Urteil
330 O 112/10
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1013.330O112.10.0A
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Leitsätze
1. Dass das von einer - vorliegend liechtensteinischen -Bank gewährte Darlehen fester Bestandteil des vom Darlehensnehmer gewählten Kapitalanlagemodells - vorliegend eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung - war, reicht ggf. nicht aus, um die verschiedenen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Parteien als einheitliche Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248). Auch die Kapitallebensversicherung stellt für sich genommen keine Dienstleistung i.S.d. Art. 29 EGBGB a.F. dar, da Kapitallebensversicherungen Verträge eigener Art sind, die nach den für die entgeltliche Geschäftsbesorgung geltenden Grundsätzen oder entsprechend dieser Grundsätze beurteilt werden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990, 11 U 160/88, JZ 1990, 442).(Rn.25)
2. Das liechtensteinische Recht sieht Widerrufsrechte nur bei sog. Konsumkrediten vor; um solche handelt es sich bei Krediten über nicht mehr als 40.000 Franken.(Rn.29)
3. Nach liechtensteinischem Recht können auch finanzierende Banken im Rahmen eines Anlagegeschäfts eigene Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer treffen; dies gilt aber aber nur in - vorliegend nicht bestehenden - Ausnahmefällen.(Rn.33)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 32.489,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2009 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass das von einer - vorliegend liechtensteinischen -Bank gewährte Darlehen fester Bestandteil des vom Darlehensnehmer gewählten Kapitalanlagemodells - vorliegend eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung - war, reicht ggf. nicht aus, um die verschiedenen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Parteien als einheitliche Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248). Auch die Kapitallebensversicherung stellt für sich genommen keine Dienstleistung i.S.d. Art. 29 EGBGB a.F. dar, da Kapitallebensversicherungen Verträge eigener Art sind, die nach den für die entgeltliche Geschäftsbesorgung geltenden Grundsätzen oder entsprechend dieser Grundsätze beurteilt werden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990, 11 U 160/88, JZ 1990, 442).(Rn.25) 2. Das liechtensteinische Recht sieht Widerrufsrechte nur bei sog. Konsumkrediten vor; um solche handelt es sich bei Krediten über nicht mehr als 40.000 Franken.(Rn.29) 3. Nach liechtensteinischem Recht können auch finanzierende Banken im Rahmen eines Anlagegeschäfts eigene Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer treffen; dies gilt aber aber nur in - vorliegend nicht bestehenden - Ausnahmefällen.(Rn.33) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 32.489,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2009 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburgs ergibt sich aus Art. 2 EUGVVO. Das Landgericht Hamburg ist jedenfalls in Folge rügeloser Einlassung des Beklagten gem. § 39 ZPO zuständig. II. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den mit der Klage geforderten negativen Darlehenssaldo zu zahlen. 1. Das Rechtsverhältnis der Parteien richtet sich nach liechtensteinischem Recht. a) Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sind die Vorschriften des EGBGB in der bis zum 16.12.2009 gültigen Fassung. Die Parteien haben im Rahmen des Kreditvertrages die Geltung liechtensteinischen Rechts vereinbart. Art. 27 EGBGB a.F. ordnet die Geltung des von den Vertragsparteien gewählten Rechts an. Die Vereinbarung ist wirksam. Art. 29 EGBGB a.F. steht dem nicht entgegen, da seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin hat weder eine Dienstleistung erbracht noch handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen und umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123, 380 [385], 135, 124 [130], 165, 248 [253]). In der Gewährung des Kredits liegt für sich genommen noch keine Dienstleistung (vgl. BGHZ 165, 248 [253]). Auch der Umstand, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen fester Bestandteil des vom Beklagten gewählten Kapitalanlagemodells war, reicht nicht aus, um die verschiedenen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Parteien als einheitliche Dienstleistung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen (vgl. BGHZ 165, 248 [253 f.]) Auch die Kapitallebensversicherung stellt für sich genommen keine Dienstleistung im Sinne von Art. 29 EGBGB a.F. dar. Kapitallebensversicherungen sind Verträge eigener Art, die nicht nach den für die entgeltliche Geschäftsbesorgung geltenden Grundsätzen oder entsprechend dieser Grundsätze beurteilt werden können (vgl. OLG Hamburg JZ 1990, 442 [444]). Gemäß § 11 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen schuldete die S. L. nach Vertragsablauf den Rückkaufswert. Gleichzeitig schuldete S. L. die Investition in bestimmte Zertifikate und entsprechende Verwaltungstätigkeiten, die ebenfalls über das vom Beklagten aufgenommene Darlehen finanziert wurden. