrechnung ohne weiteres entnehmen, wie hoch das Fremdkapital ist. 2.1.8 Soweit der Kläger Hinweise auf Risiken im Prospekt vermisst, die mit der Insolvenz der Gründungsgesellschafter und der Treuhandkommanditistin zusammenhängen, hat er seinen Vortrag nicht schlüssig begründet. Die Insolvenz der Gründungsgesellschafter wirkt sich nicht negativ auf die Anleger aus, da es insoweit bei der Regelung des § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verbleibt, wonach sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausscheiden mit der Folge der - schuldrechtlich über einen Abfindungsanspruch zu kompensierenden - Anwachsung des Anteils bei den übrigen Gesellschaftern. Risiken auf die Fortführung des Fondsbetriebs ergeben sich hieraus - auch angesichts der Kapitalanteile der Gründungskommanditisten - nicht. Es trifft weiter nicht zu, dass die Anleger im Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin sämtliche Rechte verlören. Zunächst kann der Anleger die Treuhand jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Grund kündigen und Übertragung der Beteiligung auf sich verlangen (§ 10 Abs. 6 des Treuhandvertrags). Es war letztlich, anders als der Kläger meint, nicht erforderlich, den Treuhandvertrag auflösend bedingt auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Treuhänderin zu schließen. Darüber hinaus steht dem Kläger selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 47 InsO ein Aussonderungsrecht zu, was ihn vor dem Zugriff der sonstigen Insolvenzgläubiger auf seinen Anteil auch dann ausreichend schützt, wenn er die Treuhand nicht rechtzeitig gekündigt hat. 2.1.9 Auch auf das Risiko des Wiederauflebens der Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB weist der Prospekt ausreichend hin. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass infolge der prospektierten und planmäßigen Anlaufverluste wegen der sich sowohl steuer- als auch handelsbilanziell auf den Kapitalanteil (negativ) auswirkenden Abschreibungen - wie sich aus der Darstellung der Ergebnisprognosen auf Seiten 10 und 11 des Prospekts unzweideutig ergibt - anfangs jede Ausschüttung (bis zu einer eventuellen Auffüllung des Kapitalanteils durch zugeschriebene Gewinne) zum Wiederaufleben der Haftung führen musste (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 3. Februar 2015, 34 U 149/14, juris, wonach eine abstrakte Risikoerläuterung auch in diesem Fall genügen soll). Der Prospekt enthält folgende relevante Aussagen zum Wiederaufleben der Haftung: Zunächst wird der Anleger unter der Überschrift „Chancen und Risiken im Überblick“ (Seiten 6 und 7 des Prospekts) auf Folgendes hingewiesen: „Im Fall der Illiquidität der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, dass bereits enthaltene Auszahlungen zurückbezahlt werden müssen (Wiederaufleben der Haftung).“ Auf Seite 34 des Prospekts finden sich sodann folgende ergänzende Ausführungen: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftungseinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Sollte die Beteiligungsgesellschaft z.B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage. [...]“ Auf S. 46 des Prospekts heißt es sodann: „Die Haftung der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ist auf die Beteiligungssumme beschränkt. Eine Nachschussverpflichtung ist gemäß Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Soweit das Kapitalkonto - z.B. durch Auszahlungen - unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf.“ Diese Prospektpassagen weisen eindeutig und in nicht zu beanstandender Weise auf das Risiko hin, dass Auszahlungen an Kommanditisten als Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen erfolgen können, ohne dass ihnen Gewinne gegenüberstehen. Der Umstand, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Anfangsphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern planmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen, wird zwar nicht expressis verbis erwähnt, doch ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Prospektpassagen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Darstellung der Ergebnisprognosen auf Seite 10 und 11 des Prospekts dem Anleger deutlich vor Augen geführt wird, dass den geplanten Auszahlungen (Spalte 2 der Tabelle) keine entsprechendes „Steuerliches Ergebnis" (Spalte 3 der Tabelle) gegenübersteht. Daraus ist für den Anleger, von dem erwartet werden kann, dass er den Prospekt komplett liest, erkennbar, dass die Ausschüttungen anfangs gerade planmäßig nicht aus Überschüssen bzw. Gewinnen generiert werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des LG Hamburg, Urteil v. 12. September 2014, 334 O 201/13: Im dort streitgegenständlichen Prospekt definierte der Glossar Ausschüttungen nämlich gerade als Gewinnausschüttungen, was letztlich das zentrale Argument für die Annahme einer fehlerhaften Darstellung des Haftungsrisikos aus § 172 Abs. 4 HGB war. 2.1.10 Aus nämlichen Gründen liegt auch kein Prospektfehler darin begründet, dass die Ausschüttungen, wie der Kläger behauptet, im Prospekt fehlerhaft als Gewinnausschüttungen dargestellt seien. 