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Urteil

330 O 299/11

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0405.330O299.11.0A
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Leitsätze
1. Bei Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft über einen Treuhandkommanditisten hat der Anleger einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Daten der mittelbaren Treugeber, wenn die Treugeber aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Besteht eine solche Innengesellschaft, folgt der Auskunftsanspruch aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem.(Rn.73) 2. Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu (BGH, 11. Januar 2011, II ZR 187/09).(Rn.75) 3. Voraussetzung für das Bestehen einer Innengesellschaft ist, dass die Anleger der Fondsgesellschaft auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, sondern die vertraglichen Vereinbarungen auch darauf gerichtet sind, durch Beitragsleistungen den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. (BGH, 11. Januar 2011, II ZR 187/09).(Rn.77) 4. Der Inhalt eines Treuhandvertrages bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft umfasst die Bündelung und Verwaltung der aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten. Aus diesem Gegenstand des Treuhandvertrages lässt sich kein auf die Daten der Mittreugeber bezogenes Auskunftsrecht des Anlegers ableiten.(Rn.93) (Rn.94) 5. Grundsätzlich ist weder selbstverständlich noch zwingend, dass in Fällen der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums-KG über einen Treuhänder die Daten aller Treugeber offengelegt werden. Die Begründung einer „Pflicht“ des Treugebers gegenüber anderen Treugebern, diesen seine Identität zu offenbaren, bedarf vielmehr eines konkreten Rechtsgrunds.(Rn.100) (Rn.101)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft über einen Treuhandkommanditisten hat der Anleger einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Daten der mittelbaren Treugeber, wenn die Treugeber aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Besteht eine solche Innengesellschaft, folgt der Auskunftsanspruch aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem.(Rn.73) 2. Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu (BGH, 11. Januar 2011, II ZR 187/09).(Rn.75) 3. Voraussetzung für das Bestehen einer Innengesellschaft ist, dass die Anleger der Fondsgesellschaft auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, sondern die vertraglichen Vereinbarungen auch darauf gerichtet sind, durch Beitragsleistungen den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. (BGH, 11. Januar 2011, II ZR 187/09).(Rn.77) 4. Der Inhalt eines Treuhandvertrages bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft umfasst die Bündelung und Verwaltung der aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten. Aus diesem Gegenstand des Treuhandvertrages lässt sich kein auf die Daten der Mittreugeber bezogenes Auskunftsrecht des Anlegers ableiten.(Rn.93) (Rn.94) 5. Grundsätzlich ist weder selbstverständlich noch zwingend, dass in Fällen der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums-KG über einen Treuhänder die Daten aller Treugeber offengelegt werden. Die Begründung einer „Pflicht“ des Treugebers gegenüber anderen Treugebern, diesen seine Identität zu offenbaren, bedarf vielmehr eines konkreten Rechtsgrunds.(Rn.100) (Rn.101) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der „über die Beklagte an der K... & C... D... L... II GmbH & Co. KG beteiligten Treugeber“. Damit richtet sich ihre Klage allein auf Information über die persönlichen Daten der (noch) mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger als echten Treugeber. Es ist in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihre Mitkommanditisten verlangen kann. Auskunft über Namen und Adressen der über die Beklagte mittelbar beteiligten Anleger kann die Klägerin von der Beklagten als Treuhänderin jedoch weder auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der Treugeber (dazu unter 1.) noch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag (dazu unter 2.) verlangen. Auch ihre Stellung als Direktkommanditistin und Mitgesellschafterin der Beklagten rechtfertigt das Auskunftsbegehren nicht (dazu unter 3.). Für ein auf § 28 Abs. 2 Ziff. 2a BDSG gestütztes Auskunftsersuchen hat die Klägerin keine Begründung vorgetragen (dazu unter 4.). 