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist Art. 29 EGBGB a.F. nicht anwendbar, wenn der tätigkeitsbezogene Aspekt nur von untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 165, 248 [253]). So liegt der Fall hier jedoch. Dem Beklagten kam es ersichtlich in erster Linie auf den Erwerb seines Auszahlungsanspruchs an. Die Verwaltungstätigkeiten der C. stellen sich demgegenüber als nicht eigenständig bedeutsame Nebenleistungen dar, die typischerweise mit einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung einhergehen. Eine entsprechende Anwendung von Art. 29 EGBGB scheidet ebenfalls aus (vgl. BGHZ 165, 248 [254 f.]). b) Auch Art. 34 EGBGB führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts, insbesondere der Vorschriften über Verbraucherkreditverträge §§ 491 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anwendung von Art. 34 EGBGB voraus, dass der betreffende Darlehensvertrag von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (AblEG Nr. L 42 vom 12.02.1987) erfasst ist (BGHZ 165, 248 [256]). Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. f erfasst die Richtlinie keine Kreditverträge über mehr als 20.000 ECU. Dieser Betrag ist hier überschritten. c) Zuletzt ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch nicht aus Art. 45 des Liechtensteinischen Gesetzes vom 19. September 1996 über das Internationale Privatrecht (IPRG), da die Rechtswahlklausel nur zur Anwendung liechtensteinischen Sachrechts, nicht jedoch des liechtensteinischen Kollisionsrechts führt, Art. 4 Abs. 2 EGBGB a.F. 2. Nach Maßgabe des liechtensteinischen Rechts steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Die Parteien haben am 22.03.2006 einen wirksamen Kreditvertrag abgeschlossen, den die Klägerin gekündigt und fällig gestellt hat. a) Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. ergibt (Anlage K 16), sieht das liechtensteinische Recht Widerrufsrechte nur bei sog. Konsumkreditverträgen vor. Ein Konsumkredit liegt nach Art. 6 des liechtensteinischen Gesetzes über Konsumkredite nur bei Krediten über nicht mehr als 40.000 Franken vor. Diese Summe ist hier jedoch überschritten. b) Die Klägerin hat den Kreditvertrag wirksam gekündigt und die Kapitallebensversicherung als Sicherheit rechtmäßig verwertet. Ziffer 10 des Kreditvertrages (Anlage K 1a) berechtigte die Klägerin ohne Einschränkung ihres Rechts auf Kündigung, den Nachschuss weiterer Sicherheiten zu verlangen. Gemäß den Bedingungen der Faustpfandverschreibung und Abtretungserklärung (Anlage K 4b) war die Klägerin auch berechtigt, vom Beklagten zusätzliche Deckung für den Fall zu verlangen, dass der Wert der Sicherheit sich verringert. Sie war ferner berechtigt, die Lebensversicherung für den Fall, dass der Beklagte mit der Rückzahlung seiner Schuld oder der Regelung anderer Verpflichtungen in Verzug sein sollte, freihändig zu verwerten. Die Klägerin hat den Beklagten wiederholt zur Beibringung einer zusätzlichen Deckung aufgefordert, der Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. c) Die Klägerin hat mit der Anlage K10 eine bis zum 1.1.2010 fortgeschriebene Berechnung des negativen Darlehenssaldos in Höhe von 32.489,82 EUR vorgelegt und diese Berechnung ihrer Klagforderung zugrunde gelegt. Der Beklagte hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. III. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht nach dem maßgeblichen liechtensteinischem Recht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zu. 1. Die Klägerin hat keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Wie sich aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. ergibt, können auch eine finanzierende Bank im Rahmen eines Anlagegeschäfts eigene Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer treffen. Derartige Aufklärungspflichten bestehen jedoch nur in Ausnahmefällen, da grundsätzlich einem Kunden selbst zugemutet werden kann, seine wirtschaftlichen Interessen auch bei risikoreichen Anlagen selbst zu wahren (S. 30 des Gutachtens). Dieser restriktive Ansatz führt dazu, dass eine Aufklärungspflicht nur dann angenommen wird, wenn die Bank über ihre Rolle als Finanzier hinausgeht, etwa als Anlageberaterin auftritt, sie gleichsam als Partei des finanzierten Geschäfts erscheint und einen zusätzlichen, auf die übernommene Funktion bezogenen Vertrauenstatbestand schafft. Darüber hinaus kommen Aufklärungspflichten in Betracht, wenn die Bank Funktionen des anderen Vertragspartners übernimmt, in dem sie Anlageinteressenten wirbt, sich sonst auf Seiten des Vertreibers in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen ist. Zuletzt bestehen Aufklärungspflichten, wenn das finanzierte Geschäft atypische Beteiligungsrisiken aufweist, die der Bank positiv bekannt sind, und die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit aller Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich aber weder, dass die Klägerin als Anlageberaterin aufgetreten ist, noch eine sonstige Funktionsüberschreitung. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass die Klägerin sich aktiv in den Vertrieb der gegenständlichen Anlage eingeschaltet hat. Die Klägerin hat ihre Rolle als Kreditgeberin nicht durch die Überprüfung der Anlage überschritten. Die Klägerin ließ sich den Kredit, den sie dem Beklagten gewährte, durch Abtretung der finanzierten Lebensversicherung absichern. Die Überprüfung der Anlage erfolgte in ihrem eigenen Interesse. Dass der Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Anlageprodukts positiv bekannt war, ergibt sich hieraus nicht. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Zahlung von Vermittlungsprovisionen der Klägerin an die S. S. A. M. AG. Ein hieraus resultierender Interessenkonflikt ist nicht ersichtlich. Dass für die Vermittlung von Krediten Provisionen gezahlt werden, ist üblich. 2. Einwendungen gegenüber der M. & P. K. GmbH oder gegenüber der S. S. A. M. AG kann der Beklagte der Klägerin nach liechtensteinischem Recht nicht entgegenhalten. Dabei kann es dahinstehen, ob überhaupt Pflichtverletzungen der M. & P. K. GmbH oder der S. S. A. M. AG vorliegen, denn die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs liegen nicht vor. a) Ein Einwendungsdurchgriff kommt unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 15 des liechtensteinischen Gesetzes über den Konsumkredit in Betracht. Bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag handelt es sich jedoch nicht um einen Konsumkredit. b) Auch scheidet ein Einwendungsdurchgriff nach Art. 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten über Drittfinanzierungsgeschäfte (KSchG) aus. Art. 7 des Gesetzes über den Konsumkredit ordnet ausdrücklich an, dass strengere Gesetzesbestimmungen zum Schutze des Konsumenten vorbehalten bleiben. Gemäß den Ausführungen in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. (S. 25) ist davon auszugehen, dass im Sinne einer Meistbegünstigung der Konsumenten beide Regelungen nebeneinander gelten, wenn ein Konsumkreditvertrag nach dem 22. Oktober 2002 geschlossen wurde. Rechtsprechung und Lehre haben sich entsprechend für eine analoge Anwendung von Art. 23 (KSchG) ausgesprochen, auch wenn einzelne Voraussetzungen nicht vorliegen, etwa, weil es sich um einen Großkredit handelt (S. 26 des Gutachtens). Nach der auch nach liechtensteinischem Recht maßgeblichen Österreichischen Rechtsprechung (S. 3 ff. des Gutachtens) kommt ein Einwendungsdurchgriff nicht in Fällen drittfinanzierter spekulativer Anlagegeschäfte in Betracht. Unter Zustimmung der wohl überwiegenden Lehre lehnt der öOGH eine direkte oder entsprechende Anwendung der Art. 23 KSchG entsprechenden Vorschrift des § 18 KSchG vor dem Hintergrund ab, dass es bei derartigen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, dem Kreditgeber das „Aufspaltungsrisiko" aufzuerlegen. Das Risiko einer Beteiligung habe grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. Ein Investor könne nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer übergewälzt werden kann oder der Finanzierer eine Garantie für das Insolvenzrisiko übernimmt. Selbst bei List oder Irrtumsveranlassung seitens der Anlagegesellschaft wird ein Einwendungsdurchgriff verneint. Eine Gegenausnahme, soll allerdings auch bei drittfinanzierten Anlagen in Betracht kommen, wenn das Kreditinstitut die Rolle eines Finanzierers überschritten hat, indem es als Anlageberater tätig geworden ist. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut kann nach der Rechtsprechung des öOGH nur in Betracht kommen, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Anlage einschaltet, indem es etwa auf seine Beteiligung hinweist und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt war und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäfts zu gelten hat (Vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Dies ist aus bereits dargelegten Gründen hier nicht der Fall. 3. Dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Verwertung der Lebensversicherung zu. Es liegt keine Verwertung zur Unzeit vor. Die Klägerin hat den Beklagten wiederholt zur Beibringung einer zusätzlichen Deckung aufgefordert. Darüber hinaus kann der Beklagte auch keine pflichtwidrige Art und Weise der Verwertung geltend machen. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Realisierung ihres Rückkaufswertes ist eine übliche Verfahrensweise. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich ebenfalls, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten zusteht. IV. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf den höheren Wert der Widerklage in Höhe von 58.595,00 festgesetzt. Dem Widerklagantrag zu 2) kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, die mit dem Widerklagantrag zu 3) beantragten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wirken als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend, § 4 ZPO. Die Parteien streiten um die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens, das vom Beklagten und Widerkläger zum Erwerb einer Kapital-Lebensversicherung verwendet wurde. Die Klägerin und Widerbeklagte ist eine l. Bank, der Beklagte und Widerkläger ein deutscher Privatanleger. Am 22.03.2006 eröffnete der Beklagte und Widerkläger bei der Klägerin und Widerbeklagten ein Konto und nahm mit Kreditvertrag vom 22./29.03.2006 einen Kontokorrentkredit in einer Höhe von bis zu 120.000 EUR in Anspruch. Der Kredit diente der Finanzierung der Prämie in Höhe von 150.000 EUR einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung der damaligen C., heute S. L. ( L.) AG. Dem Beklagten war diese Kapitallebensversicherung durch seinen Anlageberater von der Firma „ M. & P. K. GmbH" zum Zwecke der privaten Altersvorsorge empfohlen worden. Sie wurde in dessen Auftrag durch die S. S. A. M. AG mit Sitz in der S. vermittelt. Die S. S. A. M. AG vermittelte auch den Kredit des Beklagten und Widerklägers bei der Klägerin und Widerbeklagten. Die Inanspruchnahme der Fremdmittel sollte durch eine sog. „Hebelwirkung" die Rendite für das eingesetzte Eigenkapital erhöhen. Die Prämien der Kapitallebensversicherung wurden durch C. in Zertifikate investiert, die auf einem Dachhedgefonds basierten. Das Produkt zeichnete sich durch eine von der B. Bank übernommene Kapitalgarantie in Höhe von 105% zum Laufzeitende der Anlage, d.h. nach zwölf Jahren, aus. Tatsächlich war das Produkt aufgrund einer ungünstigen Kostenstruktur von vornherein nicht in der Lage, die angekündigte Rendite zu erbringen. Der Gründer des den Zertifikaten unterliegenden H. wurde am 22.07.2011 vom Landgericht W. u.a. wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Für die Vermittlung des Darlehens berechnete die S. S. M. AG dem Beklagten und Widerkläger eine Provision in Höhe von 1 % der Kreditsumme und erwarb auch einen Anspruch gegen die Klägerin auf eine Beteiligung an den Darlehenszinsen als Vermittlungsprovision. Zur Sicherung des Kredits trat der Beklagte und Widerkläger sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin und Widerbeklagte ab. Gemäß den Konditionen des Kreditvertrags war die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens dabei durch die Beleihbarkeit der Lebensversicherung begrenzt. Auch enthält der Kreditvertrag eine Rechtswahlklausel, der zufolge auf das Rechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten liechtensteinisches Recht Anwendung findet. Als im Sommer 2008 die Kurse der in der Lebensversicherungspolice befindlichen Papiere fielen, reduzierte sich auch der verfügbare Kreditrahmen. Dem Kreditsaldo von 111.398,00 EUR stand die Beleihbarkeit der Lebensversicherung in Höhe von 107.897,00 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 15.07.2008 stellte die Klägerin und Widerbeklagte zum Ausgleich der Differenz zwischen