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Urteil

330 O 552/12

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0430.330O552.12.0A
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Leitsätze
1. Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört neben der Problematik der Verlustrisiken insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH, 24. April 2014, III ZR 389/12).(Rn.129) 2. Als Mittel der Aufklärung kann auch genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH, 24. April 2014, III ZR 389/12). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, 19. November 2009, III ZR 169/08).(Rn.134) 3. Eine unterlassene oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung eines Prospekts kann nur dann zu einer Haftung führen, wenn ein Risiko erkennbar war, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, 15. November 2012, III ZR 55/12).(Rn.140)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten beider Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört neben der Problematik der Verlustrisiken insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH, 24. April 2014, III ZR 389/12).(Rn.129) 2. Als Mittel der Aufklärung kann auch genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH, 24. April 2014, III ZR 389/12). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, 19. November 2009, III ZR 169/08).(Rn.134) 3. Eine unterlassene oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung eines Prospekts kann nur dann zu einer Haftung führen, wenn ein Risiko erkennbar war, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, 15. November 2012, III ZR 55/12).(Rn.140) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten beider Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen durch Zahlung von 93.709,36 € nebst Zinsen, Freistellung von Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Haftung und des Annahmeverzug der Beklagten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hat. A) Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am M. Flottenfonds III auf Zahlung von 1.422,94 € bestehen nicht. Unstreitig hat die Klägerin im Verlauf der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von € 22.202,93 und € 1.000,24 erhalten, die das eingezahlte Kapital nebst Agio übersteigen, sodass ihre Klageforderung von nur noch 1.422,94 € ausschließlich vermeintlich entgangene Gewinne i.H.v. 1,5% p.a. aus dem investierten Kapital betrifft. Ein solcher Anspruch auf Erstattung entgangener Gewinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 252 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil nicht festzustellen ist, dass die Klägerin anstelle der streitgegenständlichen Beteiligung am M. Flottenfonds III eine festverzinsliche Kapitalanlage gewählt hätte, die eine Rendite von 1,5 % im Jahr erbracht hätte. Zwar behauptet die Klägerin im Rahmen einer abstrakten Schadensschätzung (§ 252 Abs. 2 BGB), sie hätte alternativ eine Anlage in festverzinslichen Wertpapieren, insbesondere Staatsanleihen, getätigt und dadurch 1,5% p.a. erzielt. Die für eine solche gerichtliche Schadensschätzung maßgebliche Tatsachengrundlage ist jedoch nicht mit der für eine Klagstattgabe erforderlichen Sicherheit festzustellen. Im Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme ist zweifelhaft, ob die Klägerin alternativ eine Anlage in festverzinslichen Wertpapieren, insbesondere Staatsanleihen, getätigt hätte. Unter Auswertung der Kundenstammbögen vom 17.06.1997, 27.01.1998 und 11.02.2002 (Anlagen B1, B2 und B3) und ihrer Depotstruktur am 03.03.2005 (Anlage B 9) zeigt sich eine konservative Anlagementalität nicht. Der Zeuge H. hat die Klägerin überzeugend und uneingeschränkt glaubhaft als besonders renditeorientierte Anlegerin beschrieben. Die Zweifel werden bestätigt durch die Tatsache, dass die Klägerin in der Folgezeit neben den streitgegenständlichen 5 geschlossenen Beteiligungen der Beklagten weitere geschlossene Beteiligungen an Containerfonds (14.11.2005 B.G.C. Fonds 1 und weitere Containerfonds der P & R AG im September 2012) zeichnete. Insgesamt bestehen Zweifel, ob sie als bereits im Jahr 2004 an einer möglichst renditeoptimierten Kapitalanlage interessierte Anlegerin Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren, insbesondere Staatsanleihen gezeichnet hätte. Die Klage hinsichtlich der Beteiligung am M. Flottenfonds III, die nur noch den Ersatz eines solchen Wiederanlageschadens umfasst, ist daher unbegründet. B) Hinsichtlich der Beteiligungen der Klägerin an den 4 übrigen streitgegenständlichen geschlossenen Fonds (W. Fonds 7, H.O., MS S.- B. und E.C.P.) hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu. Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. I. Allerdings bestehen zwischen den Parteien Schuldverhältnisse in Form von Anlageberatungsverträgen. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf sämtliche vier Anlagegeschäfte (W. Fonds 7, H.O., MS S.- B. und E.C.P.) jeweils ein Beratungsvertrag zustande gekommen, was die Beklagte auch nicht in Abrede nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beratungsvertrag zwischen Anleger und Bank dann anzunehmen, wenn sich der Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank sich an den Kunden wendet, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (BGHZ 123, 126 ff., juris Rn. 11). Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger insbesondere hinzu, wenn er selbst keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet der Anleger sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114). Vorliegend haben die Klägerin und der Zeuge H. im Rahmen der Gespräche Anlagevorschläge des Zeugen H. erörtert, die dem individuellen Anlagestil der Klägerin entsprechen sollten, mithin einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. II. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Person des Anlegers und seiner Vorerfahrung ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden und muss andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Der Berater schuldet dem Kunden eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen sowie darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Entscheidung abgeben zu können (BGHZ 123, 126 ff.; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303, 2304). Zudem hat der Anlageberater über ihm zufließende Rückvergütungen aufzuklären, damit der Anleger ihm unbekannte Interessenkonflikte des Anlageberaters zu erkennen oder zu vermeiden vermag. Eine Bank, die Kunden Finanzprodukte empfiehlt, muss ungefragt darüber informieren, wenn sie vom Kapitalsuchenden für die Vermittlung des Produktes Rückvergütungen erhält. Die Verpflichtung zur Offenlegung solcher Rückvergütungen beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung potentiell vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte. Bestehen, Art und Reichweite der Aufklärungspflichten ergeben sich aus einer auf den Regelfall abstellenden, typisierenden Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse, nicht dem konkreten Wissensstand der Beteiligten im Einzelfall. III. Ihre sich hiernach aus den geschlossenen Anlageberatungsverträgen ergebenden Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Versäumnisse der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anlegergerechtigkeit der Beratung sind sicher nicht gegeben, worauf das Gericht bereits im 1. Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 hingewiesen hat (Bl. 115 d.A.). Die Klägerin macht zwar geltend, nicht anlegergerecht beraten worden zu sein, weil ihre Anlageziele die Sicherung und Substanzerhaltung des Kapitals, die Altervorsorge und der Vermögensaufbau gewesen seien. Sie habe eine allenfalls konservative Risikobereitschaft in der geringstmöglichen aller Risikoklassen besessen und auch Teilverluste nicht tolerieren wollen. Sie habe das Kapital auch nur mittelfristig für einen Zeitraum von 1 bis maximal 5 Jahren anlegen wollen, ein Kapitalzugriff hätte jederzeit möglich sein sollen. Dieser Sachvortrag steht jedoch im Widerspruch zu ihrer unstreitigen Anlagehistorie und ihren Angaben im Rahmen ihrer Parteianhörung. Dabei ist zunächst die in den - unstreitig von ihr unterzeichneten - Kundenstammbögen vom 17.06.1997, 27.01.1998 und 11.02.2002 (Anlagen B1, B2 und B3) dokumentierten Angaben einer spekulativen Anlageeinstellung und eines langfristigen Anlagehorizonts der Klägerin zu berücksichtigen. Der Einwand der Klägerin, diese Eintragungen beruhten nicht auf ihren Angaben bzw. seien von ihr ungelesen unterzeichnet worden, bleibt als Schutzbehauptung unerheblich, weil die Klägerin die Kundenstammbögen über einen Zeitraum von 5 Jahren (1997-2002) wiederholt und unstreitig persönlich unterzeichnet hat und die dortigen Angaben sich in der Depotstruktur gemäß Gesamtobligo vom 03.03.2005 (Anlage K9) als zutreffend erweisen. Aus diesen Eintragungen und der Depotstruktur ergibt sich sicher keine konservative, sondern eine sehr risikofreudige Anlagementalität der Klägerin. Die risikofreudige Anlagementalität wird bestätigt durch die Vielzahl der gezeichneten Beteiligungen der Klägerin an geschlossenen Fonds und die spätere Entwicklung der Kapitalanlageentscheidungen der Klägerin, die auch in der Zeit nach den streitgegenständlichen Zeichnungen Zertifikate, weitere geschlossene Beteiligungen an Containerfonds (14.11.2005 B.G.C. Fonds 1 und weitere Containerfonds der P & R AG im September 2012) zeichnete. Diese risikofreudige Anlagementalität entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Anhörung der Klägerin vom 12.2.2015 gewonnen hat. Dort trat die Klägerin als hochintelligente und in Wirtschaftsfragen interessierte und verständige Anlegerin auf, die dem Gang der mehrstündigen Verhandlung und den betreffenden betriebswirtschaftlichen Erläuterungen des Zeugen H. ohne Weiteres folgen konnte. Obwohl sie sich, befragt nach ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit an der Handelsschule, bewusst als unwissend darstellte und sich nicht einmal den Inhalt der von ihr an der Handelsschule unterrichteten Schulfächer erinnern mochte, ergab sich aus ihren emotional beladenen Stellungnahmen zu überwiegenden Renditeerwartungen trotz der Entstehung eines Agios als „Eintrittsgeld“, dass sie an hohen Renditen ihrer beabsichtigten Kapitalanlagen emotional stark interessiert war und ist. Sie hatte ersichtlich auch die Kenntnisse, um die Ausführungen des Anlageberaters H. zu den Renditeerwartungen der Beteiligungen zu verstehen und zu erwidern. Die Klägerin hat die Vernehmung des Zeugen H. trotz gerichtlicher Ermahnung wiederholt durch undisziplinierte Unmutsbekundungen unterbrochen und ihm jeweils durch verbale Einwürfe widersprochen. Daraus ergibt sich eindrucksvoll, dass sie seinen Ausführungen zu Renditeerwartungen in betriebswirtschaftlicher Sicht ohne Weiteres zu folgen und zu antworten vermochte. Insgesamt bestehen keine Zweifel, dass sie die hohen Renditeaussichten der Fondsbeteiligungen bereits im Jahr 2004 kannte und schätzte und daher an einer solchen renditeoptimierten Kapitalanlage interessiert war, während ein primäres Anlageziel der Sicherung des Kapitals nicht festzustellen ist. IV. Pflichtverletzungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der objektgerechten Beratung sind ebenfalls nicht festzustellen. Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört neben der Problematik der Verlustrisiken insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 - juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Verletzungen dieses Pflichtenkanons durch den Zeugen H. hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder darzulegen noch zu beweisen vermocht. Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin zum Hergang der Beratungsgespräche fiel auf, dass bei ihr eine konkrete Erinnerung an den Inhalt einzelner Gespräche nicht bestand. Die Klägerin hatte sich durch schriftliche Notizen präpariert und war nur unter Verwendung dieser Notizen in der Lage, deren Inhalt vorzulesen. Der gerichtlichen Aufforderung, ihre eigenen Erinnerungen wiederzugeben, vermochte sie keine Folge zu leisten und las weiter ihre Notizen vor. Auf die wiederholte Aufforderung, die Verwendung ihrer zuletzt unter dem Tisch versteckt gehaltenen Notizen zu unterlassen, konnte sie freie Angaben zum Inhalt der Beratungsgespräche nicht erinnern. Dies manifestiert sich im Protokoll ihrer Anhörung durch wiederholt vage Angaben, die undifferenziert sämtliche Gespräche betrafen, diese seien „eigentlich immer“ (Sitzungsprotokoll S. 3) identisch abgelaufen, der Zeuge H. habe „irgendetwas“ angeboten, sie habe sich immer über das Agio geärgert, aber aufgrund ihres großen Vertrauens zum Zeugen H. gezeichnet. Erläuterungen zu Details und Inhalten der Beratungsgespräche, insbesondere zu Art und Natur der empfohlenen Anlagen wollte oder konnte die Klägerin gar nicht geben. Die von der Klägerin benannte Zeugin A. hat die behaupteten Beratungsfehler nicht bestätigt, ihre Aussage erweist sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens als unglaubhafte Gefälligkeitsaussage. Ihre pauschale Bekundung, alle 5 Gespräche seien gleich gelaufen, es sei immer das Gleiche gewesen (S. 16 des Protokolls), bestätigt den Klagevortrag nicht. Zunächst ist festzustellen, dass die Zeugin sich bereits nicht erinnern konnte, ob und an welchen der streitgegenständlichen Anlageberatungsgesprächen sie anwesend gewesen sei. Sie hat eingeräumt, dass es Anlageberatungsgespräche mit dem Zeugen H. gegeben hat, bei denen sie nicht zugegen war. Auf die gerichtliche Nachfrage, anhand welcher Umstände sie davon ausgehe, gerade bei den 5 streitgegenständlichen Beratungsgesprächen anwesend gewesen zu sein, vermochte sie weder den Gegenstand der Gespräche noch irgendwelche Details anzugeben. Sie musste sogar einräumen, sich an die Namen der Beteiligungen nicht erinnern zu können (S. 18 des Protokolls) und nur zu vermuten, dass es sich gerade um die 5 Beteiligungen handele, bei denen es „Ärger gegeben“ habe und es nun um die Kenntnis der Klägerin von Eintrittsgeldern und Provisionen gehe. Damit hat die Zeugin unumwunden eingeräumt, dass vorliegend nur einzelne Beteiligungen rückabgewickelt werden sollen, die sich wirtschaftlich nicht in der gewünschten Form entwickelt haben und dabei auf das Argument, dass Eintrittsgelder und Provisionen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien, abgestellt werden soll. Hinzu kommt, dass die Zeugin kritische Fragen, welche weiteren Kapitalanlagen die Klägerin außerhalb der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gezeichnet hat und inwiefern im häuslichen Bereich eine Kenntnisnahme der Prospektinhalte erfolgt sei, bemerkenswert ausweichend beantwortete. Zu den ihr bekannten anderen Kapitalanlagen wollte sie bewusst keine Angaben machen. Hinsichtlich der Frage, ob der Prospekt durch die Klägerin und deren Ehemann zu Hause durchgesehen wurde, antwortete sie ausweichend, sie gehe davon aus, dass ihre Eltern nicht in den Prospekt geschaut hätten, weil der Inhalt schwierig zu verstehen sei. Für diese Vermutung gibt es allerdings, wenn der Inhalt nicht zur Kenntnis genommen worden wäre, keine Grundlage. Die Tatsache, dass die Zeugin selbst 2 kaufmännische Berufsausbildungen