2.1.11 Auch auf die potentielle Haftung des Kommanditisten aus §§ 30 ff. GmbHG analog wird im Prospekt ausdrücklich auf Seite 34 hingewiesen. Danach kommt „eine noch weitergehende Haftung nach den §§ 30 ff. GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen erst dann in Betracht, wenn diese unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 12 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, also die Liquiditätslage der Gesellschaften Auszahlungen nicht zugelassen hätte." Daher konnte es offenbleiben, ob §§ 30, 31 GmbHG auf den „Nur-Treugeber- Kommanditisten" überhaupt (analog) anwendbar sind und, sollte man dies bejahen, sich hieraus eine Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen ergibt (siehe OLG Köln, Urt. v. 5. März 2015, 24 U 159/14, [juris]; OLG Hamm, Beschluss v. 3. Februar 2015, 34 U 149/14, Rn. 65 ff [juris]; OLG Nürnberg, Urt. v. 22. Dezember 2014, 14 U 2588/13, Rn. 28 [juris]; LG Dortmund, Urt. v. 14. November 2014 - 3 O 450/13, Rn. 60 [juris] einerseits; LG München I, Urt. v. 19. Dezember 2014 - 3 O 7105/14, [juris], andererseits). 2.1.12 Der Vortrag des Klägers, der Prospekt hätte im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung bestehende Loan-to-Value- bzw. 105%-(Currency)-Klauseln offenlegen müssen ebenso wie den Umstand, dass die Banken faktisch die Geschäfte führten, ist unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen weist der Prospekt auf Seite 35 darauf hin, dass - wie bei Schiffsfinanzierungen üblich - Sonderkündigungsrechte für den Fall bestehen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 2.1.13 Die vom Kläger als unzureichend gerügten Informationen im Prospekt über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung sind nicht zu beanstanden. Im Gegenteil wird der Anleger auf Seite 46 des Prospekts ausreichend auf sich daraus ergebende Risiken hingewiesen: „Die Übertragung oder Veräußerung einer Beteiligung ist mit Zustimmung der Komplementärin möglich. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass für den Verkauf von Fondsanteilen kein geregelter Markt besteht, sodass eine Beteiligungsveräußerung, insbesondere wenn stille Reserven realisiert werden sollen, nur schwer zu verwirklichen sein wird. Veräußerungswünsche wird der Treuhänder im Rahmen seiner turnusmäßigen Rundschreiben den Mitgesellschaftern mitteilen. Gemäß § 14 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags besteht grundsätzlich ein Vorkaufsrecht der persönlich haftenden Gesellschafterin.“ 2.1.14 Der Prospekt klärt auch ausreichend und insbesondere in nicht bagatellisierender Weise über das der Anlage immanente Totalverlustrisiko auf. So heißt es auf Seite 7 des Prospekts bei den Chancen und Risiken im Überblick: „Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, deren Erfolg wesentlich auch von den Rahmendaten der Weltwirtschaft abhängt. Einnahmeausfälle, geringere Einnahmen, steigende Betriebskosten sowie Zins- und Währungsschwankungen können zu negativen Ergebnissen und im äußersten Fall zum Totalverlust führen.“ In das Kapitel Chancen und Risiken (Seite 46) leitet der Prospekt mit folgendem globalen Hinweis ein: „Die folgenden Ausführungen sollen Anlegern Chancen und Risiken verdeutlichen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Chancen und Risiken sich zwar einerseits gegenseitig aufheben können, dass aber andererseits nähere beschriebene Risiken im Fall einer Realisierung zusammen zu einem Misserfolg der Beteiligung führen können.“ Schließlich findet sich auf dem Deckblatt des Prospekts (Rückseite) folgender Hinweis: „Bei diesem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung an einem Schifffahrtsunternehmen, dessen zukünftige Entwicklung nicht vorhersehbar ist.“ 2.1.15 Die Ausführungen des Klägers zur unterlassenen Aufklärung über die Nachteile einer treuhänderischen Beteiligung gegenüber einer echten Kommanditistenstellung sind unsubstantiiert und tragen der konkreten Ausgestaltung der Treugeberstellung des Klägers in keiner Weise Rechnung. Es ist bereits nicht ausreichend begründet, worauf die Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Letztlich macht der Kläger lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, das häufig bei Publikums-KGs in rechtlich zulässiger und üblicher Form zum Tragen kommt. Hinzu kommt, dass der Treuhandvertrag mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten im Prospekt abgedruckt ist und sich somit der Anleger über die Rechte und Pflichten des Treuhänders ein Bild verschaffen konnte. Dass der Treugeber über die Informations- und Kontrollrechte keine Mitgliedschaftsrechte erhalte, wie vom Kläger behauptet, trifft nicht zu, wenn man berücksichtigt, dass das zentrale Mitgliedschaftsrecht, d.h. das Stimmrecht, dem Treuhänder im Treuhandvertrag per Stimmrechtsvollmacht übertragen ist (§ 8 Abs. 1 Treuhandvertrag). Darüber hinaus ist der Treugeber durch den Gesellschaftsvertrag selbst entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Insbesondere die Regelung in § 8 Abs. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach der Treugeber das Stimmrecht innerhalb der Gesellschafterversammlung ausüben darf, belegt seine einer unmittelbaren Mitgliedschaft vergleichbare Stellung, auch wenn das Stimmrecht dort nicht als originäres Recht ausgestaltet ist (zur Zulässigkeit entsprechender Satzungsregelungen BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, [juris]; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, [juris]; Urteil v. 16. Dezember 2014, II ZR 277/13, [juris]). Im Übrigen nimmt die Treuhandlösung dem Anleger auch ihm unter Umständen lästige Pflichten ab, wie z.B. die die Anmeldung der Kommanditbeteiligung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form. Schließlich mögen gegenüber einer Direktbeteiligung gerade die fehlende Registerpublizität des Nur-Treugebers und die damit gegebene Anonymität für den Anleger wichtig sein. Erhöhte Haftungsrisiken bestehen demgegenüber, wie bereits oben ausgeführt, nicht. Die Behauptung des Klägers, die Treuhandlösung begründe unnötige Haftungsrisiken der Anleger, die letztlich das Solvenzrisiko ihrer Mitanleger trügen, ist unzutreffend. So gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeberkommanditisten untereinander für die (Einlage-)Pflichten anderer, auch dann nicht, wenn zwischen den einzelnen Treugebern aufgrund der Verfassung des Treuhandvertrags - wie vorliegend mit Blick auf die institutionalisierte Treugeberversammlung (vgl. § 5 des Treuhandvertrags) - eine BGB-Innengesellschaft besteht. 2.1.16 Soweit der Kläger rügt, das Fremdwährungsrisiko sei unzureichend dargestellt, lässt er Seite 47 des Prospekts unberücksichtigt. Dort heißt es: „Die Anschaffungskosten des Schiffes betragen US$ 34,35 Mio. Hiervon werden US$ 23,1 Mio. durch das langfristige Hypothekendarlehen aufgebracht. Die Einnahmen der Gesellschaft sind in US-Dollar geplant, während die Auszahlungen in Euro erfolgen. Das Kursverhältnis der Investitionsphase wurde mit einem Kurs von 1,14 US$/€ kalkuliert. Das Kursverhältnis zwischen US-Dollar und Euro wurde bis einschließlich 2006 mit 1,14 US$/€ kalkuliert, danach wurde für den restlichen Planungszeitraum ein Kursverhältnis von 1,04 US$/€ unterstellt. Eine Veränderung des Wechselkurses in der Betriebsphase kann die Liquidität der Gesellschaft verbessern bzw. verschlechtern.“ Zudem wird im Überblick über die Chancen und Risiken auf Seite 7 des Prospekts auf Folgendes hingewiesen: „Bei fallendem US-Dollar-Kurs verschlechtert sich das wirtschaftliche Ergebnis der Schifffahrtsgesellschaft. [.. ] Bei einem niedrigeren US-Dollar-Kurs verschlechtert sich das Veräußerungsergebnis [des Schiffs].“ 2.1.17 Auch der Vortrag des Klägers zur unzureichenden Aufklärung über mögliche Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben können, ist unsubstantiiert. Sowohl nach der zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen Fassung als auch nach der derzeit gültigen Fassung von § 7 Flaggenrechtsgesetz ist Regelungsgegenstand der Vorschrift, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Es wird in keiner Weise deutlich, inwiefern diese Frage für die Fondsgesellschaft von Bedeutung ist, welches Risiko damit für den Anleger verbunden ist und woraus sich sein Interesse an einer Information hinsichtlich flaggenrechtlicher Änderungen ergeben könnte. 2.1.18 Soweit der Kläger die mangelnde Darstellung angeblicher Zwischenhandelsgewinne der Gründungsgesellschafter rügt, ist auf Seite 35 des Prospekts zu verweisen, der zum Kauf des Schiffes folgende Angaben macht: „Die MT „C. S.“ Schifffahrtsgesellschafts mbH & Co. KG hat das Schiff zu einem Kaufpreis von US$ 34.350.000,00 (inklusive einer Kommission zugunsten der C. S. GmbH und der L. F. AG in Höhe von 1 % des Kaufpreises) von der V. M. C., M., L., erworben.“ Dass es Zwischenhandelsgewinne der Gründungsgesellschafter gab, wurde von der Beklagten durch Bezugnahme auf diese Prospektpassage substantiiert bestritten. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. 2.1.19 Entgegen den Behauptungen des Klägers klärt der Prospekt ausreichend über die Chancen und Risiken bei Bildung eines Einnahmepools auf (vgl. 12 ff. und 47 des Prospekts). Soweit der Kläger rügt, die versicherungssteuerpflichtigen Auswirkungen des Einnahmepools seien nicht richtig dargestellt, ist sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert geblieben. 