1. Zwischen der Klägerin und den anderen Treugebern besteht kein gesellschaftsrechtliches Innenverhältnis, so dass die Klägerin die Beklagte nicht als Geschäftsführerin einer solchen Innengesellschaft nach § 716 BGB oder allgemein aus dem Gesellschaftsvertrag auf Auskunft über die Daten der Treugeber in Anspruch nehmen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat allerdings ein Anleger, der Mitglied einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, aus § 716 Abs. 1 BGB bzw. allgemein aus dem Gesellschaftsverhältnis einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der übrigen Anleger (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009, Az II ZR 264/08, ZIP 2010, 27), der gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1962, Az II ZR 156/61, WM 883). Einem Anleger, der Direktkommanditist einer Publikums-KG geworden ist, kann gegen die Fondsgesellschaft ein Recht auf Auskunft über seine Mitgesellschafter nach § 166 Abs. 3 HGB zustehen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 18 U 149/10 m.w.N. zitiert nach juris). Im Fall der Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft über einen Treuhandkommanditisten begründet diese Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch des Anlegers, wenn die als Treugeber auftretenden Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Besteht eine solche Innengesellschaft, folgt der Auskunftsanspruch aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011, Az II ZR 187/09, NJW 2011, 923, Rdn. 11). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Für die Rechtsverfolgung der Klägerin ist es insoweit allerdings unschädlich, dass sie inzwischen selbst unmittelbar als Kommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist und es sich darum bei der Rechtsbeziehung zur Beklagten um eine sog. unechte Treuhand handelt. Denn nach § 13 Abs. 5 des Treuhandvertrags hat die Beklagte als Treuhänderin auch für die Direktkommanditisten die Anteilsverwaltung übernommen. Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu (BGH, Urteil vom 11.01.2011, Az II ZR 187/09, NJW 2011, 923, Rdn. 18). Bei einer Auslegung des streitgegenständlichen Treuhandvertrages ergibt sich aber, dass zwischen den einzelnen Anlegern als Treugeber keine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Voraussetzung dafür wäre, dass die Anleger der Fondsgesellschaft auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, sondern die vertraglichen Vereinbarungen auch darauf gerichtet sind, durch Beitragsleistungen den gemeinsamen Zweck zu fördern; der Treuhandvertrag muss also auch das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander regeln (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, NJW 2011, 923, Rdn. 13). Eine solche Innengesellschaft kann auch konkludent zustande kommen. Ist den vertraglichen Erklärungen zum Fondsbeitritt und insbesondere dem Treuhandvertrag hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt, kommt es für den Beitritt des einzelnen Anlegers nicht darauf an, ob dieser bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, NJW 2011, 923, Rdn. 15). Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011 entschiedenen Fall regelt der zur Beteiligung an der K... & C... D... L... II GmbH & Co. KG geschlossene Treuhandvertrag jedoch nicht im dargestellten Sinne das Rechtsverhältnis der Treuhänder untereinander. Dem Wortlaut des Vertrags lässt sich ein solcher Regelungsumfang nicht entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Normierung, wie sie mit § 2.2 des Treuhandvertrags in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorlag. Allein der Umstand, dass in Abs. 4 der Präambel des streitgegenständlichen Treuhandvertrags darauf verwiesen wird, dass die Beklagte die Betreuung „der Anleger“, also sämtlicher Investoren zu übernehmen hat, lässt nicht den Schluss zu, durch den Vertrag solle ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen den Anlegern begründet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Text einer Präambel in einem Vertrag überhaupt Rechtsverbindlichkeit zukommt, wird hier lediglich von einer Betreuung der einzelnen Anleger durch die Beklagte gesprochen, aber nicht