absolviert hat und ihre Schwester als Pressesprecherin einer B.gesell., die ebenfalls Schiffsfonds und Immobilienfonds auflegt und der Klägerin entsprechende Prospekte zur Verfügung stellte, die die Klägerin mit dem Zeugen H. besprach, spricht jedoch nachhaltig dagegen, dass in dieser Familie die Prospekte nicht aufgeschlagen worden sind. Denn es hätte keinen Sinn gehabt, sich am Ende des Beratungsgesprächs jeweils eine mehrtätige Bedenkzeit auszubitten, bis die endgültige Entscheidung über die Zeichnung getroffen werden kann und die Zwischenzeit dann nicht zum Studium des Prospektes zu verwenden. Im Ergebnis kann schon nicht festgestellt werden, ob die Zeugin bei einem der 5 Beratungsgespräche zugegeben war, jedenfalls ist ihre Aussage als Gefälligkeitsaussage nicht verwertbar. Der Zeuge H. hat hingegen widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, in den 5 streitgegenständlichen Beratungsgesprächen sei die Zeugin A. nicht zugegen gewesen, weil diese Gespräche vor dem Tod des Ehegatten der Klägerin im April 2008 stattfanden und die Tochter der Klägerin die Klägerin erst nach dem Tod des Ehegatten zu den Beratungsgesprächen begleitet habe. Der Zeuge hat zudem nachvollziehbar erläutert, dass er in den mündlichen Gesprächen sämtliche Risiken dargestellt hat. Sein Aussageverhalten war ruhig, besonnen und er zeigte im Hinblick auf sein bereits im Jahr 2008 erfolgtes Ausscheiden aus dem Berufsleben keinerlei Interesse, den Prozessausgang zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Er hat unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt, soweit er sich an Details der Inhalt der Gespräche nach so vielen Jahren nicht mehr zu erinnern vermochte. Er hat auch bei verschiedenen Tatsachen, insbesondere der Zeitpunkte der Zeichnung der Beteiligungen der Klägerin an Schiffsfonds außerhalb der Geschäftsverbindung zur Beklagten unumwunden klargestellt, dass er die zeitlichen Details nicht mehr sicher wiederzugeben vermag. Zudem hat er auf Nachfrage nach den genauen Inhalten seiner Risikoaufklärung eingeräumt, dass er Details im Moment nicht präsent habe und sicher nicht den Prospekt Seite für Seite durchgegangen sei, sondern nur die wichtigen Positionen angesprochen habe, weil für die Besprechung eines 80-seitigen Prospektes Familie B. nicht die Zeit hätte aufwenden wollen. Diese nicht allein zu seinem Vorteil gereichende, ehrliche Aussage, sich im Bereich der Aufklärung über Risiken von geschlossenen Fondsbeteiligungen auf wichtige Positionen beschränkt zu haben, insbesondere die unternehmerischen Risiken des Ausfalls der Schiffscharter und des Totalausfalls, war glaubhaft. Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung auch genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe - wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, juris Rn 17) - trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Den ihr obliegenden Beweis der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil, die Klägerin bestätigte im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung erstmals und abweichend vom schriftsätzlichen Klägervortrag, dass doch in jedem Beratungsgespräch ein Prospekt übergeben und ihr auch - mit Ausnahme der Zeichnung des W. Fonds 7 - eine Bedenkzeit von mehreren Tagen gewährt wurde, bis dann mehrere Tage später erst die Zeichnung erfolgte. Hinsichtlich des W.fonds 7 ist ihr der Beweis, dass der Prospekt erst im Zeichnungstermin übergeben wurde, nicht gelungen. Im Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme ist aufgrund der eklatanten Erinnerungslücken der Klägerin und der Zeugin A. bereits nicht festzustellen, dass die Zeugin A. überhaupt an den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen beteiligt war (siehe oben). V. Die Klägerin hat insbesondere nicht bewiesen, dass der Zeuge H. sie nicht über die der Beklagten im Rahmen der Zeichnung zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat. Die Aussage der Zeugin A., sie sei bei den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen anwesend gewesen, war aus vorstehenden Gründen nicht glaubhaft. Der Zeuge H. hat hingegen bekundet, insbesondere auch über die an die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen fließenden Provisionen aufgeklärt zu haben. Seine Angabe, er habe in allen 5 Gesprächen über die Provisionsstruktur der Beklagten aufgeklärt, ist uneingeschränkt glaubhaft. Das beruht zum einen darauf, dass er seine Erinnerung auf eine im Hause der Beklagten bereits im Jahr 2004 geltende Anweisung seines Arbeitgebers stützt, über Provisionen zu sprechen. Er hat insofern auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das seiner Erinnerung nach Anfang des Jahres 2000 erging, verwiesen, nach dem die Sparkassen verpflichtet seien, zu den Provisionen etwas zu sagen. Zudem ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Zeuge im Jahr 2008 altersbedingt aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und insofern Verwechselungen mit nach dem Jahr 2008 geführten Beratungsgesprächen sicher ausgeschlossen sind. Das Schreiben der Beklagten vom 9.6.2012, mit dem auf das Anspruchsschreiben der früheren Klägervertreter erwidert wurde, steht dem nicht entgegen, denn der Zeuge hat bekundet, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht mit ihm abgestimmt worden sei (S. 26 des Protokolls). Damit hat die Klägerin den Beweis einer Pflichtverletzung des Zeugen H. im Rahmen der anlage- und anlegergerechten Beratung nicht geführt. Hinsichtlich der Frage einer Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen bei der Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen ist im Ergebnis der Beweisaufnahme sicher ausgeschlossen, dass der Hinweis auf die Provisionsstruktur der Beklagten die Klägerin von einer Anlageentscheidung abgehalten hat. Denn es ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H., dass diese Aspekte für die Klägerin keine ausschlaggebende Relevanz im Sinne einer Abstandnahme von der Anlageentscheidung hatten. Die Klägerin und der Zeuge H. haben übereinstimmend geschildert, dass die Klägerin kostensensibel war und sich über das als „Eintrittsgeld“ empfundene Agio in jedem der 5 Gespräche geärgert hat. Sie haben allerdings auch übereinstimmend angegeben, dass im Ergebnis der Diskussion, diese Kosten der Kapitalanlage rentierten sich im Hinblick auf deren Renditeaussichten, die Anlageentscheidung positiv ausfiel. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Klägerin jedenfalls mit den Beratungsprotokollen vom 8.4.2010, 17.6.2010 und 15.9.2010 über das Vertriebsinteresse der Beklagten bei offenen Investmentfonds aufgeklärt wurde (Anlagen B 16, B 17 und B 20) und sodann noch im September 2012, als sie wegen des streitgegenständlichen Fonds bereits Schadensersatzansprüche geltend machte (Anlage K 11), erneut Beteiligungen an Containerfonds der P & R AG zeichnete, ergibt sich sicher, dass allein die Provisionsstruktur sie nicht zur Abstandnahme von der Anlageentscheidung bewogen hätte. Es kam ihr vielmehr auf die Substanz und Renditeaussicht der Anlagen an. Die Klägerin hat eingeräumt, dass ihrer Tochter, die als Pressesprecherin der N. GmbH tätig ist, Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu vergünstigten Konditionen (Agioreduzierung) angeboten wurden, aber die Klägerin an einer solchen Zeichnung kein Interesse hatte, sondern den Zeugen H. auf die Substanz der angebotenen Anlagen angesprochen habe. VI. Ebenso wenig kommt es auf die von der Klägerin gerügten zahlreichen Prospektfehler betreffend den Fonds H.O., der MS S.- B. und E.C.P. an. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerügte Unvollständigkeiten des jeweiligen Prospektes bei einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH, NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH, NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene oder fehlerhafte Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn ein Risiko erkennbar war, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, NJW-RR 2013, 371, 372). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten gegeben. Dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die allgemeinen Risiken und Eigenschaften unternehmerischer Beteiligungen, insbesondere Verlust- und Haftungsrisiken einschließlich des Wiederauflebens der Außenhaftung, der langfristigen Kapitalbindung und der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligungen werden in sämtlichen drei Prospekten ebenso verständlich erläutert wie die branchenspezifischen speziellen Risiken von Schiffsbeteiligungen bzw. Versicherungsfonds. Letzteres gilt nicht nur für die Wechselkurs- und Charterrisiken der Schiffsfonds bzw. Policenrisiken der Versicherungsfonds, sondern auch die üblichen Fremdfinanzierungsrisiken und Interessenkonflikte durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen der Beteiligten. Soweit die Klägerin - ex post - die Wiedergabe weiterer einzelner Details der Fremdfinanzierung (105%-Klauseln, Loan to value Klauseln, Schuldmitübernahmen der Reederei) oder den Abdruck eines einzelnen Vertragswerks (Dienstvertrag) im Prospekt vermisst, ist nicht ersichtlich, dass für die Beklagte im Rahmen der geschuldeten kursorischen Plausibilitätsprüfung die - vermeintliche - Lücke im Prospektinhalt erkennbar war. 1. Prospektfehler im Prospekt der Beteiligung MS S.B., die der Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes mit bankkritischem Sachverstand hätten auffallen müssen, bestehen nicht. Eine Unplausibilität des Fondskonzeptes ergibt sich nicht im Hinblick auf die Darstellung von negativen Folgen bei Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag. Die Tatsache, dass Verletzungen des Kreditvertrages zu Ansprüchen der Banken auf Sondertilgungen oder Bestellung von Zusatzsicherheiten führen können, ist im Prospekt auf S. 23 zutreffend genannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Wiedergabe der Inhalte der Kreditverträge im Prospekt unvollständig war, musste die Beklagte, der die Kreditverträge nicht vorlagen, im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung nicht erkennen. Auch die Prospektangaben zur Haftung der Reederei C.P.O. begründen keine Unplausibilität des Fondskonzeptes. Die Haftung der Reederei gegenüber der C. AG und auch die Möglichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft werden im Prospekt auf S. 109 ausdrücklich genannt. Die Frage der Reihenfolge der Inanspruchnahme der verschiedenen Schuldner, welche Ansprüche die Bank gegenüber welchem Gläubiger künftig geltend macht, ist bei Prospektherausgabe nicht vorhersehbar. Die sonstigen Fremdfinanzierungsrisiken sind im Prospekt bezeichnet, insbesondere das Risiko, dass die finanzierenden Banken gemäß Kreditvertrag einen generellen Ausschüttungsvorbehalt geltend machen können, ist im Prospekt auf den S. 94 und 160 benannt. Die Beteiligungsverhältnisse sind im Prospekt unstreitig dargestellt, inwieweit sich daraus ein Interessenkonflikt der Reederei ergeben kann, obliegt der Wertung des einzelnen Anlegers. Da die Beteiligungsverhältnisse jedoch zutreffend dargestellt sind, ist der Prospekt nicht unrichtig. Hinsichtlich der Eigenkapitalbeschaffungs- und Vertriebskosten sind die absoluten Zahlen im Prospekt unstreitig zutreffend beziffert worden (Seite 10f und 78f des Prospektes). Die Höhe der Innenprovisionen ergibt sich aus den Angaben im Prospekt (S. 83). Dass diese absoluten Zahlen falsch sind, legt die Klägerin nicht dar. Sie rügt lediglich, die Relation dieser hohen Eigenkapitalbeschaffungs- und Vertriebskosten zu Gesamtinvestition und Eigenkapital sei nicht hinreichend erkennbar. Allerdings ist zur Ermittlung der in der Klageschrift angegebenen Prozentsätze jeder Anleger, der die Grundrechenarten beherrscht, selbständig in der Lage. Auch die Klägerin hätte dies durch einen einfachen Rechenschritt (Dreisatz) ohne Weiteres anhand des Prospektes erkennen können. Der Prospekt lag der Klägerin unstreitig mehrere Tage vor der Zeichnung rechtzeitig vor. Soweit die Klägerin rügt, dass die Kalkulation der Verwaltungskosten oder der Schiffsbetriebskosten sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt haben sollen, begründet dies einen Prospektfehler nicht. In der Tat sind auf den Seiten 91 und 102 des Prospektes jährliche Kostensteigerungen von 3% angenommen worden, aber aus der Überschrift auf Seite 88 des Prospektes „Liquiditäts- und Ertragsprognose“ ergibt sich hinreichend klar, dass es sich dabei um eine Prognose handelt. Die Nebenintervenientin macht zudem unbestritten geltend, dass die Prognose seinerzeit vertretbar war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes die Unvertretbarkeit der Prognose einer Steigerung der Betriebskosten um jährlich 3% hätte erkennen können, sind auch durch die Klägerin nicht vorgetragen worden. Schließlich ergibt sich auch aus dem Nichtabdruck eines Dienstleistungsvertrags nicht ohne Weiteres eine Unplausibilität des Fondskonzeptes. 2. Hinsichtlich des Prospektes des H.O. VII rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass der Prospekt Besonderheiten britischer Zweitmarktlebensversicherungen, insbesondere deren Risiken und Volatilität, nicht darstelle. Hinweise zu Einschränkungen der Garantien für Boni, das Entfallen der Boni bei vorzeitiger Kündigung und nichtregulierter Prämienzahlung und der Verluste bei Kündigungen und Beitragsfreistellungen finden sich jedoch auf der S. 11 und ausführlich auf den S. 29 - 33 des Prospektes. Die Behauptung, dass die Versicherungsaufsicht in Großbritannien weniger streng sei als die deutsche Versicherungsaufsicht, hat die Klägerin nicht substantiiert. Auf den Hinweis der Nebenintervenientin, dass die britische Versicherungsaufsichtsbehörde FSA ähnliche Aufgaben wie die deutsche BaFin erfülle, hat die Klägerin substantiierten Vortrag hinsichtlich der Abweichungen des deutschen und im britischen Lebensversicherungsaufsichtsrechts nicht dargetan, vor allem ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung bessere Kenntnisse über die Abweichungen der deutschen und britischen aufsichtsrechtlichen Regelungen hatte oder hätte haben müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Plausibilitätsprüfung im Sinne einer Prüfung mit bankkritischem Sachverstand eine kursorische Prüfung des Fondskonzeptes auf seine wirtschaftliche Tragbarkeit umfasst. Die Tatsache, dass bei einem britischen Lebensversicherungsfonds auch das britische Lebensversicherungsaufsichtsrecht einschlägig ist, ist auf S. 26 des Prospektes verständlich erläutert. Hinsichtlich der Überschussglättung findet sich jedenfalls auf S. 11 des Prospektes ein Hinweis auf das generelle Liquiditätsrisiko des Fonds. Die weitere Rügen der Klägerin, die Prognose der Wertentwicklung der britischen Zweitmarktpolicen sei irreführend, ist unzutreffend. Richtig ist, dass Wertentwicklungszuwächse, die in der Vergangenheit erzielt wurden, nicht ohne Weiteres auf die Zukunft zu übertragen sind. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es habe insofern ein Nachfrageüberhang oder eine Überhitzung vorgelegen, sodass ein günstiger Einkauf von Versicherungspolicen aufgrund ungünstiger Einstiegszeitpunkte nicht mehr möglich sei, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände für die Beklagte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erkennbar waren. 