2.1.20 Über die Zulässigkeit hochspekulativer Geschäfte (insbesondere Swaps) musste der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesondert aufklären, da die Geschäftsleitung nach Maßgabe des im Prospekt auf den Seiten 56 ff. abgedruckt Gesellschaftsvertrags gar nicht zum Abschluss hochriskanter Geschäfte ermächtigt ist. Zwar darf die Geschäftsleitung gem. § 6 Abs. 4 lit e) und f) mit Zustimmung des Beirats Schiffshypothekendarlehen umschulden bzw. Devisentermingeschäfte abschließen und gem. § 6 Abs. 7 lit. a) - ohne Zustimmung des Beirats - zur Anschaffung des Schiffs erforderliche Darlehensverträge abschließen (einschließlich Zwischen- und Endfinanzierung). Dass sich hieraus per se bestandsgefährdende Risiken ergeben, die einer weitergehenden Erläuterung im Prospekt bedurft hätten, ist unzutreffend. Insoweit ist zum einen von Relevanz, dass, sofern man in den Ermächtigungen überhaupt eine Annexkompetenz zum Abschluss von Swaps sähe, nach den tatbestandlichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags (Umschuldung von Schiffshypothekendarlehen [vgl. § 6 Abs. 4 lit e)] bzw. zur Anschaffung des Schiffs [vgl. § 6 Abs. 7 lit. a)]) bei Abschluss der Swaps stets ein Zusammenhang zwischen den Finanzierungsgeschäften und der für den Erwerb und den Schiffsbetrieb erforderlichen Fremdfinanzierung bestehen müsste. Zum anderen dürfte die Geschäftsleitung aufgrund ihrer Verpflichtung auf das Unternehmenswohls solche Geschäfte auch ohne ausdrückliche Beschränkung nur dann abschließen, wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Auswirkungen von Kurs- und Zinsschwankungen durch Abschluss der Devisentermingeschäfte / Swaps insgesamt nach kaufmännischer Voraussicht im Entscheidungszeitpunkt reduziert werden. Dies ergibt sich aus der generalklauselartigen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Geschäftsleitung ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders zu führen hat, was den Abschluss von Swaps bzw. Devisentermingeschäften zu anderen Zwecken bzw. anderen Konditionen verbietet. Einen gesonderten Risikohinweis im Prospekt auf die Zulässigkeit von Zins- und Kurssicherungsgeschäften auf Grundlage einer pflichtgemäßen unternehmerischen Entscheidung der Geschäftsleitung erwartet der Anleger letztlich ebenso wenig wie einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsleitung von der Ermächtigung zu anderen (d.h. satzungs- bzw. gesetzeswidrigen) Zwecken Gebrauch machen könnte. 2.1.21 Weiter musste im Prospekt auch nicht darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der fehlenden Erläuterung der Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft in der Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden unbefristeten Widerrufsrechts für den Anleger das Risiko bestanden habe, dass die Gesellschaft jederzeit Abfindungsguthaben für die ausscheidenden Gesellschafter habe vorhalten müssen (gegen eine Aufklärungspflicht auch LG Dortmund, Urt. v. 14. November 2014 - 3 O 459/13, Rn. 127 [juris]). Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist nämlich nicht, dass über die fehlerhafte Rechtsgestaltung aufgeklärt werden müsste, sondern dass eine Ausübungsfrist für das Widerrufsrecht des Anlegers nicht zu laufen beginnt. Die Gefahr, dass unter Umständen andere Anleger aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen aus der Gesellschaft ausscheiden, ist demgegenüber ein allgemeines Risiko. Eine Pflicht zur Aufklärung über allgemeine Risiken in einem Prospekt besteht indes nur unter der Voraussetzung, dass zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende Umstände hinzutreten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung - etwa dergestalt, dass es zu einem Massenausscheiden der Anleger infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hätte kommen können - wurden vom Kläger aber gerade nicht substantiiert vorgetragen. 2.1.22 Die Behauptung des Klägers, der Schiffsmarkt sei im Prospekt zu positiv dargestellt und es hätte auf die Risiken einer Überkapazität und die Abhängigkeit vom asiatischen Markt hingewiesen werden müssen, ist unsubstantiiert geblieben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Tankermarkt als Subform des Schiffsmarkts in unterschiedliche Segmente aufteilt und es an einem Vortrag des Klägers dazu fehlte, warum gerade für Doppelhüllen-Rohöltanker der Panamax- Klasse (wozu die MT C. S. gehört) schlechte Markterwartungen bestanden hätten. Die vom Kläger zur Untermauerung vorgelegte Studie aus dem Jahr 2003 zum Tankermarkt (Anlagen K11 und K11a) setzt sich nicht konkret und spezifisch mit dem gegenständlichen Marktsegment auseinander. Dies gilt umso mehr, als sich weite Teile des Vortrags des Klägers (einschließlich der in Bezug genommenen Zahlen des Schiffsmaklerunternehmens R. P. [Bl. 126 dA]) auf den Markt für Containerschiffe beziehen. 