die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander thematisiert. Auch bei einer Gesamtschau der Regelungen zur Struktur der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ergibt sich nicht, dass die Treugeber untereinander eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Denn es fehlt – wiederum anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 11.01.2011 entschiedenen Fall – an der Regelung eines von den Treugebern gemeinsam verfolgten Zwecks. Dabei ist zwischen einem „gemeinsamen Zweck“ und einem „gemeinschaftlichen Zweck“ zu unterscheiden, wobei es für die Feststellung des Ersteren nicht ausreichend ist, dass alle Anleger das gleiche Ziel „Rendite und Vermögensmehrung“ verfolgen; sie müssen dies auch gemeinsam tun (vgl. Priester, „Transparenz contra Anonymität bei Treugeber-Innengesellschaften“, ZIP 2011, 697, 700). Ein in diesem Sinne gemeinsames Tätigwerden der Treugeber sieht der streitgegenständliche Treuhandvertrag nicht vor. Eine Abstimmung der Treugeber im Rahmen einer Treugeberversammlung mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Treuhänderin ist vielmehr ausdrücklich nicht vorgesehen (§ 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Jeder Treugeber gibt nach § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags seine Weisung unmittelbar an die Beklagte als Treuhandgesellschaft und kann nach Abs. 2 dieser Regelung auch selbst an Gesellschaftsversammlungen teilnehmen und so unmittelbar Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausüben. Aus dieser Regelung resultierend übt die Beklagte ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auch nicht einheitlich gemäß der Weisung der Mehrheit der Treugeber, sondern anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung des jeweiligen Treugebers aus. Auch im Hinblick auf Person und Funktion der Treuhänderin ist der Gemeinschaft der Treugeber im Treuhandvertrag keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt. Der Umstand, dass nach § 8 des Treuhandvertrags die Vergütung der Treuhänderin durch die Fondsgesellschaft gezahlt wird, bedeutet nicht, dass die Treuhänder durch eine Beitragszahlung einen gemeinsamen Zweck fördern. Denn die Vergütung der Treuhänderin wird gerade nicht von der Gemeinschaft der Treugeber, sondern von der Fondsgesellschaft erbracht. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht nach §§ 675, 666 BGB aus dem Treuhandvertrag Auskunft über Name und Anschrift der echten Treugeber verlangen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 11.01.2011 (Az. II ZR 187/09, NJW 2011, 924, Rdn. 21) die Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein Anleger über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft beteiligt, der Auskunftsanspruch (auch) aus dem Treuhandverhältnis folgt, offen gelassen (dies bejahend: OLG München, Urteil vom 12.02.201, Az. 5 U 3140/09, zitiert nach juris). Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ist ein solcher Anspruch zu verneinen. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Treuhandvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag und damit um ein zweiseitiges Austauschverhältnis (vgl. Paul, „Die datenschutzrechtliche Umsetzung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche in der Publikums-KG“, GWR 2011, 225, 3/8). Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach § 657 Abs. 1 in Verb. mit § 666 BGB die erforderlichen Nachrichten zu geben und Auskunft über den Stand des Geschäfts zu erteilen. Der Umfang dieser Auskunftspflicht bestimmt sich nach dem Verlangen des Geschäftsherrn unter Beachtung des konkret zwischen ihm und dem Geschäftsführer bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az. III ZR 148/06, NJW 2007, 1528; Palandt-Sprau, 71. Aufl. 2012, § 666 Rdn. 1). Unabhängig von seiner Ausgestaltung als echtes oder unechtes Treuhandverhältnis umfasst der Inhalt eines Treuhandvertrages bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft die Bündelung und Verwaltung der aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten. In diesem Sinne stellen auch § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 5 des streitgegenständlichen Treuhandvertrages auf die Verwaltung der (treuhänderisch übernommenen) Beteiligung ab. Aus diesem Gegenstand des Treuhandvertrages lässt sich kein auf die Daten der Mittreugeber bezogenes Auskunftsrecht der Klägerin ableiten. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht bestimmen sich in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich durch die kommanditistische Beteiligung (Paul, GWR, 2011, 225, 3/8), womit die über den Treuhänder vermittelte Stellung des Treugebers in der Fondsgesellschaft gemeint ist. Diese besteht aber in der Beziehung des Anlegers zur (Fonds)Gesellschaft und der Beziehung des Anlegers zu den Kommanditisten. Eine Beziehung zu den anderen nur mittelbar beteiligten Treugebern besteht – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Bestehens einer Innengesellschaft (vgl. unter Ziffer 1) - gerade nicht (vgl. Wolfer „Auskunftsansprüche des mittelbar beteiligten Anlegers“ NZG 2011, 854, 1/4). Für den Umfang des Auskunftsanspruchs bedeutet dies, dass der Anleger von dem Treuhänder Auskunft über die Fondsgesellschaft und über unmittelbare Gesellschafter verlangen kann. Ein Anspruch auf Auskunft über die Rechtsbeziehung eines Kommanditisten zu einem Dritten folgt daraus nicht, so dass auch keine Informationen über die Rechtsbeziehung der Beklagten als Treuhandkommanditistin zu deren Vertragspartnern, also den mittelbar beteiligten Treugebern verlangt werden kann (vgl. Paul, GWR, 2011, 225, 3/8). Dieses Ergebnis steht weder im Widerspruch zur Intention des streitgegenständlichen Treuhandvertrags noch benachteiligt es die sich mittelbar beteiligenden Anleger unangemessen. Auch wenn der Treuhandvertrag keine Regelung zur Datennutzung durch die Beklagte enthält, ergibt sich doch aus der einschränkenden Klausel zur Nutzung der Anlegerdaten durch die Treuhandgesellschaft im Beteiligungsformular, dass das streitgegenständliche Beteiligungskonzept auf eine Anonymität der sich mittelbar beteiligenden Anleger abzielt. Diese der Privatautonomie unterliegende Vorgabe bedarf bei Berücksichtigung der für und gegen ein Auskunftsrecht des Treugebers sprechenden Gesichtspunkte keiner Korrektur. Dabei ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich weder selbstverständlich noch zwingend ist, dass in Fällen der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums-KG über einen Treuhänder die Daten aller Treugeber offengelegt werden (i. E. so: Paul, GWR, 2011, 225; Altmeppen, Anmerkung zum Urteil des BGH, vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, ZIP 2011, 326; Markwardt, „Keine Anonymität in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, Betriebs-Berater 2011, 643, 648; Wolfer, NZG 2011, 854 f.; a. A. Karsten Schmidt, „Struktur und Transparenz einer Treugeber-Innengesellschaft, NZG 2011, 361, der vom Bestehen eines Innenverbandes sämtlicher Anleger und Kommanditgesellschafter ausgeht). Die Begründung einer „Pflicht“ des Treugebers gegenüber anderen Treugebern, diesen seine Identität zu offenbaren, bedarf vielmehr eines konkreten Rechtsgrunds (vgl. Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327; im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Überlegungen auch: Paul, GWR, 2011, 225, 5/8). Denn es ist davon auszugehen, dass der Wunsch nach Anonymität ein wesentlicher Grund für die Entscheidung eines Anlegers ist, sich mittelbar an einer Publikums-KG zu beteiligen. Dies gilt besonders bei gemischten Beteiligungsmodellen, bei denen sich Kommanditisten und Treugeber beteiligen können (vgl. Paul, GWR 2011, 225, 4/8). Dazu ist auch der streitgegenständliche Fonds zu zählen, bei dem es den Anlegern freisteht, unmittelbar nach dem Beitritt als echter Treugeber Direktkommanditist und unechter Treugeber zu werden. Da der Treuhandkommanditist im Haftungsfall ohnehin nach §§ 675, 670 BGB einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber hat, der vorliegend in § 7 Abs. 2 des Treuhandvertrags ausdrücklich geregelt ist, kann die Entscheidung für eine mittelbare Beteiligung nicht der Vermeidung der Kommanditistenhaftung dienen. Der Wunsch, den bei der Eintragung des Kommanditisten anfallenden Verwaltungsaufwand und die Handelsregisterkosten zu vermeiden, wird wegen der Geringfügigkeit der Kosten allein nicht Grund für die Einrichtung der treuhänderischen Beteiligung sein (vgl. Paul, GWR 2011, 225, 4/8). Der von der Klägerin als wesentliches Argument für ihren Auskunftsanspruch angeführte Umstand, dass die Treugeber mangels