3. Auch der Prospekt der E.C.P. KG (Anlage B 15) weist keine Prospektfehler auf, die die Beklagte im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes mit bankkritischem Sachverstand hätte erkennen müssen. Die Details der Schiffsfinanzierung sind im Prospekt auf S. 14 dargestellt. Soweit Nachbesicherungsrechte erst im Geschäftsbericht 2009 (Anlage N 5) ergänzend erläutert wurden, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Kreditverträge, die die streitgegenständlichen Klauseln (105 %-Klausel, Loan to value-Klausel) enthalten, im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung bereits kannte und daher Anlass dazu hatte, die fehlende Aufnahme der Nachbesicherungsrechte in den Prospekt als Unvollständigkeit des Prospektes zu erkennen. Hinsichtlich der Haftung der Reederei ist es so, dass die Schuldmitübernahme auf S. 104 des Prospektes dargestellt wurde, insofern ist der Prospekt nicht irreführend. Soweit die Klägerin dann noch rügt, dass die Reederei tatsächlich von den Banken noch nicht in Anspruch genommen worden sei, handelt es sich um einen Umstand, der zur Zeit der Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes noch nicht bekannt gewesen sein kann. Die Beleihungswertklausel (Loan to value-Klausel), die auf S. 28 des Prospektes erwähnt wird, musste von der Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht als unvollständig erkannt werden. Ein Interessenkonflikt der Reederei und Fehler bei der Berechnung der Eigenkapitalbeschaffungskosten, die die Beklagte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt haftet die Beklagte daher gegenüber der Klägerin auch nicht aufgrund von Verletzungen ihrer Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung der Fondskonzepte, die sie in ihr Portfolio der angebotenen Kapitalanlagen aufnimmt. C) Mit der Hauptforderung entfallen auch die Nebenansprüche der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns, Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie Ansprüche auf Feststellung der Haftung der Beklagten und des Annahmeverzuges der Beklagten. D) Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 91a, 709 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Klage aufgrund ihrer Schriftsätze vom 29.10.2013 und 04.02.2015 im Hinblick auf erhaltene Ausschüttungen übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Denn insofern ist die Klage nicht erst durch Zahlung der Ausschüttungen unbegründet geworden, sondern war aus vorstehenden Gründen von Anfang an unbegründet. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatungen in den Jahren 2004 bis 2007 bei der Zeichnung von Beteiligungen an der M. Flottenfonds III B.gesell. mbH & Co KG, der W. Fonds 7 B.A.H. KG, der H.O. VII UK GmbH & Co KG, der MS S.B. mbH & Co KG und der E.B.gesell.C.P. mbH & Co KG: 01.07.2004 25.000,00 USD Schiffsfonds - M. Flottenfonds III 03.03.2005 30.000,00 € Immobilienfonds - W. Fonds 7 04.04.2006 50.000,00 € Schiffsfonds - MS S.B. 08.12.2006 23.000,00 € Lebensversicherungsfonds - H.O. VII UK 24.09.2007 10.000,00 € Schiffsfonds - E.C.P.. Die 1940 geborene Klägerin erwarb die Fachhochschulreife und war Lehrerin an einer Handelsschule in H., jetzt befindet sie sich im Ruhestand. Ihr Ehemann verstarb im April 2008. Ihre Tochter E. ist als Pressesprecherin der H.B.gesell.N. GmbH tätig, die unternehmerische Beteiligungsangebote an geschlossenen Fonds in den Bereichen Schiffsfonds, Immobilienfonds, Private Equity-Fonds und Energiefonds entwickelt und platziert. Die andere Tochter der Klägerin, die Zeugin G.A., schloss zwei kaufmännische Ausbildungen ab und studierte danach Touristik. Die Klägerin und ihr Ehemann waren seit mehr als 25 Jahren Kunden der Beklagten. Der Zeuge F.H. war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahr 2008 der ständige und feste Kundenberater der Klägerin im Hause der Beklagten. Die Klägerin legte dem Zeugen H. von sich aus Prospekte für Beteiligungsangebote an geschlossenen Fonds des Arbeitgebers ihrer Tochter, der N. GmbH, vor und besprach diese mit ihm. In den Kundenstammbögen der Beklagten vom 17.06.1997, 27.01.1998 und 11.02.2002 (Anlagen B1, B2 und B3) wurden die Anlageerfahrungen der Klägerin in Investmentfonds als hoch, ihre Anlageeinstellung als spekulativ und renditeorientiert und ihr Anlagehorizont als langfristig, ihr Nettojahreseinkommen mit über DM 50.000,00 und ihr Geldvermögen mit über DM 250.000,00 dokumentiert. Diese Kundenstammbögen wurden durch die Klägerin unterzeichnet, ob die Eintragungen auf ihren Angaben beruhen, ist streitig. Als die Klägerin sich im Jahr 2004 erstmals für die Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung über die Beklagte entschied, verfügte sie mindestens über Vorerfahrungen in Kapitalanlagen in offenen Immobilienfonds und festverzinslichen Wertpapieren, weitergehende Erfahrungen in Aktien und geschlossenen Fondsbeteiligungen sind streitig. Unstreitig hält sie eine Beteiligung an mindestens einem nicht über die Beklagte, sondern die P & R AG in M. gezeichneten Containerfonds, wobei der Zeitpunkt der Zeichnung streitig ist. Am 1.7.2004 zeichnete die Klägerin nach einem mehrere Tage zuvor geführten Beratungsgespräch mit dem Zeugen H. eine Beteiligung in Höhe von USD 25.000,00 an dem Schiffsfond M. Flottenfonds III B.gesell. mbH & Co. KG (Beitrittserklärung Anlage K 4, Prospekt Anlage B 10). Aus dieser Beteiligung erlangte die Klägerin mehr Ausschüttungen, als Kapital von ihr eingezahlt wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie noch die Erstattung eines vermeintlichen Wiederanlageschadens. Mit einer auf den 3.3.2005 datierten Beitrittserklärung zeichnete die Klägerin eine Beteiligung in Höhe von 30.000,00 € an dem geschlossenen Immobilienfonds W. Fonds 7 B.A.H. KG (Prospekt Anlage B 11), nachdem sie wieder mehrere Tage zuvor mit dem Zeugen H. ein Beratungsgespräch geführt hatte. Am 14.11.2005 zeichnete die Klägerin eine nicht streitgegenständliche Beteiligung in Höhe von nominal USD 25.000,00 an der B.G.C. Fonds 1 KG. Im März 2006 kam es wieder zu einem Kontakt der Klägerin mit dem Zeugen H. hinsichtlich einer weiteren Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Am 24.3.2006 führte der Zeuge H. mit der Klägerin und ihrem Ehemann ein Beratungsgespräch. Am Ende des Gespräches händigte der Zeuge H. den Prospekt des Schiffsfonds MS S.- B. mbH & Co. KG zur Mitnahme nach Hause aus. Am 4.4.2006 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an diesem Schiffsfonds in Höhe von nominal 50.000,00 € (Beitrittserklärung Anlage K 5, Prospekt Anlage B 13). Am 8.12.2006, mehrere Tage nach einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen H., zeichnete sie eine Beteiligung in Höhe von nominal 23.000,00 € an dem geschlossen Lebensversicherungsfonds H.O. VII UK (Prospekt Anlage B 14). Am 23.3.2007 erfolgte eine Anlage in einem Zertifikat der C.G. in Höhe von 24.000,00 €. Sodann zeichnete die Klägerin am 24.9.2007 nach einem mehrere Tage zuvor durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Zeugen H. eine Beteiligung in Höhe von nominal 10.000,00 € an dem geschlossenen Schiffsfonds E.B.gesell.C.P. mbH & Co. KG (Prospekt Anlage B 15). Am 8.4.2010 erwarb die Klägerin über die Beklagte Anteile an offenen Immobilienfonds (DEKA-Fonds) in Höhe von 20.000,00 € (Anlage B 16). Am 17.6.2010 zeichnete sie eine Index-Anleihe der N. Landesbank in Höhe von 15.000,00 € (Anlage B 17). Am gleichen Tag zeichnete sie DEKA-Fonds in Höhe von weiteren 10.000,00 € (Anlage B 17). Drei Monate später, am 15.9.2010, zeichnete sie DEKA-Fonds (Anlage B 20). In diesem Zusammenhang bezifferten die Beratungsprotokolle der Beklagten vom 08.04.2010, 17.06.2010 und 15.09.2010 (Anlagen B 16 bis B 19) das Geld- und Wertpapiervermögen der Klägerin auf € 250.000,00 und ihr sonstiges Vermögen auf € 250.000,00 bis € 500.000,00, wiesen als Anlagezweck „Vermögensoptimierung“ und als Risikobereitschaft „risikobewusst“ aus. Die Beratungsprotokolle tragen den Hinweis „Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass die Sparkasse/Landesbank für das empfohlene Finanzinstrument Zuwendungen gemäß der zur Verfügung gestellten „Allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen“ erhält.