2.1.23 Ein Hinweis auf die Gefahr der Beteiligungsverwässerung des Anlegers infolge zukünftiger Kapitalmaßnahmen war nicht erforderlich, weil es der Anleger aufgrund seines aus der Mitgliedschaft fließenden Bezugsrechts selbst in der Hand hat, an zukünftigen Kapitalmaßnahmen teilzunehmen und damit nicht verwässert zu werden. Auch auf ein Risiko des Ausscheidens des Gesellschafters bei Nichtteilnahme an Kapitalmaßnahmen nach den Rechtsprechungsgrundsätzen „Sanieren oder Ausscheiden" war nicht hinzuweisen, weil es ein solches Risiko nicht gibt. In seinem für geschlossene Beteiligungen maßgeblichen Urteil zur Möglichkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern bei Nichtteilnahme an notwendigen Sanierungskapitalmaßnahmen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, ZR II ZR 122/09, [juris]) hat der BGH ausgeführt, dass „der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden [...] nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich ist, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den nachträglich eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird“. Da der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag eine Regelung über das Ausscheiden bei Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung gerade nicht trifft, konnte der Kläger gegen seinen Willen auch bei Nichtteilnahme an Sanierungsmaßnahmen nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. den Ausschlusskatalog in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Auch § 9 lit. a) i.V.m. § 10 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags, der die Zulässigkeit von Kapitalerhöhungen mit einer %-Mehrheit regelt, enthält - unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84 [juris]; Urteil vom 16. Oktober 2012, II ZR 251/10, Rn. 25 [juris]) - erkennbar kein Recht zum Ausschluss von an der Kapitalmaßnahme nicht mitwirkender Gesellschafter. Im Ergebnis bedurfte es daher auch keines Hinweises auf Nachschusspflichten, da sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass weder de jure noch de facto eine Nachschusspflicht der Anleger bestand. 2.1.24 Ein Prospektfehler ergibt sich weiter nicht aus dem angeblich fehlenden Hinweis im Prospekt auf die Relevanz ausländischen Rechts. Insoweit ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, weshalb dieser Umstand für den Anleger von Relevanz sein sollte. Soweit es um die Frage seiner Haftung geht, findet sich im Übrigen auf Seite 46 des Prospekts ein Hinweis, dass ausländische Gerichte die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nicht anerkennen könnten. Dass Rechtsstreitigkeiten im Übrigen ausländischem Recht unterliegen können und unter Umstände vor ausländischen Gerichten geführt werden müssen, ist allgemein bekannt und löst daher keine besondere Aufklärungspflicht aus. 2.1.25 Der klägerische Vortrag zur Nichtaufklärung über bestehende Schiffsgläubigerrechte bleibt unsubstantiiert, weil bereits nicht klar wird, welche relevanten Risiken sich für Anleger konkret aus bestehenden Schiffsgläubigerrechten ergeben können. 2.1.26 Der Prospekt musste auch nicht auf die Gefahr der Unwirksamkeit von Beitritten zur Fondsgesellschaft aus familienrechtlichen Gründen hinweisen. Aufgabe des Prospekts ist es, den Anlegern über spezifischen Risiken der Anlage zu informieren, die sich entweder aus der rechtlichen Struktur der Beteiligung oder aus dem Anlageobjekt ergeben. Die familienrechtliche Bestimmung des § 1365 BGB, wonach Verfügungen eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfen, wenn dieser im gesetzlichen Güterstand lebt, fällt ebenso wenig unter die Aufklärungspflicht, wie die mögliche Geschäftsunfähigkeit eines Anlegers. Es handelt sich insoweit um familienrechtliche Schutznormen ohne jeden Bezug zu der konkreten Beteiligung. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, inwieweit Risiken im Zusammenhang mit § 1365 BGB tatsächlich zu Rückabwicklungen einzelner Beteiligungen hätten führen können, insbesondere es zu erheblichen Eigenkapitalrückflüssen aus der Fondsgesellschaft kommen konnte. Dass eine Aufklärungspflicht deswegen bestehe, weil in anderen Zeichnungsscheinen, wie der Kläger behauptet, auf § 1365 BGB hingewiesen werde, ist als Fehlschluss vom Sein auf das Sollen unerheblich. 2.1.27 Schließlich überzeugen die Ausführungen zur angeblich unterlassenen Aufklärung über ein Maximalverlustrisiko nicht: Auf das Risiko der Anerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland weist der Prospekt ausdrücklich hin (s.o. 2.1.23 sowie Seite 46 des Prospekts). Der Vortrag des Klägers zu bestehenden steuerlichen (Maximalverlust-)Risiken ist unsubstantiiert. Dass sich weitere Risiken aus einer privaten Anteilsfinanzierung ergeben können, dürfte allgemein bekannt sein. Im Übrigen hat der Kläger eine solche Fremdfinanzierung nicht vorgetragen. Schließlich ist die Behauptung, dass aufgrund „wirksam vereinbarter Darlehensklauseln sämtliche erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen sind mit der Folge, dass der KG-Gesellschafter im wirtschaftlichen Ergebnis ähnlich wie ein oHG-Gesellschafter haftet‘ in der rechtlichen Schlussfolgerung unzutreffend. 