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Urteil

330 O 67/12

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0603.330O67.12.0A
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Leitsätze
1. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Unerheblich ist, ob sich der Anlageinteressent an den Berater wendet oder die Initiative vom Berater ausgeht, wenn die sich anschließenden Verhandlungen eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben.(Rn.28) 2. Der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Anlagegeschäft dar, wenn gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Hiervon ist bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung regelmäßig auszugehen. Insoweit stellt eine fondsgebundene Rentenversicherung zumindest dann, wenn die Auswahl der eingebundenen Fonds nach den Vertragsbedingungen nicht dem Versicherer überlassen bleibt, sondern der Anleger mitbestimmen kann, indem er eine Fondsauswahl treffen kann, materiell ein Kapitalanlageprodukt dar.(Rn.29) 3. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Insoweit ist regelmäßig ein Beratungsfehler gegeben, wenn der Berater die Anlage mit der Auswahl des von der Beklagten vorgeschlagenen Fondskorbs bzw. -portfolios als sicher bezeichnet hat, während sie tatsächlich mit Risiken verbunden war.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.575,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Beträge, die die Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. mit der V... Lebensversicherung AG erhalten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren aus dem Abschluss des Vertrages der fondsgebundenen Rentenversicherung Nr. mit der V... Lebensversicherung AG entstehenden Schäden zu ersetzen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Unerheblich ist, ob sich der Anlageinteressent an den Berater wendet oder die Initiative vom Berater ausgeht, wenn die sich anschließenden Verhandlungen eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben.(Rn.28) 2. Der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Anlagegeschäft dar, wenn gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Hiervon ist bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung regelmäßig auszugehen. Insoweit stellt eine fondsgebundene Rentenversicherung zumindest dann, wenn die Auswahl der eingebundenen Fonds nach den Vertragsbedingungen nicht dem Versicherer überlassen bleibt, sondern der Anleger mitbestimmen kann, indem er eine Fondsauswahl treffen kann, materiell ein Kapitalanlageprodukt dar.(Rn.29) 3. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Insoweit ist regelmäßig ein Beratungsfehler gegeben, wenn der Berater die Anlage mit der Auswahl des von der Beklagten vorgeschlagenen Fondskorbs bzw. -portfolios als sicher bezeichnet hat, während sie tatsächlich mit Risiken verbunden war.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.575,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Beträge, die die Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. mit der V... Lebensversicherung AG erhalten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren aus dem Abschluss des Vertrages der fondsgebundenen Rentenversicherung Nr. mit der V... Lebensversicherung AG entstehenden Schäden zu ersetzen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 1. und 2. begründet, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung jedoch nicht. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der für die Beklagte handelnde Zeuge Wr... hat die Klägerin nicht zutreffend über die mit der fondsgebundenen Rentenversicherung verbundenen Risiken aufgeklärt. 1. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Unerheblich ist, ob sich der Anlageinteressent an den Berater wendet oder die Initiative vom Berater ausgeht, wenn die sich anschließenden Verhandlungen eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 ff., „Bond I“, s. auch BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, jeweils zit. nach Juris). Dies war hier bei dem Gespräch im Dezember 2007 der Fall. Dagegen spricht auch nicht, dass es sich vorliegend um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfallschutz handelte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, Rn. 53, und IV ZR 271/10, Rn. 20; Beschluss vom IV ZR 71/11, 26.09.2012, Rn. 26) stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, wenn gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung übertragbar und vorliegend der Fall. Auch nach dem Vortrag der Beklagten standen für die Klägerin die Renditeerwartungen im Zusammenhang mit den Steuervorteilen im Vordergrund. Der Hinterbliebenenschutz sollte vor Rentenbeginn nur 10 % der Beitragssumme betragen. Im Übrigen stellt eine fondsgebundene Rentenversicherung zumindest dann, wenn die Auswahl der eingebundenen Fonds nach den Vertragsbedingungen nicht dem Versicherer überlassen bleibt, sondern der Anleger – wie hier – mitbestimmen kann, indem er eine Fondsauswahl treffen kann, materiell ein Kapitalanlageprodukt dar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 30.12.2011, 3 O 196/11, Rn. 39). Schließlich ergibt sich für die Frage des Abschlusses eines Beratungsvertrages mit der Beklagten nichts anderes daraus, dass die gesetzliche Regelung des § 61 VVG zu den Beratungspflichten des Versicherungsvertreters erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten sind. Zum einen war die Vorläuferregelung des § 42 c VVG a. F. bereits ab dem 22.05.2007 in Kraft, zum anderen kann auch für Vermittlungs- bzw. Beratungssachverhalte vor diesem Termin die Eigenhaftung des Versicherungsvermittlers aufgrund der Verletzung von Pflichten eines mit ihm zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2012, a. a. O.). 2. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht zutreffend über die mit der fondsgebundenen Rentenversicherung verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10 m. w. N.). Gemessen hieran war die Beratung zum Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherung mit dem gewählten Fondskorb nicht anlagegerecht. Es steht zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der für die Beklagte handelnde Zeuge Wr... gegenüber der Kläger erklärt hätte, dass es sich um ein Garantieprodukt handele bzw. die Rente garantiert sei. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass er die Anlage mit der Auswahl des von der Beklagten vorgeschlagenen Fondskorbs bzw. -portfolios als sicher bezeichnet hat, während sie tatsächlich mit Risiken verbunden war. Dass es sich bei der Anlage im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung in das „HVB FondsPortfolio“, das die Klägerin bei ihrer „individuellen Fondsauswahl“ übernommen hat, nicht um eine sichere Anlage handelte, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten übergebenen „Fondsübersicht“. Danach wird dieses Fondsportfolio nicht dem sicherheitsorientierten, sondern dem „begrenzt risikobereiten als auch den chancenorientierten Kunden“ empfohlen. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der beiden vernommenen Zeugen steht für das Gericht fest, dass der Zeuge Wr... die Anlage dennoch als „sicher“ bezeichnet hat. Diese Angabe des Zeugen Wr... lässt sich aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung feststellen, auch wenn die Aussagen der beiden Zeugen jeweils davon gekennzeichnet waren, dass ihre Erinnerung an das konkrete Beratungsgespräch lückenhaft war: Die Klägerin hat auf Frage des Gerichts, ob der Zeuge Wr... davon gesprochen habe, dass das eine absolut sichere Anlage sei und die Renditen garantiert seien, geantwortet, dass sie und ihr Mann immer gesagt hätten, sie wollten etwas Sicheres, worauf es geheißen habe, dass das nicht mit einem Risiko verbunden sei. Der Zeuge Wr... habe von kurzfristigen Marktschwankungen gesprochen, aber schon gesagt, dass man die Fonds so auswählen könne, dass es nicht mit einem Risiko verbunden ist. Der Zeuge W... hat bestätigt, dass im Gespräch im Dezember 2007 er und die Klägerin wiederholt hätten, dass nur eine sichere Anlage in Frage komme, worauf ihnen diese Fonds empfohlen worden seien. Dass Fonds schwanken können, sei dem Zeugen klar gewesen, es habe jedoch eine Basisrente und ein Plus geben sollen, je nachdem, wie die Fonds laufen. Wichtig sei ihm und seiner Frau gewesen, dass die eingezahlten Beträge auch zurückkommen und die Rente garantiert ist. Der Zeuge Wr... habe nicht gesagt, dass das Geld komplett weg sein könne, wie es im Moment der Fall sei; auch habe er nicht gesagt, dass möglicherweise auch weniger Geld herauskommen könne als eingezahlt wurde. Zu den Fonds habe der Berater gesagt, dass das einerseits der absoluten Sicherheit dienen sollte, andererseits aber auch die Chance einer besseren Verzinsung als der Mindestzins gewährleistet sein sollte. Auf Frage, ob der Zeuge Wr... die mit den Fonds verbundenen Risiken erläutert habe, hat der Zeuge W... erklärt: „Es gab keine Risiken. Er hat nicht gesagt, dass bei den Fonds das Geld weg sein könne.“ Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erinnere er sich so, dass der Zeuge Wr... nichts zu den Risiken gesagt habe. Es könne sein, dass über Schwankungen im Sinne von Zinsschwankungen gesprochen worden sei, dass statt 4 % nur 3 % Verzinsung komme, was für den Zeugen W... aber nicht relevant gewesen sei. Der Zeuge Wr... hat zwar betont, dass er mit Sicherheit nicht erklärt habe, dass die streitgegenständliche Rentenversicherung ein Garantieprodukt ist. Auch hat er auf Vorhalt der Angaben der Klägerin und ihres Mannes, dass sie im Beratungsgespräch gesagt hätten, dass sie ein absolut sicheres Produkt ohne Risiko bräuchten und der Zeuge Wr... dies bestätigt habe, trotz fehlender Erinnerung an das konkrete Gespräch bekundet, dass er das mit Sicherheit nicht sage. Auf Befragen des Klägervertreters zum Grund der Empfehlung der von der Klägerin gewählten Stückelung hat der Zeuge Wr... dann jedoch erklärt, dass darüber gesprochen worden sein werde, „dass das keine Garantieanlage ist, dass es eine sichere Anlage ist“. Dem entspricht es, dass – wovon das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen Wr... überzeugt ist – im Rahmen der Berechnungen für die zu erwartende Rentenleistung die Möglichkeit einer negativen Wertentwicklung der Fondsanlage und ihre Folgen nicht erörtert wurden. Der Zeuge Wr... hat bekundet, dass er bei dem Beratungsgespräch mit der Klägerin besprochen habe, wie viel bei welcher monatlichen Sparrate am Ende heraus käme, und dass er dabei einen sog. Steuervorteilsrechner beigezogen habe. Dort könne man die Einzahlungen und die steuerlichen Vorteile eingeben sowie die voraussichtliche Wertentwicklung. Nach Aussage des Zeugen werde bei der Klägerin dort eingegeben worden sein „4 %, 5 % und 6 %, je nachdem, wie sich der Markt entwickelt“. Auch dass die Berechnung eine monatliche Rente von 800,00 EUR bis 850,00 EUR ergeben habe, wie vom Zeugen W... vage erinnert, hat der Zeuge Wr... auf Befragen für möglich gehalten. Der Zeuge Wr... hat zwar die Frage des Gerichts, ob auch gesagt worden sei, dass 4 % möglicherweise nicht erreicht werden, bejaht und erklärt, dass das kein Garantieprodukt ist. Insoweit blieb seine Antwort jedoch ebenfalls vage; auf Nachfrage konnte sich der Zeuge Wr... nicht an den genauen Wortlaut erinnern und wich darauf aus, dass man die bestmögliche Performance heraussuche und es die Bankempfehlung mit einem ausgewogenen Fondskorb gebe. Einer Schadensersatzpflicht steht nicht entgegen, dass die Klägerin der als Anlage B 3 übergebenen Unterlage hätte entnehmen können, dass es sich bei der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung mit dem vorgeschlagenen Fondskorb nicht um eine sichere Anlage handelte. Zwar kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2007, III ZR 145/06, Rn. 9). Dies lässt sich auch auf anderweitiges Informationsmaterial, das rechtlich nicht als Prospekt zu bewerten ist, übertragen. Hier hat die Klägerin die als Anlage B 3 überreichte Fondsübersicht nicht von der Beklagten vor der Antragstellung erhalten. Die Beklagte trägt nicht vor, dass der Klägerin – gegebenenfalls über ihren Mann, den Zeugen W... – diese Unterlage bereits vor dem Beratungsgespräch am 04.12.2007 übergeben worden wäre, sondern nur, dass sie vor Antragstellung ausgehändigt worden sei. Der Versicherungsantrag wurde jedoch erst am 10.12.2007 und damit nach dem Beratungsgespräch unterzeichnet. Eine vor dem Beratungsgespräch erfolgte Übergabe dieser Unterlage ergibt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme. Der Zeuge W... hat angegeben, dass er die als Anlage B 3 überreichte Fondsübersicht kenne, sie die Unterlage zur Vorbereitung des Termins im Dezember 2007 aber nicht gehabt hätten. Der Zeuge Wr... konnte zwar bestätigen, dass diese Unterlage ausgehändigt worden sei, wusste aber bei seiner Vernehmung nicht, ob dies vor oder in dem Gespräch gewesen und ob dies an die Klägerin oder ihren Mann erfolgt sei. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus § 8 Abs. 5 VVG a. F., auf den die Beklagte im Schriftsatz vom 30.04.2013 Bezug nimmt. Die Vorschrift in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung betrifft das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen, nicht die vorvertragliche Information. 3. Für die Ursächlichkeit der fehlerhaften Beratung für die Anlageentscheidung der Klägerin streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. 4. Das Verschulden des Zeugen Wr..., das der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. 5. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Schadensersatzanspruch ist zwar objektiv mit dem Abschluss des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags entstanden. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Klägerin bis zum Ende des Jahres 2008 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätte. Insbesondere trifft die Klägerin nicht der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis deswegen, weil sie die ihr übergebenen Unterlagen nach dem Beratungsgespräch nicht durchgelesen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Dabei trifft ihn generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, Rz. 28). Vertraue der Anleger auf den Rat und die Angaben des Beraters oder Vermittlers und sehe deshalb von der Durchsicht und Auswertung des Anlageprospekts ab, könne darin kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ gesehen werden. Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. (BGH, a. a. O., Rn. 33). Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der umfangreichen Verbraucherinformation (Anlage K 2). Wenn die Klägerin nach dem Beratungsgespräch von der Durchsicht dieser Verbraucherinformationen abgesehen hat, ist darin kein grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, die die Auslegung von AVB bzw. die AGB-Kontrolle betrifft. Auch hinsichtlich der Lektüre der Fondsübersicht (Anlage B 3) gilt nichts anderes. Ohne weitere Veranlassung konnte die Klägerin auf die Angaben des Zeugen Wr... vertrauen und musste diese nicht anhand dieser Broschüre, die nicht etwa deutlich hervorgehobene und "ins Auge springende" Risikohinweise enthält, nachprüfen. Soweit die Klägerin im Jahre 2009 von einer Falschberatung Kenntnis erlangt hat, ist die Verjährung durch Erhebung der Klage im Jahre 2012 rechtzeitig gehemmt worden. 6. Der Klägerin ist durch die fehlerhafte Anlageberatung ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des für sie nachteiligen Vertrages zu sehen ist. Gemäß § 249 BGB ist die Beklagte verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Sie hat daher die von der Klägerin gezahlten Beiträge zu erstatten, jedoch antragsgemäß nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Beträge, die die Klägerin aus der Versicherung erhalten wird. II. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat angesichts der nach der unbestritten gebliebenen Auskunft in der mündlichen Verhandlung, dass die Beitragsfreistellung durch die Versicherung bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits verlängert sei und demnach nicht endgültig ist, ein Interesse an Feststellung, dass weitere Schäden, etwa aufgrund der Verpflichtung zur Weiterzahlung von Beiträgen, von der Beklagten zu tragen sind. III. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die als Anlage K 11 vorgelegte Gebührenrechnung ist an die A... Rechtsschutzversicherung gerichtet. Es ist davon auszugehen, dass der als Teil des Schadensersatzanspruchs bestehende Erstattungsanspruch gegen die Beklagte – der im Übrigen nur bis zu einem Betrag von 1.085,04 EUR als erforderliche und damit zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten anzusehen wäre (1,3 Gebühren bei einem Streitwert von 23.275,00 EUR) – nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Zu ihrer Aktivlegitimation trägt die Klägerin nichts vor. IV. Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 30.04.2013 und 13.05.2013 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Ziff. 1, 269 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung geltend. Anfang 2007 beabsichtigten der Ehemann der Klägerin, der Zeuge W..., und sein Sozius, der benannte Zeuge K..., eine Niederlassung ihrer Rechtsanwaltskanzlei in D... zu eröffnen. In diesem Zusammenhang fand ein Finanzierungsgespräch mit Herrn B..., einem Kundenbetreuer der Beklagten, statt. Herr B... sprach die beiden Zeugen auf das Thema „Altersversorgung“ an, woraufhin ein weiteres Informationsgespräch mit Herrn B... und dem von ihm als Vorsorge- und Versicherungsspezialist bezeichneten Zeugen Wr... für den 15.02.2007 vereinbart wurde. Am 15.02.2007 stellte Herr Wr... bei einem Gespräch in den Kanzleiräumen der Zeugen W... und K... die streitgegenständliche fondsgebundene Rentenversicherung mit dem Namen „HVB BasisRente plus“ vor. Im Dezember 2007 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen Wr... in den Kanzleiräumen ihres Mannes in dessen Gegenwart statt. Der Klägerin wurde das Datenblatt „Produkt-/Tarifdaten“ (Anlage B 2) im Rahmen der Besprechung überreicht. Die Klägerin unterzeichnete den als Anlage B 1 vorgelegten Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung der V... Lebensversicherung AG, in dem als Versicherungsbeginn der 01.01.2008, als Vertrags- und Beitragszahlungsdauer 26 Jahre und als monatliche Beitragszahlung 500,00 EUR genannt sind, unter dem 10.12.2007. Zudem ist beim Punkt „Fondsanlage“ von den Auswahlmöglichkeiten „Ich wähle folgendes Garantiefondskonzept ï‚£ PensionProtect (…)“ und „ï‚£ Ich treffe folgende individuelle Fondsauswahl (maximal 10 Fonds, (…))â“ die zweite angekreuzt. Handschriftlich sind folgende Einzelfonds eingetragen: „Pioneer Investments