Beleihbarkeit der Lebensversicherung und der in Anspruch genommenen Kreditsumme erstmals Nachschussforderungen in Höhe von 3.501,00 EUR. Mit Schreiben vom 20.05.2009 teilte die Klägerin und Widerbeklagte eine Unterdeckung in Höhe von 29.770,00 mit und kündigte zugleich für den Fall des Ausbleibens des geforderten Nachschusses die Fälligstellung des Kredits an. Von Seiten des Beklagten und Widerklägers erfolgte keine Zahlung, die Fälligstellung erfolgte. Mit Schreiben anwaltlichem vom 13.11.2009 wurde dem Beklagten und Widerkläger die Verwertung der Versicherungspolice angekündigt, die im Anschluss erfolgte. Der Erlös aus der Verwertung betrug 85.620,31 EUR und wurde dem Konto des Beklagten und Widerklägers gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 7.12.2009 forderte die Klägerin und Widerbeklagte den Beklagten und Widerkläger auf, die Differenz zwischen Kreditsaldo und Verwertungserlös in Höhe von 31.741,09 EUR auszugleichen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin und Widerbeklagte ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung des bis zum 1.1.2010 fortgeschriebenen Saldos in Höhe von € 32.489,82 verpflichtet; das Rechtsverhältnis der Parteien im Darlehensvertrag richte sich aufgrund der getroffenen Rechtswahl nach liechtensteinischem Recht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.489,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 28.11.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 58.595,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. sowie die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den für die außergerichtliche rechtsanwaltliche Vertretung der Klägers im streitgegenständlichen Rechtsstreit angefallenen und nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von 539,50 zuzüglich Umsatzsteuer an ihn zu zahlen. Den zunächst gestellten Widerklagantrag zu 2), festzustellen, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag in Höhe von 32.489,82 EUR hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen, hat der Beklagte zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte und Widerkläger ist der Auffassung, das Rechtsverhältnis der Parteien aus dem Darlehensverhältnis beurteile sich nach deutschem Recht. Dies ergebe sich bereits aus der Anwendung von Art. 29 EGBGB a.F., jedenfalls aber aus Art. 45 IPRG (L.). Aus der Anwendung deutschen Verbraucherrechts folge ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherkredite gem. §§ 491 ff. BGB, entsprechend sei per anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2009 die Willenserklärung des Beklagten vom 22.03.2006 zum Abschluss des Kreditvertrags wirksam widerrufen worden. Darüber hinaus ist der Beklagte und Widerkläger der Auffassung, die Klägerin und Widerbeklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Es habe eine Falschberatung durch den Anlageberater stattgefunden, insbesondere sei das streitgegenständlich Konstrukt für das Ziel der Altersvorsorge ungeeignet gewesen. Auch habe der Anlageberater, neben der Täuschung über erzielbare Renditen, fälschlicherweise das fondsgebundene Produkt aufgrund der Garantien durch die B. Bank als „sicher" dargestellt. Er habe es zudem unterlassen, den Beklagten über eventuell anfallende Nachschusspflichten zu informieren. Der Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, die Klägerin müsse sich die fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater zurechnen lassen, da es sich nach deutschem Recht bei dem Beratungs- und Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft und einen Fall institutionalisierten Zusammenwirkens handele. Darüber hinaus habe es die Klägerin und Widerbeklagte unterlassen, den Beklagten und Widerkläger über die Provisionszahlung an die S. S. M. AG zu informieren. Auch habe die Klägerin eigene Prüfungspflichten hinsichtlich des Produkts verletzt, da die Untauglichkeit des Produkts, Rendite zu erwirtschaften, für die Klägerin und Widerbeklagte erkennbar gewesen sei. Die Klägerin hat 1) Herrn U. M., 2) Herrn F. W., 3) Herrn F. M., 4) der S. L. ( L.) AG und 5) der B. Bank Plc mit Schriftsatz vom 01.12.2010 den Streit verkündet. Die Streitverkündete zu 4) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17.05.2011 (Bl. 168 d.A.) als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und Widerbeklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Klägerin an und beantragt im Übrigen, dem Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.