2.1.28 Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts lässt sich auch nicht aus einer Gesamtschau ableiten, da - wie im Rahmen der Ausführungen zu den im Einzelnen gerügten Prospektfehlern aufgezeigt wurde - die Einzeldarstellungen des Prospekts zutreffend und vollständig sind. 2.2 Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund individueller Aufklärungsfehler der Mitarbeiterin der Vermittlungsgesellschaft, die sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen lassen müssten. Die Beweislast für bagatellisierende Aussagen trägt der Anleger (BGH, Urteil v. 11. Mai 2006, III ZR 205/05, Rn. 6 [juris]). Dem Anleger wird wegen mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundener Schwierigkeiten insoweit entgegengekommen, als der Anspruchsgegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil v. 24.01.2006 - XI ZR 320/04, [juris]). Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so konnte eine den Prospekt entwertende Risikobagatellisierung weder aufgrund des Telefonats mit der Mitarbeiterin Frau H. (dazu 2.2.1) noch aufgrund des Werbeschreibens (dazu 2.2.2) festgestellt werden. 2.2.1 So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zum Gespräch mit der Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft angegeben (Seite 3 des Protokolls der Sitzung vom 14. Juli 2015, Bl. 188 d.A.): „Frau H. von der K. Vermittlungsgesellschaft hat mich irgendwann angerufen. Das war meiner Erinnerung nach so kurz vor Zeichnung. Einmal hat sie aber auch noch angerufen, bevor sie mir die Unterlagen geschickt hat. Die Dame war meiner Erinnerung nach nicht so gut geschult. Ihre Ausführungen gingen dabei nicht richtig in die Tiefe. Sie hat alles nur wiederholt, was ohnehin schon im Prospekt stand. Ich hatte zwei Jahre davor Öltanker gezeichnet. Die habe ich dann wieder über den Zweitmarkt zu relativ günstigen Konditionen verkauft“. Weiter hat der Kläger bekundet, dass er mit Frau H. über Risiken gar nicht gesprochen habe. Auf die Frage, ob er den Prospekt durchgelesen habe, erklärte er wiederum, dass er ihn zumindest durchgeblättert, die dort enthaltenen Angaben zu den Risiken demgegenüber durchgelesen habe. Dazu habe Frau H. ihn aber nicht aufgefordert (Seite 4 des Protokolls der Sitzung vom 14. Juli 2015, Bl. 189 d.A.). Im Ergebnis hat der Kläger in der persönlichen Anhörung schon nicht mehr behauptet, dass die Mitarbeiterin der Vermittlungsgesellschaft Risiken bagatellisiert habe. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Bagatellisierung für den Willensentschluss des Klägers überhaupt nicht relevant gewesen wäre, weil er - wie er selbst eingeräumt hat - Frau H. keine besondere Fachkompetenz zusprach. Damit wusste der Kläger, dass das Telefonat mit Frau H. die Informationen eines Prospekts, der ihm unstreitig mit einem Vorlauf von gut sechs Wochen vor der Zeichnung zugesandt worden ist und dessen Risikohinweise er gelesen hat, nicht ersetzt. 2.2.2 Auch aus Anlage K7 - einem von der Vermittlerin erstellten einseitigen Werbeschreiben - ergibt sich nichts anderes. Das Werbeschreiben enthält zwar keinen Hinweis auf die einzelnen Risiken der Beteiligung, sondern beschreibt die Anlage als „Rendite-Offerte des Jahres“. Letztlich ist bei der Beurteilung von Anlage K7 zu berücksichtigen, dass es sich aus dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont eines besonnen Anlegers (§§ 133, 157 BGB) schon angesichts der Wortwahl erkennbar um ein Werbe- und nicht um ein umfassendes Informationsschreiben handelt, das die Prospektlektüre nicht ersetzt. Dies musste auch dem Kläger bewusst gewesen sein, zumal er - wie er in der Anhörung angab - die Risikohinweise im Prospekt durchgelesen hat. 2.2.3 Aus nämlichen Gründen kann sich auch keine zurechenbare Pflichtverletzung daraus ergeben, dass Frau H. den Kläger auf die fehlende Regulierung des grauen Kapitalmarkts und bestehende Warnungen in der Fachpresse im Hinblick Schiffsbeteiligungen nicht hingewiesen hätte. 3. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens beträgt 10.950,00 €. Davon entfällt auf den Klageantrag zu 1 ein Betrag von 6.150,00 € und auf den Klageantrag zu 3 ein Betrage von 4.800,00 € (50% der erhaltenen Ausschüttungen). Der Klageantrag zu 4 hat keinen über den Klageantrag zu 3 hinausgehenden Streitwert. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Kapitalanlageberatung und der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Mit Beitrittserklärung vom 30. März 2004 (Anlage B2) beteiligte sich der Kläger als Treugeberkommanditist mit einem Nominalbetrag von 15.000,00 € zzgl. 5 % Agio an der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Der Kläger erhielt auf seine Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.600,00 €. Der im Zeitpunkt der Zeichnung …-jährige Kläger war Inhaber eine Handelsvertretungsgesellschaft, die er im Jahr 2012 verkaufte. Die Beklagten zu 1) und 2) sind die Gründungsgesellschafterinnen der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2) fungierte zudem als Treuhänderin für den Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche Beteiligung. Die Beteiligung wurde dem Kläger durch die K.