Total Ret 40 % Pioneer Funds –Euro Bond 20 % “- European Equity 20 % “- Global Select 10 % Nord Concept 10 %” Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Fondszusammenstellung entspricht derjenigen des „HVB FondsPortfolios“ (Anlage B 3, S. 3). Der Klägerin wurde im Anschluss der als Anlage K 2 überreichte Versicherungsschein übersandt. Ab 01.06.2009 wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 8.575,00 EUR eingezahlt. Die Klägerin hat im Rahmen dieses Rechtsstreits gegenüber der beklagten Bank mit Schriftsatz vom 14.2.2013 den Widerruf des Vertrages gemäß § 312 BGB erklärt. Sie behauptet, in dem Gespräch am 15.02.2007 habe der Zeuge W... gegenüber dem Zeugen Wr... erklärt, dass er auf keinen Fall eine riskante Anlage kaufen wolle. Er und der Zeuge K... hätten erklärt, dass eine zusätzliche private Altersvorsorge für sie nur in Betracht komme, wenn die zu erbringende Einlage absolut sicher ist. Dies habe der Zeuge Wr... bestätigt, den Zeugen W... beruhigt und ihn darauf verwiesen, dass es sich bei der fondsgebundenen Rentenversicherung um eine Kombination aus sicherer Anlage und Steuerersparnis handeln würde. Er habe die Rentenversicherung als sichere Anlage mit garantierter Rente vorgestellt und die absolute Sicherheit bestätigt. Schriftsätzlich hat die Klägerin vortragen lassen, sie sei über den Inhalt des Gesprächs später von ihrem Ehemann informiert worden. Die Kläger behauptet weiter, in dem Gespräch am 04.12.2007 habe keine weitere Beratung der Klägerin durch den Zeugen Wr... stattgefunden. Sie sei vom Zeugen Wr... zu keinem Zeitpunkt beraten worden. Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ihre Beiträge in Fonds angelegt werden und dass sie eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fonds hat. Die gemäß Versicherungsschein gewählten Fonds und deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanlage seien vom Zeugen Wr... ausgewählt und im Antrag vermerkt worden, nicht von ihr. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die gezahlten Beiträge in ihrem Bestand nicht garantiert sind. Warnhinweise zum Kursrisiko seien ihr durch den Zeugen Wr... nicht erteilt worden. Es sei nicht über die Abschlusskosten und Provisionen oder Rückvergütungen aufgeklärt worden. Die Versicherungsbedingungen seien nicht im Beratungstermin, sondern nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt worden. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 8.575,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Beträge, die die Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. mit der V... Lebensversicherungs AG erhalten wird; 2. festzustellen, dass die Beklagte an die Klägerin alle aus dem Abschluss des Vertrages der fondsgebundenen Rentenversicherung Nr. mit der V... Lebensversicherung AG entstehenden Schäden zu ersetzen hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die als Nebenkosten geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von EUR 3.612,84 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie habe gewusst, dass in Fonds investiert werde und sie insoweit auch eine Wahlmöglichkeit habe. Sie habe sich nach einem ausführlichen Auswahlgespräch mit dem Zeugen Wr... aus den zur Verfügung stehenden Fonds, über die sie in der ihr überreichten Fondsübersicht (Anlage B 3) aufgeklärt worden sei, den im Datenblatt Produkt-/Tarifdaten so bezeichneten „Festen Fondskorb“ ausgewählt. Über Risiken, die mit einer Fondsanlage verbunden seien, habe der Zeuge Wr... aufgeklärt. Der Klägerin sei es nicht darauf angekommen, eine garantierte Rente zu erhalten. Der Zeuge Wr... habe so etwas auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr habe die Klägerin die Absicht gehabt, Steuervorteile sowie eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Aus diesem Grund habe sie sich gegen das Garantiefondskonzept „Pension Protect“ entschieden, obgleich diese alternative Anlagestrategie in dem Beratungsgespräch besprochen worden sei. Auch an konventionellen Basisrentenversicherungen, welche der Zeuge Wr... ebenfalls vorgestellt habe, sei die Klägerin nicht interessiert gewesen. Die Beklagte meint zudem, vorliegend fänden nicht die zur Vermittlung von Kapitalanlageprodukten entwickelten Beratungspflichten Anwendung, sondern die, die für die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen gelten. Eine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier sei jedoch nichts vorgetragen, was die Vertreterhaftung rechtfertigen würde. Die Beklage erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2013 Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W... und Wr... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2013.