Kenntnis der mittelbar über die Beklagte beteiligten Anleger diese nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Minderheitsrechte ansprechen können, rechtfertigt es nicht, entgegen des allein zweiseitigen Charakters des Treuhandvertrages und des Interesses der echten Treugeber an der Anonymität ihrer Daten ein vertragliches Auskunftsrecht zu bejahen. Denn der Klägerin musste von Beginn ihrer Beteiligung an bewusst sein, dass die Beteiligung eines großen Teils der anderen Anleger anonym erfolgen wird (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854, 3/4). Beteiligt sie sich im Rahmen eines zweiseitigen Vertrags als Treugeberin an einer Publikums-KG, kann sie nicht ohne Weiteres verlangen, die gleichen Minderheitsrechte geltend machen zu können, wie ein an einem mehrseitigen Vertrag beteiligter Kommanditist (vgl. Paul, GWR 2011, 225, 4/8). 3. Auch aus ihrer Stellung als Direktkommanditistin und Mitgesellschafterin der Beklagten kann die Klägerin den auf die Daten der mittelbar beteiligten Treugeber bezogenen Auskunftsanspruch nicht ableiten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (Az. II ZR 187/09, NJW 2011, 923, Rdn. 18) die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, offen gelassen. Im vorliegenden Fall ist sie zu verneinen. Denn für die Beklagte ergeben sich aus dem Gesellschaftsverhältnis mit der Klägerin in Bezug auf das Auskunftsverlangen keine weitergehenden Pflichten als aus dem Treuhandvertrag. Auch aus dem Gesellschaftsvertrag ist die Beklagte nicht zur Auskunft über ihre Vertragspartner aus den Treuhandverträgen verpflichtet, die für die Mitkommanditisten keine Mitgesellschafter sondern Dritte sind (vgl. zum Trennungsgrundsatz: Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 34. Aufl., § 105 Rdn. 31 m.w.N.). Zur Wahrnehmung ihrer Minderheitenrechte kann sich die Klägerin an die Mitkommanditisten wenden und wird insoweit auch von der Beklagten eine Antwort auf eine Anfrage zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erwarten können. Da die Beklagte als Treuhänderin nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages verpflichtet ist, die Treugeber über alle, die Kommanditbeteiligung betreffenden Vorgänge zu unterrichten und die Treugeber der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrages jederzeit Weisungen erteilen können, wird sie eine solche Anfrage der Klägerin nicht ohne entsprechende Weisung der Treugeber zurückweisen können. Eine Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die mittelbar beteiligten Treugeber nach § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrag berechtigt sind, selbst an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und dort mit einer Stimmrechtsvollmacht der Beklagten das Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung auszuüben. Denn anders, als in dem vom Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 18.05.2011, Az. 7 U 4847/10; NZG 2011, 861) entschiedenen Fall, sind die mittelbar beteiligten Treugeber bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen des streitgegenständlichen Gesellschafts- und Treuhandvertrags nicht den Kommanditisten gleichgestellt. § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrags stellt vielmehr klar, dass die Treugeber nur im Innenverhältnis zum Treuhänder wie Kommanditisten gestellt werden. Im Außenverhältnis zur Fondsgesellschaft kann der Treugeber Rechte nur durch die Beklagte vermittelt ausüben. 4. Eine Begründung für ein auf § 28 Abs.2 Ziff. 2a BDSG und damit auf ein berechtigtes Interesse der anderen Treugeber gestütztes Auskunftsersuchen (vgl. dazu: Paul, GWR 2011, 223, 7/8) hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 10.11.2005 (vgl. Anlage K1) mit einer Einlage von 100.000 EUR bei Zahlung eines Agios von 5 % mittelbar als Treugeberin über die Beklagte, die früher unter K... T... GmbH firmierte, an dem Publikumsfonds K... & C... D... L... II GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Sie verlangt nun von der Beklagten die Herausgabe der Namen und Anschriften der Treugeber, die über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt sind. Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von Rechten aus Kapitallebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgt die Geschäftsführung durch die Komplementärin, die Verwaltung K... & C... D... L... GmbH. Zur Stellung der Gesellschafter enthält der Gesellschaftsvertrag insbesondere folgende Regelungen, wobei die Abkürzung Kc... für die Beklagte steht: „§ 3 Gesellschafter, Einlagen […] (1) Kommanditisten sind - K... & C... GmbH & Co. KG […] - Kc... [...] Sie sind berechtigt, ihre Beteiligung treuhänderisch für Dritte zu halten. […] § 7 Gesellschafterversammlung […] (2) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint oder von der Komplementärin, von Kommanditisten, die zusammen mindestens 20% des Kommanditkapitals halten, oder dem Beirat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird. […] § 8 Gesellschafterbeschlüsse […] (3) Die in § 3 Abs. 2 genannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre Stimmen entsprechend den Einlagen ihrer Treugeber uneinheitlich abzugeben. Kc... ist berechtigt, ihr Stimmrecht anteilig durch die Treugeber in Gesellschafterversammlungen ausüben zu lassen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K2, dort ab S. 64 Bezug genommen. Die Anleger konnten sich an der Fondsgesellschaft zunächst nur mittelbar über die Beklagte beteiligen. Nach dem Beitritt konnte das Treuhandverhältnis zugunsten einer Stellung als Kommanditist gekündigt werden. Die mittelbare Beteiligung erfolgte in der Weise, dass die Beklagte als Kommanditistin der Fondsgesellschaft und Treuhänderin die Gelder der treugebenden Anleger in die Fondsgesellschaft einbrachte. Der Treuhandvertrag enthält dazu u.a. folgende Klauseln: „Präambel […] (4) Auf Grundlage dieses Vertrages übernimmt der Treuhänder für die Gesellschaft die Verwaltung des Fondskapitals und die Betreuung der Anleger. […] § 1 Treuhandstellung (1) Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft anteilig als Treuhänder für die Treugeber in Höhe des in der jeweiligen Beitrittserklärung angegebenen Beteiligungsbetrags. Er handelt also im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers und verwaltet die für den Treugeber übernommene Beteiligung treuhänderisch und uneigennützig. […] § 3 Weisungsrecht (2) Der Treuhänder übt die Rechte aus der Kommanditbeteiligung anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung des jeweiligen Treugebers nach den Weisungen des Treugebers aus. […] § 4 Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft (1) Der Treuhänder holt vor jeder Gesellschafterversammlung rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor dem Termin der Gesellschafterversammlung, die Weisungen des Treugebers ein. Der Treuhänder übt insbesondere das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung entsprechend den Weisungen der Treugeber aus und gibt dementsprechend ggf. seine Stimmen anteilig teilweise zustimmend und teilweise ablehnend ab. Zusammen mit der Einholung der Weisung zur Stimmabgabe unterbreitet der Treuhänder dem Treugeber einen Abstimmungsvorschlag. Wen der Treuhänder nicht rechtzeitig Weisungen des Treugebers erhält, ist er berechtigt, die Stimme für den Treugeber entsprechend dem Abstimmungsvorschlag abzugeben. (2) Auf Verlangen erteilt er den Treugebern, die selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen wollen, Stimmrechtsvollmacht, damit sie dort das Stimmrecht selbst in Höhe ihrer Beteiligung ausüben können. (3) Da auf diese Weise die Treugeber ihre Gesellschafterrechte in der Gesellschaft selbst vertreten können, bedarf es separater Treugeberversammlungen nicht. § 5 Information (1) Auf Verlangen des Treugebers gibt er [Anm.: der Treuhänder] ihm Auskunft und nimmt die Kommanditistenrechte in der Gesellschaft wahr. […] § 6 Erträge (1) Im Innenverhältnis wird der Treugeber so gestellt, als sei er unmittelbarer Kommanditist der Gesellschaft. (2) Dementsprechend gibt der Treuhänder alles, was er in Bezug auf die treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage erlangt hat, insbesondere Gewinn- und Liquiditätsausschüttungen sowie Abfindungsguthaben, unverzüglich an den Treugeber heraus. […] § 8 Vergütung Die Gesellschaft zahlt an den Treuhänder für seine Dienstleistung im Rahmen dieses Vertrages, die sie an sich ihren Gesellschaftern gegenüber selbst erbringen müsste, folgende Vergütung: […] § 13 Beendigung des Treuhandverhältnisses (1) Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beenden, um sich selbst als Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen. […] (5) Bei Beendigung gemäß Abs. 1 […] wird das Vertragsverhältnis als Verwaltungstreuhand fortgeführt. Der Treuhänder betreut in diesem Falle die Kommanditbeteiligung des ehemaligen Treugebers. Die in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten geltend entsprechend fort, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass der bisherige Treugeber nunmehr selbst als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhandvertrages wird auf die Anlage K2, dort ab S. 70, Bezug genommen. In der formularmäßigen Beitrittserklärung (Anlage K1) war folgende Erklärung vorgesehen, die die Klägerin unterzeichnete: „Ich bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten auf Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. Sie werden ausschließlich zur Verwaltung meiner Beteiligung und zu meiner Betreuung verwendet.“ Die Klägerin beendete Anfang 2006 ihr Treuhandverhältnis mit der Beklagten zugunsten einer Stellung als Direktkommanditistin und wurde als solche am 12.04.2006 im Handelsregister eingetragen. Seit ihrem Beitritt beteiligte sich die Klägerin weder in einer Präsenzversammlung, noch im Umlaufverfahren an der Beschlussfassung der Gesellschafter. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 08.07.2008 wurde aufgrund der wirtschaftlich schlechten Portfolioentwicklung beschlossen, den Fonds abzuwickeln. Bedingt durch die frühzeitige Abwicklung erhielt die Klägerin bisher lediglich Auszahlungen in Höhe von insgesamt 45.800 EUR. Darüber hinaus erhielt sie steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe von 31.797,55 EUR und Zuweisungen für negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 43.002,59 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2011 (vgl. Anlage K5) fordert die Klägerin die Beklagte mit Frist bis zum 24.06.2011 auf, eine Aufstellung sämtlicher Namen und Anschriften der über die Beklagte beteiligten Treugeber zu übergeben. Vor dem Landgericht Münster (Az. 114 O 49/11) nimmt die Klägerin u.a. die Beklagte auf Schadenersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung in Anspruch. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe aus einer mit den anderen Treugebern eingegangenen Innengesellschaft nach § 716 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mitteilung der Kontaktdaten der mittelbar beteiligten Treugeber. Dieser Anspruch ergebe sich im Übrigen auch nach §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandvertrag. Bei einer Auslegung des Treuhandvertrags ergebe sich, dass die Treugeber einen gemeinsamen Zweck verfolgten, nämlich die Vorbereitung der Gesellschaftsversammlung durch rechtzeitiges Einholen der Weisungen der Treugeber und der Herbeiführung einer gemeinsamen Meinungsbildung. In diesem Sinne verweise die Präambel des Treuhandvertrages darauf, dass die Treuhänderin nicht nur für die Gesellschaft die Verwaltung des Fondskapitals, sondern auch die Betreuung aller Anleger übernehme. Da der Treuhandvertrag für Direktkommanditisten als Verwaltungstreuhandvertrag fortgeführt werde, bestehe eine Innengesellschaft, an der alle Treugeber und damit auch die Direktkommanditisten beteiligt seien. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Treugeber an ihren persönlichen Daten bestehe nicht, da die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der Gesellschaft erforderlich sei. Vordergründiges Ziel einer Beteiligung über einen Treuhänder sei auch nicht die Geheimhaltung der persönlichen Daten, sondern die Zuhilfenahme eines Fachmanns zur Verwaltung der Beteiligung. Die Klägerin behauptet, sie beabsichtigte sich nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte mit den anderen Treugebern in Verbindung zu setzen, um eine Verständigung über die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Sie habe inzwischen im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Zweifel an der Seriosität des Anlagemodells. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung sollten Einzelheiten geklärt werden, wie z.B. ob die Anlegergelder zweckwidrig verwendet und Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst wurden. Die Klägerin meint, das nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum von 20 % der Kommanditanteile zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nur herbeiführen zu können, wenn sie mit den Treugebern in Kontakt trete. Zu einer entsprechenden Anweisung der Beklagten als Treuhänderin nach § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrags sei eine Abstimmung unter den Anlegern zwingend erforderlich. Außerdem sei die Gesellschaftsversammlung nur beschlussfähig, wenn neben der Komplementärin 50 % des Kommanditkapitals vertreten sei. Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich von der Beklagten auch nicht auf einen anderen Weg der Informationsverschaffung verweisen lassen, da es den Gesellschaftern überlassen bleiben müsse, auf welche Art und Weise sie sich an die Mitgesellschafter wenden wollen. Die Klägerin behauptet, dem Handelsregister seien im Übrigen lediglich der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und der Wohnort der Kommanditisten zu entnehmen. Beim Registergericht werde keine Adressenliste geführt. Sie habe außerdem die Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 19.03.2012 (Anlage K17) zur Auskunft aufgefordert, was wegen der bestehenden Verwaltungstreuhand der Beklagten allerdings nicht geboten gewesen sei. Dieses Schreiben habe nicht zugestellt werden können. Sollte die Beklagte das Auskunftsverlangen verweigern, sei es ihr letztlich unmöglich, sich mit den anderen Treugebern abzustimmen, was eine Einflussnahme und das Zustandekommen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung faktisch verhindere. Die Klägerin ist außerdem der Meinung, ihr Auskunftsrecht könne nicht wirksam ausgeschlossen werden, so dass weder die Formulierung des § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags noch die einschränkende Zustimmungserklärung anderer Treugeber in der formularmäßigen Beitrittserklärung ihrem Anspruch entgegenstünden. Schließlich spreche auch eine abstrakte Missbrauchsgefahr nicht gegen das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der über die Beklagte an der K... & C... D... L... II GmbH & Co. KG beteiligten Treugeber zu geben durch Aushändigung eines Ausdrucks der geforderten Informationen, hilfsweise jedenfalls durch Ermöglichung der Einsichtnahme in Bücher und Papiere der Beklagten, wobei die Einsichtnahme auch durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person auf eigene Kosten der Klägerin geschehen kann und die Einsicht auch die Fertigung von Kopien der eingesehenen Daten ermöglichen muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mangels einer Innengesellschaft der Treuhänder nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet zu sein. Der Treuhandvertrag regele allein das Verhältnis zwischen ihr und dem jeweiligen Anleger, so dass der Auskunftsanspruch auch nicht aus §§ 666, 675 BGB folge. Die Beklagte bestreitet das Interesse der Klägerin an der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, es gehe der Klägerin wohl eher darum, für ihre Prozessvertreter eine Möglichkeit zu schaffen, um mit den anderen Anlegern in Kontakt treten zu können, um ihre Dienste als Anlegerschutzkanzlei anzubieten. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass eine Prüfung der Möglichkeiten für eine Rechtsdurchsetzung bereits auf der am 18.07.2008 stattgefundenen Gesellschafterversammlung hätte thematisiert werden können, seit der die Klägerin auch von den Hintergründen der Fondsentwicklung habe wissen können. An dieser Gesellschafterversammlung habe die Klägerin aber nicht teilgenommen. Im Übrigen sei eine Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen präkludiert. Außerdem behauptet die Beklagte, die Klägerin könne durch Einsicht in das Handelsregister Kenntnis von den Inhabern von mehr als 20 % der Gesellschaftsanteile erlangen und auf diesem Weg ihre Minderheitenrechte geltend machen. Die Beklagte sieht sich auch aus datenschutzrechtlichen Gründen an der Auskunftserteilung gehindert. Die anderen Treugeber hätten mit ihrer Beitrittserklärung – wie die Klägerin – der Nutzung ihrer Daten ausschließlich zur Verwaltung der Beteiligung und ihrer Betreuung zugestimmt. Die mittelbar beteiligten Treugeber hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten, nachdem sie durch die Art der Beteiligung gerade ihre Eintragung im Handelsregister verhindert hätten. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2012 Bezug genommen.