-Gruppe K. Vermittlungsservice GmbH vermittelt. Deren Mitarbeiterin S. H. schickte dem Kläger am 30. Oktober 2003 ein Werbeschreiben zur Beteiligung zu, dessen Inhalt der Anlage K7 zu entnehmen ist. Im Anschluss fand ein Telefonat zwischen Frau H. und dem Kläger statt, dessen Einzelheiten umstritten sind. Ein Prospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung (Anlage K5) wurde dem Kläger vor dem 11. Februar 2004 übermittelt. Der Kläger behauptet, dass er von Frau H. am Telefon unpräzise beraten worden sei. Ihm seien lediglich die vermeintlichen Vorzüge der Beteiligung aufgezeigt worden. Insbesondere habe sie ihm gesagt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine Anlage mit Ertrags- und Sicherheitskomponente handele. Ein Hinweis auf die hohen Verlust- und Haftungsrisiken sei nicht erfolgt. Darüber hinaus seien die Verlustrisiken verharmlosend dargestellt worden. Die Anlage sei ihm als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage empfohlen worden. Er sei nicht darüber informiert worden, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds eine hochspekulative Kapitalanlage darstelle. Auch habe sie ihm nicht gesagt, dass er mit dem Beitritt zum geschlossenen Fonds eine unternehmerische Beteiligung eingehe, die das Risiko eines Totalverlustes in sich berge. Unterschiede zwischen offenen und geschlossenen Fonds seien nicht angesprochen worden. Ferner sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Falle von Auszahlungen seine Kommanditistenhaftung wiederauflebe. Die eingeschränkte Fungibilität und Handelbarkeit der Beteiligung habe Frau H. ebenso wenig erwähnt wie den Umstand, dass der graue Kapitalmarkt, zu dem die streitgegenständliche Beteiligung gehöre, nur einer eingeschränkten staatlichen Kontrolle unterliege. Schließlich sei er über schon damals bestehende Warnungen über Schiffsfonds in der Fachpresse nicht informiert worden. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die vorgenannten Umstände hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Darüber hinaus macht der Kläger folgende Prospektfehler geltend: Die Renditeprognosen und damit letztlich die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung werde im Prospekt in unhaltbarer und realitätsfremder Weise dargestellt. Des Weiteren seien die im Prospekt prognostizierten Charterraten fehlerhaft ermittelt worden und würden der den Beklagten bekannten Volatilität des Schiffsmarktes nicht gerecht. Auch die im Prospekt enthaltenen Ausführungen zu steuerlichen Risiken seien fehlerhaft und unzureichend. Insbesondere werde nicht auf das Risiko im Zusammenhang mit der Zahlung des Unterschiedsbetrags bei der Auseinandersetzung des Fonds bzw. der Veräußerung des Investitionsobjektes hingewiesen; ferner sei die Gewerbesteuer unter Anwendung der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 3 GewStG ermittelt und prospektiert worden, deren Nichtanwendbarkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung festgelegt gewesen sei. Auch fehlten Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, die sich aus Änderungen der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2006 ergäben. Des Weiteren informiere der Prospekt den Anleger nicht ausreichend über den Kaufpreis des Schiffes. Auch die Darstellung der Betriebskosten des Schiffes sei fehlerhaft und es fehle ein Hinweis auf Interessenkonflikte der weitgehend miteinander verflochtenen Beteiligten und Vertragspartner des Fondskonzepts. Die Fremdfinanzierungsquote und der Weichkostenanteil seien im Prospekt nicht richtig dargestellt. Darüber hinaus fehle es an einem Hinweis auf das Insolvenzrisiko der Gründungsgesellschafter bzw. der Treuhänderin. Ferner stelle der Prospekt die Haftungsrisiken der Anleger nicht zutreffend dar. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB als auch im Hinblick auf die Haftung der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog. In diesem Zusammenhang moniert der Kläger auch, dass die Ausschüttungen im Prospekt unzutreffend als Gewinnausschüttungen dargestellt worden seien. Der Kläger vermisst im Fondsprospekt die Darstellung der Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung. Insbesondere seien die „Loan-to-Value- und 105%-Klauseln" der Kreditverträge dem Anleger nicht erläutert worden. Im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung verschweige der Prospekt überdies, dass die Gefahr einer faktischen Geschäftsführung durch die Banken bestanden habe. Die mangelnde Fungibilität und Handelbarkeit der Beteiligung sei im Prospekt ebenfalls fehlerhaft dargestellt. Darüber hinaus informiere der Prospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko sowie die Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten gegenüber Direktkommanditisten. Fremdwährungsrisiken seien unzureichend dargestellt, ebenso die flaggenrechtlichen Aspekte. Auch die Zwischengewinne der Gründungsgesellschafter verschweige der Prospekt. Die Risiken im Zusammenhang mit der Einbindung des Schiffes in einen Einnahmepool seien unzutreffend dargestellt. Überdies hätte der Prospekt darüber aufklären müssen, dass der Geschäftsleitung hochspekulative Geschäfte (wie Swaps) erlaubt seien. Ein weiterer Prospektfehler ergebe sich daraus, dass der Prospekt nicht offenlege, dass die Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein fehlerhaft sei, weshalb der Widerruf der Beteiligung durch die Anleger nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft noch heute erfolgen könne. Daraus ergäben sich Risiken für die Liquidationssituation der Gesellschaft. Die Anleger seien im Prospekt zudem nicht über das Risiko ihrer Verwässerung und das Risiko eines Herausdrängens aus der Beteiligung aufgeklärt worden für den Fall, dass sie sich an Sanierungskapitalmaßnahmen nicht beteiligten (faktische Nachschusspflicht). Schließlich sei der Schiffsmarkt im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden. Das Risiko, dass Rechtsstreitigkeiten ausländischem Recht unterfallen könnten, und die daraus resultierenden Folgen seien im Prospekt nicht dargestellt. Auch Hinweise auf das Risiko im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten fehlten im Prospekt. Der Prospekt habe es weiter versäumt darauf hinzuweisen, dass Beitrittsverträge nach Maßgabe der familienrechtlichen Verfügungsverbote der §§ 1365 und 1369 BGB unwirksam sein könnten. Schlussendlich hätte der Anleger darauf hingewiesen werden müssen, dass das vom Anleger eingegangene Risiko unter Umständen über den Totalverlust hinausgehe (sog. Maximalverlustrisiko). In Kenntnis der vorgenannten Prospektfehler bzw. des Informationsdefizits hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht erworben. Der Kläger verlangt Rückgewähr der geleisteten Zahlung unter Berücksichtigung der erhaltenen Ausschüttungen als Zeichnungsschaden. Weiter macht er fiktive Anlagezinsen für eine Alternativanlage in Höhe von 4 % p.a. geltend. Schließlich verlangt er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr ersetzt. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2013 hat der Kläger gegen die Beklagten ein Güteverfahren eingeleitet (Anlage K6a). Das Güteverfahren ist am 16. Januar 2014 (bezogen auf die Beklagte zu 2; vgl. den Bescheid der Gütestelle Anlage K6b), am 23. Januar 2014 (bezogen auf die Beklagte zu 1; vgl. den Bescheid der Gütestelle gem. Anlage K6c) gescheitert. Die Bescheide wurden dem Kläger am 20. Januar 2014 bzw. am 24. Januar 2014 zugestellt. Sowohl im Güteantrag (Anlage K6a, Seite 2) als auch in der Klageschrift vom 16. Juli 2014 (Bl. 4 dA) hat der Kläger die streitgegenständliche Anlage als Beteiligung vom 11. Februar 2004 bezeichnet (vgl. auch den in Bezug genommenen Zeichnungsschein gem. Anlage K1). In seiner Replik vom 6. Juli 2015 hat der Kläger seinen Vortrag dahin „konkretisiert", dass sich seine Klage gegen die von ihm am 30. März 2004 gezeichnete Anlage richte (Bl. 162 d.A.). Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage im Hinblick auf den Zinsanspruch aus der Hauptforderung (in Höhe von 4 % p.a.) für den Zeitraum vom 11. Februar 2004 bis zum 30. März 2004 zurückgenommen hat: „I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.150,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 30.03.2004 bis 31.12.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 30.03.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 15.000,00 €. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 30.03.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 15.000,00 € in Verzug befinden. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 30.03.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 15.000,00 € zu ersetzen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MT „C. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 30.03.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 15.000,00 € freizustellen." Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, dass das Güteverfahren die Verjährung nicht mehr habe hemmen können, nachdem der Kläger seine Beteiligung zunächst falsch bezeichnet habe. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers zur unterbliebenen Aufklärung sowie zur angeblichen Risikobagatellisierung im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung unsubstantiiert und widersprüchlich sei. Schließlich meinen sie, dass die vom Kläger behaupteten Prospektfehler nicht bestünden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 14. Juli 2015 (Bl. 186 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.