“ und die Unterschrift der Klägerin. Beigefügt waren Rückvergütungsberechnungen (Anlagen B18 und B 20). Selbst im September 2012, nachdem die Klägerin bereits am 4.6.2012 Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Beteiligung geltend gemacht hatte (Anlage K 11), entschied sie sich erneut für eine Anlage in einem geschlossenen Containerfonds der P&R AG. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung der 5 streitgegenständlichen Beteiligungen: 1.7.2004 25.000,00 USD M. Flottenfonds III 3.3.2005 30.000,00 € W. Fonds 7 4.4.2006 50.000,00 € MS S.- B. 8.12.2006 23.000,00 € H.O. VII 24.9.2007 10.000,00 € E.C.P.. 1. Die Klägerin behauptet, die Anlageberatungen des Zeugen H. seien nicht anleger- und objektgerecht erfolgt. Zudem sei sie nicht über der Beklagten zufließende Rückvergütungen aufgeklärt worden. a) Die fünf streitgegenständlichen Anlageberatungen durch den Zeugen H. seien nicht anlegergerecht erfolgt. Ihre Anlageziele seien die Sicherung und Substanzerhaltung des Kapitals, die Altervorsorge und der Vermögensaufbau gewesen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Sie habe Teilverluste nicht tolerieren wollen und eine allenfalls konservative Risikobereitschaft besessen. Sie ordne sich in die geringstmögliche aller Risikoklassen ein, die abweichenden Angaben in den Kundenstammbögen der Beklagten beruhten nicht auf ihren Angaben. Sie habe das Kapital auch nur mittelfristig für einen Zeitraum von 1 bis maximal 5 Jahren anlegen wollen, jedenfalls keine lange feste Kapitalbindung gewünscht. Ein Kapitalzugriff hätte jederzeit möglich sein sollen. b) Die fünf streitgegenständlichen Anlageberatungen seien zudem nicht anlagegerecht erfolgt: In den undatierten Beratungsgesprächen vor den vier Zeichnungen vom 1.7.2004, 03.03.2005, 08.12.2006 und 24.09.2007 seien Risiken verharmlost und der Prospekt weder durchgesehen noch ausgehändigt worden. In dem Beratungsgespräch vom 24.3.2006 vor der Zeichnung vom 4.4.2006 seien Risiken verharmlost worden, der Prospekt wurde jedoch unstreitig übergeben. Der Zeuge H. habe die Anlagen jeweils identisch als sehr sicher, sehr lukrativ und sehr zukunftsorientiert bezeichnet und die Realisierung der vorhandenen Risiken als „absolut unwahrscheinlich“ bewertet. Auf Verlustrisiken, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, die hohen Weichkosten, die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile und die lange Kapitalbindung sei nicht hingewiesen worden. An sämtlichen fünf Gesprächen habe die Zeugin A. teilgenommen. Die Beratungsfehler des Zeugen H. seien auch kausal für die Anlageentscheidungen der Klägerin gewesen. Sie habe keinerlei eigene Kenntnis im Bereich der Kapitalanlage besessen und auf die Informationen des Zeugen H. vertraut. Weil von Risiken im Rahmen der Anlageberatung nicht die Rede gewesen sei, habe die Klägerin angenommen, es würde keine Risiken geben. In Kenntnis der Risiken hätte sie sich gegen den Fondserwerb entschieden. c) Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Rückabwicklung sämtlicher 5 Beteiligungen mit der Begründung, der Zeuge H. habe sie nicht über Kick-back-Zahlungen bzw. Provisionen informiert, die die Beklagte heimlich für den Vertrieb der Fonds erhalten habe. Die Beklagte habe von dritter Seite für die Vermittlung der Beteiligungen Rückvergütungen erhalten und die Klägerin über diese Zahlungen nicht aufgeklärt. Wenn die Klägerin von Provisionen und Rückvergütungen gewusst hätte, hätte sie die Papiere ebenfalls nicht erworben. 2. Zudem rügt die Klägerin Prospektfehler hinsichtlich der Prospekte der Beteiligungen MS S.B., H.O. VII UK und E.C.P.. a) Hinsichtlich des Prospektes des Fonds MS S.- B. (Anlage B 13) behauptet die Klägerin, der Prospekt enthalte eine irreführende Darstellung der Haftung der Reederei O. im Falle bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag. Die Folgen der Verletzung der 105%-Klausel seien unzureichend dargestellt. Ebenso fehle ein Hinweis auf Beleihungswertbeschränkungen bei der Schiffsfinanzierung (Loan to value-Klausel). Die Hinweise auf Interessenkonflikte der Reederei aufgrund der Beteiligungsverhältnisse seien unzureichend. Die Eigenkapitalbeschaffungskosten, Vertriebskosten und Innenprovisionen seien überhöht. Es fehle ein Hinweis auf den generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken aus dem Kreditvertrag. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei fehlerhaft. Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Dienstleistungsvertrag, ein wesentliches Vertragswerk, unstreitig nicht abgedruckt wurde. Die Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten sei offensichtlich unrealistisch, weil sich z.B. der Rohölpreis im Nachhinein als höher erwiesen habe. b) Der Prospekt des Versicherungsfonds H.O. 7 VII (Anlage B 14) sei fehlerhaft, weil Besonderheiten der britischen Lebensversicherungen, insbesondere Eigenarten der britischen Zweitmarktlebensversicherungen bzgl. ihrer Risiken und Volatilität nicht dargestellt seien. Die Klägerin meint, der Prospekt hätte Erläuterungen zum Fehlen einer Garantieverzinsung, zum Entfallen der jährlichen Boni bei vorzeitiger Kündigung oder nicht regulärer Prämienzahlung, zu entsprechenden Verlusten bei Kündigung und Beitragsfreistellung der Versicherungsnehmer und zu hohen Schlussbonifikationen enthalten müssen. Zudem hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Absicherung der nicht garantierten Leistungen nicht gesichert ist und in Großbritannien eine weniger strenge Versicherungsaufsicht als in Deutschland bestehe. Die Darstellung der Überschussglättung (Smoothingverfahren) sei intransparent, ebenso die Darstellung zur Reduktion von Rückkaufswerten. Die Beklagte hätte bei der gebotenen Prüfung des Prospektes mit bankkritischem Sachverstand zudem Konzeptfehler feststellen müssen: Aufgrund des Nachfrageüberhangs sei mit einer Überhitzung zu rechnen. Die Darstellung der Wertentwicklung der britischen Zweitmarktpolicen sei daher irreführend. Die Wertentwicklungsannahmen, die Vergangenheitsrenditen in die Zukunft übertragen, seien nicht vertretbar. Dadurch seien hohe Renditechancen durch einen günstigen Einkauf von Policen vorgetäuscht worden. Die Sensitivitätsanalyse sei unzureichend, der innere Wert der Policen sei nicht ermittelbar. Die Darstellung der Weichkosten sei fehlerhaft. c) Die Klägerin meint ferner, der Prospekt des Fonds E.C.P. (Anlage B 15) sei fehlerhaft. Die Details der Schiffsfinanzierung, insbesondere die 105 %-Klausel und die Nachbesicherungsrechte (Loan to value-Klausel), seien nicht korrekt dargestellt. Die Haftung der Reederei und deren Interessenkonflikte seien irreführend dargestellt. Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten sei fehlerhaft. 3. Zum Schadensumfang meint die Klägerin, neben der Rückabwicklung der Beteiligungen durch Rückzahlung des eingezahlten Kapitals zzgl. Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen habe sie Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Zinsgewinns. Hierzu verweist sie auf ihre abstrakte Schadensschätzung (§ 252 Abs. 2 BGB) und behauptet, sie hätte bei einer hypothetisch getätigten Alternativanlage unter Berücksichtigung ihres Interesses an einer stetigen Verzinsung und Sicherheit des Kapitals ein Tages- oder Festgeld, eine Anleihe der öffentlichen Hand oder festverzinsliche Wertpapiere oder inländische Schuldverschreibungen gewählt und deswegen einen Zins von mindestens 1,5 % pro Jahr erzielt. Insbesondere aus Bundesschatzbriefen sei eine solche Verzinsung erzielbar gewesen. Die Klägerin hat mit der Klage vom 20.11.2012 (Bl. 1 d.A.) ursprünglich die Zahlung von 140.169,69 € nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten und Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. 102 d.A.) hat sie eine teilweise Erledigungserklärung in Höhe von 24.482,04 € abgegeben, der die Beklagte sich angeschlossen hat. Mit Schriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 168 d.A.) hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 101.256,10 € nebst Erstattung von Anwaltskosten zu verurteilen und den Annahmeverzug und die Haftung der Beklagten festzustellen. Mit Schriftsatz vom 4.2.2015, Seite 3, hat die Klägerin eine weitere Teilerledigungserklärung in Höhe von 1.000,24 €, 5.626,50 € und 920,00 € abgegeben (Bl. 343 d.A.), der die Beklagte sich angeschlossen hat. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 93.709,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen, hiervon a) 1.422,94 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der M. Flottenfonds III B.gesell. mbH & Co KG in Höhe von nominal 25.000,00 USD; b) 3.145,28 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der W. Fonds 7 B.A.H. KG in Höhe von nominal 30.000,00 €; c) 23.129,95 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der H.O. VII UK GmbH & Co KG in Höhe von nominal 23.000,00 €; d) 54.801,75 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der MS S.B. mbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 €; e) 11.209,45 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der E.B.gesell.C.P. mbH & Co KG in Höhe von nominal 10.000,00 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 2.853,03 € freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligung an der M. Flottenfonds III B.gesell. mbH & Co KG, der W. Fonds 7 B.A.H. KG, der H.O. VII UK GmbH & Co KG, der MS S.B. mbH & Co KG und der E.B.gesell.C.P. mbH & Co KG entstanden sind und noch entstehen werden, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an der M. Flottenfonds III B.gesell. mbH & Co KG, der W. Fonds 7 B.A.H. KG, der H.O. VII UK GmbH & Co KG, der MS S.B. mbH & Co KG und der E.B.gesell.C.P. mbH & Co KG in Verzug befindet. Die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bereits vor der Empfehlung der streitgegenständlichen Fonds durch die Beklagte Erfahrungen mit Kapitalanlagen in geschlossenen Fonds besessen. Sie habe eine Schiffsbeteiligung über die Firma N. GmbH, bei der ihre Tochter beschäftigt war, gezeichnet, zudem habe sie geschlossene Fonds über die C. AG und die P & R AG in M. gezeichnet. Ab dem Jahr 2005 habe sie zudem in erheblichem Umfang Aktienwerte gehalten (Ausdruck Gesamtobligo per 03.03.2005, Anlage B 9). 1. Die Beratungsleistungen des Zeugen H. seien in jeder Hinsicht anleger- und anlagegerecht erfolgt. a) Anlageziele der Klägerin seien nicht eine sichere, substanzerhaltende und konservative Kapitalanlage, sondern eine Vermögensoptimierung mit überdurchschnittlichen Renditeaussichten gewesen. Die Klägerin habe eine renditeorientierte bis spekulative Risikobereitschaft ausgewiesen. Dies ergebe sich aus ihren Angaben gemäß den Kundenstammbögen vom 17.6.1997, 11.2.2002 und 18.11.2005 (Anlagen B 1, B 3 und B 4), im Kundenstammbogen vom 27.1.1998 habe sie sogar angegeben, ausschließlich spekulative Anlagen zeichnen zu wollen (Anlage B 2). Entsprechend sei sie auch im Telefonat vom 1.3.2007 (Anlage B 5) und im Kundenstammbogen vom 24.9.2007 (Anlage B 6) in die höchste Risikoklasse als chancenorientierte Anlegerin eingeordnet worden. b) Die Beratung sei auch anlagegerecht erfolgt. Der Zeuge H. habe in sämtlichen 5 Gesprächen ausführlich anhand der Prospekte die Risiken der jeweiligen Beteiligungen dargestellt und den Eheleuten den jeweiligen Prospekt überlassen. In den Beratungsgesprächen habe der Zeuge H. jeweils auf Verlustrisiken ausdrücklich hingewiesen, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei gewinnunabhängigen Entnahmen erläutert sowie auf die eingeschränkte Handelbarkeit und die lange Kapitalbindung hingewiesen. Außer dem Ehemann der Klägerin sei niemand weiter anwesend gewesen, insbesondere sei die Zeugin A. nicht zugegen gewesen. Zur Zeichnung sei es jeweils erst nach einem zeitlichen Abstand von mehreren Tagen gekommen, nachdem der Ehemann der Klägerin die Prospekte zu Hause ausführlich durchgearbeitet und in einem zweiten Beratungsgespräch sämtliche entstandenen Fragen geklärt hatte. Zu den 5 Beratungsgesprächen behauptet die Beklagte im Einzelnen: Vor der Zeichnung der ersten streitgegenständlichen Beteiligung am M. Flottenfonds III vom 1.7.2004 sei mehrere Tage zuvor ein Beratungsgespräch durchgeführt worden, in dem der Zeuge H. auf alle Risiken hingewiesen und im Anschluss an das Gespräch den Prospekt (Anlage B 10) ausgehändigt habe. Der Ehemann der Klägerin habe den Prospekt zu Hause durchgearbeitet und sie habe erst daraufhin entschieden, die Beteiligung zu zeichnen. Vor dem Beitritt zum W. Fonds 7 am 3.3.2005 habe mehrere Tage zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden, in dem der Zeuge H. mündlich auf alle unternehmerischen Risiken hingewiesen habe und im Anschluss an das Gespräch den Prospekt (Anlage B 11) zur Mitnahme und Durcharbeit zu Hause ausgehändigt habe. Provisionen der Beklagten seien besprochen worden, hätten für die Anlageentscheidung der Klägerin aber keine Rolle gespielt. In dem Beratungsgespräch vom 24.3.2006 vor der Zeichnung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS S.B. vom 4.4.2006 habe der Zeuge H. mündlich auf alle Risiken hingewiesen, insbesondere die Weichkosten genannt und die Provisionen an Untervermittler erläutert, diese Aspekte hätten jedoch für die Anlageentscheidung der Klägerin keine Relevanz besessen. Der unstreitig am 24.3.2006 ausgehändigte Prospekt (Anlage B 13) sei durch den Ehemann der Klägerin zu Hause durchgearbeitet worden und daraufhin die Anlageentscheidung getroffen worden. Vor der Zeichnung der Beteiligung am H.O. VII UK vom 8.12.2006 sei ebenfalls mehrere Tage zuvor ein Beratungsgespräch anhand des Prospektes (Anlage B 14) durchgeführt worden, in dem der Zeuge H. auf alle Risiken hingewiesen habe und den Prospekt ausgehändigt habe. Die Provisionen hätten in diesem Gespräch keine Relevanz für die Klägerin besessen. Auch vor der Zeichnung der Beteiligung am Schiffsfonds 1. C.P. am 24.9.2007 sei mehrere Tage zuvor ein Beratungsgespräch anhand des Prospektes (Anlage B 15) durchgeführt worden, in dem der Zeuge H. auf alle Risiken hingewiesen habe. Er habe die Kosten der Eigenkapitalvermittlung und die Provision an Untervermittler genannt, dies habe bei der Anlageentscheidung der Klägerin keine Rolle gespielt. Der Prospekt sei ausgehändigt und durch den Ehemann der Klägerin durchgearbeitet worden, bevor die Klägerin zeichnete. In Kenntnis der Risiken hätte die Klägerin sich gleichwohl für die jeweilige Fondszeichnung entschieden. c) Der Zeuge H. habe in den fünf jeweiligen Beratungsgesprächen auch ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen Provisionen bzw. Rückvergütungen erhalte. Er habe deren genaue Höhe nicht angegeben, weil dies für die Klägerin nicht relevant gewesen sei. Sie habe keinerlei Nachfragen zur Höhe der Provisionen gestellt, es sei ihr einzig auf die Renditeaussicht angekommen. Jedenfalls habe sie durch Übersendung der Informationsbroschüre (Anlage B 27) im Mai 2007 Kenntnis der Provisionspraxis der Beklagten erlangt. Das mitgeteilte Provisionsinteresse der Beklagten habe die Klägerin nicht daran gehindert, die jeweiligen Anlagen zu zeichnen, weil maßgeblich die Renditeerwartungen der Klägerin gewesen seien. In Kenntnis der bezifferten Höhe der Rückvergütungen hätte die Klägerin sich gleichwohl für die jeweilige Fondszeichnung entschieden. Diese Aspekte seien für die Klägerin schlicht nicht relevant gewesen, es habe dazu insbesondere keine Nachfragen gegeben. Noch nach den streitgegenständlichen Anlagen habe die Klägerin mehrfach Kapitalanlagen erworben, wobei sie über das Provisionsinteresse der Beklagten und die Höhe der Provision jeweils aufgeklärt wurde. Bereits anlässlich der Zeichnung eines Zertifikats im März 2007, die ohne Kosten und Gebühren erfolgte, habe die Klägerin erkannt, dass die Beklagte Vermittlungsprovisionen vereinnahme, weil die Gewährung von Sonderkonditionen hinsichtlich dieser Vermittlungsprovisionen erfolgte. Ausweislich der Beratungsprotokolle vom 8.4.2010, 17.6.2010 und 15.9.2010 (Anlagen B 16, B 17 und B 20) sei sie jeweils über das Provisionsinteresse der Beklagten in konkreter Höhe aufgeklärt worden. Da sie von diesen späteren Zeichnungen auch in Kenntnis der Tatsache und Höhe der Provision der Beklagten nicht Abstand genommen habe und sie sogar noch im September 2012 einen Containerfonds über die P & R AG gezeichnet habe, sei davon auszugehen, dass diese Provisionsaspekte für ihre Zeichnungsentscheidung ohne Relevanz gewesen seien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass die Kenntnis der Klägerin von dem Provisionsinteresse der Beklagten an sich, ohne Bezifferung der Provisionshöhe, genüge, um die Kenntnis der Klägerin von einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen. 2. Die Beklagte und die Nebenintervenienten nehmen Prospektfehler in Abrede. Die Beklagte behauptet, ihre Wertpapierabteilung habe die streitgegenständlichen Prospekte geprüft, dabei seien keine Fehler der Prospekte aufgefallen. Etwaige Prospektfehler seien bei einer Prüfung durch die Beklagte mit bankkritischem Sachverstand nicht erkennbar gewesen. a) Der Prospekt der MS S.- B.B.gesell. (Prospekt Anlage B 13) sei fehlerfrei. Die Angaben zur Haftung der Reederei seien nicht irreführend, die Angabe der unmittelbaren Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft im Prospekt auf S. 109 sei ausreichend. Zu den Folgen der Verletzung von Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, insbesondere hinsichtlich der 105 %-Klausel, sei im Prospekt auf S. 23 in hinreichendem Umfang dargestellt, dass ein Recht der Banken auf Sondertilgungen und die Bestellung von Zusatzsicherheiten bestehe. Beleihungswertbeschränkungen (Loan to value-Klauseln) seien bei Schiffsfinanzierungen marktüblich und im Prospekt auf S. 30 hinreichend erwähnt, ein konkreter Hinweis sei nicht erforderlich gewesen, zumal die Klägerin Erfahrungen in Kapitalanlagen in Schiffsfonds besessen habe. Die Beteiligungsverhältnisse hinsichtlich der Reederei seien ordnungsgemäß dargestellt, ein Interessenkonflikt der Reederei bestehe nicht. Die Eigenkapitalbeschaffungskosten, Vertriebskosten und Agiokosten, die der Höhe nach unstreitig zutreffend im Prospekt ausgewiesen seien, seien nicht irreführend angegeben, weil das prozentuale Verhältnis der Kosten zum Verzierungsvolumen sich durch einen einfachen Rechenschritt aus den Angaben im Prospekt ermitteln lasse. Auch die Höhe der Innenprovisionen sei im Prospekt hinreichend angegeben (S. 83). Hinsichtlich des Ausschüttungsvorbehalts der finanzierenden Banken sei es so, dass die Fremdfinanzierungsrisiken, die üblich seien, im Prospekt hinreichend genannt seien, insbesondere die Ausschüttungsvorbehalte seien auf den S. 94 und 160 des Prospektes hinreichend benannt. Die Prognosen der Verwaltungskosten seien vertretbar und im Prospekt zutreffend dargestellt. Der Prospekt sei auch nicht unvollständig, weil ein Dienstleistungsvertrag unstreitig nicht abgedruckt wurde. Es bestehe keine Rechtspflicht zur Vorlage dieses Vertrages. Auch hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten sei es so, dass die Prognosen vertretbar und im Prospekt zutreffend dargestellt seien. Der Prospekt sei insgesamt richtig und vollständig. b) Der Prospekt des Fonds H.O. VII UK (Anlage B 14) weise keine Prospektfehler auf. Die Besonderheiten der britischen Lebensversicherungen seien dem Prospekt in hinreichendem Umfang zu entnehmen. Die Tatsache, dass es im britischen Lebensversicherungsvertragsrecht keine Garantien für Boni gebe, sondern die Boni abhängig von Prämienzahlungen seien, sei im Prospekt auf den S. 11 und 31 hinreichend dargestellt. Das Fehlen einer Garantie für die jährlichen Boni finde sich auf S. 33 des Prospektes, das Entfallen der Boni bei einer vorzeitigen Kündigung oder nichtregulärer Prämienzahlung sei auf den S. 29 - 31 zutreffend und vollständig dargestellt. Ebenso findet sich eine Erläuterung der Verluste bei Kündigung und Beitragsfreistellung auf S. 31 des Prospektes. Dass insgesamt also eine Absicherung nicht garantierter Leistungen fehle, sei im Prospekt verständlich erläutert. Die Versicherungsaufsicht im britischen Lebensversicherungsrecht sei nicht weniger streng als im deutschen Versicherungsaufsichtsrecht. Die Aufsichtsbehörde FSA entspreche der deutschen BaFin (S. 26 des Prospektes). Die Darstellung der Überschussglättung sei nicht erforderlich, weil auf das Liquiditätsrisiko allgemein auf S. 11 des Prospektes hinreichend hingewiesen sei. Das Fondskonzept sei auch nicht im Hinblick auf einen Nachfrageüberhang bzw. eine Überhitzung des Lebensversicherungsfondsmarktes fehlerhaft. Die Prognose der Wertentwicklung der britischen Zweitmarktpolicen sei vertretbar. c) Der Prospekt des Fonds 1. C.P. (Anlage B 15) sei ordnungsgemäß. Die Details der Schiffsfinanzierung seien im Prospekt ab S. 14 hinreichend dargestellt. Hinsichtlich der 105 %-Klausel und der Loan to value-Klausel sei es so, dass Nachbesicherungsrechte im Rahmen der Schiffsfinanzierung marktüblich, bekannt und jedenfalls im Geschäftsbericht 2009 korrekt dargestellt seien (Anlagen N 5). Die Haftung der Reederei und die Schuldmitübernahme seien auf S. 104 des Prospektes zutreffend dargestellt. Die Tatsache, dass die Reederei bislang nicht in Anspruch genommen worden sei, beruhe darauf, dass die Banken bisher auf Zusatzsicherheiten und Sondertilgungen verzichtet hätten. Die Beleihungswertklausel sei marktüblich, jedenfalls werde die Kausalität dieser Umstände für die Anlageentscheidung der Klägerin bestritten. Ein Interessenkonflikt der Reederei sei nicht ersichtlich, der Vorwurf der Klägerin insofern unsubstantiiert. Die Eigenkapitalbeschaffungskosten seien auf S. 80 des Prospektes korrekt auf 23,83 % beziffert worden. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und Nebenintervenienten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 12.2.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013 Hinweise erteilt (Bl. 115 ff d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 die Klägerin persönlich angehört und die Zeugen G.A. (Tochter der Klägerin) und F.H. (Anlageberater der Beklagten) vernommen. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.2.2015 (Bl. 382 ff d.A.) Bezug genommen.